Fachbeiträge & Kommentare zu Verfassung

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Luxemburg / 1. Erbfähigkeit

Rz. 40 Die Erbfolge wird mit dem Tod des Erblassers eröffnet, Art. 718 Cciv. Die Möglichkeit, Erbe zu werden, setzt also voraus, dass der Erblasser verstorben ist und der potenzielle Erbe oder Vermächtnisnehmer den Erblasser überlebt, Art. 718, 719 Cciv.[28] Nicht erbfähig sind daher der noch nicht Empfangene sowie das nicht lebensfähig geborene Kind, Art. 725 Cciv. Der bürg...mehr

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§ 1 Problematische Personen... / a) Der Fall

Rz. 11 Der Kläger nahm den Beklagten auf immateriellen Schadensersatz wegen Verursachung einer psychischen Erkrankung in Anspruch. Rz. 12 Die Tochter des Klägers wurde im Alter von fünf und sechs Jahren von dem Beklagten sexuell missbraucht. Der Beklagte wurde durch Urt. d. LG Lüneburg v. 17.6.2016 unter anderem wegen sexuellen Missbrauchs der Tochter des Klägers in zehn Fäll...mehr

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Weißrussland (Republik Bela... / II. Rechtsquellen des belarussischen Erbrechts

Rz. 2 Art. 44 der belarussischen Verfassung garantiert den gesetzlichen Schutz des Eigentums sowie die Testierfreiheit. Die Hauptrechtsquellen des materiellen Erbrechts in Belarus sind hauptsächlich Art. 1031–1092 ZGB RB. Darüber hinaus werden einzelne wichtigen Fragen im Zivilprozessbuch der Republik Belarus (ZPB RB) und dem Bodengesetz der Republik Belarus geregelt. Zudem ...mehr

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Weißrussland (Republik Bela... / 1. Testierfreiheit

Rz. 23 Die Testierfreiheit im belarussischen Recht ist als Teil der Eigentumsgarantie in Art. 44 der belarussischen Verfassung verankert und speziell in Art. 1041 ZGB RB relativ großzügig geregelt. Die Testierfreiheit ermöglicht dem Erblasser gewillkürt, also ohne Rücksicht auf seine nächste Verwandtschaft, zu bestimmen, an wen sein Vermögen fallen soll. Der Erblasser kann e...mehr

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§ 7 Prozessrecht, Rechtskra... / 1. Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien beim Schmerzensgeld

Rz. 179 BGH, Beschl. v. 16.9.2016 – VGS 1/16, VersR 2017, 180 Zitat BGB § 253 Bei der Bemessung einer billigen Entschädigung in Geld nach § 253 Abs. 2 BGB (vormals § 847 BGB a.F.) können alle Umstände des Falles berücksichtigt werden. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers und des Geschädigten können dabei nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Rz. 180 Aus den Grü...mehr

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Slowenien / B. Grundlagen

Rz. 9 In der Republik Slowenien ist das Erbrecht in der Verfassung[26] verankert (Art. 33). Das Gesetz über die Erbfolge [27] (ErbG), anwendbar seit 1.1.1977 und mehrfach novelliert,[28] regelt sowohl das materielle Erbrecht als auch das Verfahrensrecht. Rz. 10 Den Gegenstand der Erbfolge bilden Sachen und Rechte, deren Eigentümer bzw. Inhaber eine Einzelperson ist (Art. 2 Erb...mehr

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Russische Föderation / A. Rechtsgrundlagen und Einführung

Rz. 1 Während Art. 35 Abs. 4 der Verfassung der Russischen Föderation aus dem Jahr 1993 bereits das Erbrecht garantiert, dauerte es bis zum 1.3.2002, bis ein modernes Erbrecht im Rahmen der Kodifizierung des Zivilrechts mit dem Dritten Teil des Zivilgesetzbuches[1] in Kraft trat. Der Dritte Teil des Zivilgesetzbuches (ZGB) enthält neben dem Erbrecht auch das Internationale P...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / 4. Die Erbfolgeordnung nach Linien

Rz. 104 Wer gesetzlicher Erbe wird, bestimmt sich nach dem gemeinspanischen Recht des Código Civil (Art. 930–958 CC) nach Erbfolgeordnungen. Unterschieden wird zunächst zwischen der direkt absteigenden Linie (Art. 930–934 CC) und der direkt aufsteigenden Linie (Art. 935–942 CC). Eheliche, nichteheliche und adoptierte Abkömmlinge des Erblassers sind nach der klaren Regelung i...mehr

