Fachbeiträge & Kommentare zu Vermögen

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 4. Feststellung bei Anteilen an Grundstücksgesellschaften

Rz. 15 Gehört das Grundstück einer nicht gewerblich tätigen Personengesellschaft und geht ein Anteil hieran durch Schenkung oder Erwerb von Todes wegen über, steht dies gem. § 10 Abs. 1 S. 4 ErbStG dem Erwerb eines Grundstücksanteils gleich, der daher unmittelbar dem Erwerber zuzurechnen ist.[83] Sind die Einkünfte der Gesellschaft nicht nach §§ 15, 18 EStG zu qualifizieren,...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / V. Feststellung von Bedeutung (Abs. 1 S. 2)

Rz. 38 Das Feststellungsverfahren ist im Gegensatz zu den Verfahren der §§ 179 ff. AO nicht von Amts wegen durchzuführen. Die anfordernde Stelle (Erbschaftsteuerstelle oder Betriebsfinanzamt der Oberbeteiligung) kann in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens entscheiden, ob ein Verfahren eingeleitet wird. Eine die Rechtswidrigkeit der Anforderung auslösende Überschreitung der Erm...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 2. Erwerber der Steuerklasse I

Rz. 4 Der Erwerb von Todes wegen muss von Personen (Letzterwerbern) erfolgen, die nach dem Verhältnis zu ihrem unmittelbaren Erblasser im Steuerentstehungszeitpunkt der Steuerklasse I zuzuordnen sind. Bei eingetragenen Lebenspartnern gibt es die Steuerermäßigung, da sie rückwirkend der Steuerklasse I zugeordnet worden sind (zur Steuerklasseneinteilung siehe § 15 ErbStG Rdn 2...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / I. Gesetzliche Definition (Abs. 1)

Rz. 2 Nach der gesetzlichen Definition in § 188 BewG ist der Liegenschaftszinssatz der Zinssatz, mit dem der Verkehrswert von Grundstücken im Durchschnitt marktüblich verzinst wird. Die bewertungsrechtliche Definition entspricht mithin derjenigen in § 14 Abs. 3 S. 1 ImmoWertV. Praktisch ausgedrückt bedeutet das, dass der Liegenschaftszins angibt, wie sich das in ein Grundstü...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / d) Nicht begünstigtes Verwaltungsvermögen

Rz. 338 Soweit der Wert des Verwaltungsvermögens den Wert des unschädlichen Verwaltungsvermögens übersteigt (nicht begünstigtes Verwaltungsvermögen), zählt es nicht zum begünstigten Vermögen i.S.v. § 13b Abs. 2 ErbStG. Als nicht begünstigtes Verwaltungsvermögen ist stets mindestens die Summe der Werte des jungen Verwaltungsvermögens und der jungen Finanzmittel anzusetzen,[935...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 1. Grundsätzliches

Rz. 392 Nach § 13a Abs. 10 ErbStG besteht – auch nach dem ErbStG 2016 – die Möglichkeit, unter diversen verschärfenden Voraussetzungen, eine vollständige Steuerbefreiung für das begünstigt erworbene Vermögen zu erlangen. Im Einzelnen gilt hierzu Folgendes:mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 17. Inanspruchnahme des Schenkers in Nachversteuerungsfällen nach § 13a ErbStG

Rz. 48 Bei einem Verstoß des Erwerbers gegen die Behaltensregelungen, die Lohnsummenregelung für begünstigtes Vermögen oder die Voraussetzungen des Vorwegabschlages nach § 13a Abs. 9 ErbStG darf lt. Finanzverwaltung der Schenker nicht für die Schenkungsteuer nach § 20 Abs. 1 S. 1 ErbStG in Anspruch genommen werden, es sei denn, der Schenker hat die Steuer nach § 10 Abs. 2 Er...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / C. Verfahrensrecht

Rz. 11 Die Anwendung des § 27 ErbStG ist Gegenstand der Steuerberechnung im Erbschaftsteuerbescheid des Letzterwerbers; die Berechnung ist durch das Finanzamt darzustellen und ggf. zu erläutern. Entfällt die Besteuerung z.B. wegen eines Rückforderungsrechts, ist auch die Ermäßigung nach § 27 ErbStG rückgängig zu machen. Meinungsverschiedenheiten über die richtige Anwendung s...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / IV. Keine Berücksichtigung der Buchwertklausel bei Schenkung einer Beteiligung an einer Personengesellschaft (Abs. 5)

Rz. 224 § 7 Abs. 5 ErbStG enthält eine Sonderregelung für den Fall der Schenkung einer Beteiligung an einer Personengesellschaft. Bestimmt der Gesellschaftsvertrag, dass der neue Gesellschafter bei Auflösung der Gesellschaft oder im Fall eines vorherigen Ausscheidens nur den Buchwert seines Kapitalanteils erhält, werden diese Bestimmungen bei der Feststellung der Bereicherun...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / IV. Anzeigepflicht bei der Ersatzerbschaftsteuer

