Fachbeiträge & Kommentare zu Urteil

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Krankengeld: Hintergründe z... / 2.1.1 Änderungen im Inhalt des Arbeitsverhältnisses

Ändert sich der Inhalt des Arbeitsverhältnisses (z. B. bei Übergang von Vollzeit- zur Teilzeitarbeit, bei Arbeitsplatzumbesetzungen, bei Beendigung des Probearbeitsverhältnisses) nach dem Bemessungszeitraum, wirken sich die Änderungen nicht auf die Berechnung des Regelentgelts aus. Das gilt auch, wenn die geänderten Verhältnisse vor dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit wirksam ...mehr

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Eingruppierung – Entgeltord... / 14.1.2 Herabgruppierung bei variablen Tarifmerkmalen

Einige Eingruppierungsnormen enthalten Merkmale, die von sich aus ohne weiteres Zutun des Arbeitgebers Schwankungen und Veränderungen unterworfen sind. So heißt es z. B. in EG 9b Fallgr. 1 in Anlage 5 zu § 23 TVÜ-Bund Nr. 10 Abschn. 1: "Leiter von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 70 Plätzen." Und in der Vorbemerkung Nr. 2 heißt es hierzu: "Der ...mehr

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B. AVB D&O / 3. Rechtschutz- und Abwehrfunktion

Rz. 5 Die Gewährung von Rechtsschutz für den Versicherten ist eine Hauptpflicht des Versicherers.[1] Der Versicherer hat gegenüber dem Versicherten zu erklären, ob er diesem Rechtschutz gewährt und die Kosten der Abwehr bzw. darüber hinausgehend, die Unterstützung bei der Abwehr bis hin zur Prozessführung übernimmt.[2] Der Versicherer ist im Rahmen seiner Hauptleistungspflic...mehr

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Arbeitnehmerüberlassung: Vo... / 2.2 Wirtschaftliche Tätigkeit

In Übereinstimmung mit dem Anwendungsbereich der Leiharbeitsrichtlinie 2008/104/EG erfasst die Erlaubnispflicht nach § 1 AÜG alle natürlichen und juristischen Personen, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben. Eine wirtschaftliche Tätigkeit liegt bereits dann vor, wenn mit der Verleihung wirtschaftliche Vor- und/oder Nachteile verbunden sind. Dabei ist es ohne Relevanz, ob...mehr

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Arbeitnehmerhaftung im Arbe... / 2.3.3.1 Gefahrgeneigte Tätigkeit

Der Begriff der Gefahrgeneigtheit der Arbeit hat seine Rolle als generelle Voraussetzung für das Eingreifen von Haftungserleichterungen verloren. Damit ist er jedoch nicht völlig hinfällig geworden. Er behält weiterhin ein großes Gewicht bei der Schadensaufteilung im Bereich der mittleren Fahrlässigkeit. Unter einer gefahrgeneigten Tätigkeit ist eine Arbeit zu verstehen, die...mehr

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Arbeitnehmerüberlassung: Vo... / 1 Begriff der legalen Arbeitnehmerüberlassung

Arbeitnehmerüberlassung (auch Leiharbeit genannt) liegt vor, wenn ein Arbeitgeber bei ihm angestellte Arbeitnehmer vorübergehend einem Dritten zur Arbeitsleistung überlässt. Kennzeichen für eine Arbeitnehmerüberlassung sind: Eingliederung der überlassenen Arbeitnehmer in die Arbeitsorganisation des Entleihers und die Unterstellung des Leiharbeitnehmers unter dessen Weisungsrech...mehr

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Eingruppierung – Entgeltord... / 9.2 Geltungsbereich der Eingruppierung

Die Eingruppierungsregelungen der §§ 12, 13 TVöD (Bund) gelten nur für Beschäftigte, die unter den Geltungsbereich des TVöD (Bund) fallen. Soweit die Tätigkeit von Beschäftigten nicht von der Entgeltordnung erfasst wird, etwa bei Lehrkräften, richtet sich die Eingruppierung nicht nach § 12 TVöD (Bund), sondern nach Richtlinien und Erlassen[1] bzw. ist bei den unter § 1 Abs. 2...mehr

