Fachbeiträge & Kommentare zu Verjährung

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§ 5 Verjährung / (1) Herausgabeansprüche des Eigentümers

Rz. 200 Gemäß § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB (§ 197 Abs. 1 Nr. 1 BGB a.F. in der bis 30.6.2013 geltenden Fassung) verjähren Herausgabeansprüche (nicht jedoch Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche,[147] vgl. § 199 Abs. 5 BGB) aus Eigentum und anderen dinglichen Rechten in 30 Jahren.mehr

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§ 5 Verjährung / (1) Spätschaden

Rz. 335 Zum Spätschaden § 2 Rdn 1414 ff., zur Schadenseinheit Rdn 434 ff.mehr

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§ 5 Verjährung / (2) §§ 110 f., 113 SGB VII

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§ 5 Verjährung / 1. Regelverjährung

a) Recht bis 31.12.2001 Rz. 155 Die regelmäßige Verjährungsfrist betrug nach dem bis zum 31.12.2001 geltenden Verjährungsrecht 30 Jahre (§ 195 BGB a.F.). Rz. 156 Hierunter fielen beispielsweise:mehr

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§ 5 Verjährung / (a) Altes Recht

Rz. 54 Nach altem Recht (§ 852 Abs. 2 BGB a.F.) läuft die dreijährige Verjährungsfrist erst ab positiver Kenntnis (zu den Einschränkungen Rdn 379 ff.). Sein grob fahrlässiges Verhalten schadet dem M nicht. M hätte 30 Jahre ab schädigender Handlung (absolute Grenze des § 852 Abs. 1 BGB a.F.) Zeit gehabt, seine Ansprüche zu verfolgen.mehr

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§ 5 Verjährung / II. Fristen außerhalb des Zivilrechtes

1. Straf-/Ordnungswidrigkeitenrecht Rz. 209 Drei Monate 2. Sozialrecht a) Leistungen Rz. 210 Die Vorschriften des BGB können, allerdings nur soweit dort keine Regelungen existieren,[157] auch auf sozialrechtliche Leistungsbeziehungen Anwendung finden. Rz. 211 Ansprüche auf Sozialleistungen ver...mehr

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§ 5 Verjährung / bb) Kein Anspruch auf Verzichtserklärung

Rz. 255 Auf die Abgabe eines Verjährungsverzichtes (erst recht nicht auf einen unbefristeten Verzicht) bestand (und besteht auch heute) kein Rechtsanspruch. Rz. 256 Wird kein Verzicht abgegeben, muss die Sicherung über eine (Feststellungs- oder Leistungs-)Klage oder klageersetzende vertragliche Erklärungen erfolgen.mehr

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§ 5 Verjährung / (1) Fristenlauf bei Kenntnis

Rz. 167 Grundsätzlich gilt (insoweit unverändert gegenüber dem früheren Rechtszustand nach § 852 Abs. 2 BGB a.F.) die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB) ab positiver Kenntnis von den ersatzbegründenden Umständen, beginnend aber erst mit Jahresultimo.mehr

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§ 5 Verjährung / ee) Zehn Jahre

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§ 5 Verjährung / 2. Sozialversorgung, beamtenrechtliche Versorgung

a) Sozialversicherung oder adäquate Versorgung im Unfallzeitpunkt aa) Allgemeines Rz. 482 Findet der Forderungsübergang im Unfallzeitpunkt statt (z.B. § 116 SGB X, ähnlich § 81a BVG, beamtenrechtliche Vorschriften [siehe auch Fußnote zu Rdn 488][471]), ist die Kenntnis des Rechtsnachfolgers (und zwar des dort für den Regress zuständigen Mitarbeiters) maßgeblich (Rdn 488 ff.). ...mehr

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§ 5 Verjährung / h) Rechtsunkenntnis

