Fachbeiträge & Kommentare zu Unternehmen

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / cc) Gemeinsame Tatausführung

Rz. 113.6 [Autor/Stand] Erforderlich ist ein objektiver Tatbeitrag eines jeden Mittäters, obwohl die Rspr. hier zum Teil den Tatentschluss mit dem Tatbeitrag gleichsetzt und es ausreichen lässt, dass der Mittäter den die Tat ausführenden Genossen in seinem Tatentschluss bestärkt[2]. Nach h.M. setzt die Beteiligung an der Tatausführung keine Mitwirkung im eigentlichen Ausführ...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 2. Mehrere Falschangaben im zeitlich gestreckten Verfahren

Rz. 873 [Autor/Stand] Eine einheitliche Tat (eine Gesetzesverletzung) liegt auch dann vor, wenn der Täter einen noch nicht fehlgeschlagenen Versuch der Steuerhinterziehung vom Festsetzungs- über das Einspruchs- ggf. bis zum finanzgerichtlichen Verfahren mit dem Ziel fortsetzt, dieselbe Steuer zu verkürzen, und zwar auch dann, wenn die späteren Täuschungshandlungen auf einem ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Namensarten.

Rn 5 Beim Namen als einer schriftlich und mündlich zum Ausdruck kommenden Kennzeichnung einer Person sind verschiedene Arten und Formen zu unterscheiden. Zu trennen ist zunächst der Zwangsname (die Führung eines Namens ist gesetzlich zwingend vorgeschrieben) vom Wahlnamen (die Namensführung ist frei wählbar und frei änderbar). Als Zwangsnamen hat das Gesetz für die natürlich...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB E

eBay Vertragsschluss vor 145 ff 49 eBay, Widerruf 356 12 EBV IPR Art. 43 EGBGB 13 Echtes Factoring Eigentumsvorbehalt 449 23 EC-Karte 807 1; 675f 14 E-commerce Vertragsschluss im ~ 145 6 Effet utile Art. 1 ROM I 9; vor ROM I 14 EG-Recht Art. 11 ROM I 2, 4; Art. 12 EGBGB 2; Art. 6 EGBGB 3, 11; vor ROM I 11 Ehe Auslandsbezug Art. 17b EGBGB 1 gleichgeschlechtliche Art. 17b EGBGB 1, 23 sonstig...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / II. Strafrecht als ultima ratio des Rechts

Schrifttum: Bergmann, Problemlösung Umsatzsteuerbetrug: Umsatzsteuer-Nachschau gem. § 27b UStG oder System-Wechsel zu Reverse-Charge?, Diss. Osnabrück 2008; Ceffinato, Vollendungsumkehr und Wiedergutmachung, 2017; Hüls, Grenzen des Wirtschaftsstrafrechts? – Die Ausdehnung strafrechtlicher Normen und die Schwierigkeiten ihrer Begrenzung, 2019; Kaspar, Verhältnismäßigkeit und G...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Aufklärung und Information.

Rn 70 Das deutsche Recht kennt keine generelle Pflicht der Parteien von Schuldverhältnissen zur gegenseitigen Aufklärung (Auskunft, Anzeige, Hinweis, Mitteilung, Offenbarung, Information), und zwar weder vertraglich noch außervertraglich. Das gilt auch für Personen, die fremde Angelegenheiten zu betreuen haben (BGH NJW 88, 1906f). Jedoch kennt das Gesetz zahllose einzelne Ta...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Grundlagen.

Rn 30 Mitunter versuchen die Parteien einen vergleichbaren wirtschaftlichen Erfolg, wie in einem missbilligten Geschäft, mit anderen rechtlichen Mitteln zu erreichen, ohne den Tatbestand der Verbotsnorm zu verwirklichen. Lassen sich die Ziele auf anderem Weg erreichen, sind solche Geschäfte iRd rechtsgeschäftlichen Gestaltungsfreiheit zulässig. Der Einsatz anderer Gestaltung...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Genehmigungsfreie Verfügungen.

Rn 3 Ausgenommen von der Genehmigungspflicht durch das Betreuungsgericht werden alle Verfügungen, soweit der Gegenstand der Leistung nicht in Geld oder Wertpapieren besteht. Von der Genehmigungserfordernis ausgenommen wird nunmehr abweichend von § 1813 aF auch nicht nur die Annahme der Leistung, sondern auch alle Verfügungen über das den Zahlungsanspruch begründende Recht. D...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Geltung von AGB aus besonderem Grund.

