Fachbeiträge & Kommentare zu Verein

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Allgemeines zum Arbeitsgeri... / 2.1.3 Juristische Personen

Juristische Personen sind nicht prozessfähig, sondern handeln über ihre gesetzlichen Vertreter, über die sie auskunftspflichtig sind. Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts ergibt sich die Vertretungsbefugnis aus Gesetz, Satzung oder sonstiger Anordnung. Der Fiskus wird vertreten durch die zuständige Behörde, die wiederum von ihrem Leiter vertreten wird. Sozialversic...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Allgemeines zum Arbeitsgeri... / 5 Rechtsschutzversicherung

Insbesondere im Arbeitsgerichtsverfahren ist es aufgrund der fehlenden Kostenerstattung für die Parteien vorteilhaft, wenn die Kosten von einer Rechtsschutzversicherung getragen werden. Ein Rechtsschutzversicherer sorgt dafür, dass der Versicherungsnehmer seine rechtlichen Interessen wahrnehmen kann. Bereits bei Beginn einer Rechtsberatung haben sich Anwalt und Mandant darübe...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Steuersatz / 12 Gemeinnützige Körperschaften – § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG

Der Steuerermäßigung unterliegen auch die Leistungen der Körperschaften, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen. Das gilt ebenso für die Leistungen der nichtrechtsfähigen Personenvereinigungen und Gemeinschaften der Körperschaften, wenn diese Leistungen, falls die Körperschaften sie anteilig selbst ausführten, insgesamt ermäßigt besteuert würden. Nach...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Steuersatz / 13 Schwimm- und Heilbäder, Kureinrichtungen – § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG

Der ermäßigte Steuersatz kommt in Betracht für die unmittelbar mit dem Betrieb von Schwimmbädern verbundenen Umsätze, die Verabreichung von Heilbädern und die Bereitstellung von Kureinrichtungen, soweit als Entgelt eine Kurtaxe zu entrichten ist. Unter Schwimmbädern sind insbesondere Freibäder, Hallenbäder und Schwimmbäder mit besonderer Funktion, z. B. Lehrschwimmbäder oder ...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Deutsche Rechnungslegungs S... / 2.1 Organisation des DRSC

Rz. 2 Um den Aufgaben im Sinne des § 342 HGB nachkommen zu können, muss das DRSC bestimmte Anforderungen erfüllen. So ist gemäß § 342 Abs. 1 Satz 2 HGB zu gewährleisten, dass die Empfehlungen unabhängig und ausschließlich von Rechnungslegern in einem Verfahren entwickelt und beschlossen werden, das die fachlich interessierte Öffentlichkeit einbezieht. Die Finanzierung der Ar...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, GewStG § 1... / 1.1 Systematik

Rz. 1 Die GewSt ist eine Steuer auf die von einem inländischen Gewerbebetrieb erzielten Einkünfte. Sie tritt bei gewerblich tätigen Steuerpflichtigen neben die ESt bzw. KSt. Die GewSt ist eine rechtsformunabhängige Steuer, der sowohl natürliche Personen als auch Personenvereinigungen unterliegen können. Sie knüpft nicht an die Rechtsform des Steuerpflichtigen an, sondern an ...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Deutsche Rechnungslegungs S... / 2.2 Aufgaben des DRSC

Rz. 4 Aus den Aufgaben gemäß § 342 HGB folgend, setzt sich das DRSC in der Präambel der Satzung (Fassung vom 1.7.2022) folgende Ziele: die Fortentwicklung der Rechnungslegung im gesamtwirtschaftlichen Interesse unter Beteiligung der fachlich interessierten Öffentlichkeit, insbesondere der an der Rechnungslegung Beteiligten, zu fördern; als deutscher Standardisierer von der Bun...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, GewStG § 3... / 2.17 Pensions-Sicherungs-Verein (Nr. 19)

