Fachbeiträge & Kommentare zu Verlustabzug

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.6 Der sog Hauptanwendungsfall (§ 8 Abs 4 S 2 KStG)

3.6.1 § 8 Abs 4 S 2 KStG als typisierende Norm Tz. 40 Stand: EL 68 – ET: 03/2010 § 8 Abs 4 S 2 KStG unterstellt typisierend den Verlust der wirtsch Identität und versagt demzufolge die weitere Nutzbarkeit eines stlichen Verlustabzugs, wenn bei der den Verlust verursachenden Kö zwei Merkmale zusammentreffen:mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.8.2 Veränderungssperre in zwei Richtungen

3.8.2.1 "Aufpfropfen" und "Abschmelzen" Tz. 154 Stand: EL 55 – ET: 10/2005 Wie bereits erwähnt, müssen, damit der S 3 des § 8 Abs 4 KStG überhaupt zur Anwendung kommen kann, die Voraussetzungen seiner S 1 oder 2 erfüllt sein, ua muss der Verlust-Kap-Ges überwiegend neues BV zugeführt worden sein. § 8 Abs 4 S 3 KStG erklärt diese BV-Aufstockung für st-unschädlich, wennmehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.8.4 Steuerschädliches "Abschmelzen" des den Verlust verursachenden Geschäftsbetriebs

3.8.4.1 Die Vergleichskriterien Tz. 162 Stand: EL 55 – ET: 10/2005 Nach § 8 Abs 4 S 3 KStG ist es eine eigenständige Voraussetzung für den Erhalt des Verlustabzugs, dass die Kö den Verlust verursachenden Geschäftsbetrieb "in einem nach dem Gesamtbild der wirtsch Verhältnisse vergleichbaren Umfang in den folgenden fünf Jahren fortführt". Als Vergleichskriterien für das Messen de...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.6.3 Zuführung von überwiegend neuem Betriebsvermögen

3.6.3.1 Allgemeines Tz. 63 Stand: EL 76 – ET: 12/2012 Das zweite Merkmal, bei dessen Zusammentreffen mit einem mehrheitlichen AE-Wechsel § 8 Abs 4 S 2 KStG der Verlust-Kap-Ges die weitere Nutzung ihres noch nicht verbrauchten Verlustabzugs versagt, ist die Fortführung oder Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebs der Verlust-Kap-Ges unter Zuführung von überwiegend neuem BV. Wegen ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.8.5 Wiederbelebung eines eingestellten Betriebs; Betriebsverpachtung; Branchenwechsel

3.8.5.1 Allgemeines Tz. 169 Stand: EL 84 – ET: 08/2015 Das Schr des BMF v 16.04.1999 (BStBl I 1999, 455 Rn 18 – 20) versagt die Anwendbarkeit der Sanierungsvorschrift in § 8 Abs 4 S 3 KStG, wenn der Geschäftsbetrieb zunächst eingestellt und dann in gleicher oder in anderer Form weitergeführt wird (offensichtlich abl: s Urt des FG Köln v 06.02.2001, EFG 2001, 698 – rkr). Davon ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.6.2.6 Übertragung mittelbarer Beteiligungen

Tz. 57 Stand: EL 66 – ET: 06/2009 Nach früherer Verw-Auff (s Schr des BMF v 16.04.1999, BStBl I 1999, 455 Rn 28) kann der Verlustabzug nach § 8 Abs 4 KStG auch dann verloren gehen, wenn mittelbar gehaltene Beteiligungen an der Verlust-Kap-Ges – auch über Pers-Ges – übertragen werden. Tz. 58 Stand: EL 76 – ET: 12/2012 Der BFH (s Urt des BFH v 20.08.2003, BStBl II 2004, 616) lehn...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.1 Rechtsentwicklung

3.1.1 Die ursprüngliche BFH-Rechtsprechung Tz. 18 Stand: EL 66 – ET: 06/2009 § 8 Abs 4 KStG beruht historisch auf der Rspr zum sog Mantelkauf, die sich über viele Jahre hinweg entwickelt hat. Sie bezog sich auf Vorgänge, bei denen Beteiligungen an Verlustgesellschaften veräußert wurden und der Anteilserwerber die Verlust-Kap-Ges mit Gewinn bringendem neuem wirtsch Leben erfüll...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.7.3 Dem Gesellschafterwechsel gleichzusetzende Tatbestände