Rn 33 Die bloße Tatsache, dass ein Vertrag ohne Bezugnahme auf AGB in engem zeitlichen Zusammenhang zu einem anderen Vertrag geschlossen wird, der auf Grundlage dieser Bedingungen zustande gekommen ist, genügt nicht für die Einbeziehung der AGB auch in den zeitlich nachfolgenden Vertrag (BGHZ 117, 197). Rn 34 Eine Klausel, wonach die betr AGB auch zukünftigen Verträgen zwisch...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / c) Zur Offenbarung verpflichtete Personen

Rz. 291 [Autor/Stand] Welche Person zur Offenbarung steuerlich erheblicher Tatsachen verpflichtet ist, ergibt sich aus den einzelnen Steuergesetzen (§ 149 Abs. 1 AO). Zu den verschiedenen Formen von Täterschaft und Teilnahme s. Rz. 116 ff. Zu faktischen Organpersonen und zur Strohmannproblematik s. Rz. 118 ff. Rz. 292 [Autor/Stand] Zur Offenbarung steuerlich erheblicher Tatsa...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 5. Beurteilungszeitpunkt.

Rn 36 Für die Beurteilung des Rechtsgeschäfts sind grds die bei seiner Vornahme und nicht die bei seiner Erfüllung herrschenden tatsächlichen Umstände sowie Wertvorstellungen maßgebend (BGHZ 100, 359; 107, 96 f; NJW 02, 431; BAG NJW 11, 630 Tz 30; Medicus NJW 95, 2578). Für die Feststellung eines besonders groben Missverhältnisses sind die objektiven Werte der auszutauschend...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Entstehung der Grundschuld.

Rn 4 Die Grundschuld entsteht wie die Hypothek (Weiteres s § 1113 Rn 4) durch (formlose) Einigung und Eintragung (§ 873; Ausn: §§ 1195, 1196). Die Einigung über das Entstehen des Rechts ist von der Wirksamkeit des sie veranlassenden Geschäfts grds unabhängig (BGH NJW 13, 1676 [BGH 20.03.2013 - XII ZB 81/11]). Beim wucherischen Geschäft ergreift die Nichtigkeit dagegen auch d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Vorstand

Rn 2 Die Stiftung muss als einziges Pflichtorgan einen Vorstand haben (Abs 1 S 1), der die Geschäfte der Stiftung führt (Abs 1 S 2), und zwar allumfassend (BoKoStiftR/Uffmann Rz 46). Vorstandsmitglieder können auch juristische Personen und andere rechtsfähige Personenvereinigungen sein (RegE BTDrs 19/28173, 59), die Satzung kann hinsichtlich der Vorstandsfähigkeit auch weite...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / a) Provisionsanspruch

Rn. 1080 Stand: EL 114 – ET: 02/2016 Der Provisionsanspruch des Handelsvertreters ist mit der Ausführung des vermittelten Geschäftes anzusetzen (§ 87a HGB; BFH BStBl II 1969, 296; 1970, 517; 1973, 212; 1973, 481; 1976, 675). Unbedeutend ist der Zahlungszeitpunkt des Kunden an den Unternehmer (FG Ha EFG 1999, 973). Auch eine abweichende Vereinbarung über die Entstehung des Ans...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Zweck.

Rn 1 § 451 ist lex specialis zu § 134 mit dem Zweck, anstelle von Nichtigkeit schwebende Unwirksamkeit des schuldrechtlichen und dinglichen Geschäfts eintreten zu lassen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Abwicklungsverhältnis zwischen Unternehmer und Verbraucher (S 3 u 4).

Rn 19 Bei wirksamem Rücktritt wandelt sich das Teilzahlungsgeschäft in ein Rückabwicklungsverhältnis um. Für dieses gelten neben den §§ 346 ff die S 3 u 4. Der Unternehmer hat alle empfangenen Zahlungen zu erstatten, der Verbraucher den Leistungsgegenstand zurückzugeben u ggf zu übereignen. Außerdem hat er Nutzungsvergütung u Aufwendungsersatz zu leisten. Rn 20 Nach S 4 ist b...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Durch die Annahme eines Auftrags verpflichtet sich der Beauftragte, ein ihm von dem Auftraggeber übertragenes Geschäft für diesen unentgeltlich zu besorgen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Begrenzung.

