Fachbeiträge & Kommentare zu Unterhaltspflicht

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 1. Grundsätzliches

Rn. 160 Stand: EL 158 – ET: 06/2022 Nach st Rspr des BFH reicht es zur Bejahung sittlicher Gründe iSd § 33 Abs 2 S 1 EStG nicht aus, dass sich der StPfl verpflichtet gefühlt und sich wie andere StPfl in vergleichbarer Situation verhalten hat (BFH BStBl II 1984, 484 mwN). Vielmehr ist es erforderlich, dass sich der StPfl nach dem Urteil aller billig und gerecht denkenden Mensc...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.5.2 Unentgeltlichkeit

Ausgewählte Rechtsprechung: BFH vom 08.10.2003, BStBl II 2004, 234; BFH vom 26.08.2004, BFH/NV 2005, 57; BFH vom 11.05.2005, BFH/NV 2005, 2011; BFH vom 24.08.2005, DStR 2006, 178. Rz. 285 Eine freigebige Zuwendung liegt nur dann vor, wenn ihr keine Gegenleistung gegenübersteht, die den Vermögenszuwachs des Bedachten kompensiert. Der Wert der Gegenleistung ist dabei nach bürgerlic...mehr

Lexikonbeitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / D. Abgrenzung zwischen Fallgestaltungen und Hinweise auf weitere Anwendungsfälle

Rz. 100 Stand: EL 130 – ET: 05/2022 Mit den Renten haben die lebenslangen Versorgungsleistungen in Form einer dauernden Last die "Wiederkehr" der Leistung über einen längeren Zeitraum gemeinsam, unterscheiden sich aber von diesen durch die für Renten typische wertmäßige Gleichmäßigkeit der einzelnen Leistungen (> Renten; zu den Unterschieden > Rz 90 ff). Von einem entgeltlich...mehr

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Befreiungstatbestand privat... / b) Unterhaltsverpflichtung führt zur tatbestandlichen Eigennutzung auch ohne Kindergeldanspruch

Fraglich ist, vor dem Hintergrund der vorstehenden rechtlichen Erwägungen, ob die Unterhaltsverpflichtung der Steuerpflichtigen und die Nutzung der Immobilie durch die eigenen Kinder nicht zur tatbestandlichen "Eigennutzung" i.S.d. § 23 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG führt, ohne dass es auf eine Kindergeldberechtigung ankommt. Vorstehend Gesagtes gilt auch für die Überlassung der W...mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / 1. Unterhaltspflicht zwischen Verwandten

Rz. 151 Grds. besteht eine Unterhaltspflicht wegen Verwandtschaft. § 1601 Unterhaltsverpflichtete Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren. G1, der Großvater väterlicherseits, ist mit K in gerader Linie verwandt. G2, der Großvater mütterlicherseits, ist mit K ebenfalls in gerader Linie verwandt. § 1589 Verwandtschaft (1) Personen, deren eine v...mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / a) Die Unterhaltspflicht des Vaters

Rz. 154 Vater M haftet also als näherer Verwandter vorrangig vor Großeltern. aa) Anspruchsgrundlage Rz. 155 Anspruchsgrundlage ist § 1601 BGB. bb) Bedarf Rz. 156 Der Barbedarf des Kindes bemisst sich nach den Einkommensverhältnissen des Vaters M. M hat ein Einkommen von 1.260 EUR. Tabellenunterhalt DT 1/1 396 EUR Die Frage der Höherstufung und einer etwaigen Unterhaltspflicht gegen...mehr

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§ 11 Unterhaltspflicht gege... / a) Sonstige Unterhaltspflicht?

Rz. 15 Eine Unterhaltspflicht gegenüber F2 kann Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit des M haben. § 1581 Leistungsfähigkeit Ist der Verpflichtete nach seinen Erwerbs- und Vermögensverhältnissen unter Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande, ohne Gefährdung des eigenen angemessenen Unterhalts dem Berechtigten Unterhalt zu gewähren, so braucht er nur in...mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / 3. Die vorrangige Unterhaltspflicht der Kindseltern?