Tz. 132 Stand: EL 76 – ET: 12/2012 Nach dem Schr des BMF v 16.04.1999 (BStBl I 1999, 455 Rn 26 und 27), dessen Text gleichlautend bereits im Schr des BMF v 11.06.1990 (BStBl I 1990, 252) enthalten war, sind einem Gesellschafterwechsel durch Übertragung von mehr als 50 % der Anteile zB gleichzusetzen:mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.7.8 Andere Fälle der Betriebsvermögensverstärkung

Tz. 140 Stand: EL 76 – ET: 12/2012 Das Urt des BFH v 08.08.2001 (BStBl II 2002, 392) schränkt zwar einerseits den BV-Begriff iSd § 8 Abs 4 KStG auf das Aktiv- (und ggf noch weiter auf das Anlage-)vermögen ein (dazu s Tz 76, 77); andererseits erweitert es auf der Grundlage des S 1 des § 8 Abs 4 KStG den BV-Begriff auf nicht bilanzierungsfähige Vorteile. Nach Auff des BFH kann ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.6.2 Übertragung von mehr als 50 % der Anteile an einer Kapitalgesellschaft und entsprechende Fälle

3.6.2.1 Die 50 %-Grenze Tz. 44 Stand: EL 72 – ET: 11/2011 Nach dem Schr des BMF v 16.04.1999 (BStBl I 1999, 455 Rn 03) bezieht sich die 50 %-Grenze "grds" auf das Nenn-Kap der Kap-Ges. Wegen des Zusammenwirkens der S 1 und 2 des § 8 Abs 4 KStG ist jedoch auch dann ein schädlicher AE-Wechsel anzunehmen, wenn die übertragenen Anteile zwar nicht mehr als 50 % ausmachen, im wirtsc...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.1.1 Die ursprüngliche BFH-Rechtsprechung

Tz. 18 Stand: EL 66 – ET: 06/2009 § 8 Abs 4 KStG beruht historisch auf der Rspr zum sog Mantelkauf, die sich über viele Jahre hinweg entwickelt hat. Sie bezog sich auf Vorgänge, bei denen Beteiligungen an Verlustgesellschaften veräußert wurden und der Anteilserwerber die Verlust-Kap-Ges mit Gewinn bringendem neuem wirtsch Leben erfüllte, um die verbliebenen Verluste der Gesel...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.7 Verlust der wirtschaftlichen Identität in anderen Fällen (§ 8 Abs 4 S 1 KStG)

3.7.1 Grundsätzliches Tz. 130 Stand: EL 66 – ET: 06/2009 Wegen der allgemeinen Ausführungen zu § 8 Abs 4 S 2 KStG und zu dessen Verhältnis zu § 8 Abs 4 S 1 KStG s Tz 33ff. Das Schr des BMF v 16.04.1999 (BStBl I 1999, 455 Rn 24 – 32) regelt (nicht abschließend) die Anwendung des § 8 Abs 4 KStG auf andere Fälle als den in S 2 typisierend geregelten Hauptanwendungsfall. Voraussetz...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.6.3.4 Neues Betriebsvermögen: Zuführungs- oder Saldobetrachtung?

Tz. 78 Stand: EL 66 – ET: 06/2009 Zu der Frage, was unter "neuem BV" iSd § 8 Abs 4 S 2 KStG zu verstehen ist, vertritt der BFH (s Urt des BFH v 08.08.2001, BStBl II 2002, 392) eine deutlich schärfere Auff als die FinVerw (s Schr des BMF v 16.04.1999, BStBl I 1999, 455). Wenn das Gesetz von "neuem" BV spricht, ist daraus nicht im Umkehrschluss zu folgern, dass die Zuführung geb...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.6.3.5 Betriebsvermögenszuführung nur von außen?