Rz. 56 Gem. § 3 Nr. 19 GewStG sind Pensions-Sicherungs-Vereine von der GewSt befreit, wenn sie die Voraussetzungen für eine Befreiung von der KSt gem. § 5 Abs. 1 Nr. 15 KStG erfüllen. Die GewSt-Befreiung ist damit an die KSt-Befreiung geknüpft.[1]mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, GewStG § 3... / 2.8 Genossenschaften (Nr. 8)

Rz. 39 Gem. § 3 Nr. 8 GewStG sind Genossenschaften sowie Vereine i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 14 KStG von der GewSt befreit. Die Steuerbefreiung entspricht damit der nach dem KStG. § 3 Nr. 8 GewStG knüpft die GewSt-Befreiung für Vereine sogar an die Befreiung von der KSt, indem die Steuerbefreiung der Vereine gem. § 5 Abs. 1 Nr. 14 KStG Tatbestandsvoraussetzung für die GewSt-Befr...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, GewStG § 5... / 2.8 Betrieb gewerblicher Art, wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb

Rz. 37 Unterhält eine Körperschaft des öffentlichen Rechts einen Betrieb gewerblicher Art, ist dieser nicht Schuldner der GewSt. Die Steuerschuld trifft die hinter dem Betrieb gewerblicher Art stehende Rechtsperson und damit die jeweilige Körperschaft des öffentlichen Rechts. Das Gleiche gilt, wenn eine juristische Person oder ein nichtrechtsfähiger Verein einen wirtschaftli...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, GewStG § 3... / 2.14 Land- und forstwirtschaftliche Genossenschaften (Nr. 14)

Rz. 52 Gem. § 3 Nr. 14 GewStG sind unter bestimmten Umständen Genossenschaften sowie Vereine, deren Tätigkeit auf den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft beschränkt ist, von der GewSt befreit. Das KStG enthält keine entsprechende Steuerbefreiung, gewährt aber in § 25 Abs. 1 KStG unter den gleichen Voraussetzungen einen Freibetrag. Rz. 53 Die GewSt-Befreiung gem. § 3 Nr. 14 ...mehr

Beitrag aus Arbeitsschutz Office Professional
Arbeitsschutz auf Baustellen / 2 Arbeitsschutzmaßnahmen

Die Anforderungen an den Arbeitsschutz auf Baustellen finden sich in verschiedenen staatlichen Gesetzen und Verordnungen (Tab. 2).mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, GewStG § 3... / 2.15 Wohnungsgenossenschaften (Nr. 15)

Rz. 54 Gem. § 3 Nr. 15 GewStG sind Genossenschaften sowie Vereine i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 10 KStG von der GewSt befreit, sofern die Voraussetzungen für eine KSt-Befreiung vorliegen. Die GewSt-Befreiung ist dabei an die KSt-­Befreiung geknüpft, sodass nur insoweit, wie die KSt-Befreiung reicht, die GewSt-Befreiung eingreift.[1]mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Jansen, SGG § 166 Vertretun... / 4 Selbstvertretungsrecht

Rz. 7 Für Behörden, Körperschaften, Anstalten des öffentlichen Rechts und private Pflegeversicherungsunternehmen gilt das Selbstvertretungsrecht. Das Behördenprivileg des § 166 Abs. 1 wird damit gerechtfertigt, dass die Behörde im Regelfall über sachkundige und erfahrene – eigene – Bedienstete verfügt, die eine sachgemäße Selbstvertretung gewährleisten (BSG, Urteil v. 8.12.1...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Jansen, SGG § 166 Vertretun... / 5 Postulationsfähige Personen

Rz. 9 Postulationsfähig sind nur die in Abs. 2 aufgeführten Personen. Die Regelung ist abschließend. Nur natürliche Personen können Prozessbevollmächtigte sein. Eine Ausnahme gilt allerdings insofern, als nach § 59 Abs. 1 BRAO auch eine Rechtsanwaltsgesellschaft Prozessbevollmächtigter sein kann. Prozessrechtlich kann als Rechtsanwalt vor dem BSG nur auftreten, wer nach deuts...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Virtuelle Mitgliederversammlung im Verein