Rn 6 Der Ersatz des Vertrauensschadens ist durch das Erfüllungsinteresse begrenzt (RGZ 170, 284). Dies ist nach dem Zustand zu bemessen, der bei Gültigkeit der Erklärung und einer ordnungsgemäßen Erfüllung eingetreten wäre. Hätte das angefochtene Geschäft dem Anfechtungsgegner keinen wirtschaftlichen Vorteil gebracht, besteht kein Schadensersatzanspruch (BeckOK/Wendtland § 1...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Der Auftrag kann von dem Auftraggeber jederzeit widerrufen, von dem Beauftragten jederzeit gekündigt werden. (2) 1Der Beauftragte darf nur in der Art kündigen, dass der Auftraggeber für die Besorgung des Geschäfts anderweit Fürsorge treffen kann, es sei denn, dass ein wichtiger Grund für die unzeitige Kündigung vorliegt. 2Kündigt er ohne solchen Grund zur Unzeit, so hat ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Pflichten des Maklers.

Rn 67 Den Makler treffen ggü dem Auftraggeber eingeschränkte Auskunfts- und Hinweispflichten. Das ist Ausdruck der Rolle des Maklers als Interessenvertreter des Auftraggebers. Besondere Kenntnisse können vom Makler aber grds nicht erwartet werden (Celle NJW-RR 03, 418: Nachweismakler). Der Makler hat den Auftraggeber über alle ihm bekannten vertragsrelevanten Umstände (tatsä...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Tatbestandsvoraussetzungen, Abgrenzungen.

Rn 11 Das Spiel hat die Erzielung von Gewinn zum Ziel: Die Vertragspartner sagen sich für den Fall des Spielgewinns eine Leistung zu. Für die Gewinnchance nimmt der Spieler ein Verlustrisiko in Kauf (vgl BeckOKBGB/Janoschek § 762 Rz 3). Charakteristisch ist, dass dem Spielvertrag ein ernster sozialer oder wirtschaftlicher Zweck fehlt (vgl Staud/Schönenberg-Wessel Vorbem zu §...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Rechtsnatur.

Rn 4 Die Einigung ist ein abstrakter dinglicher Vertrag (BGH NJW 16, 1887 Rz 9; BGH NJW 14, 2790 Rz 9; BGHZ 26, 16). Daher gelten für die Einigung alle Regelungen der Willenserklärungen sowie des Zustandekommens von Verträgen. Relevante Mängel müssen dem dinglichen Vertrag selbst anhaften, vom Grundgeschäft ist das dingliche Geschäft abzutrennen (Abstraktionsprinzip).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Die Norm schränkt die in § 1364 begründete Freiheit der Ehegatten in der Verwaltung ihrer Vermögen ein und bezweckt die Wahrung der wirtschaftlichen Grundlage der Ehe und der Familiengemeinschaft (BGHZ 35, 135) sowie den Schutz des ausgleichsberechtigten Ehegatten (BGH FamRZ 96, 792; FamRZ 87, 909; Schöfer-Liebl, FamRZ 11, 1628, 1629). Die Gesetzesfassung abstrahiert je...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Besorgt der Erbe vor der Ausschlagung erbschaftliche Geschäfte, so ist er demjenigen gegenüber, welcher Erbe wird, wie ein Geschäftsführer ohne Auftrag berechtigt und verpflichtet. (2) Verfügt der Erbe vor der Ausschlagung über einen Nachlassgegenstand, so wird die Wirksamkeit der Verfügung durch die Ausschlagung nicht berührt, wenn die Verfügung nicht ohne Nachteil für ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Sachlich.

Rn 7 §§ 482–486a erfassen sachlich nur Verträge iSv §§ 481 I, 481a S 1, 481b I, II, 487 S 2. Verbundene Geschäfte werden von § 358 geregelt.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, AGG § 26g AGG – Anspruch der oder des Unabhängigen Bundesbeauftragten für Antidiskriminierung auf Amtsbezüge, Versorgung und auf andere Leistungen.

