Fachbeiträge & Kommentare zu Verjährung

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Frotscher/Drüen, KStG § 26 ... / 2.4.6 Festgesetzte, gezahlte und um einen entstandenen Ermäßigungsanspruch gekürzte Steuer

Rz. 96 Schließlich ist die ausl. Steuer nur dann anrechenbar, wenn diese festgesetzt und bezahlt worden ist sowie kein Ermäßigungsanspruch besteht. Sofern noch ein Ermäßigungsanspruch besteht, ist dieser zu kürzen. Der deutsche Fiskus möchte Versäumnisse des Stpfl., etwaige Erstattungsansprüche nicht geltend gemacht zu haben, insoweit nicht gegen sich gelten lassen. Rz. 97 "F...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 5.6.1.6 Einfuhrumsatzsteuer

Rz. 213 Die Zollvorschriften über die Versandverfahren gelten auch für die EUSt sinngemäß (§ 21 Abs. 2 UStG). Insbesondere erstreckt sich die Höhe der Sicherheitsleistung auch auf die EUSt; dies gilt auch für die internationalen Versandverfahren. Von einer Sicherheitsleistung für EUSt wird jedoch abgesehen, wenn der Versand für ein zum vollen Vorsteuerabzug berechtigtes Unte...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / F. Ruhen der Verjährung

Rz. 167 [Autor/Stand] Das Ruhen der Verjährung schreibt § 78b StGB für einige Fälle vor, in denen Verfolgungshandlungen und damit zugleich auch jede Unterbrechung der Verjährung rechtlich ausgeschlossen oder doch zumindest faktisch erschwert ist. § 78b StGB ist via § 369 Abs. 2 Halbs. 1 AO auch im Steuerstrafverfahren anwendbar. Die Folge dieser Regelung, die unmittelbar kra...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / II. Wesen und Rechtsnatur der Verjährung

Rz. 44 [Autor/Stand] Wesen und Rechtsnatur der Verfolgungsverjährung sind streitig. Der Gesetzgeber hat ausdrücklich darauf verzichtet, hierzu Stellung zu nehmen, und die Beantwortung der "dogmatisch schwierigen Fragen" der Rechtslehre und der Rspr. überlassen[2]. Das Reichsgericht hatte die Verjährung zunächst als Strafaufhebungsgrund behandelt[3]. Hierauf basiert die materi...mehr

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zfs 04/2021, Verjährung von... / Leitsatz

Zur Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen den Fahrzeughersteller, wenn der Fahrzeugerwerber von der Betroffenheit seines Fahrzeugs vom sogenannten Dieselskandal Kenntnis erlangt hat. BGH, Urt. v. 17.12.2020 – VI ZR 739/20mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / V. Rechtsfolgen der Verjährung

1. § 78 Abs. 1 StGB Rz. 49 [Autor/Stand] § 78 Abs. 1 StGB stellt klar, dass die Verjährung neben der Ahndung der Tat (Verhängung von Strafen, Nebenstrafen und Nebenfolgen) auch die Anordnung von Maßnahmen ausschließt. Der Begriff "Maßnahmen" erfährt seine nähere Bestimmung durch § 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB. Zwar fallen auch die Einziehung und die Unbrauchbarmachung (s. dazu § 375 ...mehr

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zfs 04/2021, Verjährung von Schadensersatzansprüchen des Fahrzeugerwerbers gegen den Hersteller in Diesel-Abgasskandalfällen

BGB § 199 Abs. 1 § 826 Leitsatz Zur Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen den Fahrzeughersteller, wenn der Fahrzeugerwerber von der Betroffenheit seines Fahrzeugs vom sogenannten Dieselskandal Kenntnis erlangt hat. BGH, Urt. v. 17.12.2020 – VI ZR 739/20 Sachverhalt Der Kl. erwarb im April 2013 einen VW Touran, der mit einem Dieselmotor vom Typ EA189 (Schadstoffnorm Euro 5...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / E. Unterbrechung der Verjährung (§ 78c StGB, § 376 Abs. 2 AO)

