Fachbeiträge & Kommentare zu Verlustvortrag

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / bb) Gesetzliche Rücklage

Rn. 135 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Der Bilanzposten "Gesetzliche Rücklage" – kommt grds. nur bei einer AG, KGaA oder SE vor, weil nur das AktG gemäß § 150 Abs. 1 die Bildung einer solchen Rücklage vorsieht – für GmbH existiert keine gleichlautende Vorschrift. In diese Rücklage sind 5 % des um einen Verlustvortrag aus dem VJ geminderten Jahresüberschusses einzustellen, bis die...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / 4. Kapitalherabsetzung

Rn. 9 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Das Gesetz unterscheidet die reguläre Kap.-Herabsetzung (vgl. § 58 GmbHG) von der vereinfachten (vgl. § 58a GmbHG). Eine Herabsetzung des Stammkap. nach § 58 GmbHG setzt eine Änderung des Gesellschaftsvertrags voraus und wird ebenfalls mit deren Eintragung in das Handelsregister wirksam (vgl. § 54 Abs. 3 GmbHG). Diese Eintragung kann erst erfo...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / 2. Aufstellung nach teilweiser Ergebnisverwendung

Rn. 13 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Nach dem Gesetz ist es der Gesellschaft gestattet, die Bilanz auch nach teilweiser Verwendung des Jahresergebnisses aufzustellen (vgl. §§ 268 Abs. 1 Satz 1, 270 Abs. 2). Ein Fall der teilweisen Ergebnisverwendung liegt z. B. vor, wenn gemäß Gesellschaftsvertrag die Geschäftsführung ermächtigt ist, einen bestimmten Teilbetrag des Jahresergebni...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / I. Einführung

Rn. 3 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Im Zuge des sog. Bilanzrichtlinien-Gesetzes (BiRiLiG) vom 19.12.1985 (BGBl. I 1985, S. 2355ff.) wurde der EK-Ausweis neu geregelt. Erstmals wurden die einzelnen Teile des EK (Stammkap., Rücklagen, Gewinn- und Verlustvortrag, Jahresüberschuss/-fehlbetrag) grds. zu einer Abschlussgruppe zusammengefasst, wie es in Art. 9 der 4. EG-R ((78/660/EWG)...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / 2. Entscheidung über die Ergebnisverwendung

Rn. 47 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Nach § 29 Abs. 1 GmbHG hat der Gesellschafter Anspruch auf Ausschüttung des auf ihn entfallenden Anteils am jeweiligen jährlichen Gewinn (d. h. am Jahresüberschuss zzgl. Gewinnvortrag und abzgl. eines Verlustvortrags) der Gesellschaft, wenn und soweit Gesetz, Satzung oder Gesellschafterbeschluss nichts anderes vorschreiben (vgl. im Einzelnen ...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / VIII. Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag

Rn. 253 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Ist das EK durch Verluste (Jahresfehlbeträge) aufgezehrt und ergibt sich ein Überschuss der Passiv- über die Aktivposten, ist der Differenzbetrag am Schluss der Bilanz auf der Aktivseite gesondert unter der Bezeichnung "Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag" auszuweisen (vgl. § 268 Abs. 3; HdR-E, HGB § 268, Rn. 187ff.; Küting/Grau, D...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / d) Schaffung abweichenden Satzungsrechts

Rn. 65 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Wollten die Gesellschafter die Befugnisse der Gesellschaftsversammlung zur Gewinnthesaurierung von § 29 Abs. 2 GmbHG abweichend gestalten, waren folgende Satzungsänderungen denkbar, die einen Ausgleich zwischen den Interessen an einem Gewinnbezug einerseits und einer ausreichenden Kap.-Versorgung der Gesellschaft andererseits bewirk(t)en:mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / B. Gewinnanspruch der Gesellschafter

Rn. 4 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Es ist zwischen dem Gewinnbezugsrecht (Gewinnbeteiligungsrecht) und dem Gewinnanspruch bzw. Gewinnauszahlungsanspruch zu unterscheiden (vgl. BeckOK-GmbHG (2023), § 29, Rn. 2f.). § 29 Abs. 1 GmbHG verleiht den Gesellschaftern grds. einen Anspruch auf den erwirtschafteten Jahresüberschuss der Gesellschaft (modifiziert um evtl. Gewinn- und Verlust...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / 1. Überblick (Verhältnis zu §§ 19 Abs. 2, 15b InsO)