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Arbeitnehmerhaftung im Arbe... / 2.7 Sonderfall: Haftung für Waren- oder Kassenfehlbestände (Mankohaftung)

Eine besondere Rolle, die oft mit dem Begriff "Mankohaftung" umschrieben wird, nimmt in der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung die Haftung des Arbeitnehmers für Waren- und/oder Kassenfehlbestände ein. Hierbei sind 3 Fälle zu unterscheiden: Die Parteien haben eine spezielle Vereinbarung über die Haftung des Arbeitnehmers getroffen (vertragliche Mankoabrede). Die Parteien haben ...mehr

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Krankengeld: Hintergründe z... / 2 Arbeitsentgelt

Das regelmäßige Brutto-Arbeitsentgelt des Bemessungszeitraums (Regelentgelt) ist die Grundlage der Krankengeldberechnung. Es wird aus dem regelmäßig erzielten Arbeitsentgelt ermittelt, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt.[1] Bei Arbeitnehmern unterscheidet die Berechnung danach, ob sich das Arbeitsentgelt einer Stundenzahl zuordnen lässt oder ob das Arbeitsentgelt na...mehr

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B. AVB D&O / IX. Ausschluss bei Gerichtsentscheidungen außerhalb der EU oder nach dem Recht von Staaten, die nicht der EU angehören u.a. (A-7.5 AVB D&O)

Rz. 111 Der Ausschluss schränkt den Deckungsbereich vor allem bei exportorientierten oder international agierenden Unternehmen deutlich ein. Danach sind Haftpflichtansprüche ausgeschlossen, die vor Gerichten außerhalb der EU oder nach dem Recht von Staaten, die nicht der EU angehören, geltend gemacht werden. Erfasst wird auch die Vollstreckung von Urteilen, die außerhalb der...mehr

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Anhang AVB D&O-Text / 1.1 AVB D&O

Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung von Aufsichtsräten, Vorständen und Geschäftsführern (AVB D&O) Musterbedingungen des GDV (Stand: Mai 2020) Allgemeine Versicherungsbedingungen A-1 Versicherungsschutz, versicherte Personen, Vermögensschäden Der Versicherer gewährt Versicherungsschutz für den Fall, dass ein gegenwärtiges oder ehemali...mehr

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Arbeitnehmerhaftung im Arbe... / 2.1 Das allgemeine zivilrechtliche Haftungssystem

Der Arbeitnehmer muss nach den allgemeinen privatrechtlichen Regeln für sein Verhalten (Handeln, Dulden, Unterlassen) und für Schäden einstehen, die dem Arbeitgeber hieraus erwachsen. Stellt sich das schadensverursachende Verhalten als eine Verletzung der dem Arbeitnehmer obliegenden arbeitsvertraglichen Pflichten dar, so kommt eine Haftung auf Schadensersatz nach § 280 Abs. ...mehr

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C. Kommentierung Managerhaf... / e. Grenze der haftungsentlastenden Wirkung bei unzureichender Information

Rz. 38 Zu Recht wird angenommen, dass sowohl bei einer Weisung als auch bei einem Zustimmungsvorbehalt, die haftungsentlastende Wirkung dann entfällt, wenn der Geschäftsführer der Gesellschafterversammlung die Tatsachengrundlage nicht ausreichend vermittelt, nicht ausreichend über Risiken oder sonstige Bedenken hinsichtlich der betroffenen Maßnahmen informiert oder sonst wie...mehr

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B. Allgemeiner Teil / I. Subsidiaritätsklausel

Rz. 1 B4-1.1 AVB D&O enthält eine sog. Subsidiaritätsklausel, die in D&O-Versicherungsbedingungen in verschiedenen Fassungen weitverbreitet sind. Danach soll der Versicherungsschutz im Verhältnis zu anderen Versicherungsverträgen nur nachrangig eingreifen. So kann z.B. bei dem Aufeinandertreffen einer persönlichen D&O-Versicherung und einer unternehmensfinanzierten D&O-Versi...mehr