Rz. 131 [Autor/Stand] Die Strafverfolgungsbehörden, im Steuerstrafverfahren auch die FinB (StraBu, Außen- und Fahndungsprüfung), haben bei Einleitung und Durchführung des Straf- (oder Ordnungswidrigkeiten-)verfahrens stets zu prüfen, ob die zu verfolgende Tat bereits verjährt ist. Um zu gewährleisten, dass die Verjährung nicht während des schwebenden Straf- (bzw. Ordnungswid...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 1. Verjährung beim Versuch

Rz. 103 [Autor/Stand] Für den Versuch gelten grds. die gleichen Verjährungsregeln wie für das vollendete Delikt, insb. ist die Länge der Verjährungsfrist identisch (vgl. § 78 Abs. 4 StGB: keine Änderungen aufgrund von Milderungen [§ 23 Abs. 2 StGB] des Allgemeinen Teils des StGB). Auch beim Versuch beginnt die Verjährung mit dessen Beendigung (§ 78a StGB). Die Beendigung ist ...mehr

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zfs 04/2021, Verjährung von... / Sachverhalt

Der Kl. erwarb im April 2013 einen VW Touran, der mit einem Dieselmotor vom Typ EA189 (Schadstoffnorm Euro 5) ausgestattet ist. Die Bekl. ist Herstellerin des Fahrzeugs. Der Motor war mit einer Software versehen, die erkennt, ob das Fahrzeug auf einem Prüfstand dem Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) unterzogen wird, und in diesem Fall in einen Stickoxid-optimierten Modus s...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 2. Verjährung beim Versuch einer besonders schweren Steuerhinterziehung

Rz. 108 [Autor/Stand] § 376 AO statuiert insoweit keine besonderen vom Vollendungsfall abweichenden Regeln für den Versuch. Auch hier ist entgegen der allgemeinen Regel des § 78 Abs. 3, 4 StGB die Strafschärfung für benannte besonders schwere Fälle (Rz. 18) verjährungsrechtlich relevant (15 Jahre, § 376 Abs. 1 und 3 AO), für unbenannte (fünf Jahre, Rz. 17) hingegen nicht. Da...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 1. Regelungsgehalt: Verlängerung der Verjährung

Rz. 17 [Autor/Stand] Gemäß § 369 Abs. 2 Halbs. 1 AO gelten für Steuerstraftaten die allgemeinen Regeln des StGB und damit auch die §§ 78 ff. StGB zur Verfolgungsverjährung. Diese tritt bei allen Delikten (zu Ausnahmen vgl. § 78 Abs. 2 StGB, Art. 315a Abs. 3 EGStGB) nach Ablauf bestimmter Fristen ein. Die Dauer der Verjährungsfrist richtet sich nach der (abstrakten) Strafandroh...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 1. Berücksichtigung der Verjährung bis zur Rechtskraft des Strafausspruchs

Rz. 46 [Autor/Stand] Als Grundsatz gilt, dass das Verfahrenshindernis der Verfolgungsverjährung von Amts wegen in allen Abschnitten des Strafverfahrens bis zu dem Zeitpunkt zu beachten ist, in dem die Strafvollstreckung erstmals möglich wird, d.h. bis zur Rechtskraft des Strafausspruchs [2]. Mit Rechtskraft endet die Verfolgungsverjährung[3]. Es beginnt die Strafvollstreckung...mehr

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zfs 04/2021, Verjährung von... / 2 Aus den Gründen:

"… I. Das BG hat seine Entscheidung (10 U 466/19, veröffentlicht in juris) darauf gestützt, dass dem Schadensersatzanspruch des Kl. aus § 826 BGB die Einrede der Verjährung entgegenstehe. Der Anspruch sei bei Erwerb des Fahrzeugs im Jahr 2013 entstanden, im Jahr 2015 hätten die Voraussetzungen für eine Klageerhebung vorgelegen. Der Kl. habe den von der Bekl. ausführlich geha...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht, AO § 376 Verfolgungsverjährung