Rn. 45 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Für den Fall einer gänzlichen Aufzehrung des EK einer GmbH ordnet § 268 Abs. 3 an: "Ist das Eigenkapital durch Verluste aufgebraucht und ergibt sich ein Überschuß der Passivposten über die Aktivposten, so ist dieser Betrag am Schluss der Bilanz auf der Aktivseite gesondert unter der Bezeichnung ‚Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag’ a...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / I. Einführung

Rn. 7 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Nach § 29 Abs. 1 Satz 1 (1. Halbsatz) bzw. Satz 2 GmbHG bestimmt sich der Ausschüttungsanspruch der Gesellschafter – vorbehaltlich einer durch Gesetz, Satzung oder Gesellschafterbeschluss angeordneten Gewinnverwendung (vgl. § 29 Abs. 1 Satz 1 (2. Halbsatz) bzw. Abs. 2 GmbHG) – nach dem Jahresüberschuss, modifiziert um einen evtl. Gewinn- oder ...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / VI. Gliederung der Eröffnungsbilanz

Rn. 23 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Auch für die Gliederung gelten die allg. Vorschriften (vgl. vorrangig §§ 266, 275) entsprechend (vgl. Hachenburg (1997), § 71 GmbHG, Rn. 22). Abweichungen gegenüber der RL vor der Auflösung sind insbesondere bei folgenden Posten notwendig oder zweckmäßig: Rn. 24 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Sobald feststeht, dass betreffende Gesellschaft in einem...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / 7. Darstellung der Rücklagenbewegungen

Rn. 38 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Mittelgroße und große Gesellschaften sind nach § 285 Nr. 34 verpflichtet, den Gewinnverwendungsvorschlag der Geschäftsführung oder den Beschluss der Gesellschafter über die Verwendung des Jahresergebnisses im Anhang anzugeben (vgl. BeckOK-HGB (2024), § 285, Rn. 93). Ist im JA nur der Vorschlag für die Ergebnisverwendung enthalten, so ist der ...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / ddd) Dotierungsquellen

Rn. 145 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Diese Rücklage, die bereits bei der Aufstellung der Bilanz zu bilden ist, "darf aus vorhandenen frei verfügbaren Rücklagen gebildet werden" (§ 272 Abs. 4 Satz 3). Bedingt durch den Zweck der Rücklage, die Sicherstellung einer Ausschüttungssperre in Höhe der aktivierten Anteile an einem herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten UN, dürfen zu...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / III. Gewinnbeteiligungen Dritter

Rn. 16 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Neben der im Gesetz ausdrücklich genannten Schmälerung des verteilungsfähigen Betrags durch einen Verlustvortrag (vgl. HdR-E, GmbHG § 29, Rn. 11) mindern auch evtl. Gewinnbeteiligungen Dritter vorweg den für eine Gewinnverwendung bzw. Ausschüttung an die Gesellschafter nach § 29 Abs. 1 GmbHG verfügbaren Betrag (vgl. ausführlich GmbHG-GroßKomm...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / 1. Keine gesetzliche Rücklage

Rn. 22 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Der Gesetzgeber hat davon abgesehen, für die GmbH eine gesetzliche Zwangsreserve anzuordnen, wie dies in § 150 AktG für die AG/KGaA/SE geschehen ist (vgl. HdR-E, AktG §§ 58, 150, Rn. 3ff.). Die unterschiedliche Behandlung von AG/KGaA/SE und GmbH hat ihren Grund u. a. darin, dass in der GmbH an die Gesellschafter nicht bloß der Jahresüberschus...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / 6. Besonderheiten bei einer GmbH & Co. KG

Rn. 25 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Gemäß § 264a sind OHG und KG ohne persönlich haftenden Gesellschafter – also bspw. eine entsprechende GmbH & Co. KG – KapG hinsichtlich der Vorschriften bezüglich RL, Prüfung und Offenlegung grds. gleichgestellt. Für den EK-Ausweis ist jedoch insbesondere auf die speziellen Regelungen in § 264c hinzuweisen (vgl. HdR-E, HGB § 264c, Rn. 19). § 2...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / 4. Andere statutarische Gewinnverwendungsbestimmungen