Rz. 471 Rechtsunkenntnis wirkt nur ausnahmsweise verjährungshemmend. Entscheidend ist grundsätzlich die Tatsachen- und nicht die Rechtskenntnis (Rdn 378).mehr

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§ 5 Verjährung / I. Sinn und Zweck

Rz. 2 Allein der Zeitablauf kann unabhängig vom Parteiwillen kraft Gesetzes die Rechtslage verändern, und zwar 1. Schuldnerschutz Rz. 3 Die Geltendmachung der Verjährung ist vor allem ein Recht des Schuldners, das aus dem Verhalten des G...mehr

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§ 5 Verjährung / 2. Handlungen nach Verjährungseintritt

Rz. 124 Hinweis Rdn 270 f., 299 f., 547 f. a) Verhandlung, Anerkenntnis Rz. 125 Anerkenntnis oder Verhandlungen nach abgelaufener Verjährungsfrist beseitigen die Verjährung nicht.[84] b) Zahlung Rz. 126 Zahlungen nach Verjährungseintritt führen nicht zu einer Hemmung oder Unterbrechung des bereits verjährten Anspruches. Der Anspruch bleibt einredebehaftet.[85] c) Verjährungsverzi...mehr

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§ 5 Verjährung / 2. Sozialrecht

a) Leistungen Rz. 210 Die Vorschriften des BGB können, allerdings nur soweit dort keine Regelungen existieren,[157] auch auf sozialrechtliche Leistungsbeziehungen Anwendung finden. Rz. 211 Ansprüche auf Sozialleistungen verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden sind (§ 45 SGB I). b) Rückgriff Rz. 212 Bei sozialrechtlichen Verträgen kann nach ...mehr

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§ 5 Verjährung / (a) Grob fahrlässige Unkenntnis

Rz. 168 Seit dem 1.1.2002 steht die grob fahrlässige Unkenntnis der positiven Kenntnis gleich (§ 199 Abs. 1 BGB). Es läuft dann ebenfalls die Dreijahresfrist des § 195 BGB.mehr

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§ 5 Verjährung / X. Zuständigkeitswechsel auf Seiten des Drittleistungsträgers

Rz. 915 Hinweis Rdn 478 ff.; § 2 Rdn 1322 ff.; zum Drittleistungsschutz § 2 Rdn 1040 ff. 1. Krankenkasse Rz. 916 Wechselt der Geschädigte seine Absicherung für den Fall der Krankheit und/oder Pflege, hat der jeweiligen Nachfolger eigene Schritte zur Sicherung der Forderung gegen Verjährung zu unternehmen (Rdn 480 f.).[936] Rz. 917 Die Kenntnis vom Schadenfall des Rechtsvorgänge...mehr

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§ 5 Verjährung / (1) Altes Recht

Rz. 65 Das alte Recht kommt, da sich der Unfall nach dem 31.12.2001 ereignete, gar nicht erst zur Anwendung.mehr

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§ 5 Verjährung / (1) Vergleich der Systeme

(a) Altes Recht Rz. 74 Legt man das alte Recht zugrunde, gilt zunächst eine – um ein Jahr längere[56] – Frist von vier Jahren (§ 197 BGB a.F.), und zwar auch bei Vorliegen eines Feststellungsurteils (§ 218 Abs. 2 BGB a.F.). Weiter verschiebt § 201 BGB a.F. den Fristbeginn weg vom Zeitpunkt des Schadeneintritts (15. des laufenden Monates) hin zum Jahresultimo.[57] Rz. 75 Beisp...mehr

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§ 5 Verjährung / V. Kenntnis

Rz. 375 § 199 BGB – Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Höchstfristenmehr

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§ 5 Verjährung / cc) Richtiger Gesprächspartner/Anspruchsgegner

Rz. 573 Hinweis Zu unbefugten Gesprächsteilnehmern, falschen Beklagten und Zustellungsbevollmächtigten Rdn 836 ff. Zur Kenntniszurechnung bei Vertretung Rdn 455 ff.mehr

