Fachbeiträge & Kommentare zu Urheberrecht

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§ 5 Erbengemeinschaft / Literaturtipps

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§ 16 Testamentsvollstreckung / 1. Verwaltung des Nachlasses

Rz. 196 Der Testamentsvollstrecker ist durch § 2205 S. 1 BGB berechtigt und verpflichtet, den Nachlass zu verwalten. Des Weiteren wird ihm durch § 2205 S. 2 BGB das Recht eingeräumt, den Nachlass in Besitz zu nehmen und über die Nachlassgegenstände zu verfügen. Hierdurch entsteht insgesamt ein Sondervermögen, über das der Erbe nicht verfügen kann (vgl. § 2211 BGB). Ferner fü...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.6.1.2.3 Einbehaltung und Abführung der Steuer sowie Haftung durch den Beauftragten (§ 50a Abs 6 EStG)

Tz. 139 Stand: EL 104 – ET: 12/2021 § 50a Abs 6 EStG enthält die Ermächtigung zum Erlass einer Rechts-VO. In dieser VO kann bestimmt werden, dass bei Vergütungen für die Nutzung oder das Recht auf Nutzung von Urheberrechten (§ 50a Abs 1 Nr 3), wenn die Vergütungen nicht unmittelbar an den Gläubiger, sondern an einen Beauftragten geleistet werden, an Stelle des Schuldners der ...mehr

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§ 16 Testamentsvollstreckung / 2. Möglichkeiten der Beschränkung nach § 2208 Abs. 1 BGB

Rz. 288 Die Möglichkeiten der Beschränkungen durch den Erblasser sind vielfältig. Sie können inhaltlicher, gegenständlicher oder zeitlicher Natur sein bzw. sich auf den Erbteil eines Erben beschränken. Gesetzlich geregelt sind die inhaltlichen Beschränkungen im Rahmen einer Nacherbentestamentsvollstreckung gem. § 2222 BGB, der Vermächtnisvollstreckung gem. § 2223 BGB sowie d...mehr

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§ 23 Unternehmertestament –... / 2. Vermächtnis

Rz. 42 Mit einem Vermächtnis[41] kann der Erblasser einem anderen einzelne Vermögensgegenstände zuwenden, ohne ihn als Erben einzusetzen (§ 1939 BGB).[42] Im Unterschied zum Erben erwirbt der Vermächtnisnehmer den Gegenstand nicht unmittelbar vom Erblasser. Er erlangt vielmehr nur einen schuldrechtlichen Anspruch auf Übertragung dieses Gegenstandes (§ 2174 BGB). Der Vermächt...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 1.1 Überblick über die Vorschrift

Tz. 1 Stand: EL 104 – ET: 12/2021 § 2 KStG stellt die Besteuerung von Erträgen aus bestimmten inl Eink-Quellen sicher, wenn der Empfänger nicht der unbeschr StPflicht nach § 1 KStG unterliegt. Im Gegensatz zur beschr StPflicht natürlicher Pers nach § 1 Abs 4 EStG enthält § 2 KStG zwei Gr der beschr StPflicht: Nr 1: Kö, Pers-Vereinigungen und Vermögensmassen, die im Inl weder i...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / 5. Erweiterte beschränkte Steuerpflicht

Rz. 28 Die erweiterte beschränkte Erbschaftsteuerpflicht knüpft ausschließlich an den Erblasser/Schenker an. Die persönlichen Verhältnisse des Erwerbers spielen keine Rolle. Zunächst müssen in der Person des Erblassers/Schenkers sämtliche Voraussetzungen des § 2 AStG erfüllt sein. Insbesondere muss er in den letzten zehn Jahren vor seinem Wegzug als Deutscher[42] insgesamt m...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 30 ... / 2 Steuerabzugsbeträge (Nr. 1)