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B. Allgemeiner Teil / III. Schiedsvereinbarungen

Rz. 5 Schiedsfähig sind sowohl Organhaftungsansprüche als auch Streitigkeiten mit dem Versicherer über dessen Deckung.[1] Voraussetzung ist jeweils eine wirksame Schiedsvereinbarung (§ 1031 Abs. 1 ZPO). Wird bei wirksamer Schiedsvereinbarung vor den ordentlichen Gerichten geklagt, kann der Beklagte die Einrede der Schiedsabrede erheben, was dann zur Unzulässigkeit der Klage ...mehr

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Eingruppierung – Entgeltord... / 10.3 Hineinwachsen in eine höherwertige Tätigkeit (§ 13 TVöD (Bund))

Die Aufgaben in den öffentlichen Verwaltungen unterliegen einem steten Wechsel. Die von den Beschäftigten auszuübenden Tätigkeiten können sich ohne Einflussnahme des Personalamts in der Weise ändern, dass sie gem. § 12 Abs. 2 Satz 1 TVöD (Bund) den tariflichen Anforderungen einer höheren Entgeltgruppe entsprechen. Diesem Sachverhalt haben die Tarifvertragsparteien durch § 13...mehr

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Arbeitnehmerüberlassung: Vo... / 2.3 Offenlegungsgebot

Zum weiteren Schutz des Arbeitnehmers und zur Vermeidung einer missbräuchlichen Gestaltung des Fremdpersonaleinsatzes[1] ist zudem vorgesehen, dass die Arbeitnehmerüberlassung offengelegt werden muss. Hierzu sieht § 1 Abs. 1 Satz 5 AÜG zunächst vor, dass der Verleiher und der Entleiher ihren Vertrag ausdrücklich als Arbeitnehmerüberlassungsvertrag schließen.[2] In zeitlicher...mehr

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B. AVB D&O / 1. Überblick-Abgrenzung zu Personen- und Sachschäden

Rz. 42 Die D&O-Versicherung versichert Vermögensschäden. In der Praxis der Haftpflichtversicherung unterscheiden die Deckungskonzepte zwischen Personenschäden, Sachschäden und Vermögensschäden. Soweit wie in der D&O-Versicherung nur Vermögensschäden versichert werden, handelt es um eine sog. Vermögensschaden-Versicherung bzw. Vermögensschadenhaftpflicht-Versicherung (auch oh...mehr

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Eingruppierung – Entgeltord... / 13.2 Zuordnung der Stufe

Ab dem 1.3.2014 (Stichtag) erfolgt für den Bereich des Bundes gem. § 17 Abs. 5 TVöD die Höhergruppierung stufengleich. Die Neuregelung ersetzt die bisherigen Regelungen zur betragsmäßigen Höhergruppierung in § 17 Abs. 4 TVöD. Ab diesem Zeitpunkt werden die Beschäftigten bei einer Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe der gleichen Stufe zugeordnet, die sie in der niedrig...mehr

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C. Kommentierung Managerhaf... / IV. Verschwiegenheitspflicht

Rz. 12 Der Aufsichtsrat ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. Dies ist in § 116 Satz 2 AktG geregelt: Die Aufsichtsratsmitglieder sind insbesondere zur Verschwiegenheit über erhaltene vertrauliche Berichte und vertrauliche Beratungen verpflichtet. Auch der Verstoß gegen die Pflicht kann bei der Gesellschaft Schäden auslösen, für die das betreffende Aufsichtsratsmitglied dan...mehr

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C. Kommentierung Managerhaf... / 1. Überblick

Rz. 44 Diese Vorschrift aus dem zum 1.1.1900 in Kraft getretenen Bürgerlichen Gesetzbuch mag antiquiert klingen, sie hat aber durchaus praktische Bedeutung. Die Haftung für vorsätzliche sittenwidrige Schädigung wird von der Rechtsprechung auf immer weitere Anwendungsfälle erstreckt. Diese gehen weit über das Gesellschaftsrecht oder die Organhaftung hinaus. Bei einer Kapitalg...mehr