Rn. 33 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 In den Grenzen der Treuepflicht und des Gleichbehandlungsgrundsatzes ist es den Gesellschaftern gestattet, im Gesellschaftsvertrag beliebige Regelungen über die Verwendung des Jahresüberschusses bzw. Bilanzgewinns zu treffen. Derartige Bestimmungen können auch nachträglich in Form einer Satzungsänderung, d. h. mit qualifizierter Mehrheit (vgl...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / 2. Abgrenzung

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Küting/Weber, Handbuch der ... / c) Übernahme des neuen Rechts

Rn. 63 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Statt der unter HdR-E, GmbHG § 29, Rn. 62, beschriebenen Möglichkeit konnten die Gesellschafter durch Satzungsänderung § 29 Abs. 2 GmbHG , der anderenfalls für Altgesellschaften nicht galt (vgl. § 7 Abs. 3 GmbHÄndG), ausdrücklich und vollinhaltlich auf die Gesellschaft zur Anwendung bringen. Rn. 64 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Seinerzeit lautete §...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / 2. Ausweis eines Fehlbetrags

Rn. 47 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Fraglich ist, ob es ausreicht, den "Nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag" auf der Aktivseite der Bilanz auszuweisen, ohne die Entwicklung dieses Postens aus den Beträgen des gezeichneten Kap., der Rücklagen, des Gewinn-/Verlustvortrags und des Jahresüberschusses/-fehlbetrags in der Bilanz darzustellen. Die Frage ist zu verneinen, den...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / VI. Latente Steuern

Rn. 113 Stand: EL 32 – ET: 06/2021 Latente Steuern können in Ausnahmefällen in fremder Währung entstehen und somit Gegenstand der Währungsumrechnung sein: Unterhalten UN eine rechtlich unselbständige Betriebsstätte bzw. Zweigniederlassung außerhalb der Euro-Zone, die ihre Bücher in fremder Währung führt und dort der Besteuerung unterliegt, können aus etwaigen Steuerwertabweic...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / ccc) Satzungsmäßige Rücklagen bei einer GmbH

Rn. 179 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 § 29 GmbHG sieht die Möglichkeit einer Rücklagenbildung i. R.d. Gewinnverwendung ausdrücklich vor. Für die Bildung satzungsmäßiger Rücklagen ist insbesondere die Vorschrift des § 29 Abs. 1 Satz 1 GmbHG von Bedeutung. Hiernach haben die Gesellschafter "Anspruch auf den Jahresüberschuß zuzüglich eines Gewinnvortrags und abzüglich eines Verlust...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / 8. Auflösung von Rücklagen

Rn. 39 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Entnahmen aus den Rücklagen (Auflösungen) können – vorbehaltlich entgegenstehenden Satzungsrechts – weitgehend frei durch einfachen Beschluss der Gesellschafter (z. B. i. R.d. Bilanzfeststellung) erfolgen. Gesetzliche Hindernisse bestehen nur in wenigen Fällen. Eine Auflösung von Rücklagen ist unzulässig, sofern dadurchmehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / b) Nachschusskapital

Rn. 40 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 § 42 Abs. 2 GmbHG enthält eine spezielle Bilanzierungsanweisung für Nachschüsse. Nachschüsse sind Gesellschafterbeiträge in Form von Geldeinlagen, welche allein auf statutarischer Grundlage und auf Einforderung der Gesellschaft über den Nennbetrag der Geschäftsanteile hinaus zur Vermehrung des Gesellschaftsvermögens zu leisten sind und von de...mehr

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Küting/Pfitzer/Weber, Handb... / I. Feststellung des Jahresabschlusses und Ergebnisverwendung (Nr. 1)

Rn. 5 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Der JA besteht gemäß der §§ 242 Abs. 3, 264 Abs. 1 aus der Bilanz, der GuV und dem Anhang (vgl. HdR-E, GmbHG § 42a, Rn. 9). Der Lagebericht gehört per definitionem nicht zum JA. Endgültig und für die Gesellschaft verbindlich ist der JA (und in seiner Folge der Lagebericht) erst dann, wenn er durch das hierfür zuständige Organ ("die Gesellschaf...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / 2. Voraussetzungen