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Spanien: Balearische Inseln / A. Rechtsgrundlagen und Einführung

Rz. 1 Spanien ist in erbrechtlicher Hinsicht ein sog. Mehrrechtsstaat. Einzelne Gebietseinheiten Spaniens – so auch die Balearen – verfügen über ein eigenes Erbrecht. Die Ursprünge eines eigenen, balearischen Zivilrechts reichen bis ins 13. Jahrhundert zurück und beginnen mit der Eroberung Mallorcas durch den König Jaume I am 31.12.1229.[1] Das balearische Erbrecht ist inten...mehr

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Türkei / I. Gesetzliche Grundlage für das materielle Erbrecht

Rz. 13 Das türkische materielle Zivilrecht ist vom schweizerischen Recht geprägt. Nach der Gründung der türkischen Republik (1923) hat die Türkei einen wichtigen Rezeptionsprozess in ihrem Rechtssystem erlebt. Anstelle des bisher gültigen islamischen Rechts (Scharia) wurde ein neues Rechtssystem geschaffen, mit dem man den neuen Entwicklungen in der Welt besser Rechnung trag...mehr

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Türkei / 2. Annahme und Ausschlagung der Erbschaft

Rz. 90 Während für die Annahme der Erbschaft ein Zutun des Erben nicht erforderlich ist, muss die Ausschlagung der Erbschaft grundsätzlich deutlich und innerhalb der gesetzlichen Frist zum Ausdruck gebracht werden. Der Erbe verwirkt sonst sein Ausschlagungsrecht und erwirbt die Erbschaft vorbehaltlos (Art. 610 Abs. 1 ZGB).[143] Die Frist zur Ausschlagung beträgt drei Monate ...mehr

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Bosnien und Herzegowina / VI. Internationale Gerichtszuständigkeit

Rz. 12 Die ausschließliche internationale Zuständigkeit der bosnisch-herzegowinischen Gerichte in Erbsachen bestand nach dem IPRG für in BuH gelegene Grundstücke, unabhängig von der Staatsangehörigkeit des Erblassers, und zwar für bosnisch-herzegowinische Angehörige Art. 71 Abs. 1, für Ausländer Art. 72 Abs. 1 und für staatslose Ausländer Art. 73 Abs. 1 IPRG. Die Bestimmung ...mehr

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Spanien: Balearische Inseln / B. Internationales, interregionales und interlokales Privatrecht

Rz. 4 Um zu klären, ob das balearische Erbrecht auf einen erbrechtlichen Sachverhalt Anwendung findet, sind zunächst die einschlägigen Kollisionsnormen zu befragen, denn es stellen sich mehrere Fragen:mehr

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Türkei / a) Das öffentliche Testament

Rz. 41 Unter Mitwirkung von zwei Zeugen erfolgt die öffentliche letztwillige Verfügung vor dem "offiziellen Beamten", Friedensgericht, Notar oder einem anderen Beauftragten, der nach dem Gesetz mit diesen Geschäften betraut ist (Art. 532 ZGB). Was mit dem "offiziellen Beamten" gemeint ist, wird in der Literatur möglicherweise zu einem lebendigen Streit führen.[78] Dabei gibt...mehr

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Slowenien / II. Gesetzliche Erben erster Ordnung

Rz. 14 Gesetzliche Erben erster Ordnung sind die Kinder sowie der Ehegatte [31] des Erblassers. Grundsätzlich erben sie zu gleichen Teilen (Art. 11 Abs. 1, 2 ErbG). Uneheliche Kinder sind ehelichen gleichgestellt (Art. 4 Abs. 2 ErbG).[32] Rz. 15 Das Familiengesetzbuch (FamGB)[33] sieht ausschließlich eine Volladoption von Kindern[34] vor (Art. 9, 212 ff. FamGB). Mangels abweic...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / 7. Der ordre public