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Eingruppierung – Entgeltord... / 11.6 Gesamtbetrachtung – Addition der zeitlichen Anteile der nach gleichen Tätigkeitsmerkmalen bewerteten Arbeitsvorgänge

Nach der Bewertung der einzelnen Arbeitsvorgänge sowie nach einer evtl. vorgenommenen zusammenfassenden Beurteilung ist als nächster Schritt festzustellen, welche Eingruppierungsnorm (Tätigkeitsmerkmal) der bewertete Aufgabenbereich erfüllt. Hierzu bestimmt § 12 Abs. 2 Satz 2 TVöD (Bund): "Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgrupp...mehr

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B. AVB D&O / 4. Mehrere Pflichtverletzungen

Rz. 56 Streit kann entstehen, wenn es unklar ist, ob und inwieweit der Schaden auf der wissentlichen Pflichtverletzung beruht oder ob es andere nicht wissentliche Pflichtverletzungen gibt, die den Schaden ggf. mitverursacht haben oder ob es Umstände gibt, die ihn ohnehin ausgelöst hätten. Rz. 57 Beispiel: "Der ungeeignete Kandidat" Dem Geschäftsführer wird vorgeworfen, einen ...mehr

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Arbeitnehmerüberlassung: Er... / 3 Ausnahmen von der Erlaubnispflicht

Eine Erlaubnispflicht besteht selbstverständlich dann nicht, wenn es sich nicht um eine Arbeitnehmerüberlassung im Sinne des Gesetzes handelt. Wird ein Arbeitnehmer z. B. im Rahmen eines Dienst- oder Werkvertrags im Betrieb eines Dritten oder sonst außerhalb des Betriebs seines Arbeitgebers ohne Eingliederung und ohne Weisungsgebundenheit gegenüber dem Auftraggeber tätig, is...mehr

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B. AVB D&O / 2. D&O-Versicherungsvertrag zu Gunsten der Versicherten

Rz. 7 Die Versicherung auf fremde Rechnung begründet einen Vertrag zu Gunsten Dritter, hier der Versicherten. Die Vorschriften in den §§ 328 ff. BGB sind grundsätzlich anwendbar.[1] Dies gilt gerade für die D&O-Versicherung.[2] Da dem jeweiligen Versicherten die versicherungsrechtlichen Ansprüche auf Rechtsschutz, Abwehr bzw. Freistellung zustehen, kann über diese die Versic...mehr

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C. Kommentierung Managerhaf... / b. Zustimmungsvorbehalte

Rz. 29 Die Satzung der GmbH, eine Geschäftsordnung, der Anstellungsvertrag des Geschäftsführers oder auch einzelne Beschlüsse der Gesellschafter oder bei entsprechender Zuständigkeit Beschlüsse des Aufsichtsrats können Zustimmungsvorbehalte festlegen. Dann hat der Geschäftsführer die geplante Maßnahme vor ihrer Vereinbarung und erst recht vor ihrer Ausführung dem zuständigen...mehr

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Arbeitnehmerüberlassung: Sa... / 1.5 Verstoß gegen die Equal-Pay- und Equal-Treatment-Grundsätze

§ 8 Abs. 1 AÜG regelt den Grundsatz der Gleichstellung von Leiharbeitnehmern mit den vergleichbaren Stammarbeitnehmern (Gebot des sog. Equal Pay und Equal Treatment). Dem Leiharbeitnehmer wird ein ergänzender bzw. korrigierender gesetzlicher Anspruch auf die beim Entleiher geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen für einen vergleichbaren Arbeitnehmer gewährt.[1] In Ausnahme ...mehr

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C. Kommentierung Managerhaf... / a. Grundsatz: haftungsentlastende Wirkung-Alleingesellschafter-Geschäftsführer