Gesetzestext (1) Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung erhält Amtsbezüge entsprechend dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 6 und den Familienzuschlag entsprechend den §§ 39 bis 41 des Bundesbesoldungsgesetzes. (2) Der Anspruch auf die Amtsbezüge besteht für die Zeit vom ersten Tag des Monats, in dem das Amtsverhältnis beginnt, bis zum letzten Ta...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Umfang der Rechtsscheinvollmacht.

Rn 46 Der Umfang einer Rechtsscheinvollmacht richtet sich nach dem geschaffenen Vertrauenstatbestand. Die Art des abgeschlossenen Rechtsgeschäfts darf nicht völlig aus dem Rahmen dessen fallen, was bei den gegebenen Umständen ein Bevollmächtigter hätte tun dürfen. Bei wichtigen, aber nicht besonderes eilbedürftigen Geschäften ist Zurückhaltung geboten (Staud/Schilken Rz 37).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Rechte und Pflichten.

Rn 24 Wegen der besonderen Sachkompetenz auf Seiten der Banken ergeben sich aus der Geschäftsbesorgung idR Auskunfts-, Aufklärungs-, Beratungs- und Warnpflichten ggü dem Kunden. Dabei darf die Eigenverantwortlichkeit des Kunden nicht unberücksichtigt bleiben; Risikogeschäfte sind Teil der Privatautonomie (BGHZ 107, 92; WM 90, 304). Banken dürfen regelmäßig davon ausgehen, da...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / (3) Subjektiver Tatbestand

Rz. 1779 [Autor/Stand] Infolge der nunmehr geschaffenen Klarheit durch die strafgerichtliche Rechtsprechung wird sich das Hauptaugenmerk – insbesondere vor dem Hintergrund der Vielzahl unterschiedlichster Beteiligter – auf den subjektiven Tatbestand richten. Ungeachtet der derzeit ergangenen Entscheidungen verbietet sich jedwede Generalisierung bei der Betrachtung des subjek...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Fixgeschäft, II Nr 2.

Rn 31 Nach § 361 aF sollte der Gläubiger ohne weiteres zum Rücktritt berechtigt sein, wenn die Leistung ›genau zu einer fest bestimmten Zeit oder innerhalb einer fest bestimmten Frist‹ bewirkt werden sollte. Dieses ›Fixgeschäft‹ kehrt jetzt mit etwas anderer Formulierung in II Nr 2 wieder (dazu Dubovitskaya AcP 215, 581). Danach muss die Leistung nicht bloß frist- oder termi...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 2. Materielle Rechtslage

a) Ausgangsproblem: doppelte Erstattung nur einmal abgeführter Kapitalertragsteuer aa) Grundstruktur Rz. 1753 [Autor/Stand] In ihrer Grundstruktur sind Cum-Ex-Geschäfte um den Dividendenstichtag so gestaltet, dass ein Leerverkäufer dem Erwerber kurz vor dem Dividendenstichtag (dem Hauptversammlungstag) die Aktie mit dem Dividendenanspruch (cum Dividende) verkauft. Der Leerverk...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Verkehrswesentlichkeit.

Rn 36 Allein vom Erklärenden vorgestellte Gesichtspunkte berechtigen nicht zur Anfechtung, denn die Eigenschaft muss im Verkehr als wesentlich angesehen werden. Dabei ist die Verkehrswesentlichkeit nicht abstrakt, sondern ausgehend vom Inhalt und den Umständen des Rechtsgeschäfts zu bestimmen (BGHZ 88, 246). Lassen sich aus dem Geschäft keine konkreten Anhaltspunkte ableiten...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Normzweck.

Rn 1 Die Vorschrift regelt die Pflichten des Betreuers bei der Ausübung seines Amtes. Mit ihr soll sichergestellt werden, dass die Wahrung und die Verwirklichung der Selbstbestimmung der Betreuten im Mittelpunkt des Betreuungsrechts stehen und ihr Schutz gewährleistet wird. In diesem Zusammenhang ist der bisher verwendete Begriff des ›Wohls‹ des Betreuten durch den Begriff d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. (Vor-)Vertragliche Nebenpflichten.