Tz. 83 Stand: EL 66 – ET: 06/2009 Aber noch in einem weiteren Punkt ist die Auff des BFH (s Urt des BFH v 08.08.2001, BStBl II 2002, 392; dazu s Nichtanwendungs-Erl des BMF v 17.04.2002, BStBl I 2002, 629; weiter s Urt des BFH v 05.06.2007, BStBl II 2008, 986) strenger als die der Fin-Verw:mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.7.9 Forderungsverzicht gegen Besserungsschein

Tz. 142 Stand: EL 76 – ET: 12/2012 Nach der inzwischen vom BFH (s Urt des BFH v 12.07.2012, DStR 2012, 2058) bestätigten hM im Schrifttum (s Butz-Seidl, GestStB 11/1998, 25; Hoffmann, DStR 1998, 196; DStR 2001, 1123, 1125 und DStR 2004, 293; Breuninger/Fey, GmbHR 1998, 866, 875; Frotscher, DStR 2001, 10, 16; Neumann, StB 2002, 246, 258; Orth, in Kessler/Kröner/Köhler, Konzern...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.6.2.1 Die 50 %-Grenze

Tz. 44 Stand: EL 72 – ET: 11/2011 Nach dem Schr des BMF v 16.04.1999 (BStBl I 1999, 455 Rn 03) bezieht sich die 50 %-Grenze "grds" auf das Nenn-Kap der Kap-Ges. Wegen des Zusammenwirkens der S 1 und 2 des § 8 Abs 4 KStG ist jedoch auch dann ein schädlicher AE-Wechsel anzunehmen, wenn die übertragenen Anteile zwar nicht mehr als 50 % ausmachen, im wirtsch Ergebnis jedoch eine ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.8.2.1 "Aufpfropfen" und "Abschmelzen"

Tz. 154 Stand: EL 55 – ET: 10/2005 Wie bereits erwähnt, müssen, damit der S 3 des § 8 Abs 4 KStG überhaupt zur Anwendung kommen kann, die Voraussetzungen seiner S 1 oder 2 erfüllt sein, ua muss der Verlust-Kap-Ges überwiegend neues BV zugeführt worden sein. § 8 Abs 4 S 3 KStG erklärt diese BV-Aufstockung für st-unschädlich, wennmehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.6.2.3 Anteilsübertragung

Tz. 50 Stand: EL 76 – ET: 12/2012 Anteilsübertragung iSd § 8 Abs 4 S 2 KStG ist nach dem Schr des BMF v 16.04.1999 (BStBl I 1999, 455 Rn 04) jede entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung mit Ausnahme des Anteilsübergangs durch Erbfall einschl der Erbauseinandersetzung, mithin jeder rechtsgeschäftliche Übergang der Anteile. Nach Verw-Auff macht auch ein Spitzenausgleich di...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.6.3.9 Betriebsvermögenszuführung durch Umwandlung

Tz. 125 Stand: EL 98 – ET: 02/2020 Das Schr des BMF v 16.04.1999 (BStBl I 1999, 455 Rn 11) stellt klar, dass neues BV iSd § 8 Abs 4 S 2 KStG auch durch die Verschmelzung (uE auch Einbringung, Spaltung) einer anderen Gesellschaft auf die Verlustgesellschaft zugeführt werden kann. Ob die Verlustgesellschaft nach der Verschmelzung ihr Nenn-Kap erhöht, spielt für die Anwendung de...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.15 Auswirkungen auf die Gewerbesteuer

Tz. 197 Stand: EL 55 – ET: 10/2005 Nach § 10a S 4 GewStG ist § 8 Abs 4 KStG auf einen negativen Gewerbeertrag (Fehlbetrag) entspr anzuwenden. Im Fall einer kstlichen Organschaft schlägt die kstliche Entscheidung hinsichtlich der stlichen Nutzbarkeit von Verlustvorträgen automatisch auf die GewSt durch. Nur noch bis VZ 2001: Bei einer nur gewstlichen Organschaft stellt sich die ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.6.2.2 Anteile iSd § 8 Abs 4 S 2 KStG

Tz. 49 Stand: EL 84 – ET: 08/2015 Für die Frage, welche Papiere für die Prüfung des mehrheitlichen AE-Wechsels einzubeziehen sind, gelten uE die Ausführungen zu § 17 EStG (s § 17 EStG Tz 72 – 95) entspr. Ähnlich s Neumann (FR 1999, 682, 683). Die hM (s Lang, in E & Y, § 8 KStG Rn 1262.1; Frotscher, in F/M, § 8 KStG Rn 185) will Genussrechte und Bezugsrechte nicht einbeziehen....mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.8.7 Feststellungslast