Rz. 18 Der Geschäftsführer ist verpflichtet, den Weisungen der Gesellschafterversammlung Folge zu leisten. Dies lässt sich aus § 37 Abs. 1 GmbHG ableiten, wonach u.a. die Beschränkungen einzuhalten sind, die durch die Beschlüsse der Gesellschafter festgesetzt sind. Soweit die Weisungsabhängigkeit betroffen ist, hat der Geschäftsführer keinen eigenen Ermessensspielraum. Führt...mehr

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Arbeitnehmerüberlassung: Re... / 5 Abgrenzung der Arbeitnehmerüberlassung zu anderen Rechtsbeziehungen

Nicht jede Form des Fremdpersonaleinsatzes ist eine Arbeitnehmerüberlassung i. S. d. AÜG. So ist der Einsatz von Arbeitnehmern unterschiedlicher Unternehmen in einem gemeinsamen Betrieb z. B. keine Arbeitnehmerüberlassung. Er unterliegt daher nicht den Restriktionen des AÜG. Gleiches gilt bei dem Einsatz von Arbeitnehmern im Rahmen von Dienst- oder Werkverträgen oder bei Die...mehr

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B. AVB D&O / IX. Zusatzbausteine (Sublimits)/Erweiterung des Versicherungsschutzes

Rz. 102 In der Praxis verbreitete Deckungskonzepte nehmen Erweiterungen vor. Solche Erweiterungen sind ggf. auch für das Marketing wichtig, weil gerade ein Zusatzbaustein für die Versicherten attraktiv sein kann und dieser ggf. den Ausschlag für das entsprechende Deckungspaket gibt. Rz. 103 Zusatzbausteine können als sog. Sublimit innerhalb der Versicherungssumme mitversicher...mehr

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B. AVB D&O / II. Rückwärtsdeckung für vorvertragliche Pflichtverletzungen (A-5.2 AVB D&O)

Rz. 10 Sowohl die Organpersonen als auch die Gesellschaft werden in der Praxis daran interessiert sein, dass auch Schadensfälle versichert werden, die auf Pflichtverletzungen der Organmitglieder beruhen, die bereits vorvertraglich begangen wurden oder dort ihren Anfang genommen haben. Wird materiell Versicherungsschutz gewährt, der vor dem formellen Vertragsbeginn des D&O-Ve...mehr

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C. Kommentierung Managerhaf... / 1. Vereinbarung einer Ausschlussfrist

Rz. 101 In der Praxis sind so genannte Ausschluss- oder Verfallklauseln in GmbH-Geschäftsführeranstellungsverträgen verbreitet. Diese sind auch aus Arbeitsverträgen bekannt. Es gibt einfache Ausschlussklauseln, die besagen, dass Ansprüche verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer bestimmten Frist geltend gemacht werden. Als Fristbeginn lassen sich die Fälligkeit des Anspruch...mehr

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Eingruppierung – Entgeltord... / 11.8.2 Funktionsbezogene Tätigkeitsmerkmale

Enthält ein Tätigkeitsmerkmal nur eine Funktionsbezeichnung (z. B. Leiter von Kassen, Vorsteher von Kanzleien), so sind alle zu dieser Funktion gehörenden Arbeitsvorgänge pauschal bewertet. Somit ist es nicht nötig, den zeitlichen Anteil jeder Einzeltätigkeit zu ermitteln, sondern alle zu diesem Aufgabenbereich gehörenden Einzeltätigkeiten sind zu einem Arbeitsvorgang zusamm...mehr

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B. Allgemeiner Teil / B2-1 Dauer und Ende des Vertrages

B2-1.1 Vertragsdauer Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum abgeschlossen. B2-1.2 Stillschweigende Verlängerung Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr. Er verlängert sich nicht, wenn einer der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit eine Kündigu...mehr

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B. AVB D&O / A-7 A-7 Ausschlüsse

Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche A-7.1 wegen vorsätzlicher Schadenverursachung oder durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Beschluss, Vollmacht oder Weisung oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung. Den versicherten Personen werden die Handlungen und Unterlassungen nicht zugerechnet, die von anderen Organmitgliedern beg...mehr

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B. AVB D&O / 2. Wissentliche Pflichtverletzung