Rz. 153 Hinweis Im vorliegenden Fall geht es nur um die ersatzweise Haftung für die "vorhandenen", aber leistungsunfähigen Eltern. Zum Fall der originären Haftung der Großeltern, weil die Eltern des Kindes nicht mehr leben vgl. Fall 57. a) Die Unterhaltspflicht des Vaters Rz. 154 Vater M haftet also als näherer Verwandter vorrangig vor Großeltern. aa) Anspruchsgrundlage Rz. 155...mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / b) Die Unterhaltspflicht der Mutter

Rz. 158 Sie erfüllt ihre Unterhaltspflicht grds. bereits durch die Betreuung des Kindes. § 1606 Rangverhältnis mehrerer Pflichtiger … (3) … Der Elternteil, der ein minderjähriges unverheiratetes Kind betreut, erfüllt seine Verpflichtung, zum Unterhalt des Kindes beizutragen, in der Regel durch die Pflege und Erziehung des Kindes. Aber die Kindsmutter ist mit dem Kind näher verw...mehr

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§ 13 Unterhaltspflicht gege... / b) Berücksichtigungsfähige sonstige Unterhaltspflichten des M?

Rz. 13 Eine weitere Unterhaltspflicht kann eine sonstige Verpflichtung i.S.v. § 1581 sein. BGH, Urt. v. 7.12.2011 – XII ZR 159/09 Eine sonstige Verpflichtung in diesem Sinne ist auch eine weitere Unterhaltspflicht. Zwar darf nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bei der Bemessung des Bedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen eine Unterhaltspflicht gegenüb...mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / I. Anspruchsgrundlage für Unterhaltspflicht des G1, Großvater väterlicherseits

1. Unterhaltspflicht zwischen Verwandten Rz. 151 Grds. besteht eine Unterhaltspflicht wegen Verwandtschaft. § 1601 Unterhaltsverpflichtete Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren. G1, der Großvater väterlicherseits, ist mit K in gerader Linie verwandt. G2, der Großvater mütterlicherseits, ist mit K ebenfalls in gerader Linie verwandt. § 1589 ...mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / Fall 3: M 1.300 EUR – K (9 J) – notwendiger Selbstbehalt, gesteigerte Unterhaltspflicht u. fiktive Einkünfte –

Rz. 30 M ist seinem 9-jährigen Kind K, das bei seiner Mutter lebt, zum Unterhalt verpflichtet. M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von monatlich 1.300 EUR. Er hat keine weiteren Unterhaltspflichten. I. Anspruchsgrundlage für Kindesunterhalt und Barunterhaltspflicht Rz. 31 Zur Anspruchsgrundlage siehe Fall 1 (siehe Rdn 1 ff.). II. Bedarf Rz. 32 Der Bedarf von minderjährigen Kind...mehr

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§ 13 Unterhaltspflicht gege... / a) Weitere Unterhaltspflichten

Rz. 39 Die weiteren Unterhaltspflichten können Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit des M haben (vgl. Fall 43, siehe Rdn 1). Denn eine weitere Unterhaltspflicht kann eine sonstige Verpflichtung i.S.v. § 1581 sein (vgl. Fall 43, siehe Rdn 1).mehr

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§ 17 Unterhaltspflicht gege... / bb) Weitere Unterhaltspflichten

Rz. 16 Im Fallbeispiel hat neKV keine weiteren Unterhaltspflichten (vgl. hierzu die Hinweise am Ende des Fallbeispiels).mehr

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§ 13 Unterhaltspflicht gege... / b) Berücksichtigungsfähige sonstige Unterhaltspflichten des M?

Rz. 63 Eine weitere Unterhaltspflicht kann eine sonstige Verpflichtung i.S.v. § 1581 sein (vgl. Fall 43, siehe Rdn 1). aa) Kindesunterhalt für K2 Rz. 64 Zunächst kann der Kindesunterhalt für K2 berücksichtigt werden. bb) Ehegattenunterhalt für F2? (1) Kein Nachrang der F2 Rz. 65 Eine nachrangige zweite Ehefrau könnte unberücksichtigt bleiben. Die neue Ehefrau muss also vorrangig ...mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / VI. Hinweise