Rz. 10 Inländische rechtsfähige Familienstiftungen und rechtsfähige Familienvereine unterliegen einer Ersatzerbschaftsteuer im 30-Jahresturnus; Näheres siehe § 1 ErbStG Rdn 5 ff. Nach (dem neuen) § 30 Abs. 5 ErbStG [28] haben die betreffenden Stiftungen/Vereine binnen einer Frist von drei Monaten nach dem Zeitpunkt des ersten Übergangs den Vermögensübergang (schriftlich) mit ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 4. Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit

Rz. 9 Gem. § 97 Abs. 1 Nr. 3 BewG zählen auch Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit zu den Körperschaften, deren gesamtes Vermögen von Gesetzes wegen als Betriebsvermögen gilt. Ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit i.S.d. Vorschrift kann nur ein rechtsfähiger Verein sein, der über eine von der entsprechenden Aufsichtsbehörde (BaFin) erteilte Erlaubnis verfügt.[19]mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / III. Finanzamt der Kapitalgesellschaft (Nr. 3)

Rz. 6 Die Feststellung erfolgt durch das Finanzamt, in dessen Bezirk die Geschäftsleitung der Kapitalgesellschaft ansässig ist (§ 10 AO). Befindet sich die Geschäftsleitung nicht im Inland oder ist diese auch im Rahmen der laufenden Körperschaftssteuerveranlagung nicht bekannt, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Sitz der Kapitalgesellschaft (§ 11 AO). Dieser wird regelm...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / I. Vom Allgemeinen zum Besonderen

Rz. 4 Ursprünglich war das BewG als ein steuerliches "Grundgesetz" gedacht. Es soll die Bewertung generell regeln, so wie ein anderes steuerliches "Grundgesetz", nämlich die AO, das steuerliche Verfahrensrecht regelt.[2] Aber das ist nicht konsequent verfolgt worden. Heute hat das BewG in erster Linie die Aufgabe, die zu bewertenden Einheiten des land- und forstwirtschaftlic...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 4. Jastrow’sche Klausel

Rz. 20 Bei der Gestaltung einer gemeinschaftlichen letztwilligen Verfügung von Todes wegen geht es den Ehegatten, die ihre gemeinschaftlichen Abkömmlinge als Schlusserben einsetzen, meist auch darum, durch weitere Regelungen zu verhindern, dass auf das Ableben des Erstversterbenden hin ein Abkömmling seinen Pflichtteil geltend macht. Um dies zu verhindern, wird auf die sog. ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / IV. Nachlaufende Verpflichtungen, Mindestlohnsumme und Behaltensfrist, Anzeigepflichten

Rz. 18 Gemäß § 13c Abs. 2 ErbStG sind im Falle der Abschmelzung die Vorgaben des § 13a Abs. 3–9 ErbStG allesamt entsprechend anzuwenden. Dies gilt insbesondere für die Lohnsummenregelung (§ 13a Abs. 3 ggf. i.V.m. Abs. 10 ErbStG, vgl. § 13a ErbStG Rdn 146 bzw. Rdn 398) sowie für die Behaltensregelungen (§ 13a Abs. 6 ggf. i.V.m. Abs. 10 ErbStG, vgl. § 13a ErbStG Rdn 190 bzw. R...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / VII. Befreite Vorerben

Rz. 15 Der Vorerbe ist in seinen Rechten an dem angefallenen Vermögen begrenzt, zum Schutz des Nacherben. Von diesen gesetzlich in den §§ 2113 ff. BGB geregelten Beschränkungen des Vorerben kann der Erblasser durch Anordnung von Befreiungen nach § 2136 BGB abweichen. Im Übrigen ist es dem Erblasser aber auch gestattet, den Vorerben über die gesetzlichen Regelungen hinaus wei...mehr

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ZErb 01/2023, Die Rechtswir... / 1. Der Erbschein

Nach § 2353 BGB hat das Nachlassgericht dem Erben auf Antrag ein Zeugnis über sein Erbrecht zu erteilen.[1] Demzufolge dient der Erbschein dem Erben als Nachweis seiner Rechtsstellung.[2] Die Notwendigkeit einer Legitimation als Erbe im Rechtsverkehr beruht auf der im Erbfall nach § 1922 Abs. 1 BGB eintretenden Universalsukzession und dem damit verbundenen sofortigen und umf...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 4. Erlass, Änderung und Aufhebung von Feststellungs- oder Steuerbescheiden (Abs. 2 Nr. 4 und 5)

Rz. 47 Die Grundlage der Verschonungsbedarfsprüfung und damit auch des Bescheids über den (teilweisen) Steuererlass nach § 28a Abs. 1 ErbStG bildet einerseits der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuerbescheid betreffend den Erwerb des begünstigten Vermögens sowie andererseits die diesem zugrunde liegenden Feststellungsbescheide. Konsequenterweise müssen inhaltliche Änderungen der d...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / b) Schenker als Steuerschuldner

Rz. 38 Bei Schenkungen unter Lebenden ist auch der Schenker Steuerschuldner (§ 20 Abs. 1 ErbStG). Schenker ist derjenige, der als Zuwender oder Geber die Zuwendung, die aus seinem Vermögen stammt, erbringt. Durch die Vermögenshingabe tritt beim Schenker eine Entreicherung ein. Wer Schenker ist, ergibt sich danach aus § 7 Abs. 1 Nr. 1 und § 7 Abs. 1 Nr. 4–8 ErbStG. Auch der S...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / A. Allgemeines