Rz. 4 Bei Steuerabzugsbeträgen (z. B. KapESt für Ausschüttungen, die eine Körperschaft erhält) entsteht die KSt im Zeitpunkt des Zufließens[1] der abzugspflichtigen Beträge. Da der Schuldner der abzugspflichtigen Beträge die Abzugsteuer im Zeitpunkt des Abfließens (respektive der hierfür gültigen Frist) dieser Beträge einbehalten und abführen muss, wird der Empfänger zum gle...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.4.3 Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 49 Abs 1 Nr 3 EStG)

Tz. 64 Stand: EL 112 – ET: 12/2023 Umstritten war früher die Frage der stlichen Behandlung von Eink aus künstlerischen, sportlichen, artistischen und ähnlichen Darbietungen im Inl oder der Verwertung im Inl, wenn diese von einem ausl KSt-Subjekt erzielt wurden (zB als Veranstalter einer Tournee). Da in derartigen Fällen idR keine inl BetrSt begründet wird, lagen vor der Änder...mehr

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GmbH: Sachgründung / 1 Sachgründung und Stammkapital

Nur verkehrsfähige Gegenstände mit einem feststellbaren wirtschaftlichen Wert können als Einlage in die GmbH eingebracht werden. Diese Gegenstände sind entsprechend der sachenrechtlichen Vorschriften auf die (Vor-)GmbH zu übertragen, also z. B.: bei Forderungen im Wege der Abtretung bei Urheberrechten durch Einräumung einer Lizenz bei beweglichen Sachen durch Übereignung bei Imm...mehr

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Anlage V 2023, V-FeWo, V-So... / 6.3 Sonstige Vermietungseinkünfte

Rz. 939 [Vermietung von unbebauten Grundstücken und Überlassung von Rechten → Zeile 23–30] Zu den Einkünften aus V+V gehören auch die Entgelte für die Überlassung von unbebauten Grundstücken (z. B. Lagerplatz, Obstwiese, Überlassung einer Wiese zu Veranstaltungszwecken oder als Parkplatz bzw. Weidefläche). Ggf. ist eine Abgrenzung gegenüber den Gewinneinkunftsarten vorzunehme...mehr

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Anlage V 2023, V-FeWo, V-So... / 1.3 Vermietungstatbestände nach § 21 EStG

Rz. 831 Unter die Einkunftsart V+V fallen vor allem die Vermietung und Verpachtung von unbebauten und bebauten Grundstücken, Grundstücksteilen (einzelne Gebäude, Gebäudeteile, (Eigentums-)Wohnungen, einzelne Räume) und grundstücksgleichen Rechten (z. B. Erbbau-, Mineralgewinnungs- oder Fischereirechte (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Weiterhin ist die Vermietung und Verpachtung von ...mehr

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Einleitung zum Hauptvordruc... / 1 Steuerpflicht

Rz. 343 Unbeschränkte Einkommensteuerpflicht Natürliche Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig (§ 1 Abs. 1 EStG). Einen Wohnsitz hat jemand gem. § 8 AO dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Einen gewöhnlichen Aufenthalt im...mehr

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Immaterielles Vermögen und ... / 2.2.1 Aktivierungsvoraussetzungen immateriellen Anlagevermögens

Die Bilanzierung immaterieller Vermögenswerte (intangible assets) ist geregelt: für das immaterielle Anlagevermögen allgemein in IAS 38, für den goodwill in IFRS 3, für immaterielles Umlaufvermögen in IAS 2. IAS 38 konzentriert sich zunächst darauf, die allgemeinen Kriterien eines Vermögenswerts für den speziellen Fall immateriellen Vermögens zu konkretisieren. Hierbei spielen v...mehr

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Immaterielles Vermögen und ... / 7.2 Bitcoins und andere Crypto Assets