Schrifttum: Baumhöfener/Madauß, Besondere Aspekte der Verjährung § 376 AO, NZWiSt 2017, 27; Bender, Die Bekämpfung der grenzüberschreitenden Rauschgiftkriminalität, wistra 1990, 285; Bender, Die Verfolgungsverjährung für Steuerhinterziehung nach dem JahressteuerG 2009, wistra 2009, 215; Berger, Die Vollendung und die Beendigung insbesondere bei der Unterlassung im Steuerstraf...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 3. Eignung zur Förderung der Strafverfolgung

Rz. 143 [Autor/Stand] Nicht ganz einheitlich beantwortet wird die Frage, inwieweit die Unterbrechungshandlungen geeignet und dazu bestimmt sein müssen, den Fortgang des Verfahrens gegen den Täter zu fördern. Wobei ganz überwiegend Einigkeit dahin gehend besteht, dass die Katalogtatbestände nicht im Einzelfall auf ihre Geeignetheit zu prüfen sind, allerdings solchen Maßnahmen...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 3. Strafverfolgungsverjährung und Festsetzungsverjährung

Rz. 51 [Autor/Stand] Für den Stpfl. ist neben der Strafverfolgungs- auch die steuerliche Festsetzungsverjährung von Interesse. Auch diese dient dem Rechtsfrieden und der Rechtssicherheit[2]. Die Festsetzungsverjährung betrifft alle Steueransprüche und macht die Änderung oder Aufhebung von Steuerbescheiden unmöglich. Zum Fristlauf vgl. §§ 169 ff. AO, auf die einschlägigen ste...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / III. Tatsächliche Ablaufhemmnisse

Rz. 173 [Autor/Stand] Anders als die an rechtlichen Gegebenheiten anknüpfenden Fälle laut Rz. 168 ff. sind die Hemmungsanlässe gem. § 78b Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3–5 StGB tatsächlicher Natur. Dabei spielt § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB (Erreichen einer Altersschwelle von 30 Jahren für das Opfer eines Sexualdelikts) im Steuerstrafrecht keine Rolle. Gemäß § 78b Abs. 3 StGB tritt ab Erlass ...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 1. Steuerhinterziehung durch positives Tun (§ 370 Abs. 1 Nr. 1 AO)

Rz. 70 [Autor/Stand] Der tatbestandsmäßige Erfolg im Rahmen des § 370 Abs. 1 AO konkretisiert sich durch die Verkürzung von Steuern oder durch die Erlangung des ungerechtfertigten Steuervorteils (s. § 370 Rz. 376 ff., 424 ff.). Hinsichtlich der einzelnen Steuerarten ergeben sich folgende Besonderheiten: a) Veranlagungssteuern Rz. 71 [Autor/Stand] Zu den Veranlagungssteuern zäh...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / I. Regelungsgehalt des § 78c StGB

Rz. 133 [Autor/Stand] Die seit dem 1.1.1975 gültige Regelung der Unterbrechung der Verjährung (§ 78c StGB) hat gegenüber dem früheren Recht eine grundlegende Änderung erfahren. Nach § 68 StGB a.F. wurde die Verjährung durch "jede richterliche Handlung" unterbrochen, die "wegen der begangenen Tat gegen den Täter gerichtet" war. Die Auslegung dieser Vorschrift hatte in der Pra...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 1. Persönliche Wirkung

Rz. 137 [Autor/Stand] Von der Unterbrechung der Verjährung ist nur die Person betroffen, auf die sich die Unterbrechungshandlung bezieht (§ 78c Abs. 4 StGB). Die Unterbrechungshandlung muss hinreichend deutlich erkennen lassen, gegen wen sie sich jeweils richtet[2]. Sie braucht zwar nicht den Täter namentlich zu bezeichnen, er muss aber individuell bestimmbar sein[3]. Nach O...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 2. Steuerhinterziehung durch pflichtwidriges Unterlassen