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§ 5 Verjährung / ee) Möglichkeit der Klage

Rz. 388 Für die Kenntnis vom Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen reicht es im Allgemeinen aus, wenn der Geschädigte auf der Grundlage der ihm bekannten Tatsachen zumindest eine aussichtsreiche, wenn auch nicht risikolose Feststellungsklage erheben kann (auch Rdn 438).[324] Rz. 389 BGH v. 17.12.2020[325] fasst die rechtlichen Aspekte der risikolosen Klageerhebung wie ...mehr

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§ 5 Verjährung / dd) Rechtsnachfolger

Rz. 248 Hinweis Rdn 515 ff. (Teilungsabkommen), Rdn 521 f. Rz. 249 Gegenüber dem Rechtsvorgänger (auch: unmittelbar Geschädigter) erklärte Verjährungsverzichte wirken nur bilateral und gelten nicht (z.B. im Wege einer Legalzession) zugunsten des Rechtsnachfolgers. Verjährungsverzichtserklärungen, die der Schuldner nur im Verhältnis zum Rechtsvorgänger abgegeben hat, wirken gr...mehr

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§ 5 Verjährung / (2) § 204 Abs. 2 S. 2 und 3 BGB

Rz. 684 Gerät das Verfahren infolge einer Vereinbarung oder dadurch in Stillstand (Ruhen des Verfahrens), dass es nicht betrieben wird, tritt nach § 204 Abs. 2 S. 2 BGB an die Stelle der Erledigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Diese Vorschriften führen § 211 Abs. 2, 212a–215, 220 BG...mehr

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§ 5 Verjährung / 4. Teilungsabkommen

Rz. 515 Besteht zwischen Rechtsvorgänger und ersatzpflichtigem Haftpflichtversicherer ein Teilungsabkommen, entfaltet ein im Abkommen enthaltenes pactum de non petendo oder ein allgemeiner Verjährungsverzicht keine Wirkungen zugunsten des Rechtsnachfolgers. Der Rechtsnachfolger muss vielmehr unverzüglich auf eine Anerkennung seiner Ansprüche nach Rechtslage hinwirken.[508] R...mehr

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§ 5 Verjährung / 4. § 193 BGB

Rz. 307 Hinweis Ergänzend Rdn 239; § 3 Rdn 305. Rz. 308 § 193 BGB – Sonn- und Feiertag; Sonnabend Ist an einem bestimmten Tage oder innerhalb einer Frist eine Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken und fällt der bestimmte Tag oder der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungs- oder Leistungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag od...mehr

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§ 5 Verjährung / 3. Beweislast

Rz. 111 Der Leistungspflichtige (Schadenersatzschuldner), der sich auf den Verjährungseintritt (als rechtsvernichtenden Umstand) berufen will, hat Beginn (u.a. Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis seines Gläubigers)[76] und Ablauf der Verjährungsfrist darzulegen und zu beweisen.[77] Darlegungs- und beweispflichtig für die tatsächlichen Voraussetzungen der Verjährungsein...mehr

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§ 5 Verjährung / ee) Umfang

Rz. 603 Die Anmeldung nach § 115 Abs. 2 S. 3 VVG, § 3 Nr. 3 S. 3 PflVG a.F. bezieht sich auf alle in Betracht kommenden Ersatzansprüche (u.a. auf konkurrierende Ansprüche aus unerlaubter Handlung), sofern keine Anhaltspunkte für einen anderen Erklärungswillen bestehen.[603] Rz. 604 Regelmäßig will ein Geschädigter, der seine Ansprüche bei dem Versicherer des Schadensersatzpfl...mehr

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§ 5 Verjährung / b) Zahlungen