Nicht nur für den Ausweis, sondern unter Umständen auch für die Folgebewertung spielt die Frage, welche Art von Vermögenswerten Crypto Assets sind eine Rolle. Nicht fungible Kryptowerte (Avatare, virtuelle Grundstücke im Metaverse, digitale Kunstwerke), also sog. Non Fungible Token (NFTs) sind ohne Zweifel immaterielles Vermögen. Bei Zuordnung zum Anlagevermögen (langfristig...mehr

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Immaterielles Vermögen und ... / 2.2.3 Immaterielles Anlagevermögen beim Unternehmenserwerb

Bei einem Unternehmenserwerb stellt sich die Frage, inwieweit der über das materielle Vermögen hinausgehende Kaufpreis auf immaterielle Einzelgüter entfällt oder goodwill ist. Die genaue Unterscheidung ist deshalb notwendig, weil die Einzelgüter in der Regel planmäßig abschreibbar sind, der goodwill aber nie. Nach IFRS 3 und IAS 38.34 kommt es hinsichtlich des Ansatzes immate...mehr

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C. Kommentierung Managerhaf... / B. Haftung für Wettbewerbsverstöße und bei Verletzung von Immaterialgüterrechten

Rz. 1 Der Geschäftsleiter kann als sog. Störer für Wettbewerbsverstöße oder Markenverletzungen der Gesellschaft haften.[1] . Grundsätzlich haftet bei Wettbewerbsverstößen bzw. bei Verstößen gegen Immaterialgüterrechte (z.B. bei Engriffen in fremde Marken-, Patent- oder Urheberrecht) das Unternehmen, wenn aus demselben heraus Mitarbeiter Verstöße begehen, ohne dass hier die M...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 15... / 2.7 Abgrenzung zur freiberuflichen Tätigkeit und zur sonstigen selbstständigen Arbeit

Rz. 91 Die freiberufliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG) und die sonstige selbstständige Arbeit (§ 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG) bilden zusammen mit der Betätigung als Einnehmer einer staatlichen Lotterie (§ 18 Abs. 1 Nr. 2 EStG) den Bereich der selbstständigen Arbeit i. S. v. § 18 EStG. Alle drei Tätigkeitsbereiche erfassen Betätigungen, die ebenso wie die gewerbliche Tätigkeit...mehr

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Steuerermäßigung für die Lieferung von Kunstgegenständen durch den Urheber oder dessen Rechtsnachfolger (§ 12 Abs. 2 Nr. 13 UStG)

Leitsatz 1. Wer als Urheber oder Rechtsnachfolger anzusehen ist, ist auch im Rahmen des § 12 Abs. 2 Nr. 13 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) nach den Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes zu beurteilen. 2. Urheber im Sinne des § 12 Abs. 2 Nr. 13 UStG ist der (geistige) Schöpfer des Werkes; dessen Rechtsnachfolger ist der Gesamtrechtsnachfolger. Normenkette § 12 Abs. 2 Nr. 13 US...mehr

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§ 1 Einkommensermittlung / a) Einnahmen

Rz. 679 Nr. 1: Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von unbeweglichen Vermögen. Nur soweit ein Grundstück nicht zum Betriebsvermögen gehört und somit zu Einnahmen[442] im Rahmen der Gewinneinkunftsarten, gehören Erträge, die der Steuerpflichtige aus der Nutzungsüberlassung von Grundstücken oder Privatvermögen erzielt, zu den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung. Hier...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 4. Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen

Rz. 28 [Autor/Stand] In bestimmten Fällen der beschränkten Einkommensteuerpflicht (vgl. auch § 1 Abs. 4 EStG) werden ebenfalls Abzugsteuern erhoben (§ 50a EStG [2] i.V.m. §§ 73a-73g EStDV). Dazu zählen die sog. Aufsichtsratsteuer i.H.v. 30 % bei Aufsichtsratsvergütungen (§ 50a Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 Satz 1 EStG) sowie die auf bestimmte Einkünfte aus künstlerischen, sportlichen ...mehr

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Leasing im Abschluss nach H... / 5.1 Begriffsbestimmungen