Rz. 36 Bei der "wissentlichen" Pflichtverletzung liegt das Merkmal "wissentlich" vor, wenn der Täter bezüglich der Pflichtverletzung mit direktem Vorsatz handelt. Hierbei ist es unerheblich, ob die Pflichtverletzung nützlich ist[1] und ob das Organmitglied "es nur gut meint". Rz. 37 Nicht ausreichend ist ein bedingter Vorsatz, das heißt, wenn der Handelnde es nur für möglich ...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Arbeitnehmerhaftung im Arbe... / 2.7.2 Vertragliche Mankoabrede

Unter einer Mankoabrede wird der ausdrückliche Abschluss einer Vereinbarung (meist als Klausel im Arbeitsvertrag) verstanden, wonach der Arbeitnehmer für einen Fehlbestand einzustehen hat. Einerseits ist eine Mankoabrede wegen des auch im Arbeitsrecht herrschenden Grundsatzes der Vertragsfreiheit[1] grundsätzlich zulässig. Andererseits muss die Mankoabrede mit den von der Rec...mehr

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B. Allgemeiner Teil / IV. Speziell: Aufklärungsobliegenheit (B3-3.1 c AVB D&O)

Rz. 19 In B3-3.1 c AVB D&O ist vertraglich eine Aufklärungsobliegenheit verankert. Die Erfüllung der Aufklärungsobliegenheit ist für den Versicherer von zentraler Bedeutung. Durch diese wird er in die Lage versetzt den Haftungsfall und die Erfolgsaussichten einer Verteidigung zu prüfen. Genauso wichtig wie die Prüfung des geltend gemachten Ersatzanspruchs ist für den Versich...mehr

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B. AVB D&O / A-6 A-6 Sachlicher Umfang des Versicherungsschutzes

A-6.1 Leistungen der Versicherung Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der Haftpflichtfrage, die Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche und die Freistellung der versicherten Personen von berechtigten Schadenersatzverpflichtungen. Berechtigt sind Schadenersatzverpflichtungen dann, wenn die versicherten Personen aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntniss...mehr

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B. AVB D&O / 5. Fehlerhafte bzw. faktische Organstellung

Rz. 13 Eine Person kann wie ein Organ handeln, obwohl diese Stellung formal korrekt nicht oder nicht mehr besteht bzw. ggf. niemals bestand. Unterschieden werden kann zwischen den Fällen, wo es immerhin einen Bestellungsakt gab, der jedoch fehlerhaft war oder wo die Wirkung des Bestellungsaktes z.B. durch Befristung weggefallen ist und den Konstellationen, in denen Personen ...mehr

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B. AVB D&O / XXI. Klagen, Maßnahmen, Titel vor bzw. zu Beginn des Vertrages (A-7.17 AVB D&O)

Rz. 180 A-7.17 AVB D&O schließt Ansprüche vom Versicherungsschutz aus bestimmten bereits bei Vertragsbeginn bestehenden Titeln bzw. Maßnahmen aus. Ausgeführt wird, dass Ansprüche, die im Zusammenhang mit Forderungen, Klagen, Verwaltungsakten, Ermittlungsverfahren, Untersuchungen, Urteilen, sonstigen Vollstreckungstiteln oder den diesen zugrunde liegenden Sachverhalten stehen...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
B. Allgemeiner Teil / B4-4 Verjährung

Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Die grob fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis gleich. Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Vers...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
B. AVB D&O / III. Einstweilige oder vorläufige Abwehrdeckung

Rz. 11 Steht der Vorwurf der vorsätzlichen Herbeiführung des Versicherungsfalls oder der wissentlichen Pflichtverletzung im Raum, bestreitet der Versicherte diese jedoch, muss entschieden werden, ob ihm vorläufig bis zur rechtskräftigen Klärung Versicherungsschutz zu gewähren ist. Gerade bei hohen Forderungen ist der Versicherte auf die Übernahme der Kosten angewiesen, um si...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Die Anwendung des Erbrechts... / 2. Jüngste Rechtsentwicklung