Rz. 87 [Autor/Stand] Steuerverkürzungen können auch durch pflichtwidriges Unterlassen, z.B. durch Nichtabgabe von Steuererklärungen oder -voranmeldungen, bewirkt werden, § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO (s. zu den Tatmodalitäten § 370 Rz. 271; zur Rechtsnatur § 370 Rz. 272; zur Unterlassungsvariante des § 370 Abs. 1 Nr. 3 AO s. § 370 Rz. 360). Rz. 88 [Autor/Stand] Die heute ganz überw. ...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / II. Wirkung der Unterbrechung

Rz. 135 [Autor/Stand] Wird durch eine der in § 78c Abs. 1 StGB, § 376 Abs. 2 AO genannten Maßnahmen die Verjährung unterbrochen, so beginnt mit dem Tag der Unterbrechungshandlung die Frist von Neuem voll zu laufen (§ 78c Abs. 3 Satz 1 StGB). Um zu verhindern, dass durch beliebig oft wiederholbare Unterbrechungsmöglichkeiten die Verjährung einer Straftat letztlich ausgeschlos...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / II. Kritik

Rz. 6 [Autor/Stand] Der Gesetzgeber[2] beabsichtigte mit der Einführung des § 375a AO eine gegenüber zivilrechtlich-deliktischen Ansprüchen empfundene Schlechterstellung zu beheben; zivilrechtliche Ansprüche gehen bei Verjährung nicht wie Steueransprüche unter (§ 47 AO), sie werden nur einredebehaftet (§ 214 BGB). Rz. 7 [Autor/Stand] Da zivilrechtlich-deliktische Ansprüche mi...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 1. Zweck des § 376 Abs. 1 AO

Rz. 6 [Autor/Stand] § 376 Abs. 1 AO enthält eine nur für bestimmte, als besonders schwer kategorisierte Tatbestände des Steuerstrafrechts geltende Verjährungsregelung. Die Norm knüpft an die Verwirklichung bestimmter Regelbeispiele an (s. hierzu Rz. 19 ff.). Rz. 7 [Autor/Stand] Der Zweck des § 376 Abs. 1 Halbs. 1 AO erschließt sich aus dem Gesetzgebungsverfahren. Noch im Refe...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 2. Anwendungsbereich

a) Sachlicher Anwendungsbereich Rz. 19 [Autor/Stand] Die verlängerten Verjährungsfristen des § 376 Abs. 1 und Abs. 3 AO gelten nur "in den in § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1–6 AO genannten Fällen besonders schwerer Steuerhinterziehung"; einfache Steuerhinterziehungstaten (§ 370 Abs. 1 AO), nicht benannte besonders schwere Hinterziehungsfälle und anderweitige Steuerstraftaten i.S.d....mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 1. § 78 Abs. 1 StGB

Rz. 49 [Autor/Stand] § 78 Abs. 1 StGB stellt klar, dass die Verjährung neben der Ahndung der Tat (Verhängung von Strafen, Nebenstrafen und Nebenfolgen) auch die Anordnung von Maßnahmen ausschließt. Der Begriff "Maßnahmen" erfährt seine nähere Bestimmung durch § 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB. Zwar fallen auch die Einziehung und die Unbrauchbarmachung (s. dazu § 375 Rz. 35 ff.) darunte...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / I. Regelungshistorie und Regelungszweck

Rz. 1 [Autor/Stand] § 375a AO wurde zwar formal aufgehoben, tatsächlich aber nur in das StGB verschoben (§ 73e Abs. 1 Satz 2 StGB). Trotz Transformation der Norm in das Kernstrafrecht werden von der Regelung auch künftig ganz überwiegend Steueransprüche erfasst, diese waren in Form des Cum-ex-Skandals auch wesentliche Triebfeder zur Schaffung der Regelung. § 375a AO regelte d...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 2. Zweck des § 376 Abs. 2 AO