Rn 29 (Vor-)Vertragliche Nebenpflichten treffen den Darlehensgeber nur ausnahmsweise in Form von Aufklärungs-, Rücksichtnahme- u Treupflichten. Beratungspflichten etwa zur Finanzierung (eingehend Buck-Heeb BKR 14, 221; ZIP 18, 705f) bestehen außerhalb von § 504a I u § 505 II 2 nur aufgrund eines gesondert (stillschweigend) geschlossenen Beratungsvertrags (BGHZ 201, 168, Rz 5...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / d) Strafbarkeit von (steuerrechtlichen) Beratern

aa) Anknüpfungspunkt der Strafbarkeit Rz. 1790 [Autor/Stand] In den bekannten Cum-Ex-Verfahren sind auch die rechtlichen und steuerlichen Berater in den Fokus gerückt. Anknüpfungspunkt einer Strafbarkeit dieser Personen kann insbesondere die Beratung im Zusammenhang mit der Auflage einer Leerverkaufsgestaltung (z.B. in Form eines Fonds) oder die Mitwirkung bei einer Steuererk...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Beweislast.

Rn 17 Die Partei, die sich auf das Erlöschen der Vollmacht beruft, trägt dafür die Beweislast. Steht das Erlöschen der Vollmacht fest, muss derjenige, der sich auf ein Vertretergeschäft beruft, beweisen, dass das Geschäft vor dem Erlöschen der Vollmacht abgeschlossen wurde (BGH NJW 84, 603, 604 [BVerfG 04.10.1983 - 1 BvL 2/81]).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Unentgeltliche Verfügung.

Rn 4 Unentgeltliche Verfügungen des Testamentsvollstreckers sind ohne Befreiungsmöglichkeit durch den Erblasser (arg § 2207 2) nach 3 idR unwirksam (zur Schenkungsvollmacht vgl Vor § 2197 Rn 3). Dies gilt auch für gemischte (teils entgeltliche, teils unentgeltliche) Verfügungen, und zwar insgesamt. Rechtsgrundlose Verfügungen sind nicht unentgeltlich. Wie zu §§ 816 I 2, 988 ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

1Durch die Satzung kann bestimmt werden, dass neben dem Vorstand für gewisse Geschäfte besondere Vertreter zu bestellen sind. 2Die Vertretungsmacht eines solchen Vertreters erstreckt sich im Zweifel auf alle Rechtsgeschäfte, die der ihm zugewiesene Geschäftskreis gewöhnlich mit sich bringt.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Voraussetzungen.

Rn 2 Ein Erbschein muss erteilt sein (s § 2353 Rn 28). Der Anordnungsbeschluss genügt nicht. Der Erbschein muss noch in Kraft sein. Seine vorläufige Rückgabe aufgrund einstweiliger Verfügung (§ 2361 Rn 10) schadet nicht (BGH NJW 61, 605 [BGH 23.11.1960 - V ZR 142/59]; 72, 582 [BGH 28.01.1972 - V ZB 29/71]). Es muss ein Erwerb durch dingliches Rechtsgeschäft vorliegen. Der Er...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / G. Kausalgeschäft.

Rn 12 Der Erbverzicht als abstraktes Rechtsgeschäft (Rn 2) bedarf eines Verpflichtungsgeschäfts als Rechtsgrund, um kondiktionsfest zu sein (BGH NJW 97, 653 [BGH 29.11.1996 - BLw 16/96]; Staud/Schotten Rz 115). Die Rechtsgeschäfte sind in ihrem Bestand jedoch voneinander unabhängig (BayObLG ZEV 06, 209, 210; NK/Beck/Kroiß). Analog § 2348 bedarf auch das Kausalgeschäft der no...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Das Kind ist, solange es dem elterlichen Hausstand angehört und von den Eltern erzogen oder unterhalten wird, verpflichtet, in einer seinen Kräften und seiner Lebensstellung entsprechenden Weise den Eltern in ihrem Hauswesen und Geschäft Dienste zu leisten.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Rechtsfolge.