1. Fiktives Einkommen Rz. 44 Ein Unterhaltspflichtiger hat grundsätzlich den Mindestunterhalt seiner Kinder sicherzustellen.[14] Ein geringerer Unterhalt ist nur dann gerechtfertigt, wenn der Unterhaltspflichtige trotz aller erdenklichen Anstrengungen kein höheres Einkommen erzielen kann. Hierfür ist der Unterhaltspflichtige darlegungs- und beweispflichtig. Unter Umständen si...mehr

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§ 9 Unterhaltspflicht gegen... / III. Zahlungspflicht

Rz. 53 Die Unterhaltspflicht des M gegenüber F1 beläuft sich auf 0 EUR.mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / V. Zahlungspflicht

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / II. Bedarf des Kindes bei Unterhaltspflicht des G1, Großvater väterlicherseits

Rz. 160 Die Haftung von G1 kommt bezüglich des Betrages von 186,50 EUR (286,50 – 100) in Betracht. 100 EUR leistet M. Der Bedarf von K ändert sich durch die Ersatzhaftung der Großeltern nicht. Der Bedarf beurteilt sich weiterhin nach den Einkommensverhältnissen des Vaters – nicht des Großvaters. Denn vorliegend geht es um Ersatzhaftung (§ 1607 BGB), nicht um eine originäre Ha...mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / aa) Anspruchsgrundlage

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§ 17 Unterhaltspflicht gegenüber ehelichem Kind und geschiedener Frau, die ein weiteres nichteheliches Kind betreut, dessen nichtehelicher Vater ein Dritter ist

Fall 53: M 3.500 – F bzw. neKM 0 + K1 (6 J) + neK2 (1 J) – neKV 2.500 – zwei unterhaltspflichtige Partner – Rz. 1 Die Ehe von M und F ist geschieden. Aus der Ehe ist das 6-jährige Kind K1 hervorgegangen, das von seiner Mutter F betreut wird. F hatte vorübergehend eine Beziehung mit einem anderen Mann, neKV. Aus dieser Beziehung ist das 1-jährige Kind neK2 hervorgegangen, das ...mehr

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§ 4 Unterhaltspflicht gegenüber geschiedener/­getrennt lebender Ehefrau und minderjährigen Kindern

Fall 19: M 3.000 EUR – F 0 EUR + K (7 J) – Übersicht zum ­Betreuungsunterhalt; Abgrenzung ­Betreuungsunterhalt/­Aufstockungsunterhalt – Rz. 1 F verlangt von ihrem Ehemann M – nach erfolgter Scheidung bzw. im Rahmen des Scheidungsverfahrens – nachehelichen Unterhalt und Kindesunterhalt für das gemeinsame siebenjährige Kind K, das von ihr betreut wird. M hat ein bereinigtes Net...mehr

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§ 16 Unterhaltspflicht gegenüber nichtehelicher Kindsmutter und nichtehelichem Kind und geschiedener/getrennt lebender Ehefrau mit minderjährigem Kind

Fall 50: M 5.100 EUR – neKM 0 EUR; früher 1.200 EUR + neK2 (1 J) – F1 0 EUR + K1 (5 J) – Gleichrang; Prägung; Wechselwirkung beim Partnerunterhalt – Rz. 1 Die Ehe von M und F1 ist geschieden. Aus der Ehe ist das 5-jährige Kind K1 hervorgegangen, das von seiner Mutter F1 betreut wird. Nach Rechtskraft der Scheidung hatte M vorübergehend eine Beziehung mit neKM. Aus dieser Bezi...mehr

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§ 13 Unterhaltspflicht gege... / VI. Zahlungspflicht

Rz. 50 Die Unterhaltspflicht des M gegenüber F1 beläuft sich auf 173 EUR, gegenüber K1 auf 286,50 EUR.mehr

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§ 9 Unterhaltspflicht gegenüber neuer Ehefrau und geschiedener Ehefrau

Fall 33: M 3.000 EUR + F2 0 EUR (fiktiv: 1.000 EUR) – F1 800 EUR – Konkurrenz von Partnerunterhaltsansprüchen, keine Bedarfsermittlung nach der Dreiteilungsmethode; Vorrang der ersten Ehefrau – Rz. 1 Die Ehe von M und F1, die von langer Dauer i.S.v. § 1609 Nr. 2 war, wurde geschieden. M ist seit einem Jahr mit F2 verheiratet. M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von monatlich...mehr