Tz. 179 Stand: EL 66 – ET: 06/2009 Nach dem Schr des BMF v 16.04.1999 (BStBl I 1999, 455 Rn 23) trägt die Verlust-Kö die Feststellungslast dafür, dass die Zuführung neuen BV allein der Sanierung gedient hat. Bei Übertragung der Mehrheit der Anteile vor dem 06.08.1997 berücksichtigt die Fin-Verw aus Billigkeitsgründen nicht zum Nachteil der Kö, wenn sie im Nachhinein den Nachwe...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.10 Entsprechende Anwendung der Sätze 1–3 in den Fällen des Verlustausgleichs (§ 8 Abs 4 S 4 KStG)

Tz. 187 Stand: EL 66 – ET: 06/2009 Nach § 8 Abs 4 S 4 KStG gilt Entspr für den Ausgleich des Verlustes, der auf die Zeit vom Beginn des Wj an bis zu dem Zeitpunkt der Anteilsübertragung entfällt. § 8 Abs 4 S 4 KStG zwingt für den Fall, dass im Laufe eines VZ die 51 %-Grenze für den schädlichen AE-Wechsel überschritten wird, zur Ermittlung eines Teilverlusts vom Beginn des Wj a...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.6.2.5 Anteilsveräußerungen im Konzern

Tz. 56 Stand: EL 98 – ET: 02/2020 Der BFH (s Urt des BFH v 20.08.2003, BStBl II 2004, 614; weiter s Urt des BFH v 14.10.2015, GmbHR 2016, 553) hat die Verw-Auff bestätigt, dass auch Anteilsübertragungen innerhalb eines Konzerns solche iSd § 8 Abs 4 KStG sind. Krit dazu s Frey/Neyer (GmbHR 2000, 705); s Neyer (BB 2003, 73); s Berg/Schmich (DB 2003, 1291) und s Frotscher (in F/...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.1.4 § 8 Abs 4 KStG idF des Gesetzes zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform vom 29.10.1997 (BGBl I 1997, 2590)

Tz. 23 Stand: EL 66 – ET: 06/2009 Im Ges zur Forts der Unternehmens-StRef hat der Gesetzgeber mit einer deutlichen Verschärfung des § 8 Abs 4 KStG, aber auch des § 12 Abs 3 S 2 UmwStG, reagiert. Um den im gleichen Gesetz geregelten Abbau der GewKapSt gegenzufinanzieren, wurde im Vermittlungsverfahren ua die Änderung der beiden genannten Vorschriften beschlossen, wobei Vorschr...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.6.3.7.2 Betriebsvermögen bei mitunternehmerischen Beteiligungen

Tz. 123 Stand: EL 66 – ET: 06/2009 Gehören zum BV einer Verlust-Kap-Ges Beteiligungen an Pers-Ges, ist nach dem Schr des BMF v 16.04.1999 (BStBl I 1999, 455 Rn 09) das Aktivvermögen der Pers-Ges mit dem Anteil der Beteiligung in den Vergleich nach § 8 Abs 4 S 2 KStG einzubeziehen. Auch hierin ist uE der Verw-Auff grds zuzustimmen. Da der MU-Verlust anteilig der Kö zugerechnet ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.6.3.7 Einbeziehung des Aktivvermögens nachgeordneter Gesellschaften in den Betriebsvermögensvergleich

Tz. 112 Stand: EL 66 – ET: 06/2009 Für die in den Tz 113 – 123 genannten Sachverhalte ist nach Verw-Auff (s Schr des BMF v 16.04.1999, BStBl I 1999, 455) nicht nur das Aktivvermögen der Obergesellschaft, sondern zusätzlich das einer nachgeordneten Gesellschaft in den nach § 8 Abs 4 S 2 KStG vorgeschriebenen Vergleich einzubeziehen. 3.6.3.7.1 Betriebsvermögen bei Organschaft Tz...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.7.6 Betriebsvermögenszuführung vor dem Anteilseigner-Wechsel durch den Altgesellschafter

Tz. 138 Stand: EL 66 – ET: 06/2009 Das Schr des BMF v 16.04.1999 (BStBl I 1999, 455 Rn 31) regelt eine Ausnahme von der Regelreihenfolge Danach kann in begründeten Einzelfällen die Zuführung des neuen BV auch dann stschädlich sein, wenn sie vor dem Zeitpunkt der Anteilsübertragung beginnt oder sogar schon abgeschlossen ist (...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.6.3.6.2 Vergleichsgröße II: Zugeführtes bzw finanziertes Aktivvermögen (ebenfalls zu Teilwerten)