Rz. 38 In der EuErbVO findet sich ein Ordre-public-Vorbehalt in Art. 35. Der spanische ordre public (orden público) ist in Art. 12 Ziff. 3 CC niedergelegt. Danach "findet ein ausländisches Recht in keinem Falle Anwendung, wenn es im Widerspruch zur öffentlichen Ordnung steht". Eine nähere, positive Umschreibung des Begriffs "öffentliche Ordnung" findet sich nicht. Gemäß inte...mehr

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Katalonien / D. Erbverfahrensrecht

Rz. 93 Die spanische Verfassung bestimmt in Art. 149.1.6, dass das Prozessrecht in der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz des Staates liegt, d.h., dass die Autonomen Regionen diesbezüglich lediglich Kompetenzen haben für "die besonderen Erfordernisse, die sich aus der Verschiedenartigkeit des materiellen Rechts der Autonomen Regionen ergeben". In diesem Sinne nimmt Art....mehr

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Griechenland / 1. Allgemeines

Rz. 9 Vorbehaltlich der Regelungen der EuErbVO fallen grundsätzlich alle Fragen, die mit der Rechtsnachfolge von Todes wegen (gesetzliche Erbfolge, Verfügung von Todes wegen) zusammenhängen, in den Geltungsbereich des Art. 28 grZGB.[12] Darüber hinaus wird auch das Pflichtteilsrecht von Art. 28 grZGB umfasst.[13] Hinsichtlich des Pflichtteilsrechts der im Ausland lebenden Gr...mehr

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§ 1 Problematische Personen... / b) Die rechtliche Beurteilung

Rz. 3 Das Berufungsurteil war schon insoweit nicht haltbar, als es überhaupt eine durch die Unfallnachricht ausgelöste echte Gesundheitsstörung (vgl. BGH, Urt. v. 9.11.1965 – VI ZR 260/63, VersR 1966, 283, 285 ff.; OLG Freiburg JZ 1953, 709, 705) bei der Klägerin bejaht hatte. Rz. 4 Das geltende Recht versagt bewusst – von hier nicht einschlägigen Sonderfällen abgesehen – ein...mehr

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§ 5 Grenzen der Anwendung a... / I. Rechtsgrundlage

Rz. 4 Die Verweisung durch das IPR auf das Recht eines ausländischen Staates ist in der Regel[5] ergebnisoffen. Nicht zuletzt die Bindung der inländischen Gerichte an die Verfassung erzwingt aber, dass auch nach Verweisung auf eine ausländische Rechtsordnung durch das Kollisionsrecht – welches im Range einfachen Gesetzesrechts steht – übergeordnete Regeln des inländischen Re...mehr

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Solidaritätszuschlag: Defin... / 1.2 Berechnungsgrundsätze

Berechnungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag ist stets die für den Arbeitslohn ermittelte Lohnsteuer, wobei folgende Besonderheiten zu beachten sind: Im Gegensatz zur Lohnsteuerermittlung sind bei der Berechnung des Solidaritätszuschlags Freibeträge für Kinder zu berücksichtigen und ein evtl. als Lohnsteuerabzugsmerkmal zu berücksichtigender Faktor.[1] Bei einem "niedrige...mehr

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§ 10 Zwangsvollstreckung we... / (6) Reaktionsmöglichkeiten des Gläubigers

Rz. 118 Die im Bereich der Wohnraumvollstreckung im Rahmen eines Vollstreckungsschutzantrages zumeist ungünstigen Entscheidungen der Vollstreckungsgerichte zu Lasten des Gläubigers implizieren es, neben den genannten Voraussetzungen eines Antrages nach § 765a ZPO alle rechtliche Gesichtspunkte vorzutragen, welche dem Schuldner von vornherein den Wind aus den Segeln nehmen. R...mehr

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Kosovo / A. Internationales Erbrecht

Rz. 1 Am 22.9.2022 trat im Kosovo ein neues IPR in Kraft (IPR 2022).[1] Im Bereich des internationalen Erbrechts übernimmt dieses Gesetz im Wesentlichen die Vorschriften der EuErbVO vom 4.7.2012. Daher gilt auch nun im Kosovo, dass die Erbfolge dem Recht des Staates unterliegt, in dem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte, Art. 53 IPR 2022. Der Erblasser...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / III. Reform 2015 des spanischen Schenkungs- und Erbschaftsteuergesetzes