Rz. 44 Die IFRS haben die Behandlung von Leasing-Verhältnissen in dem Standard IFRS 16 geregelt, der mit Wirkung für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1.1.2019 begonnen haben, den IAS 17 ersetzt hat. Beide Standards schreiben Leasingnehmern und Leasinggebern in Verbindung mit Leasing-Verhältnissen anzuwendende Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden und Angabepflichten vor,...mehr

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§ 13 Urheberrecht

A. Muster: Abmahnung wegen Filesharing Rz. 1 Muster 13.1: Abmahnung wegen Filesharing Muster 13.1: Abmahnung wegen Filesharing _________________________ (Adresse) Sehr geehrte/r Herr/Frau _________________________, Ihnen wird vorgeworfen, einen Film widerrechtlich über Ihren Internetanschluss über eine Internet-Tauschbörse verbreitet zu haben. Sie baten uns, die gegnerischen Sch...mehr

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§ 13 Urheberrecht / E. Eidesstaatliche Versicherung

I. Muster: Eidesstattliche Versicherung Rz. 5 Muster 13.5: Eidesstattliche Versicherung Muster 13.5: Eidesstattliche Versicherung Über die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen Versicherung an Eides statt belehrt, versichere ich hiermit in der Angelegenheit [RUBRUM & AKTENZEICH – BEZEICHNUNG DER SACHE] Folgendes an Eides statt: 1. Zur Person: __________...mehr

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§ 13 Urheberrecht / F. Belehrung über Schutzschrift

I. Muster: Belehrung über Schutzschrift Rz. 7 Muster 13.6: Belehrung über Schutzschrift Muster 13.6: Belehrung über Schutzschrift _________________________ (Adresse) Sehr geehrte/r Herr/Frau _________________________, die Gegenseite hat außergerichtlich einen Unterlassungsanspruch geltend gemacht und Sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert. Da die ...mehr

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§ 13 Urheberrecht / II. Erläuterung

Rz. 6 Im Urheberrecht gilt die Vermutung des § 12 Abs. 2 UWG nach wohl herrschender Meinung weder direkt noch analog. Damit sollte der Antragssteller die Dringlichkeit/den Verfügungsgrund sicherheitshalber gesondert darlegen und glaubhaft machen. Ebenso besteht Streit darüber, welche Fristen für die Geltendmachung für die Antragsstellung im einstweiligen Verfahren gelten. Die...mehr

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§ 13 Urheberrecht / I. Muster: Eidesstattliche Versicherung

Rz. 5 Muster 13.5: Eidesstattliche Versicherung Muster 13.5: Eidesstattliche Versicherung Über die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen Versicherung an Eides statt belehrt, versichere ich hiermit in der Angelegenheit [RUBRUM & AKTENZEICH – BEZEICHNUNG DER SACHE] Folgendes an Eides statt: 1. Zur Person: _________________________ Name: __________________...mehr

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§ 13 Urheberrecht / I. Muster: Belehrung über Schutzschrift

Rz. 7 Muster 13.6: Belehrung über Schutzschrift Muster 13.6: Belehrung über Schutzschrift _________________________ (Adresse) Sehr geehrte/r Herr/Frau _________________________, die Gegenseite hat außergerichtlich einen Unterlassungsanspruch geltend gemacht und Sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert. Da die Forderungen der Gegenseite außergericht...mehr

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§ 13 Urheberrecht / C. Einstweilige Verfügung

Rz. 3 Muster 13.3: Einstweilige Verfügung Muster 13.3: Einstweilige Verfügung _________________________(Adresse) Sehr geehrte/r Herr/Frau _________________________, da die Gegenseite auf unsere Abmahnung nicht reagiert hat, erscheint es geboten, eine einstweilige Verfügung bei Gericht zu beantragen, um der Gegenseite die Nutzung Ihrer Werke vorläufig zu untersagen. Eile und Ihre...mehr