Rn. 84 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Die Vorabausschüttung kann im laufenden GJ erfolgen. Sie stellt eine Maßnahme der Gewinnverteilung dar und setzt daher gemäß den §§ 46 Nr. 1 und 42a Abs. 2 GmbHG einen entsprechenden Beschluss der Gesellschafter voraus, soweit die Satzung hierüber keine abweichende Bestimmung enthält. Die Satzung kann die Vornahme von Vorabausschüttungen – wi...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / I. Begriff

Rn. 128 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Prinzipiell greift eine Ausschüttungssperre, sofern Vermögen aktiviert wird, das der Gesetzgeber unter Berücksichtigung der Gläubigerinteressen als nicht verteilungsfähig ansieht. Daher kann der Terminus "Ausschüttungssperre" auch sinngemäß als eine "Entnahmesperre für Gewinne" verstanden werden. Mit den durch das BilMoG vollzogenen Änderung...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / A. Grundlagen

Rn. 1 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Das bilanzielle oder auch rechnerische EK ermittelt sich als Saldogröße zwischen dem Vermögen einschließlich der aktiven RAP einerseits sowie den Schulden und den passiven RAP andererseits (vgl. Vodrazka, in: HWRev (1992), Sp. 2018 (2019)). Es ist der "in Geldwerten ausgedrückte Anteil der Unternehmer oder Gesellschafter am Betrieb" (Vormbaum ...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / c) Kapitalrücklage aus vereinfachter Kapitalherabsetzung (§§ 58b Abs. 2, 58c GmbHG)

Rn. 21a Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Außerhalb der Regelung des § 272 Abs. 2 sehen die §§ 58b Abs. 2, 58c GmbHG die Möglichkeit der Bildung einer Kap.-Rücklage vor. Diese ist auf den Bereich der vereinfachten Kap.-Herabsetzung und somit auf den Ausgleich eingetretener oder drohender Verluste beschränkt. Werden von der Gesellschafterversammlung andere Zwecke beschlossen, so find...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / 5. Kapitalveränderungen bei einer GmbH

Rn. 21 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Bei einer GmbH ist das gezeichnete Kap. (Stammkap.) gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 GmbHG eine wesentliche Bestimmung des Gesellschaftsvertrags. Erhöhungen oder Herabsetzungen bedeuten deshalb Änderungen des Gesellschaftsvertrags und bedürfen einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen der Gesellschafter (vgl. § 53 Abs. 2 GmbHG...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 4... / 3.6.2 Verlustfeststellungsbescheide i. S. des § 10d EStG

Rz. 103 Soweit der Stpfl. bei einer Einkommen- oder Körperschaftsteuerfestsetzung auf 0 EUR entgegen dem vom FA der Festsetzung zugrunde gelegten Besteuerungsgrundlagen seine negativen Einkünfte für nicht ausgeglichen hielt, konnte dies nach bisheriger Rechtsauffassung nur im Verfahren der Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags geltend gemacht werden. D. h. über eine...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.1.4 Gewinn-/Verlustvortrag (Abs. 3 A. IV.)

Rz. 120 Der Gewinnvortrag stellt die Restgröße aus der Gewinnverwendung des Bilanzgewinns des Vj. auf Grundlage des Beschlusses der Haupt- oder Gesellschafterversammlung dar, der nicht an die Gesellschafter ausgeschüttet oder in die Gewinnrücklagen eingestellt worden ist. Ebenso verhält es sich beim Verlustvortrag, der dem Bilanzverlust des Vj. entspricht. Die AG ist durch §...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.4 Steuerliche Verlustvorträge

2.4.1 Grundlagen Rz. 47 § 274 Abs. 1 Satz 4 HGB stellt eine gesetzliche Regelung zur Aktivierung steuerlicher Verlustvorträge dar.[1] Das Aktivierungswahlrecht für aktive latente Steuern beinhaltet die Aktivierung zukünftiger Steuerentlastungen aufgrund von steuerlichen Verlustvorträgen. Allerdings wird das Aktivierungswahlrecht für steuerliche Verlustvorträge auf die in den n...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.4.2 Mindestbesteuerung und andere steuerliche Restriktionen

Rz. 52 Bei der bilanziellen Berücksichtigung von Vorteilen aus steuerlichen Verlustvorträgen sind bestehende steuerliche Restriktionen in der Nutzung dieser steuerlichen Verlustvorträge zu berücksichtigen. Dies gilt sowohl im Fall der Aktivierung von Vorteilen aus steuerlichen Verlustvorträgen als auch im Fall der Saldierung mit passiven Steuerlatenzen im Zug der Gesamtdiffe...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.4.1 Grundlagen