Rz. 260 Der EuGH hat mit Urt. v. 3.9.2014 (C-127/12) festgestellt, dass Spanien die Kapitalverkehrsfreiheit nach Art. 63 AEUV und Art. 40 des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum vom 2.5.1992 verletzt, "soweit das spanische Steuerrecht die ungleiche Behandlung bei Schenkungen und Erbschaften von ansässigen und nichtansässigen Erben und Beschenkten, bei in Spanien ...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / H. Einnahmen aus VuV von WG des luf BV (§ 13a Abs 3 S 1 Nr 5 EStG)

Rn. 276 Stand: EL 172 – ET: 04/2024 Zu erfassen sind im Wj zugeflossene Einnahmen aus einer Nutzungsüberlassung, die ohne Zugehörigkeit der überlassenen WG zum luf BV als vermögensverwaltende Tätigkeit zu qualifizieren wären. Auf die Bezeichnung der vertraglichen Vereinbarungen kommt es nicht an (BMF vom 10.11.2015, BStBl I 2015, 877 Rz 74–77, glA Märkle/Hiller, Die ESt bei L...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / B. Nichtbegünstigter Personenkreis

Rn. 21 Stand: EL 178 – ET: 01/2025 Zum nichtbegünstigten Personenkreis gehören folgende Personengruppen: Selbstständige, die eine eigene private Altersvorsorge aufbauen können. Sollte sich dieser Personenkreis ebenfalls eine steuerlich geförderte Altersvorsorge aufbauen wollen, besteht die Möglichkeit, auf die Basisrente nach § 10 EStG zurückzugreifen. freiwillig Versicherte ger...mehr

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§ 8 Grundzüge des deutschen... / Literaturtipps

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Ertrag- und verfahrensrecht... / a) Verfassungsrechtliche Grundlage

Art. 137 Abs. 6 Weimarer Verfassung (WRV), der über Art. 140 Grundgesetz (GG) als vollgültiges Verfassungsrecht ins GG inkorporiert wird, verleiht Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, das Recht, Steuern nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen zu erheben[1]. Verpflichtung der Bundesländer gegenüber den Kirchen: Daraus leitet sich...mehr

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Weilbach, GrEStG § 9 Gegenl... / 6.2.5 Die Entwicklung des Rechtsinstituts im Grunderwerbsteuerrecht

Rz. 40 Ausgehend von der unter 2.2 dargestellten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hat der Bundesfinanzhof in einer Reihe von Urteilen das Gedankengebäude des einheitlichen Vertragswerkes auf das Grunderwerbsteuerrecht übertragen. Er hat entschieden, dass sich in den Fällen der Erwerb auch auf das Gebäude bezieht, wo der Grundstückskaufvertrag und die im Zusammenhang dam...mehr

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Weilbach, GrEStG § 9 Gegenl... / 2.4.3.4 Hinzurechnung weiterer zusätzlicher Leistungen

Rz. 11e Bei den Erwerben im Zwangsversteigerungsverfahren sind für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage neben § 9 Abs. 1 Nr. 4 GrEStG auch die Bestimmungen des § 9 Abs. 2 Nr. 1 bis Nr. 3 GrEStG einschlägig (BFH v. 16.10.1985, II R 99/85, BStBl II 1986, 148). So sind auch hier zusätzlich gewährte Leistungen i. S. v. § 9 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG der Gegenleistung hinzuzurechnen. ...mehr

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Weilbach, GrEStG § 1 Erwerb... / 2.4.2 Umwandlungen

Rz. 41a Für Umwandlungen gilt das mit Art. 1 des Gesetzes zur Bereinigung des Umwandlungsrechts (UmwBerG) v. 28.10.1994 (BGBl I 1994, 3120, ber. BGBl I 1995, 428) grundlegend neu gefasste und zum 1.1.1995 in Kraft getretene Umwandlungsgesetz (UmwG 1995). Mit dem Umwandlungsgesetz, das sicherlich zu den bedeutendsten deutschen Gesetzen gerechnet werden kann, wurde nicht nur –...mehr

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Weilbach, GrEStG § 8 Grundsatz / 4.2 Verfassungskonformität des § 8 Abs. 2 GrEStG