Rz. 11 [Autor/Stand] Die Unterbrechungstatbestände des § 78c StGB beziehen sich dem Zusammenhang und teilweise auch dem Wortlaut ("Beschuldigter", "Angeschuldigter") nach auf eine Person, gegen die sich ein Straftatverdacht richtet (§§ 157, 152 StPO). Ist jemand hingegen nur einer Ordnungswidrigkeit verdächtig, ist er nicht "Beschuldigter" oder "Angeschuldigter", sondern "Be...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 2. Sachliche Wirkung

Rz. 138 [Autor/Stand] Die Unterbrechungshandlung muss eine bestimmte Tat im prozessualen Sinne der §§ 155, 264 StPO, d.h. ein konkretes geschichtliches Vorkommnis (s. § 385 Rz. 661 ff.)[2], betreffen[3]. Dabei kommt es auf die rechtliche Qualifizierung oder ein tateinheitliches oder -mehrheitliches Zusammentreffen mehrerer Delikte mit unterschiedlicher Verjährungsfrist nicht...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 3. Rechtspolitische Kritik

Rz. 27 [Autor/Stand] Neben den Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit (s. Rz. 24) sowie Sinn und Zweck der Regelung (s. Rz. 6 ff.), sind auch gegen den Inhalt der Norm rechtssystematische Bedenken angezeigt. § 376 Abs. 1 AO stellt einen nicht begründeten Systemumbruch dar. Der Systemumbruch[2] liegt in der erstmaligen Anknüpfung der Verjährungsdauer an Regelbeispielen statt ...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / I. Strafrechtliche Verfolgungsverbote

Rz. 168 [Autor/Stand] Grundnorm für die Berücksichtigung rechtlicher Ermittlungshemmnisse ist § 78b Abs. 1 Nr. 2 StGB. Voraussetzung ist ein gesetzliches Verbot der Aufnahme bzw. Fortführung des Strafverfahrens. Das insoweit bekannteste Beispiel wird in § 78b Abs. 2 StGB explizit angesprochen – die Immunität von Parlamentsabgeordneten (vgl. für den Bundestag Art. 46 GG). Um P...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / IV. Die in § 376 Abs. 2 AO genannten Unterbrechungsgründe

Rz. 163 [Autor/Stand] Der in § 78c StGB enthaltene Katalog der Unterbrechungshandlungen ist abschließend, wird für das Steuerstrafrecht aber ergänzt durch den Sondertatbestand des § 376 Abs. 2 AO. Die Verjährung der Verfolgung wird auch im Hinblick auf eine Steuerstraftat dadurch unterbrochen, dass dem Beschuldigten (anders § 371 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b AO: "... oder seinem Ve...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 3. Zweck des § 376 Abs. 3 AO

Rz. 13 [Autor/Stand] § 78c Abs. 3 Satz 2 StGB regelt die sog. absolute Verjährung. Trotz aller Möglichkeiten des Unterbrechens (Rz. 131 ff.) soll zur Vermeidung einer faktischen Unverjährbarkeit durch wiederholende Unterbrechungstatbestände eine Verjährung eintreten, sobald die doppelte gesetzliche Verjährungsfrist verstrichen ist. Dies ist bei der einfachen und der unbenann...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 4. Regelung für das übrige Steuerstrafrecht

Rz. 30 [Autor/Stand] Für andere Steuerstraftaten trifft § 376 Abs. 1 AO keine abweichende Regelung. Fast alle anderen Steuerstraftaten verjähren somit nach fünf Jahren (§ 369 Abs. 2 AO, § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB). Die sog. absolute Verjährung tritt nach zehn Jahren ein (§ 369 Abs. 2 AO, § 78c Abs. 3 Satz 2 StGB). Rz. 31 [Autor/Stand] Ausgenommen ist hiervon die Verjährung des ge...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 2. Richterliche Vernehmung

Rz. 152 [Autor/Stand] "Jede" – also nicht nur die "erste" – richterliche Vernehmung des Beschuldigten oder deren Anordnung unterbricht die Verjährung ( § 78c Abs. 1 Nr. 2 StGB ), sofern sich diese nicht als Scheinmaßnahme (s. Rz. 143) erweist. Ist bereits eine Vernehmung durch die Ermittlungsbehörden erfolgt (Nr. 1), kann durch die erneute Vernehmung seitens des Richters wiede...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 2. Beseitigung rechtskräftiger Entscheidungen