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§ 13 Urheberrecht / II. Erläuterung

Rz. 8 Bei der Einreichung der Schutzschrift ins ZSSR entstehen Gerichtsgebühren in Höhe von 83 EUR; § 15a JVKostG i.V.m. Nr. 1160 KV. Wenn ein Rechtsanwalt eingeschaltet wird, um eine Schutzschrift bei Gericht zu hinterlegen, entsteht gemäß §§ 2 Abs. 2, 13 RVG i.V.m. Nr. 3100 VV-RVG eine 1,3 Verfahrensgebühr. Auch bei Zurückweisung oder Zurücknahme des Verfügungsantrags der Ge...mehr

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§ 13 Urheberrecht / A. Muster: Abmahnung wegen Filesharing

Rz. 1 Muster 13.1: Abmahnung wegen Filesharing Muster 13.1: Abmahnung wegen Filesharing _________________________ (Adresse) Sehr geehrte/r Herr/Frau _________________________, Ihnen wird vorgeworfen, einen Film widerrechtlich über Ihren Internetanschluss über eine Internet-Tauschbörse verbreitet zu haben. Sie baten uns, die gegnerischen Schreiben zu prüfen und Ihnen mitzuteilen...mehr

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§ 13 Urheberrecht / B. Muster: Urheberrechtsverletzung für Rechteinhaber verfolgen

Rz. 2 Muster 13.2: Urheberrechtsverletzung für Rechteinhaber verfolgen Muster 13.2: Urheberrechtsverletzung für Rechteinhaber verfolgen _________________________(Adresse) Sehr geehrte/r Herr/Frau _________________________, Sie teilten uns mit, dass auf einer fremden Webseite von Ihnen hergestellte Fotografien ohne Ihr Einverständnis veröffentlicht worden sind. Die von Ihnen auf...mehr

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§ 13 Urheberrecht / D. Muster: Belehrung über eidesstattliche Versicherung und Belehrung über drohende Strafen bei einer falschen eidesstattlichen Versicherung

Rz. 4 Muster 13.4: Belehrung über eidesstattliche Versicherung und Belehrung über drohende Strafen bei einer falschen eidesstattlichen Versicherung Muster 13.4: Belehrung über eidesstattliche Versicherung und Belehrung über drohende Strafen bei einer falschen eidesstattlichen Versicherung _________________________ (Adresse) Sehr geehrte/r Herr/Frau _________________________, Si...mehr

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FF 09/2023, Bedeutsame Ents... / VII. Rechtsschutzbedürfnis für die Vollstreckung eines Titels auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung

Die nachfolgende Entscheidung des BGH (Senat für Urheberrecht) lenkt den Blick auf das Verhältnis von Auskunft und eidesstattliche Versicherung und enthält vielfache Aussagen, die auch im Rahmen der Auskunftsverfahren zum Unterhalt oder Zugewinn Beachtung verdienen. Die §§ 95, 120 FamFG verweisen auf die Vorschriften der ZPO Dem Rechtsschutzbedürfnis für die Vollstreckung ein...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Anhang 2: Verwaltungsanweis... / 39. BMF, Schr. v. 6.6.2023 – IV B 5-S 1341/19/10017 :003 – DOK 2023/0537819, BStBl. I 2023, 1093 (Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise 2023)

Nach der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gelten folgende Grundsätze für die internationale Einkunftsabgrenzung nach dem Maßstab des Fremdvergleichs in den Regelungen des innerstaatlichen Rechts und der Doppelbesteuerungsabkommen:mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Anhang 2: Verwaltungsanweis... / 1. BdF, Schr. v. 23.2.1983 – IV C 5 - S 1341 - 4/83, BStBl. I 1983, 218 (Grundsätze für die Prüfung der Einkunftsabgrenzung bei international verbundenen Unternehmen [Verwaltungsgrundsätze])