Zusammenfassung Der Bundestag hat am 9.2.2023 eine Gesetzesänderung beschlossen, die es Vereinen ermöglicht, auch ohne entsprechende Satzungsbestimmungen hybride und virtuelle Mitgliederversammlungen abzuhalten. Bislang war dies nur möglich, wenn dies in der Satzung vorgesehen war oder wenn alle Mitglieder dem schriftlich zugestimmt haben. Hintergrund Früher – genauer: vor Cor...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Gesetzgeberischer Schutzmec... / b) Whistleblower-Netzwerk unterstützt bereits Hinweisgeber/-innen

Seit seiner Gründung im Jahre 2006 setzt sich das Whistleblower-Netzwerk bereits für die Verbesserung des rechtlichen Schutzes und des gesellschaftlichen Ansehens von Whistleblowern in Deutschland ein. Zu den Arbeitsfeldern des überparteilichen und gemeinnützigen Vereins zählen: Veränderung rechtlicher und politischer Strukturen, Beratung von Whistleblowern, Beratung von Unterne...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Genossenschaften und deren ... / 3. Gründungs- und Vorgesellschaft

Schließen sich Personen mit dem erklärten Willen zusammen, rechtsverbindlich an der Gründung einer Genossenschaft mitzuwirken, dann handelt es sich hierbei um eine Gründungsgesellschaft in Rechtsform der GbR, so dass in diesem Stadium §§ 705 ff. BGB Anwendung finden. Mit der Errichtung der Satzung hat die Gründungsgesellschaft – welche mit der später gegründeten Genossenscha...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 7 Exkurs: Vereine ohne Re... / A. Der Verein ohne Rechtspersönlichkeit

Rz. 1 § 54 BGB alt,[1] der seit Inkrafttreten des BGB unverändert geblieben ist, wird im Zuge der Novellierung der Vorschriften über die BGB-Gesellschaft an die zwischenzeitliche Rechtsentwicklung angepasst,[2] wobei die verwirrende Bezeichnung "nichtrechtsfähiger Verein" für Vereine, die heute als rechtsfähig angesehen werden, durch den Begriff "Verein ohne Rechtspersönlich...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 7 Exkurs: Vereine ohne Re... / D. Das auf wirtschaftliche Vereine ohne Rechtspersönlichkeit anwendbare Recht

Rz. 6 Für Vereine, deren Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist und die nicht durch staatliche Verleihung nach § 22 BGB Rechtspersönlichkeit erlangt haben, sind nach § 54 Abs. 1 S. 2 BGB auch weiterhin (d.h. wie bisher) die "Vorschriften über die Gesellschaft" – d.h. entweder die §§ 705 ff. BGB oder die §§ 105 ff. HGB [18] – entsprechend anzuwenden. R...mehr

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§ 7 Exkurs: Vereine ohne Re... / B. Grundlagen

Rz. 2 Auf nicht im Vereinsregister eingetragene Vereine – deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist – ist nach § 54 Abs. 1 S. 1 BGB (womit die Verweisung für diese Vereine an die schon seit langem bestehende Rechtslage angepasst wird)[4] das für Vereine geltende Recht (mithin die §§ 24 bis 53 BGB) entsprechend anwendbar. Auf Vereine, deren Zw...mehr

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§ 7 Exkurs: Vereine ohne Re... / E. Handelndenhaftung

Rz. 13 Aus einem Rechtsgeschäft, das im Namen einem Dritten gegenüber vorgenommen wird, haftet nach § 54 Abs. 2 Hs. 1 BGB der Handelnde persönlich (Handelndenhaftung). Handeln mehrere Personen im Namen des Vereins, haften sie gemäß § 54 Abs. 2 Hs. 2 BGB als Gesamtschu...mehr