Rz. 47 § 274 Abs. 1 Satz 4 HGB stellt eine gesetzliche Regelung zur Aktivierung steuerlicher Verlustvorträge dar.[1] Das Aktivierungswahlrecht für aktive latente Steuern beinhaltet die Aktivierung zukünftiger Steuerentlastungen aufgrund von steuerlichen Verlustvorträgen. Allerdings wird das Aktivierungswahlrecht für steuerliche Verlustvorträge auf die in den nächsten fünf Jah...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.4.3 Zinsvorträge, Steuergutschriften

Rz. 59 Der Gesetzgeber hat erkennen lassen, dass die Aktivierung von Vorteilen aus steuerlichen Verlustvorträgen auch diesen gleichgestellte andere steuerliche Vorteile umfasst.[1] Der aus der sog. Zinsschranke nach § 4h Abs. 1 Satz 5 EStG stammende Zinsvortrag entfaltet ähnliche steuerliche Wirkungen wie der steuerliche Verlustvortrag, sodass dessen Aktivierung bzw. Saldier...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.2 Grundsatz der Gesamtdifferenzenbetrachtung (Abs. 1 Satz 1 und 2)

Rz. 35 Der Grundsatz der Gesamtdifferenzenbetrachtung bedeutet, dass sämtliche aus temporären Differenzen bzw. steuerlichen Verlustvorträgen resultierenden aktiven und passiven Steuerlatenzen zusammengefasst und nur der Saldo hieraus ausgewiesen wird.[1] Hieran wird deutlich, dass sich das Aktivierungswahlrecht von § 274 Abs. 1 Satz 2 HGB nur auf den Aktivüberhang, nicht abe...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / Literaturtipps

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.1.5 Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag (Abs. 3 A. V.)

Rz. 122 Der Posten Jahresüberschuss/-fehlbetrag, auch Jahresergebnis als gemeinsamer Oberbegriff genannt, wird in der GuV ausgewiesen (§ 275 Abs. 2 Nr. 20 bzw. Abs. 3 Nr. 19 HGB). Bei Aufstellung der Bilanz vor Gewinnverwendung ist an dieser Stelle der in der GuV ausgewiesene Jahresüberschuss/-fehlbetrag auszuweisen. Wird die Bilanz nach teilweiser Gewinnverwendung aufgestel...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.1.3.1 Gesetzliche Rücklage (Abs. 3 A. III. 1.)

Rz. 115 AG und KGaA sind gem. § 150 Abs. 1 und 2 AktG verpflichtet, eine Dotierung mit 5 % des um einen ggf. vorhandenen Verlustvortrag aus dem Vj. geminderten Jahresüberschusses vorzunehmen, bis die gesetzliche Rücklage zusammen mit den Kapitalrücklagen mind. 10 % des Grundkapitals erreicht hat (§ 272 HGB). In der Satzung kann ein höherer Anteil am Grundkapital bestimmt wer...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.1.6 Bilanzgewinn/Bilanzverlust

Rz. 124 An die Stelle der Posten "Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag" und "Gewinnvortrag/Verlustvortrag" tritt gem. § 268 Abs. 1 Satz 2 HGB der Posten Bilanzgewinn/Bilanzverlust, wenn die Bilanzaufstellung nach teilweiser Ergebnisverwendung erfolgt. Wenn bis zum Zeitpunkt der Bilanzaufstellung über eine Ausschüttung beschlossen wurde, ist die beschlossene Dividende als Abgang...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.2 Anforderungen an aktive latente Steuern

Rz. 110 Die Unsicherheit bzgl. der Werthaltigkeit aktiver latenter Steuern hat den Gesetzgeber bewogen, lediglich ein Aktivierungswahlrecht für den Aktivüberhang vorzusehen. Insb. bei der Aktivierung von Vorteilen aus steuerlichen Verlustvorträgen zeigen die Erfahrungen aus den IFRS, dass bei der Bilanzierung häufig Fehler auftreten und der Nachweis der Wahrscheinlichkeit zu...mehr

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Konzernabschlusspolitik nac... / 4.3.7 Latente Steuern