Rz. 535 Erfüllt der Schädiger Einzelansprüche des Geschädigten, liegt darin eine Leistung auf den Gesamtanspruch, durch die auch dessen Verjährung unterbrochen (§ 208 BGB a.F.) bzw. neu begonnen wird (§ 212 BGB).[520] Zahlungen nach Verjährungseintritt führen allerdings nicht zu einer Hemmung oder Unterbrechung des bereits verjährten Anspruches; der Anspruch bleibt einredebe...mehr

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§ 5 Verjährung / bb) Schwebende Verhandlung

Rz. 568 Schweben zwischen dem Ersatzberechtigten und dem Ersatzpflichtigen Verhandlungen über den zu leistenden Schadenersatz, ist die Verjährung gehemmt, bis eine der verhandelnden Parteien die Fortsetzung der Verhandlung ablehnt (§ 203 BGB). Die Hemmung wegen schwebender Verhandlungen zwischen den Parteien ist möglich ungeachtet der Erklärung, bis zu einem bestimmten Zeitp...mehr

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§ 5 Verjährung / (3) Verfügungsberechtigte Person, Wissensvertretung

Rz. 496 Hinweis Rdn 408 ff., 455 ff. Rz. 497 Sind innerhalb einer regressbefugten Behörde mehrere Stellen für die Bearbeitung eines Schadenfalles zuständig, kommt es für den Beginn der Verjährung auf den Kenntnisstand der Bediensteten der für Regresse zuständigen Stelle an.[483] Das gilt auch dann, wenn Bedienstete der Leistungsabteilung aufgrund innerbehördlicher Anordnung g...mehr

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§ 5 Verjährung / cc) Deliktische Ansprüche

Rz. 162 § 199 BGB – Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristenmehr

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§ 5 Verjährung / 2. Vertretung

Rz. 840 Die Zustellung an früher einmal beauftragte Anwälte reicht nicht aus, da das Mandat mit der Erledigung des ursprünglichen Prozessverfahrens erlischt.[858] Rz. 841 Die Vertretungsmacht des Haftpflichtversicherers umfasst nicht immer alle als schadenersatzpflichtige Personen in Betracht zu ziehenden Parteien.[859] Gerade bei Mitversicherung ist die Vollmacht zu prüfen.[...mehr

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§ 5 Verjährung / (c) Entscheidung

Rz. 616 Verlangt wird eine Entscheidung des Versicherers, so dass für den Geschädigten klar ist, ob der Versicherer die angemeldeten Schadenersatzansprüche zu befriedigen bereit ist oder nicht.[619] Rz. 617 Auch eine anspruchsbejahende, für den Geschädigten positive Erklärung des Versicherers ist eine Entscheidung i.S.v. § 115 Abs. 2 S. 3 VVG, § 3 Nr. 3 S. 3 PflVG a.F.;[620] ...mehr

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§ 5 Verjährung / (b) Vertrauensbeseitigung

Rz. 279 Der geschaffene Vertrauenstatbestand konnte jederzeit wieder beseitigt werden, und zwar auch bei einem "zeitlich unbeschränkt" abgegebenen Verzicht.[223] Es hatte sich allerdings um eine für den Erklärungsempfänger deutliche Erklärung zu handeln, die den Vertrauenstatbestand beseitigt.[224] Rz. 280 Diese Rechtslage gilt unverändert weiter, soweit Verjährungsverzichte ...mehr

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§ 5 Verjährung / bb) Drittleistungsträger

Rz. 408 Grob fahrlässige Unkenntnis schadet auch Drittleistungsträgern (z.B. Sozialversicherungsträger, Sozialhilfeträger, beamtenrechtlicher Dienstherr). Nachdem in der Gesetzesbegründung auch das Vertrauen in das Nichtverfolgen von Ansprüchen (u.a. auch mit Blick auf die stark verkürzte Verjährung eines möglichen Gesamtschuldnerausgleiches) und die Dispositionsfreiheit des...mehr

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§ 5 Verjährung / a) Tatsachenkenntnis