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§ 7 Exkurs: Vereine ohne Re... / C. Das auf Idealvereine ohne Rechtspersönlichkeit anwendbare Recht

Rz. 3 Für Vereine, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist und die nicht durch Eintragung in das Vereinsregister Rechtspersönlichkeit erlangt haben (d.h. den Idealverein ohne Rechtspersönlichkeit), sind nach der Verweisnorm des § 54 Abs. 1 S. 1 BGB die Vorschriften der §§ 24 bis 53 BGB entsprechend anzuwenden. Mit dieser Änderung der Verwei...mehr

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§ 7 Exkurs: Vereine ohne Rechtspersönlichkeit

A. Der Verein ohne Rechtspersönlichkeit Rz. 1 § 54 BGB alt,[1] der seit Inkrafttreten des BGB unverändert geblieben ist, wird im Zuge der Novellierung der Vorschriften über die BGB-Gesellschaft an die zwischenzeitliche Rechtsentwicklung angepasst,[2] wobei die verwirrende Bezeichnung "nichtrechtsfähiger Verein" für Vereine, die heute als rechtsfähig angesehen werden, durch de...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / aa) Verpflichtender Namenszusatz

Rz. 72 Mit der Eintragung ist die Gesellschaft aus Gründen des Verkehrsschutzes nach § 707a Abs. 2 S. 1 BGB verpflichtet, als Namenzusatz die Bezeichnung zu führen.[131] Dadurch wird zugleich die Prüfung der Firmenunterscheidbarkeit nach § 707b Nr. 1 BGB i.V.m. § 30 HGB erleichtert (weil § 707a Abs. 2 BGB au...mehr

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§ 2 Darstellung ausgesuchte... / 3. Radfahrer/Vorfahrt/Abbiegen/Fußgängerüberweg

Rz. 1474 Rz. 1475 OLG München [1380] Biegt ein Lkw (2) mit ca. 15 km/h bei Grünlicht der Ampel nach rechts unter Setzen des Richtungsanzeigers ab und überfährt einen auf dem Radweg in seiner bisherigen Richtung fahrenden Radfahrer (1), der die Vorfahrt hat, haftet der Lkw-Fahrer (2) alleine. Der Abbieger ist wegen des Vorfahrtrechts des Radfahrers wie ein Wartepflichtiger anzu...mehr

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§ 3 Kaskoversicherung – Lei... / 2. "Goslarer Orientierungsrahmen" (Quotenbildung nach dem neuen VVG)

Rz. 8 Der Empfehlung Nummer 6 des Arbeitskreises II des 47. Deutschen Verkehrsgerichtstages 2009 folgend hat der Verein Deutscher Verkehrsgerichtstag – Deutsche Akademie für Verkehrswissenschaften e.V. – am 4. und 5.11.2009 ein Gremium aus Verkehrsrechtsexperten zusammengerufen, um eine Musterquotentabelle[12] zu erstellen. In diesem Gremium waren die Verbraucherzentrale Bun...mehr

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§ 2 Darstellung ausgesuchte... / 1. Einsatzfahrzeug/freie Bahn/Vorfahrt/Rettungshubschrauber

Rz. 630 Rz. 631 KG [592] Räumt der bei Rotlicht Wartepflichtige (1) unvorsichtig die Fahrbahn, um ein nachfolgendes Feuerwehrfahrzeug (3) durchzulassen, so haftet er bei einer Kollision mit dem Vorfahrtberechtigten (2) zu 75 %. Die volle Haftung ist nicht gegeben, weil der Vorfahrtberechtigte (2) Martinshorn und Blaulicht des Feuerwehrfahrzeugs überhört und übersehen hatte. Ih...mehr

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Literaturverzeichnis / 2 Ausgewählte Aufsätze