Rz. 15 Die Verfassungskonformität des § 8 Abs. 2 GrEStG wurde in der Kommentierung zu Recht schon seit geraumer Zeit in Zweifel gezogen. Besonders zweifelhaft war es, ob die unterschiedlichen Bemessungsgrundlagen in § 8 Abs. 1 und Abs. 2 GrEStG (Gegenleistung und – ausnahmsweise – Grundbesitzwert) im Hinblick auf den Gleichheitssatz des Art. 3 GG mit der Verfassung in Einkla...mehr

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Literaturauswertung AO/FGO/... / 7.1 § 1 GrEStG (Erwerbsvorgänge)

• 2019 Gleich lautende Ländererlasse zu § 1 Abs. 2a GrEStG vom 12.11.2018 / § 1 Abs. 2a GrEStG Die Erlasse betreffen die Anwendung von § 1 Abs. 2a GrEStG. Bisher waren im Hinblick auf die Verwirklichung von § 1 Abs. 2a GrEStG alle Anteilsübertragungen relevant, die innerhalb desselben Zeitraums von 5 Jahren erfolgten. Nunmehr soll nach Auffassung der FinVerw der Fünf-Jahres-Z...mehr

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Literaturauswertung EStG/KS... / 3.13 § 27 KStG (Nicht in das Nennkapital geleistete Einlagen)

• 2019 Verwendungsreihenfolge / Verwendungsfestschreibung / Verdeckte Gewinnausschüttung / Überhöhte Bescheinigung / § 27 KStG Auch vGA unterfallen der Verwendungsreihenfolge nach § 27 Abs. 1 S. 3 KStG und der Verwendungsfestschreibung nach § 27 Abs. 5 Satz 2 KStG. Dabei ist § 27 Abs. 5 Satz 2 KStG auch in den Fällen anzuwenden, in denen im Rahmen einer Außenprüfung nach dem ...mehr

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Literaturauswertung EStG/KS... / 2.13 § 6 EStG (Bewertung)

• 2019 Gewinnneutrale Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern bei Personengesellschaften/§ 6 Abs. 5 Satz 3 EStG § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG ermöglicht bei Personengesellschaften die Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern zu Buchwerten, soweit diese unentgeltlich oder gegen Gewährung oder Minderung von Gesellschaftsrechten übertragen werden. Fraglich ist, inwieweit § 6 Abs. 5 Satz...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Genossenschaften / Zusammenfassung

Begriff Nach der Legaldefinition in § 1 Abs. 1 GenG handelt es sich bei Genossenschaften um Gesellschaften mit einer nicht geschlossenen Mitgliederzahl, welche die Förderung des Erwerbs oder der Wirtschaft ihrer Mitglieder mittels gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebs bezwecken. Die Genossenschaft ist damit eine Sonderform des wirtschaftlichen Vereins. Die Besonderheit der Re...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 88... / 3 Art und Umfang der Ermittlungspflichten (Abs. 2)

Rz. 23 § 88 Abs. 2 AO schränkt die umfassende Ermittlungspflicht nach Abs. 1 ein.[1] Rz. 24 Obgleich in § 85 AO enthalten und im Übrigen von Verfassungs wegen verbürgt, werden in § 88 Abs. 2 AO die maßgebenden Grundsätze erwähnt, um nicht durch die einseitige Betonung der Erfahrung der Finanzbehörden, sowie der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und der Zweckmäßigkeit den unge...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Hausbesuch / 1 Schutz der Wohnung

Die deutsche Verfassung räumt der Wohnung als Lebensraum der Menschen einen hohen Stellenwert ein. Die Wohnung ist grundsätzlich unverletzlich, d. h. dieser Bereich ist gegen staatliche Eingriffe besonders geschützt. Ausnahmen sind an extrem enge Voraussetzungen gebunden, die im Grundgesetz selbst genannt sind. Eingriffe sind danach u. a. zulässig zur Abwehr einer Lebensgefah...mehr

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ZErb 12/2024, Der deutsch-m... / a) Internationale Zuständigkeit

Das malaysische Rechtssystem basiert auf der Verfassung, Statutory Laws, Subsidiary Legislations und den Grundsätzen des Common Law. Diese Normenhierarchie prägt auch das Zivilverfahrensrecht.[10] Falls in den geschriebenen Rechtsquellen keine Regelungen zur internationalen Zuständigkeit vorliegen, wird auf Common Law-Prinzipien zurückgegriffen. Für Rechtsstreitigkeiten mit A...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 1a Individualarbeitsrecht... / ff) Verfassungstreue