Tz. 93 Stand: EL 66 – ET: 06/2009 Wie später ausgeführt (s Tz 127), sind nach dem Schr des BMF v 16.04.1999 (BStBl I 1999, 455 Rn 12) auch die BV-Zuführungen während eines Prüfungszeitraums; (s Tz 128, 129) zusammenzufassen. Wenn zu irgendeinem Zeitpunkt während dieses Prüfungszeitraums das zugeführte neue Aktivvermögen die Vergleichsgröße I übersteigt, ist nach Verw-Auff die...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.6.2.7 Zeitlicher Zusammenhang bei schrittweisem Anteilseigner-Wechsel

Tz. 61 Stand: EL 98 – ET: 02/2020 Nach dem Schr des BMF v 16.04.1999 (BStBl I 1999, 455 Rn 06) muss die Übertragung der Anteile iSd § 8 Abs 4 S 2 KStG in einem zeitlichen Zusammenhang stehen. Hiervon ist nach Verw-Auff regelmäßig auszugehen, wenn innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren mehr als 50 % der Anteile an der Verlust-Kap-Ges übertragen werden. Diese Aussage in dem ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.6.3.6.1 Vergleichsgröße I: Aktivvermögen zum Zeitpunkt des schädlichen Anteilseignerwechsels

Tz. 91 Stand: EL 76 – ET: 12/2012 Abzustellen ist nach dem Schr des BMF v 16.04.1999 (BStBl I 1999, 455 Rn 09) auf die Tw des vorhandenen Aktivvermögens zum Zeitpunkt des stschädlichen AE-Wechsels (allerdings s Tz 138). Etwaige immaterielle WG sind auch dann zu berücksichtigen, wenn sie bei der stlichen Gewinnermittlung nicht angesetzt werden dürfen. Zur Einbeziehung eines or...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.6.3.6.3 Insbesondere beim Branchenwechsel kann die Prüfung, ob eine steuerschädliche Betriebsvermögenszuführung vorliegt, auch auf Grund einer "gegenständlichen Betrachtung" erfolgen

Tz. 108 Stand: EL 66 – ET: 06/2009 Nach dem Schr des BMF v 16.04.1999 (BStBl I 1999, 455 Rn 10) ist bei einem Branchenwechsel (ebenso hierzu s Tz 169) neues BV iSd § 8 Abs 4 S 2 KStG auch dann zugeführt, wenn für die von einer Kap-Ges wieder aufgenommene Tätigkeit überwiegend Vermögensgegenstände verwendet werden, die vor der Einstellung des urspr Geschäftsbetriebs noch nicht...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.6.3.7.1 Betriebsvermögen bei Organschaft

Tz. 113 Stand: EL 66 – ET: 06/2009 Gehören zum BV Beteiligungen an Organgesellschaften, ist nach dem Schr des BMF v 16.04.1999 (BStBl I 1999, 455 Rn 09) nicht auf den Beteiligungswert abzustellen; vielmehr ist das Aktivvermögen der OG in vollem Umfang in den Vergleich nach § 8 Abs 4 S 2 KStG einzubeziehen, dh die BV-Zuführung ist für den Organkreis insges zu prüfen. Frotscher...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.6.4 Zeitlicher und sachlicher Zusammenhang zwischen dem Anteilseigner-Wechsel und der Betriebsvermögenszuführung

Tz. 127 Stand: EL 66 – ET: 06/2009 Zwischen der Übertragung der Anteile und der Zuführung neuen BV muss unstreitig ein zeitlicher Zusammenhang bestehen. Nach der urspr Verw-Auff (s Schr des BMF v 16.04.1999, BStBl I 1999, 455 Rn 12) ist grds nur neues BV zu berücksichtigen, das innerhalb von fünf Jahren nach dem stschädlichen AE-Wechsel zugeführt wurde. Wegen des Sonderfalls ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.6.3.3 Ist für die Anwendung des § 8 Abs 4 S 2 KStG nur auf das Anlagevermögen abzustellen?