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den Vertretern der obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Frage, nach welchen Grundsätzen die internationale Einkunftsabgrenzung nach dem Maßstab des Fremdvergleichs in den Regelungen des innerstaatlichen Rechts und der Doppelbesteuerungsabkommen zu prüfen ist, folgendes: 1. Die Rechtsgrundlagen zur Einkunftsabg...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Anhang 2: Verwaltungsanweis... / 38. BMF, Schr. v. 14.7.2021 – IV B 5-S 1341/19/10017:001, – DOK 2021/0770780, BStBl. I 2021, 1098 (Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise)

Nach der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gelten folgende Grundsätze für die internationale Einkunftsabgrenzung nach dem Maßstab des Fremdvergleichs in den Regelungen des innerstaatlichen Rechts und der Doppelbesteuerungsabkommen:mehr

Lexikonbeitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Urheberrechte

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Buchführung/IFRS-Umstellung / 4.1.2 Besonderheiten der Anlagenentwicklungsrechnungen für immaterielle Vermögenswerte

Rz. 46 Für selbst geschaffene immaterielle Vermögenswerte (z. B. Software, Entwicklungskosten, Mastertonträger oder Masterfilme) besteht nach IFRS grundsätzlich[1] eine Aktivierungspflicht, sofern die nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:[2] technische Realisierbarkeit der Fertigstellung des immateriellen Vermögenswertes, damit er genutzt oder verkauft werden kann, Absicht d...mehr

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Umsatzsteuerliche Behandlun... / 2.2.4 Merchandising

Viele Influencer bieten ihren Followern Merchandisingartikel (z. B. Kleidung mit Logo) an, um zusätzliche Einnahmen zu generieren. In der Ausgestaltung ist es möglich, dass der Influencer einem Unternehmen im Rahmen von Kooperationen gegen eine Gewinnbeteiligung oder einen Fixbetrag die notwendigen Rechte für den gesamten Prozess der Herstellung, des Vertriebs und Marketings ...mehr

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§ 17 Inhalt des Arbeits-/Di... / XIII. Urheberrechte

1. Grundlagen des Arbeitnehmerurheberrechts Rz. 1023 Der Arbeitnehmerurheber ist immer mehr in den Blickpunkt des rechtlichen Interesses getreten. Dies liegt insb. daran, dass Computerprogramme einem patent- bzw. gebrauchsmusterrechtlichen Schutz und damit dem Anwendungsbereich des ArbnErfG weitgehend entzogen sind und stattdessen nach den Maßgaben der §§ 69a ff. UrhG "nur" u...mehr

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§ 52 Zuständigkeit der ArbG / I. Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern wegen Arbeitnehmererfindungen und Urheberrechten

Rz. 32 Nach § 2 Abs. 2 ArbGG sind die ArbG zuständig bei bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern, die ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer festgestellten oder festgesetzten Vergütung für eine Arbeitnehmererfindung oder für einen technischen Verbesserungsvorschlag zum Gegenstand haben sowie für entsprechende Streitigkeiten, die als Urh...mehr

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Literaturverzeichnis

Achenbach/Ransiek/Rönnau, Handbuch Wirtschaftsstrafrecht, 5. Aufl., 2019 Ahlberg/Götting, Beck'scher Online-Kommentar zum Urheberrecht, 30. Edition, Stand 15.1.2021 Ahrend/Förster/Rößler, Steuerrecht der betrieblichen Altersversorgung mit arbeitsrechtlicher Grundlegung, 45. Aktualisierung, Stand März 2021 Anzinger/Koberski, Arbeitszeitgesetz, Kommentar, 5. Aufl., 2020 Arens/Bran...mehr

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§ 17 Inhalt des Arbeits-/Di... / 2. Generalklausel des § 43 UrhG