Rz. 378 Im Rahmen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist grundsätzlich die Tatsachen- und nicht die Rechtskenntnis entscheidend.[308] Erforderlich ist, dass der Gläubiger um die anspruchsbegründenden Umstände weiß und nicht, dass er den Vorgang rechtlich zutreffend beurteilt.[309] Liegt bei einem Schadensersatzanspruch der haftungsauslösende Fehler in einer falschen Rechtsanwendung ...mehr

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§ 5 Verjährung / aa) Grob fahrlässige Unkenntnis

Rz. 400 Auch grob fahrlässige Unkenntnis von Schaden und Schädiger setzt die Verjährung in Lauf. Die Rechtsprechung zu § 852 BGB a.F. hatte die grob fahrlässige Unkenntnis generell nicht in den Verjährungslauf einbezogen und nur die missbräuchliche Nichtkenntnis der verlangten Kenntnis gleichgesetzt (Rdn 381 f.). Eine Schadenersatzforderung verjährte ohne positive Kenntnis d...mehr

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§ 5 Verjährung / V. Spezialrechtliche Normen

Rz. 959 § 15 StVG – Verwirkung 1Der Ersatzberechtigte verliert die ihm aufgrund der Vorschriften dieses Gesetzes zustehenden Rechte, wenn er nicht spätestens innerhalb zweier Monate, nachdem er von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erhalten hat, dem Ersatzpflichtigen den Unfall anzeigt. 2Der Rechtsverlust tritt nicht ein, wenn die Anzeige infolge eines...mehr

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§ 5 Verjährung / (b) Untätigkeit

Rz. 614 Ein schriftlicher Bescheid wird nicht durch Untätigkeit des Anspruchsberechtigten über einen längeren Zeitraum ("Einschlafen") überflüssig.[616] Die bloße Untätigkeit des Anspruchstellers während eines längeren Zeitraumes berechtigt keineswegs zu der Annahme, der schriftliche Bescheid sei überflüssig und sinnlos, mit ihm könne der Anspruchsteller billigerweise nicht ...mehr

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§ 5 Verjährung / 1. Historie

Rz. 15 Drei europarechtliche Richtlinien (zum Kaufrecht,[19] zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr[20] sowie zum elektronischen Geschäftsverkehr[21]) zwangen den deutschen Gesetzgeber, bis zum 31.12.2001 Teile des Schuldrechtes zu ändern. Diese europarechtlichen Vorgaben wurden zum Anlass genommen, auch noch weitere Teile des Schuldrechts zu überarbeiten und ...mehr

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§ 5 Verjährung / II. Inhalt

Rz. 939 Die Verwirkung schließt – als ein Sonderfall der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) – die illoyal verspätete Geltendmachung von Rechten aus.[945] Sie beruht auf dem Gedanken des Vertrauensschutzes und dient – wie die Verjährung – dem Bedürfnis nach Rechtssicherheit und Rechtsklarheit. Rz. 940 Mit der Verwirkung soll das Auseinanderfallen zwischen rechtlicher und ...mehr

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§ 5 Verjährung / bb) Arbeitsverwaltung, Sozialhilfeträger

Rz. 503 Zum Forderungsübergang auf Arbeitsverwaltung [495] und Sozialhilfeträger [496] ist die Rechtsprechung des BGH [497] zu beachten, wonach die Forderung bereits dann übergeht, wenn mit Leistungen dieser Träger nach den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalles ernsthaft zu rechnen ist; auf den Kenntnisstand des Geschädigten kommt es dann nicht an. Auch wenn die Forme...mehr

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§ 5 Verjährung / 5. Pactum de non petendo (Stillhalteabkommen)

Rz. 313 Ein Stillhalteabkommen (pactum de non petendo), das auch stillschweigend[255] geschlossen sein kann, führte bereits nach § 202 Abs. 1 BGB a.F. zur Hemmung.[256] Im seit dem 1.1.2002 geltenden Recht ist aufgrund Parteivereinbarung eine Verlängerung der Verjährungsfrist mit Hemmungswirkung möglich. Das pactum de non petendo zählt der Gesetzgeber ausdrücklich zu den Par...mehr