Tz. 76 Stand: EL 84 – ET: 08/2015 In seinem Urt v 08.08.2001 (s Urt des BFH v 08.08.2001, BStBl II 2002, 392; Nichtanwendung gem Schr des BMF v 17.06.2002, BStBl II 2002, 629) hat der BFH seine Rspr bestätigt, wonach BV iSd § 8 Abs 4 KStG nur das Vermögen lt Aktivseite der Bil darstellt. Für Verwirrung sorgt jedoch eine Passage in der Urt-Begr, in der es ohne nähere Erl heißt...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.7.4 Ersatztatbestände für die Änderung der Nominalbeteiligung am Nennkapital der Körperschaft

Tz. 134 Stand: EL 84 – ET: 08/2015 Nach dem Schr des BMF v 16.04.1999 (BStBl I 1999, 455 Rn 29) kann eine dem Hauptanwendungsfall gleichgestellte Gestaltung ua auch vorliegen, wenn die Voraussetzungen des § 8 Abs 4 S 2 KStG nicht vollständig erfüllt sind oder durch zusätzliche andere Maßnahmen die wirtsch Identität der Kö aufgegeben worden ist. Als Beispiel nennt das Schr des...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 0 Gegenüberstellung von Verwaltungsauffassung und BFH-Rechtsprechung

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Internationales Steuerrecht... / 7.3.4 Einschränkungen der Steuerfreistellung durch Rückverweisungsklauseln in den DBA

Zur Vermeidung sog. weißer, d. h. unbesteuerter Einkünfte sehen verschiedene DBA vor, dass die Freistellung nur erfolgt, wenn die tatsächliche Besteuerung im Quellenstaat nachgewiesen wird. Entsprechende Formulierungen werden als Rückverweisungsklauseln bezeichnet. Einige DBA, bspw. die DBA mit Kanada, Italien, Dänemark, Norwegen, Neuseeland, Österreich und den USA, weichen i...mehr

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Internationales Steuerrecht... / 7.3.6.4 Atypisch stille Beteiligungen an ausländischen Kapitalgesellschaften

Die Gestaltung "atypische Beteiligung" an einer ausländischen Kapitalgesellschaft wurde in der Vergangenheit einerseits gewählt, um die zivilrechtliche Haftung zu begrenzen (Rechtsform Kapitalgesellschaft), andererseits aber auch, um steuerlich den Verlustabzug nach § 2a Abs. 3 EStG bis 1999 in Anspruch nehmen zu können (Rechtsform: Mitunternehmerschaft). Des Weiteren kann s...mehr

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Internationales Steuerrecht... / 11.1 Negative ausländische Einkünfte/Auslandsverluste

§ 2a EStG schränkt für bestimmte negative Einkünfte aus ausländischen Quellen den Verlustausgleich und den Verlustabzug ein. Hiervon ausgenommen sind nach § 2a Abs. 2 EStG negative Einkünfte aus einer aktiven gewerblichen Betriebsstätte im Ausland sowie bestimmte negative Einkünfte/Gewinnminderungen aus Anteilen an einer aktiven gewerblichen ausländischen Körperschaft. Unerh...mehr

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Körperschaftsteuererklärung... / 6.8 Verlustabzug I

Die seit 2008 geltende Neuregelung zum Verlustabzug in § 8c KStG [1] war im Hinblick darauf umstritten, ob der verfassungsrechtlich zu beachtende Grundsatz einer Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit eingehalten worden ist. Hierzu ist eine Entscheidung des BVerfG[2] ergangen. Darin wird die Norm partiell für verfassungswidrig erklärt. Betroffen sind Beteili...mehr

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Körperschaftsteuererklärung... / 6.9 Verlustabzug II

Von der gesetzlichen Änderung nicht betroffen sind Anteilsübertragungen mit mehr als 50 % innerhalb von 5 Jahren. In diesen Fällen kommt es zum vollständigen Verlustuntergang. Allerdings könnte darin ein Verstoß gegen das objektive Nettoprinzip zu sehen sein. Hierüber hatte das BVerfG (noch) nicht zu entscheiden. Zudem hat es angedeutet, dass ab 2016 mit der Einführung des §...mehr

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Körperschaftsteuererklärung... / 4.6 Anlage Verluste – Verbleibender Verlustvortrag nach § 10d EStG i. V. m. § 31 Abs. 1 KStG