Rz. 1028 Der Gesetzgeber hat sich – im Unterschied zu den technischen Schutzrechten, für die das ArbnErfG gilt – gegen ein eigenes "Arbeitnehmerurheberrechtsgesetz" und für eine generalklauselartige Regelung im § 43 UrhG entschieden. Eine Erweiterung des ArbnErfG auf den urheberrechtlichen Bereich, durch die letztlich ein umfassender, kodifizierter Schutz für Arbeitnehmersch...mehr

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§ 17 Inhalt des Arbeits-/Di... / aa) Allgemeines

Rz. 1055 Das Urheberrecht ist nach § 29 Abs. 1 UrhG grundsätzlich nicht rechtsgeschäftlich übertragbar. Das Urheberrecht an einem im Rahmen eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses geschaffenen Werkes geht auch nicht automatisch auf den Arbeitgeber oder Dienstherrn über. Rz. 1056 Stattdessen kann der Urheber Nutzungsrechte nach § 31 ff. UrhG einräumen. Der Arbeitgeber bzw. Die...mehr

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§ 17 Inhalt des Arbeits-/Di... / cc) Zeitlicher Geltungsbereich

Rz. 1052 Erfasst werden von § 43 UrhG solche Werkschöpfungen, die während des Arbeits- oder Dienstverhältnisses gemacht werden. Hierunter ist die Zeit zwischen dem rechtlichen Beginn und dem rechtlichen Ende des Arbeits- oder Dienstverhältnisses zu verstehen. Da das Urheberrecht kraft Gesetzes in dem Augenblick entsteht, in dem es geschaffen wird, muss das Arbeits- oder Dien...mehr

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§ 17 Inhalt des Arbeits-/Di... / bb) Sachlicher Geltungsbereich

Rz. 1039 Die Regelung des § 43 UrhG gilt für sämtliche Werke, die der Urheber in Erfüllung seines Arbeits- bzw. Dienstverhältnisses geschaffen hat. Rz. 1040 Nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 2 UrhG sind Werke nur "persönlich geistige Schöpfungen". Dieser Werkbegriff gilt grds. für sämtliche Werkarten. Auch § 69a Abs. 3 UrhG, der für Computerprogramme darauf abstellt, dass...mehr

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§ 17 Inhalt des Arbeits-/Di... / 1. Grundlagen des Arbeitnehmerurheberrechts

Rz. 1023 Der Arbeitnehmerurheber ist immer mehr in den Blickpunkt des rechtlichen Interesses getreten. Dies liegt insb. daran, dass Computerprogramme einem patent- bzw. gebrauchsmusterrechtlichen Schutz und damit dem Anwendungsbereich des ArbnErfG weitgehend entzogen sind und stattdessen nach den Maßgaben der §§ 69a ff. UrhG "nur" urheberrechtlicher Schutz beansprucht werden...mehr

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§ 17 Inhalt des Arbeits-/Di... / 4. Sonderregelungen für Computerprogramme

Rz. 1106 Die §§ 69a ff. UrhG sehen Sonderregeln für den Urheberschutz von Computerprogrammen vor. Diese Vorschriften wurden zunächst in Umsetzung der EG-Richtlinie v. 14.5.1991 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen durch das 2. Gesetz zur Änderung des UrhG v. 9.6.1993 (BGBl I 1993, 910) neu geregelt. Am 4.6.2021 wurden sie mit dem Gesetz zur Anpassung des Urheberrecht...mehr

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§ 17 Inhalt des Arbeits-/Di... / dd) Zugang zu den Werkstücken

Rz. 1097 Nach § 25 UrhG kann der Urheber vom Besitzer des Originals oder eines Vervielfältigungsstückes seines Werkes verlangen, dass er ihm das Original oder das Vervielfältigungsstück zugänglich macht, soweit dies zur Herstellung von Vervielfältigungsstücken oder Bearbeitung des Werkes erforderlich ist und nicht berechtigte Interessen des Besitzers entgegenstehen. Dieses Z...mehr