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§ 6 Unterhaltspflicht gegenüber privilegiertem volljährigen Kind, das bei der geschiedenen Ehefrau lebt

Fall 27: M 2.000 EUR – F 400 EUR + vjK (19 J) bei F – Düsseldorfer Tabelle und Volljährigkeit, nur ein leistungsfähiger Elternteil – Rz. 1 M und F, deren Ehe geschieden ist, haben das gemeinsame volljährige Kind vjK, das 19 Jahre alt ist. VjK lebt bei seiner Mutter F und geht noch zur Schule. F bezieht das Kindergeld. F hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von monatlich 400 EUR...mehr

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§ 12 Unterhaltspflicht gege... / V. Zahlungspflicht

Rz. 39 Die Unterhaltspflicht des M gegenüber F1 beträgt 410 EUR.mehr

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§ 11 Unterhaltspflicht gegenüber (nachrangiger) neuer Ehefrau und (vorrangiger) geschiedener Ehefrau mit minderjährigem Kind (Kind aus erster Ehe)

Fall 38: M 3.200 EUR + F2 0 EUR – F1 500 EUR + K (6 J) – Vorrang der ersten Ehefrau; Mindestbedarf der zweiten Ehefrau – Rz. 1 Die Ehe von M und F1 wurde geschieden. Aus der Ehe ist das sechsjährige Kind K hervorgegangen, das von F1 betreut wird. M ist nunmehr mit F2 verheiratet. M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von monatlich 3.200 EUR. F1 hat ein bereinigtes Nettoeinkomm...mehr

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§ 7 Unterhaltspflicht gegenüber volljährigem Kind, das bei der geschiedenen Ehefrau lebt, und gegenüber neuer Ehefrau

Fall 29: M 2.300 EUR + F2 400 EUR – F1 0 EUR + vjK (19) – Konkurrenz mit neuer Partnerin des M – Rz. 1 M und F1, deren Ehe geschieden ist, haben das gemeinsame volljährige Kind vjK, das 19 Jahre alt ist. VjK lebt bei seiner Mutter F1 und studiert. F1 hat kein Einkommen und kann auch keines erzielen; sie ist leistungsunfähig. Einen Unterhaltsanspruch gegen M hat sie nicht (meh...mehr

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§ 10 Unterhaltspflicht gegenüber neuer Ehefrau und geschiedener Ehefrau bei Gleichrang der Frauen

Fall 35: M 3.000 EUR – F2 0 EUR (fiktiv 1.500 EUR) – F1 500 EUR – Gleichrang der Ehefrauen; Ehegattenmindestselbstbehalt und eheangemessener Selbstbehalt – Rz. 1 Die Ehe von M und F1 wurde nach kurzer Dauer geschieden. M ist seit 2 Jahren mit F2 verheiratet, von der er aber bereits wieder getrennt lebt, und zwar seit einem halben Jahr. M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von...mehr

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§ 2 Unterhaltspflicht gegenüber volljährigem Kind mit eigenem Haushalt

Fall 13: M 2.200 EUR + F 1.600 EUR – vjK (19 J) – Bedarf, Haftungsverteilung, Selbstbehalt – Rz. 1 Das Ehepaar M und F, das zusammenlebt, hat ein gemeinsames Kind vjK. VjK ist 19 Jahre alt und studiert. VjK hat eine eigene Wohnung. Das Kindergeld wird nicht an einen Elternteil, sondern an vjK ausgezahlt. Das bereinigte Nettoeinkommen des M beträgt monatlich 2.200 EUR, das der...mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / III. Bedürftigkeit/Unterhaltshöhe

Rz. 35 Das Kind hat kein eigenes Einkommen, so dass der Bedarf der Unterhaltshöhe entspricht.mehr

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§ 12 Unterhaltspflicht gegenüber (vorrangiger) neuer Ehefrau mit minderjährigem Kind und (nachrangiger) geschiedener Ehefrau (Kind aus zweiter Ehe)