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§ 5 Verjährung / 2. Arglisteinrede

Rz. 861 Hinweis Ergänzend Rdn 275 ff., 305 f. Rz. 862 Die Erhebung der Verjährungseinrede ist gemäß § 242 BGB treuwidrig und unwirksam, wenn der Gläubiger aus dem gesamten Verhalten des Schuldners für diesen erkennbar das Vertrauen schöpfte und auch schöpfen durfte, dass der Schuldner die Verjährungseinrede nicht erheben, sondern sich auf sachliche Einwände beschränken werde....mehr

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§ 5 Verjährung / 2. Konstitutives Anerkenntnis

Rz. 894 Das konstitutive (schuldbegründende) Anerkenntnis (§ 781 BGB) schafft einen neuen, vom Unfallereignis unabhängigen neuen und selbstständigen Schuldgrund.[919] Es ersetzt ein Urteil.[920] Rz. 895 Die Angabe eines nur allgemein bezeichneten Schuldgrundes schließt zwar die Annahme eines selbstständigen Schuldanerkenntnisses nicht aus.[921] Im Zweifel kann aber nicht von ...mehr

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§ 5 Verjährung / (a) Altes Recht

Rz. 47 Nach altem Recht (§ 852 Abs. 2 BGB a.F.) begann die dreijährige Verjährungsfrist mit positiver Kenntnis des Verletzten vom Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen. Die Frist endet exakt 36 Monate ab dem auf die Kenntnisnahme folgenden Tag (§§ 187 ff. BGB), also am 20.5.2002, 24:00 h.[34]mehr

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§ 5 Verjährung / bb) Kenntnis

Rz. 342 Hinweis Einzelheiten zur Kenntnis Rdn 375 ff. Rz. 343 Die zweite Voraussetzung des Verjährungsbeginns knüpft in § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB am subjektiven Tatbestand des Kennens oder Kennenmüssens der den Anspruch begründenden Umstände und der Person des Schuldners an.[286]mehr

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§ 5 Verjährung / ee) Widerrufsvergleich, anderweitiges Verfahren

Rz. 580 Ein vor Gericht abgeschlossener Widerrufsvergleich hemmt den Verjährungslauf bis zur Erklärung des Widerrufs.[583] Rz. 581 Soll einvernehmlich ein anderweitiger Prozess abgewartet werden, führt dieses zur Hemmung bis zum Abschluss des Verfahrens.[584] Es kann auch ein pactum de non petendo vorliegen (dazu Rdn 313 ff.). Es sollte klargestellt sein, ob das Abwarten sich...mehr

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§ 5 Verjährung / e) Eheähnliche Verhältnisse

Rz. 660 Auf Nicht-Ehen (§ 11 EheG) und ehe- oder familienähnliche Verhältnisse ist § 204 BGB nicht anzuwenden.[675] Rz. 661 Der Bundesrat[676] hielt es für angezeigt, die Hemmung auf ehe- und familienähnliche Verhältnisse auszudehnen, um einer die Erstreckung wohl eher kritisch betrachtenden Tendenz in der Rechtsprechung[677] entgegenzuwirken. Gesetzlich umgesetzt wurde der V...mehr

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§ 5 Verjährung / 1. Aktivlegitimation

Rz. 838 Wer aktuell nicht Rechtsinhaber ist, kann nicht erfolgreich klagen (Rdn 842 ff.). Rz. 839 Lässt sich in einem Deckungsprozess die Haftpflichtversicherung auf die unmittelbare Inanspruchnahme durch einen als Versicherter auftretenden Dritten ein, ist dessen Aktivlegitimation für das Berufungsverfahren bindend.[857]mehr