Dieser unterschiedlichen steuerrechtlichen Einordnung der Nachfolgevereinbarung setzte das Oberste Gericht durch Urteil vom 9.2.2016 (Urteil des Obersten Gerichts [STS] Nr. 407/2016) ein Ende und stellte fest, dass es sich bei diesem Übertragungsvorgang um ein einziges Rechtsgeschäft handele. Zudem stellte das Gericht klar, dass, wenn der Gesetzgeber die Nachfolgevereinbarun...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Überblick über die erbrecht... / a) Bindungswirkung eines Versäumnisurteils über die Erbunwürdigkeit

Ein die Erbunwürdigkeit aussprechendes Urteil gem. §§ 2342, 2344 BGB hat auch dann Bindungswirkung für ein Erbscheinsverfahren, wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt. BGH v. 26.4.2023 – IV ZB 11/22 BGB § 2339, § 2342, § 2344 Beraterhinweis Die Erbunwürdigkeit kann nach § 2342 Abs. 1 BGB nicht im Erbscheinsverfahren, sondern ausschließlich durch Anfechtungsklage im Erbunw...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Die Anwendung des Erbrechts... / a) Die Vermögensteuer

Die wichtigsten Änderungen lassen sich wie folgt zusammenfassen: Die in Spanien nichtansässigen natürlichen Personen unterliegen seit dem 29.12.2022 nunmehr auch der Besteuerung nach dem spanischen Vermögensteuergesetz , span. VStG (Gesetz 19/1991 v. 6.6.1991, veröffentlicht im BOE Nr. 136 v. 7.7.1991, i.d.F. v. 29.12.2022), wenn die Immobilien direkt oder indirekt mindestens ...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Änderung von Erbschaftsteue... / 2. Die Problematik des Wortlauts des § 171 Abs. 14 AO

Vielfach diskutiert und Gegenstand zahlreicher Gerichtsurteile (Ausführungen dazu in Haumann, DStR 2019, 1848) ist die Auslegung des Wortlauts des § 171 Abs. 14 AO. Die Intention des Gesetzgebers, den Anwendungsbereich auf Fälle zu begrenzen, in denen aufgrund eines unwirksamen Bescheids gezahlt wurde (BT-Drucks. 10/1636, 44), hat im Wortlaut der Norm leider kaum Ausdruck ge...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Änderung von Erbschaftsteue... / 2. Sonstige Änderungsmöglichkeiten

Nicht nur aufgrund gesetzlicher Vorschriften kann es zur nachträglichen Änderung eines Steuerbescheids kommen. Überdies gibt es alternative Möglichkeiten, ein rückwirkendes Ereignis i.S.d. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO auszulösen. Ein solches kann sich bspw. aus der auch erbschaftsteuerlich geltenden, zivilrechtlichen ex-tunc-Wirkung einer Anfechtung ergeben. Eine bereits form...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, GewStG § 7... / 1 Inhalt und Zweck

Rz. 1 § 7a GewStG regelt Besonderheiten bei der Ermittlung des Gewerbeertrags von Organgesellschaften. Rz. 2 Nach § 7a Abs. 1 S. 1 GewStG ist bei der Ermittlung des Gewerbeertrags der Organgesellschaft die Schachtelvergünstigung nach § 9 Nr. 2a, 7 oder 8 GewStG nicht anzuwenden. Stehen mit den Schachteldividenden Aufwendungen in unmittelbarem Zusammenhang, erfolgt insoweit na...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Rückzahlungsklauseln: Arten / 4.1.2 Bindungsdauer und zeitliche Staffelung

Die Zulässigkeit von Rückzahlungsklauseln hängt weiterhin von der Fortbildungs- und Bindungsdauer ab. Beide müssen in angemessenem Verhältnis stehen. Die Höhe der Arbeitgeberaufwendungen hängt maßgeblich von der Dauer und den Kosten der Qualifikationsmaßnahme ab. Daneben ist die Dauer der Fortbildung ein starkes Indiz für die Qualität der erworbenen Qualifikation. Die für den ...mehr