Rz. 1287 Im laufenden Arbeitsverhältnis darf ein Beschäftigter des öffentlichen Dienstes den Staat, die Verfassung oder deren Organe weder beseitigen, noch beschimpfen oder verächtlich machen. Das gilt gleichermaßen für den dienstlichen wie den außerdienstlichen Bereich. Bei Zuwiderhandlungen kann eine Kündigung aus Gründen im Verhalten des Arbeitnehmers gerechtfertigt sein,...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 1.8.2.1 Eigenbetriebe

Tz. 19 Stand: EL 106 – ET: 06/2022 Der Eigenbetrieb ist eine organisatorisch und haushaltsmäßig verselbständigte Einrichtung der jur Pers d öff Rechts, die – mit eigener Verfassung (Betriebssatzung) und eigenem Rechnungswesen (kaufmännisches Rechnungswesen) versehen – als wirtsch Unternehmen auftritt. Er ist finanzwirtsch als Sondervermögen der jur Pers d öff Rechts ohne eige...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / I. Allgemeines

Tz. 1 Stand: EL 140 – ET: 12/2024 Nach Art. 9 Abs. 1 GG (Anhang 12b) haben alle Deutschen das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden. Das Grundgesetz garantiert somit die Vereinsfreiheit. Es verbietet aber in Art. 9 Abs. 2 GG (Anhang 12b) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung ric...mehr

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ZErb 12/2024, Der deutsch-m... / f) Scharia-Gerichte

Nach Art. 121A Federal Constitution sind die Zivilgerichte nicht für Angelegenheiten zuständig, die in die Zuständigkeit der Scharia-Gerichte fallen. Bei der Anwendung dieses Ausschlusses der Zuständigkeit der Zivilgerichte ist daher zunächst zu prüfen, ob das Scharia-Gericht für eine bestimmte Angelegenheit zuständig ist. Ist dies der Fall, ist die Zuständigkeit der Zivilge...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 1.8.1 Allgemeines

Tz. 14 Stand: EL 106 – ET: 06/2022 Der in § 1 Abs 1 Nr 6, § 4 KStG (seit 1977) verwendete Begriff der "jur Pers d öff Rechts" ist weiter gefasst als der der KöR und umfasst neben diesen alle Gebilde, die aufgr öff Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattet sind. Als öff-rechtlich sind solche jur Pers anzusehen, die diese Eigenschaft entweder nach Bundes- oder nach L...mehr

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§ 1a Individualarbeitsrecht... / a) Backgroundchecks

Rz. 115 Größere (insbesondere internationale) Unternehmen haben – oft unter dem Einfluss ausländischen Rechts – das Bedürfnis, erweiterte Erkenntnisse über Stellenbewerber zu erlangen oder erlangte Erkenntnisse zu überprüfen. Der US-amerikanische Sarbanes-Oxley Act[270] z.B. verpflichtet nicht nur börsennotierte US-Unternehmen, sondern auch deren ausländische Töchter, einen ...mehr

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ZErb 12/2024, Der deutsch-m... / aa) Anwendbares materielles Recht bei Fehlen einer letztwilligen Verfügung

(1) Anwendungsbereich des Distribution Act 1958 Hat der Erblasser keine letztwillige Verfügung hinterlassen (Sec. 8 Distribution Act 1958 ["DA"]), bestimmt sich das anwendbare Erbrecht nach Sec. 4 DA. Nach Sec. 2 DA ist der Anwendungsbereich des Gesetzes jedoch all jenen nicht eröffnet, die sich zum Islam bekennen. Stirbt ein muslimischer Erblasser ohne Testament, richtet sich...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / A. Echte und unechte Rückwirkung

Rn. 61 Stand: EL 177 – ET: 12/2024 Bei rückwirkenden Gesetzen unterscheidet das BVerfG in st Rspr zwischen Gesetzen mit echter Rückwirkung, die grundsätzlich nicht mit der Verfassung vereinbar sind (vgl BVerfG v 08.06.1977, 2 BvR 499/74, 2 BvR 1042/75, BVerfGE 45, 142,167 f; BVerfG v 23.11.1999, 1 BvF 1/94, BVerfGE 101, 239, 262; BVerfG v 10.10.2012, 1 BvL 6/07, BVerfGE 132, 3...mehr