Fall 41: M 3.000 EUR + F2 0 EUR + K (2 J) – F1 500 EUR – ­Ehegattenunterhalt; zweite Ehefrau betreut ­gemeinsames Kind – Rz. 1 Die Ehe von M und F1 wurde nach kurzer Dauer geschieden. Aus der Ehe sind keine Kinder hervorgegangen. M ist nunmehr mit F2 verheiratet. Aus der Ehe ist das zweijährige Kind K hervorgegangen. M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von monatlich 3.000 EU...mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / I. Anspruchsgrundlage für Kindesunterhalt und Barunterhaltspflicht

Rz. 31 Zur Anspruchsgrundlage siehe Fall 1 (siehe Rdn 1 ff.).mehr

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§ 13 Unterhaltspflicht gege... / VI. Zahlungspflicht

Rz. 77 Unterhaltspflicht des M: K1: 286,50 EUR F1: 111 EURmehr

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§ 8 Unterhaltspflicht gegenüber geschiedener/­getrennt lebender Ehefrau sowie einem ­minderjährigen und einem volljährigen Kind

Fall 30: M 3.000 EUR – F 1.100 EUR + vjK (19 J) + K (16 J) – privilegierter Volljähriger; Haftungsverteilung zwischen M und F – Rz. 1 M und F leben seit kurzem getrennt. Ihre beiden Kinder vjK, 19 Jahre, und K, 16 Jahre, leben bei F und besuchen noch das Gymnasium. Das bereinigte Nettoeinkommen des M beträgt monatlich 3.000 EUR, das der F 1.100 EUR. F verlangt für sich und da...mehr

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§ 14 Unterhaltspflicht gegenüber nichtehelichem Kind und geschiedener Ehefrau mit minderjährigem Kind

Fall 46: M 2.500 EUR + neK2 (1 J) – F1 500 EUR + K1 (5 J) – nichteheliches Kind; kein Vorwegabzug des Unterhalts für nachehelich geborenes Kind – Rz. 1 Die Ehe von M und F1 wurde geschieden. Aus der Ehe ist das 5-jährige Kind K1 hervorgegangen, das von F1 betreut wird. M ist Vater des nichtehelichen Kindes neK2, das nach Rechtskraft der Scheidung der Ehe von M und F1 geboren ...mehr

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§ 13 Unterhaltspflicht gege... / VI. Zahlungspflicht

Rz. 26 Die Unterhaltspflicht des M beläuft sich gegenüber F1 auf 920 EUR, gegenüber K1 auf 397,20 EUR.mehr

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§ 15 Unterhaltspflicht gegenüber nichtehelicher Kindsmutter und nichtehelichem Kind und geschiedener/getrennt lebender Ehefrau

Fall 49: M 3.000 EUR – neKM 0 EUR; früher 1.200 EUR + neK (1 J) – F1 0 EUR – nacheheliches Kind: keine Prägung; Wechselwirkung beim Partnerunterhalt – Rz. 1 Die Ehe von M und F1 wurde nach kurzer Dauer geschieden. Aus der Ehe sind keine Kinder hervorgegangen. M ist Vater des nichtehelichen Kindes neK, das nach Rechtskraft der Scheidung der Ehe von M und F1 geboren wurde. Das ...mehr

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§ 3 Unterhaltspflicht gegenüber geschiedener/getrennt lebender Ehefrau

Fall 15: M 3.000 EUR – F 1.000 EUR – Trennungsunterhalt; Additions- und Differenzmethode; Erwerbstätigenbonus – Rz. 1 Das Ehepaar M und F lebt getrennt. Das bereinigte Nettoeinkommen des M beträgt monatlich 3.000 EUR, das der F 1.000 EUR. F verlangt Trennungsunterhalt von M, der keine weiteren Unterhaltspflichten hat. I. Anspruchsgrundlage Rz. 2 Zunächst stellt sich die Frage, ...mehr

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§ 9 Unterhaltspflicht gegen... / IV. Zahlungspflicht

Rz. 39 Unterhaltspflicht des M gegenüber F1: 990 EURmehr

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§ 5 Unterhaltspflicht gegenüber nichtehelicher Kindsmutter und minderjährigem Kind