Rz. 47 [Autor/Stand] Umstritten ist die Behandlung der Verfolgungsverjährung nach Beseitigung rechtskräftiger Entscheidungen. Sie kann erfolgen durch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen versäumter Rechtsmittelfrist (§ 46 Abs. 2 StPO), Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 370 Abs. 2 StPO) oder Aufhebung eines Urteils durch das BVerfG (Art. 93, 100 GG, §§ 78, 79, 95 Abs. 2 BV...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / II. Steuerliche Vorfragen

Rz. 171 [Autor/Stand] Sind steuerrechtliche Vorfragen offen, kann die FinB, StA oder das Gericht gem. § 396 Abs. 3 AO die Verjährung ruhend stellen. Bis zum rechtskräftigen Abschluss des Besteuerungsverfahrens ist eine Verfolgungsverjährung dann unmöglich. Die Aussetzung darf nur erfolgen, wenn die Beurteilung als Steuerhinterziehung davon abhängt, ob ein Steueranspruch beste...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / VII. Mitbestrafte Vor-/Nachtat

Rz. 119 [Autor/Stand] Eine mitbestrafte Nachtat ist anzunehmen, wenn durch die neue Tat die durch die Vortat erlangten Vorteile lediglich verwertet oder gesichert werden sollen (s. § 370 Rz. 885 ff.)[2]. Bei derartigen Konstellationen liegt innerhalb des Gesamtgeschehens der Schwerpunkt des Unrechts bei der ursprünglichen Rechtsgutverletzung, so dass es keiner Strafe für die...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / II. Zeitlicher Anwendungsbereich

Rz. 26 [Autor/Stand] § 375a AO wurde mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz[2] eingeführt und galt für alle am 1.7.2020 noch nicht verjährten Steueransprüche (Art. 97 § 34 EGAO), bezieht sich also auch auf Steuerhinterziehungen, die vor dem 1.7.2020 bereits beendet waren; auf steuerlich zu diesem Zeitpunkt bereits verjährte Ansprüche bezog sich § 375a AO nicht. Die Anwendu...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / VI. Historischer Exkurs: Die fortgesetzte Tat

Rz. 116 [Autor/Stand] Eines der größten Ärgernisse des Rechtsinstituts des Fortsetzungszusammenhangs war bekanntlich der Beginn der Verjährung. Die Rspr. ging davon aus, dass die Tat erst mit dem letzten Teilakt beendet war, so dass erst dann der Lauf der Verjährung in Gang gesetzt wurde (§ 78a StGB). Fälle von Steuerhinterziehung, die bei Anwendung der "normalen" Verjährung...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / I. Zu den Besonderheiten der Verjährungsproblematik im Steuerstrafrecht allgemein

Rz. 1 [Autor/Stand] Zu den Rechtsinstituten, die im Rahmen eines jeden Strafverfahrens besonderer Beachtung bedürfen, gehört das der Strafverfolgungsverjährung; dazu verhalten sich §§ 78 ff. StGB, § 376 AO. Sofern sie eingetreten ist, darf eine Strafverfolgung nicht aufgenommen bzw. dürfen entsprechende Ermittlungen nicht fortgeführt werden. Ein mit diesem Ziel bereits laufe...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 4. Unterbrechung bei schriftlicher Entscheidung

Rz. 144 [Autor/Stand] Kommt in den in § 78c Abs. 1 StGB genannten Fällen eine schriftliche Anordnung oder Entscheidung als Unterbrechungsakt in Betracht, könnte zweifelhaft sein, in welchem Zeitpunkt die Verjährung unterbrochen wird (Unterzeichnung, Absendung, Eingang des Dokuments?). Im Interesse der Rechtssicherheit erklärt § 78c Abs. 2 StGB grds. den Zeitpunkt der Unterze...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 7. Eröffnung des Hauptverfahrens