Rn 2 Fehlt bei Vornahme des Geschäfts durch den Betreuer die gerichtliche Genehmigung, so führt dies bei einseitigen Rechtsgeschäften zur Nichtigkeit (§ 1858 I). Verträge sind bis zur Genehmigung durch das BtG schwebend unwirksam (I 1). Eine bereits erteilte Genehmigung wird erst wirksam, wenn der Vormund von ihr Gebrauch macht. Es handelt sich um zwingendes Recht, das nicht...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / d) Handlungsmöglichkeit

Rz. 301 [Autor/Stand] Die Unterlassungstat ist nach allgemeinen Regeln nur dann strafbar, wenn die Vornahme der erwarteten Handlung dem Täter tatsächlich möglich war[2]. Ansonsten hätte er keine Möglichkeit, den tatbestandlichen Erfolg abzuwenden (s. Rz. 571 f.). Die nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO gebotene Offenbarung steuerlich erheblicher Tatsachen wird dem Täter, ggf. unter I...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Beweislast.

Rn 10 § 105a 1 stellt eine Ausnahme von der grds Nichtigkeit der Willenserklärungen eines Geschäftsunfähigen dar. Wer sich auf die Wirksamkeitsfiktion beruft, muss die Voraussetzungen des 1 beweisen. § 105a 2 stellt wiederum eine Ausnahme von der Wirksamkeit eines von einem Minderjährigen nach 1 getätigten Geschäfts des täglichen Lebens dar. Wer sich trotz Vorliegen der Vora...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Rechtsfolge bei Verstoß (inkl § 766 S 3).

Rn 17 Eine formunwirksame Bürgschaftserklärung ist nach § 125 1 nichtig. Im Falle der Teilunwirksamkeit, zB bei einer formunwirksamen Nebenabrede (vgl Rn 6), findet § 139 Anwendung. Fehlen notwendige Angaben in der Bürgschaftsurkunde (vgl Rn 10 ff), ist die Bürgschaft wegen Formmangels nichtig, selbst wenn die Parteien sich iÜ über den Inhalt der Erklärung einig waren (BGH W...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Das enttäuschte Vertrauen auf den Abschluss eines Vertrags. Ausgangspunkt:

Rn 48 In der zweiten Untergruppe von o Rn 41 weiß der andere Teil, dass der Vertrag noch nicht geschlossen ist, zB weil es noch an der Einhaltung einer Form fehlt. Er vertraut aber auf den erfolgreichen Abschluss der schon weit fortgeschrittenen Verhandlungen und macht Aufwendungen. Hier soll es uU Ersatzansprüche aus cic geben, gestützt auf einen unbegründeten Verhandlungsa...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / a) Ausgangsproblem: doppelte Erstattung nur einmal abgeführter Kapitalertragsteuer

aa) Grundstruktur Rz. 1753 [Autor/Stand] In ihrer Grundstruktur sind Cum-Ex-Geschäfte um den Dividendenstichtag so gestaltet, dass ein Leerverkäufer dem Erwerber kurz vor dem Dividendenstichtag (dem Hauptversammlungstag) die Aktie mit dem Dividendenanspruch (cum Dividende) verkauft. Der Leerverkäufer ist zu diesem Zeitpunkt noch nicht Eigentümer der Aktie. Er selbst deckt sic...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Genehmigung.

Rn 4 Sie betrifft ein schwebend unwirksames Geschäft und wirkt im Gegensatz zur Bestätigung nach § 141 I ex tunc, §§ 184, 108 I, 177 I, 1366 I.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Kenntnis oder Kennenmüssen des Vollmachtgebers.

Rn 9 Grds kommt es auf die Kenntnis oder das Kennenmüssen des Vollmachtgebers im Zeitpunkt der Erteilung der betreffenden Weisung an. Spätere Kenntniserlangung genügt jedoch, wenn der Vollmachtgeber zu diesem Zeitpunkt noch die Möglichkeit hat, durch eine neue Weisung auf das von dem Vertreter vorzunehmende Geschäft einzuwirken (BGHZ 50, 364, 368; Neuner AT § 49 Rz 86).mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / aa) Grundstruktur

Rz. 1753 [Autor/Stand] In ihrer Grundstruktur sind Cum-Ex-Geschäfte um den Dividendenstichtag so gestaltet, dass ein Leerverkäufer dem Erwerber kurz vor dem Dividendenstichtag (dem Hauptversammlungstag) die Aktie mit dem Dividendenanspruch (cum Dividende) verkauft. Der Leerverkäufer ist zu diesem Zeitpunkt noch nicht Eigentümer der Aktie. Er selbst deckt sich erst nach dem D...mehr