Altmeppen, Mängel und Widersprüche des Regierungsentwurfs zum MoPeG am Beispiel des Ausschlusses eines Gesellschafters und die Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis, ZIP 2021, 213 Altmeppen, Untauglichkeit des "aktienrechtlichen Anfechtungsmodells" bei Einziehung von Gesellschafterrechten aus wichtigem Grund in der Personengesellschaft und der GmbH, GmbHR 2021, 345 Armbrüst...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / IV. Grundbesitz bei steuerbegünstigten Vereinen

1. Allgemeines Tz. 41 Stand: EL 131 – ET: 04/2023 Auch der Grundbesitz eines steuerbegünstigten (gemeinnützigen) Vereins unterliegt grundsätzlich der Grundsteuer. Hierzu gehören auch, wie bereits oben ausgeführt: Erbbaurechte, Gebäude auf fremdem Grund und Boden, sonstige grundstücksgleiche Rechte, Wohnungseigentum, Teileigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz. Tz. 42 Stand: EL 131 ...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Grundsteuer

I. Allgemeines Tz. 1 Stand: EL 131 – ET: 04/2023 Die Grundsteuer (Anhang 12d) ist eine "Realsteuer" (§ 3 Abs. 2 AO; Anhang 1b), die von den Gemeinden erhoben wird. Da die Grundsteuer auf den Grundbesitz als Besteuerungsobjekt abstellt, handelt es sich auch um eine "Objektsteuer". Rechtsgrundlagen für die Festsetzung der Grundsteuer sind das Grundsteuergesetz (GrStG) und das Be...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 8. Sportfischereivereine

Tz. 76 Stand: EL 131 – ET: 04/2023 Grundbesitz, den ein Verein seinen Mitgliedern zum Sportfischen zur Verfügung stellt, ist nicht von der Grundsteuer befreit, weil der Verein den Grundbesitz durch das Fischen (nicht gewerblicher Fischfang als eine Form der Nutzung tierischer landwirtschaftlicher Urproduktion) zugleich landwirtschaftlich nutzt (BFH vom 31.07.1985, BStBl II 19...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 4. Veranlagung der Grundsteuer

Tz. 39 Stand: EL 131 – ET: 04/2023 Die Finanzämter stellen den Grundsteuerwert sowie den darauf basierenden Grundsteuermessbetragsbescheid gegenüber dem Steuerpflichtigen fest. Erstreckt sich ein Grundstück über mehrere Gemeinden, ist der Grundsteuermessbetrag durch das Finanzamt im Rahmen eines Zerlegungsbescheids auf die betroffenen Gemeinden aufzuteilen (§ 22 GrStG).Den zu...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Zivilschutz

Stand: EL 131 – ET: 04/2023 In Deutschland wird der Zivilschutz unter der Leitung des Bundesministeriums des Inneren durch das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe organisiert. Daneben erfolgt die Durchführung der technischen Unterstützung in Notlagen durch das Technische Hilfswerk (THW). Auch das THW gehört als rechtsfähige Bundesanstalt zum Bundesministeriu...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / VIII. Beispielsfälle

Tz. 85 Stand: EL 131 – ET: 04/2023 Sachverhalt 1: Der Deutsche Rote Kreuz e. V. in B hat ein neues Gebäude errichtet. In ihm befinden sich Räume für die Verwaltung, Unterrichts- und Schulungsräume und die Hausmeisterwohnung. Ergebnis 1: Wegen der gemeinnützigen Betätigung (Förderung der Wohlfahrtspflege) kann für die Verwaltungsräume und die Unterrichts- und Schulungsräume eine...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / VI. Antrag auf Befreiung von der Grundsteuer

Tz. 79 Stand: EL 131 – ET: 04/2023 Ein Antrag auf Befreiung von der Grundsteuer ist nicht bei der Gemeinde, sondern beim zuständigen Finanzamt der Belegenheit zu stellen. Die Entscheidung, ob eine Grundsteuerbefreiung in Betracht kommt, wird von der Finanzbehörde im Rahmen des Grundsteuerwertverfahrens getroffen. Zur Geltendmachung der beanspruchten Grundsteuerbefreiung kann ...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 2. Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung

Tz. 43 Stand: EL 131 – ET: 04/2023 Die Steuerbefreiung hängt von zwei Voraussetzungen ab: Die steuerbegünstigten Zwecken dienende Körperschaft muss als solche nach den Vorschriften der §§ 51–68 AO (Anhang 1b) als gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dienend anerkannt sein (subjektive Voraussetzung); der Grundbesitz muss unmittelbar für die steuerbegünstigten Zwecke genutzt w...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 7. SOS Kinderdörfer

Tz. 75 Stand: EL 131 – ET: 04/2023 Der als gemeinnützig anerkannte Verein "SOS-Kinderdorf e. V." übernimmt die Betreuung und Erziehung schutzbedürftiger Jugendlicher in familienähnlichen Gesellschaften. Es handelt sich dabei um Erziehung i. S. d. § 3 Abs. 1 Nr. 3b GrStG (Abschn. 22 GrStR, Anhang 12d; A 4.8 AEGrStG). Das Grundstück eines SOS-Kinderdorfs wird somit für einen st...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 1. Allgemeines

Tz. 41 Stand: EL 131 – ET: 04/2023 Auch der Grundbesitz eines steuerbegünstigten (gemeinnützigen) Vereins unterliegt grundsätzlich der Grundsteuer. Hierzu gehören auch, wie bereits oben ausgeführt: Erbbaurechte, Gebäude auf fremdem Grund und Boden, sonstige grundstücksgleiche Rechte, Wohnungseigentum, Teileigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz. Tz. 42 Stand: EL 131 – ET: 04/2023 H...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 2. Flüchtlingsunterkünfte

Tz. 65 Stand: EL 131 – ET: 04/2023 Werden von einer steuerbegünstigten Einrichtung Flüchtlingsunterkünfte bereitgestellt, sind diese nur dann von der Grundsteuer befreit, wenn (und soweit) sie keine abgeschlossenen Wohnungen mit Küche, Toilette, Bad enthalten. Die grundsätzlich nach § 3 Nr. 3 GrStG (Anhang 12d) bestehende Befreiung bei einer steuerbegünstigten Nutzung von Gru...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / V. Einzelfragen zu Steuerbefreiungen

1. Besonderheiten bei Sportanlagen 1.1 Allgemeines Tz. 58 Stand: EL 131 – ET: 04/2023 Sportliche Anlagen, die der Öffentlichkeit zur bestimmungsgemäßen Nutzung zur Verfügung stehen, sind nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 GrStG (Anhang 12d) von der Grundsteuer befreit. Sportliche Anlagen, die einem Sportverein zur Nutzung zur Verfügung stehen, sind unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 N...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / b) Baden-Württemberg

Tz. 28 Stand: EL 131 – ET: 04/2023 Baden-Württemberg wendet ein sog. "modifiziertes Bodenwertmodell" an. Dabei wird der Grundsteuerwert ermittelt durch die Multiplikation der Grundstücksfläche mit dem Bodenrichtwert. Für die auf diesen Wert anzuwendende Steuermesszahl von 1,3 ‰ gibt es bei überwiegend (> 50 %) zu Wohnzwecken dienenden Grundstücken eine Ermäßigung auf 0,91 ‰. Da...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 1. Besonderheiten bei Sportanlagen

1.1 Allgemeines Tz. 58 Stand: EL 131 – ET: 04/2023 Sportliche Anlagen, die der Öffentlichkeit zur bestimmungsgemäßen Nutzung zur Verfügung stehen, sind nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 GrStG (Anhang 12d) von der Grundsteuer befreit. Sportliche Anlagen, die einem Sportverein zur Nutzung zur Verfügung stehen, sind unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 3 GrStG (Anhang 12d) grundsteue...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 1.2 Ermittlung des Grundsteuerwerts für Grundvermögen