Fall 23: M 2.700 EUR – K (2 J) + neKM 0 EUR; 1.200 EUR – Basisunterhalt für den nichtehelichen Elternteil, § 1615l BGB – Rz. 1 NeKM verlangt von ihrem früheren Lebensgefährten M Unterhalt für sich und das gemeinsame zweijährige Kind K. M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von monatlich 2.700 EUR. NeKM hat kein Einkommen. Wegen der Betreuung des Kindes ist sie nicht berufstäti...mehr

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§ 6 Unterhaltspflicht gegen... / V. Hinweis

Rz. 30 Der Elternteil, bei dem das volljährige Kind wohnt, erfüllt seine anteilige Unterhaltspflicht in der Regel durch Naturalunterhalt (Wohnung, Essen etc.).[3]mehr

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§ 13 Unterhaltspflicht gege... / b) Berücksichtigungsfähige sonstige Unterhaltspflichten des M?

aa) Kindesunterhalt für K2 Rz. 40 Zunächst kann der Kindesunterhalt für K2 berücksichtigt werden. Der Kindesunterhalt wurde nur in Höhe des Mindestunterhalts (Einkommensgruppe 1) angesetzt. Die Frage einer weiteren Herabsetzung stellt sich deshalb nicht. bb) Kein Nachrang der F2 Rz. 41 Eine nachrangige zweite Ehefrau könnte unberücksichtigt bleiben. Die neue Ehefrau muss also v...mehr

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§ 13 Unterhaltspflicht gege... / a) Weitere Unterhaltspflichten

Rz. 62 Diese weiteren Unterhaltspflichten können Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit des M haben (vgl. Fall 43, siehe Rdn 1 ff.).mehr

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§ 14 Unterhaltspflicht gege... / III. Zahlungspflichten

Rz. 33 Unterhaltspflichten des M: K1: 286,50 EUR F1: 147 EURmehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / Fall 8: M 2.000 + K (15 J) – F 1.700 EUR – Subsidiaritätshaftung/Surrogatshaftung zur Wahrung des angemessenen Selbstbehalts –

Rz. 111 Das 15-jährige Kind K wohnt bei seinem Vater M, der das Kindergeld bezieht und der ein bereinigtes Nettoeinkommen von 2.000 EUR hat. Die barunterhaltspflichtige Kindsmutter F hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 1.700 EUR. Sonstige Unterhaltspflichten bestehen nicht (mehr). Unterhaltspflicht der F gegenüber K? I. Anspruchsgrundlage Rz. 112 F ist K barunterhaltspflich...mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / Fall 9: M 5.000 + K (15 J) – F 2.500 EUR – Subsidiaritätshaftung/Surrogatshaftung zur Vermeidung eines erheblichen ­finanziellen Ungleichgewichts –

Rz. 118 Das 15-jährige Kind K wohnt bei seinem Vater M, der das Kindergeld bezieht und der ein bereinigtes Nettoeinkommen von 5.000 EUR hat. Die barunterhaltspflichtige Kindsmutter F hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 2.500 EUR. Sonstige Unterhaltspflichten bestehen nicht (mehr). Unterhaltspflicht der F gegenüber K? I. Anspruchsgrundlage Rz. 119 F ist K barunterhaltspflich...mehr

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§ 15 Unterhaltspflicht gege... / 4. Leistungsfähigkeit des M

Rz. 34 Wenn M den Kindesunterhalt (326,50 EUR) und den Unterhalt für F1 in der ermittelten Höhe (960/802 EUR) leisten müsste, verblieben ihm 1.713,50 EUR (3.000 – 960 – 326,50 EUR). Jedoch ist M auch der neKM unterhaltspflichtig. Diese Unterhaltspflicht kann Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit des M haben. § 1581 Leistungsfähigkeit Ist der Verpflichtete nach seinen Erwerbs-...mehr

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§ 15 Unterhaltspflicht gege... / 4. Leistungsfähigkeit des M

Rz. 10 Wenn M den Kindesunterhalt (326,50 EUR) und den Unterhalt für F1 in der ermittelten Höhe (1.350 EUR) leisten müsste, verblieben ihm 1.323,50 EUR (3.000 – 1.350 – 326,50 EUR). Jedoch ist M auch der neKM unterhaltspflichtig. Diese Unterhaltspflicht kann Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit des M haben. § 1581 Leistungsfähigkeit Ist der Verpflichtete nach seinen Erwerbs-...mehr