Rz. 157 [Autor/Stand] Nach § 78c Abs. 1 Nr. 7 StGB unterbricht auch die Eröffnung des Hauptverfahrens (s. § 385 Rz. 699 ff., 627 ff.) die Verjährung. Maßgebend ist die Unterzeichnung des Eröffnungsbeschlusses.mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / I. Regelungsgehalt des § 78a StGB

Rz. 66 [Autor/Stand] Wann der Lauf der in § 78 StGB geregelten Verjährungsfrist beginnt, bestimmt § 78a StGB (i.V.m. § 369 Abs. 2 AO): § 78a StGB Beginn Die Verjährung beginnt, sobald die Tat beendet ist. Tritt ein zum Tatbestand gehörender Erfolg erst später ein, so beginnt die Verjährung mit diesem Zeitpunkt. Der bis 1974 geltende § 67 Abs. 4 RStGB lautete: "Die Verjährung beg...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / III. Bannbruch, Steuerhehlerei, Steuerzeichenfälschung, Begünstigung

Rz. 101 [Autor/Stand] Beim Bannbruch (§ 372 AO) handelt es sich um ein Tätigkeitsdelikt, das mit der verbotswidrigen Verbringung vollendet, aber tatsächlich erst mit dem Eintreffen der Bannware am endgültigen Bestimmungsort beendet ist (s. § 372 Rz. 72 ff.). Erst dann beginnt auch die Verjährung der Tat. Rz. 102 [Autor/Stand] Steuerhehlerei (§ 374 AO), Steuerzeichenfälschung ...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / II. Zur Entstehungsgeschichte

Rz. 4 [Autor/Stand] Mit Art. 161 Nr. 7 EGStGB 1974 war die bereits mit § 384 RAO vom 13.12.1919 angelegte verjährungsrechtliche Sonderbehandlung von Steuerstraftaten[2] aufgehoben worden; das allgemeine strafrechtliche Verjährungsrecht wurde lediglich durch den heutigen § 376 Abs. 2 AO modifiziert. Durch das JStG 2009 [3] hat § 376 AO einen neuen Abs. 1 erhalten, der – wie in ...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 4. Richterliche Anordnung der Beschlagnahme oder Durchsuchung

Rz. 154 [Autor/Stand] Des Weiteren kann die Verjährung unterbrochen werden durch jede – nicht nur zum Schein (s. Rz. 143) erfolgende – richterliche Anordnung einer Beschlagnahme (§§ 98, 100, 111e StPO; s. § 385 Rz. 194 ff.) oder einer Durchsuchung (§ 105 StPO; s. § 385 Rz. 241 ff.) und richterliche Entscheidungen, welche diese aufrechterhalten, § 78c Abs. 1 Nr. 4 StGB (nicht...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 6. Erhebung der öffentlichen Klage

Rz. 156 [Autor/Stand] Unterbrechungshandlung i.S.d. § 78c Abs. 1 Nr. 6 StGB ist die Erhebung der öffentlichen Klage (vgl. § 170 Abs. 1 StPO; s. § 385 Rz. 591, 592 ff.). Dem steht die Stellung des Antrags auf Erlass eines Strafbefehls gleich (§ 407 Abs. 1 Satz 4 StPO). Üblicherweise geschieht beides durch die StA, doch kann ein Strafbefehl auch von der FinB beantragt werden (...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 8. Anberaumung einer Hauptverhandlung

Rz. 158 [Autor/Stand] Jede – nicht nur zum Schein (s. Rz. 143) erfolgende – Anberaumung einer Hauptverhandlung ( § 78c Abs. 1 Nr. 8 StGB) unterbricht die Verjährung. Mit dieser weiten Gesetzesfassung ("jede ...") soll erreicht werden, dass Verfahren mit schwierigen Sachverhalten ordnungsgemäß zum Abschluss gebracht werden können[2]. Auch die Verlegung eines Termins soll Anber...mehr