Der Vordruck enthält die Berechnung zum verbleibenden Verlustvortrag, beginnend mit dem Anfangsbestand des Verlustvortrags, zuzüglich dem Zugang im Jahr 2019 bzw. abzüglich dem Abgang im Jahr 2019 und endet mit dem neuen festzustellenden Verlustvortrag auf das folgende Jahr. Dazu beginnen die Eintragungen in Zeile 11 mit dem Verlustvortrag, entsprechend dem gesonderten Festst...mehr

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Körperschaftsteuererklärung... / 6.2 Sanierungsklausel

Die ab 2008 geltenden Regelungen zum quotalen bzw. völligen Untergang des Verlustabzugs bei einer Anteilsübertragung[1] wurden durch eine sog. Sanierungsklausel entschärft.[2] Der Beteiligungserwerb muss dabei zum Ziel haben, eine Sanierung zu ermöglichen. Gefordert werden deshalb eine Sanierungsbedürftigkeit und auch eine Sanierungseignung. Aus einem Sanierungsplan sollte e...mehr

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Körperschaftsteuererklärung... / 4.9 Anlage ZVE

Dieser Vordruck übernimmt die eigentliche Ermittlung des zu versteuernden Einkommens. Überwiegend werden in der Anlage ZVE nur Werte aus anderen oben bereits angesprochenen Anlagen übertragen und damit rechnerisch gesammelt. Der Vordruck ist umfangreich, enthält er doch auch alle Eintragungen, die von Körperschaften zu machen sind, welche auch andere Einkünfte als solche aus ...mehr

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Körperschaftsteuererklärung... / 1.4 Zu versteuerndes Einkommen

Was als Einkommen der Körperschaft gilt und wie dies zu ermitteln ist, bestimmt sich grundsätzlich nach den Regelungen des Einkommensteuergesetzes. So ist auch bei der Körperschaftsteuer die Grundlage der Besteuerung das zu versteuernde Einkommen. Deshalb wird die Körperschaftsteuer auch als "Einkommensteuer der Körperschaften" bezeichnet. Allerdings gibt es von diesem Grunds...mehr

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Körperschaftsteuererklärung... / 4.2 Anlage AESt – Anrechnung und Abzug ausländischer Steuern

In dieser Anlage werden ausländische Erträge aufgenommen, zu denen eine Anrechnung oder ein Abzug ausländischer Steuer (Quellensteuer) beantragt wird. Die Anlage AESt ist so konzipiert, dass für jeden Staat bzw. jeden Fonds eine gesonderte Anlage verwendet wird. Benötigt wird die Anlage insbesondere dann, wenn mit dem ausländischen Staat kein DBA besteht oder ein solches die...mehr

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Körperschaftsteuererklärung... / 6.1 Mindestbesteuerung

Ein Verlustvortrag ist seit 2004 nur noch bis zu 1 Mio. EUR uneingeschränkt möglich. Höhere Beträge sind nur zu 60 % abziehbar. Ob diese Regelung verfassungsgemäß ist, wurde vom BFH in einem Verfahren zur Aussetzung der Vollziehung[1] angezweifelt. Der BFH hat aber die Mindestbesteuerung im Hauptsacheverfahren als nicht verfassungswidrig bestätigt.[2] Allerdings konnte offen...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Leitfaden 2019 - Anlage Z / 5.1 Zeile 10

Diese Zeile ist nur auszufüllen, wenn die Höchstbetragsberechnung auf der Grundlage der Summe der Umsätze, Löhne und Gehälter erfolgen soll. Ist das der Fall, ist in Zeile 10 die Summe der Umsätze, Löhne und Gehälter einzutragen. Soll der Höchstbetrag von 20 % des Einkommens vor Spenden und Verlustabzug angesetzt werden, ergibt sich die Bemessungsgrundlage aus Zeile 32 des Vo...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Frotscher/Geurts, EStG § 34... / 3.3 Vorteilhaftigkeit des Abzugs

Rz. 110 Grundsätzlich gilt, dass die Anrechnungsmethode den Stpfl. besser stellt als die Abzugsmethode, wenn die ausl. Steuer voll anrechenbar ist. Praxis-Beispiel Vergleich Anrechnungs- und Abzugsmethode Ausländische Steuer 5.000 EUR, volle Anrechenbarkeit wird unterstellt. Summe der Einkünfte (hier gleichzusetzen mit zu versteuerndem Einkommen) von 100.000 EUR, darauf Steuer...mehr