Tz. 18 Stand: EL 131 – ET: 04/2023 Die Ermittlung des Grundsteuerwerts für das Grundvermögen erfolgt nach den §§ 243–260 BewG. Dabei wird unterschieden in das Ertragswertverfahren (§§ 252–257 BewG) und in das Sachwertverfahren. a) Ertragswertverfahren Tz. 19 Stand: EL 131 – ET: 04/2023 Das Ertragswertverfahren wird bei der Ermittlung des Grundsteuerwert von Ein- und Zweifamilienh...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 1.2 Sportliche Anlagen von Sportvereinen

Tz. 60 Stand: EL 131 – ET: 04/2023 Der Grundbesitz von steuerbegünstigten (gemeinnützigen) Zwecken dienenden Sportvereinen ist dann steuerbefreit, wenn er ausschließlich und unmittelbar für sportliche Zwecke genutzt wird (Nutzung für Zwecke des "unbezahlten Sports"). D.h. die Nutzung der Sportanlagen muss im ideellen Bereich oder in einem Zweckbetrieb nach § 67a AO (Anhang 1b...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 1.3 Länderspezifische Sonderregelungen

Tz. 26 Stand: EL 131 – ET: 04/2023 Im Rahmen der Überarbeitung des Grundsteuergesetzes und der damit verbundenen Bewertungsregeln, wurde es den Bundesländern – durch Änderung des Art. 72 Abs. 3 GG – ermöglicht, eigenständige Bewertungsregeln, d. h. Bewertungsverfahren, die von dem Bundesmodell abweichen, für ihr Bundesland zu treffen. Für die Grundstücksbewertung haben die Bun...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / II. Gegenstand der Besteuerung

Tz. 5 Stand: EL 131 – ET: 04/2023 Gegenstand der Grundsteuer ist der Grundbesitz. Der Grundbesitz i. S. d. Grundsteuergesetzes wird unterschieden in das land- und forstwirtschaftliche Vermögen (§§ 232ff. BewG) und das Grundvermögen (§§ 243ff. BewG). Tz. 6 Stand: EL 131 – ET: 04/2023 Ein Betriebsgrundstück ist dabei der Vermögensart zuzuordnen, zu dem es gehören würde, wenn es nic...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / VII. Erlass der Grundsteuer

Tz. 82 Stand: EL 131 – ET: 04/2023 Das GrStG enthält eigenständige gesetzlich normierte Erlassgründe (§§ 32–34 GrStG). Zum einen gewährt § 32 GrStG einen dauernden Erlass für Grundbesitz, dessen Erhaltung wegen seiner Bedeutung für Wissenschaft, Kunst, Geschichte und Naturschutz im öffentlichen Interesse liegt (§ 32 Abs. 1 Nr. 1 GrStG) oder wenn es sich um öffentliche Grünanlage...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 1.3 Umfang der Steuerbefreiung

Tz. 64 Stand: EL 131 – ET: 04/2023 Als für sportliche Zwecke genutzter Grundbesitz sind solche Anlagen anzusehen, die zur Ausübung sportlicher Zwecke genutzt werden. Hierzu gehören beispielweise: Sportplätze, Umkleide-, Bade-, Dusch- und Waschräume, Unterrichts- und Ausbildungsräume, Übernachtungsräume für Trainingsmannschaften, Räume zur Aufbewahrung von Sportgeräten. Sportliche A...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / d) Hessen

Tz. 30 Stand: EL 131 – ET: 04/2023 Im hessischen Flächen-Faktor-Modell wird neben der Größe des Grund und Bodens und des Gebäudes auch die Lage eines Grundstücks bei der Ermittlung des Steuermessbetrags berücksichtigt. Für die Ermittlung des Steuermessbetrags werden die Flächenbeträge jeweils mit den Steuermesszahlen multipliziert. Die Summe der verschiedenen Flächenbeträge (=...mehr