Rz. 41 Konzernbilanzpolitische Spielräume ergeben sich vor allem aus der Bestimmung des Steuersatzes, der Höhe der einbezogenen Verlustvorträge und der Möglichkeit der Verrechnung der latenten Steuern nach § 306 HGB mit denen nach § 274 HGB (§ 306 Satz 3 HGB). Über diese Verrechnung lebt das Aktivierungswahlrecht aus dem Einzelabschluss im Konzernabschluss für diese Sachverh...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.5.2.3 Beendigung von Organschaften

Rz. 83 Die Organschaften zugrunde liegenden Ergebnisabführungsverträge sind im Regelfall zeitlich befristet (fünf Jahre) und verlängern sich danach zumeist um ein Jahr, soweit nicht gekündigt wird. Darüber hinaus ist für Sonderfälle regelmäßig ein außerordentliches Kündigungsrecht vorgesehen. Hierzu rechnet als Hauptanwendungsfall die Veräußerung der Gesellschaftsanteile der...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.1.3.4 Andere Gewinnrücklagen (Abs. 3 A. III. 4.)

Rz. 118 Die anderen Gewinnrücklagen stellen einen Sammelposten dar, der weder gesetzliche oder satzungsmäßige Rücklagen noch Rücklagen für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unt enthält. Einstellungen in die anderen Rücklagen sind für die AG und KGaA nach § 58 AktG gesetzlich geregelt. Danach können andere Gewinnrücklagen zum einen durch die HV (§ 58...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.3.2 Kleinstkapitalgesellschaften (Abs. 1 Satz 4)

Rz. 13 KleinstKapG dürfen gem. § 266 Abs. 1 Satz 4 HGB eine verkürzte Bilanz aufstellen, die sich nur auf die Posten mit Buchstaben-Gliederungspunkten des § 266 Abs. 2 und 3 HGB beschränkt. Die Reihenfolge der Posten gem. § 266 Abs. 2 und 3 HGB ist einzuhalten. Auf der Aktivseite sind die Positionen AV und UV sowie Rechnungsabgrenzungsposten, aktive latente Steuern sowie Unt...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.1 Eigenkapital (Abs. 3 A.)

Rz. 105 Das EK ist nach der zunehmenden Verfügbarkeit des Kapitals für die Organe der Ges. gegliedert. Der EK-Begriff ist handelsrechtlich nicht definiert, sondern ergibt sich nach § 247 Abs. 1 HGB aus der Gegenüberstellung von Schulden und Vermögen (§ 247 Rz 80).[1] Ansatz und Bewertung des Vermögens und des FK bestimmen indirekt die Höhe des EK. EK sind von außen zugeführt...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.1 Aktivierungswahlrecht und Passivierungspflicht

Rz. 25 Das Temporary-Konzept und die daraus abgeleitete Verbindlichkeitsmethode liegen den Regelungen von § 274 HGB zugrunde. Im Gegensatz zu den international verbreiteten Regelungen (IAS 12) sieht § 274 HGB jedoch für einen Aktivüberhang an latenten Steuern lediglich ein Aktivierungswahlrecht vor. Für einen Passivüberhang latenter Steuern besteht eine Passivierungspflicht....mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.5.7 Umwandlungen

Rz. 98 Bei Umwandlungsvorgängen (Verschmelzung, Formwechsel, Spaltung) wird steuerlich regelmäßig zur Vermeidung von Steuerzahlungen die Fortführung der Buchwerte des übertragenden Rechtsträgers vereinbart (§ 11 Abs. 1 und 2 UmwStG). Handelsrechtlich gelten die allgemeinen Ansatz- und Bewertungsgrundsätze (§ 17 Abs. 2 Satz 2 UmwG), sodass grds. der Ansatz zu Anschaffungskost...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.4 Grundlagen der Steuerlatenzen

Rz. 13 Es existieren zwei Konzepte der Abbildung von Steuerlatenzen: das (ältere) Timing-Konzept und das (jüngere) Temporary-Konzept, die sich beide auf die US-amerikanische Bilanzierungspraxis zurückführen lassen. Zur methodischen Umsetzung stehen die Abgrenzungsmethode und die Verbindlichkeitenmethode zur Verfügung. Rz. 14 Das in § 274 HGB angewandte Timing-Konzept ist GuV-o...mehr