Rz. 1 In den §§ 95 ff. BewG ist der Umfang des Betriebsvermögens im bewertungsrechtlichen Sinne geregelt, also die Frage der Zugehörigkeit von Wirtschaftsgütern zur Vermögensart "Betriebsvermögen" i.S.v. § 18 Nr. 3 BewG.[1] Insofern ist zunächst festzuhalten, dass die Vermögensart Betriebsvermögen im bewertungsrechtlichen Sinne nicht zwingend identisch ist mit dem Vermögen e...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / II. Rechtsbehelfsbefugnis bei Anteilen an Kapitalgesellschaften

Rz. 6 Insoweit der Anteil der Kapitalgesellschaft Gegenstand der Feststellung ist, ist dieser dem neuen Erwerber zuzurechnen. Rechtsbehelfsbefugt sind also der Erwerber und die Kapitalgesellschaft wegen ihrer Erklärungspflicht. Dies gilt selbst dann, wenn der Erwerber erst als Adressat der Einspruchsentscheidung am Einspruchsverfahren beteiligt wurde und beschwert ist, das E...mehr

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Die Patientenverfügung / 1.5 Entsprechende Anwendung für Bevollmächtigte, § 1827 Abs. 5 BGB

Mit der Vorschrift wird klargestellt, dass sich die Pflichten des Bevollmächtigten vorrangig aus einer Vollmacht ergeben. § 1827 Abs. 1 bis 3 BGB gelten entsprechend, sofern in der Vollmacht nichts Abweichendes geregelt ist. Der Patient kann neben einer Patientenverfügung oder unabhängig hiervon eine sogenannte Vorsorgevollmacht als Spezial- oder Generalvollmacht errichten, u...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / II. Aufbau der Vorschrift

Rz. 4 § 12 ErbStG enthält selbst nur wenige eigenständige Vorgaben für die Bewertung vererbten oder verschenkten Vermögens. Im Wesentlichen verweist er auf das Bewertungsgesetz (BewG). So enthält § 12 Abs. 1 ErbStG den grundsätzlichen Hinweis auf die Anwendbarkeit der allgemeinen Bewertungsvorschriften, §§ 1–16 BewG. § 12 Abs. 2 und Abs. 5 ErbStG enthalten Regelungen für die ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / B. Tatbestand

Rz. 5 § 33 ErbStG enthält eine abschließende Aufzählung der Personen, die wegen der in ihrem Gewahrsam befindlichen, aber dem Erblasser zuzurechnenden Vermögenswerte, die der Rechtsnachfolge unterliegen, eine Anzeige zu erstatten haben. Eine Verpflichtung trifft jedenfalls nur die Personen, die das Vermögen auf der Grundlage einer berufsmäßigen Vermögensbetreuung in Besitz h...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / XXII. Abs. 3: Anwendung der Befreiungstatbestände und Verzicht auf die Steuerbefreiung

Rz. 108 Die einzelnen Befreiungstatbestände des § 13 ErbStG stehen selbstständig nebeneinander und können gleichzeitig erfüllt sein. Jedoch ist § 13 Abs. 1 Nr. 17 ErbStG grds. subsidiär gegenüber § 13 Abs. 1 Nr. 16 ErbStG (vgl. Rdn 98 ff.). § 10 Abs. 6 ErbStG ordnet an, dass Schulden und Lasten, die mit steuerbefreitem Vermögen im Zusammenhang stehen, nicht abzugsfähig sind. ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / (9) Mischfälle

Rz. 59 Es sind in der Praxis Kombinationen von Leistungs- und Duldungsauflagen und/oder Gegenleistungen denkbar. Z.B. kann der Bedachte neben der Verpflichtung aus einer Leistungsauflage verpflichtet sein, zusätzlich eine Gegenleistung an den Zuwendenden zu zahlen (gemischte Schenkung). In diesen sog. Mischfällen, die sowohl Elemente der gemischten Schenkung, der Schenkung u...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 3. Besteuerung des Erwerbers

Rz. 20 Nach seinem eindeutigen Wortlaut stellt § 21 Abs. 1 S. 1 ErbStG auf den konkreten Erwerber ab. Anrechenbar ist also nur diejenige ausländische Erbschaftsteuer, die – ggf. anteilig[39] – auf den jeweiligen Erwerber entfällt. Insoweit genügt gem. R E 21 Abs. 1 S. 2 und 3 ErbStR 2019 die wirtschaftliche Belastung des jeweiligen Erwerbers. Er muss daher nicht zwingend Ste...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / h) Folgen von Überentnahmen

Rz. 307 Soweit nach Ablauf der Behaltensfrist Überentnahmen festzustellen sind, gilt deren Wert (rückwirkend) als nicht begünstigtes Vermögen.[735] Der Verschonungsabschlag und die sich auf dessen Grundlage ergebende Steuer sind neu zu berechnen. Auswirkungen auf den Abzugsbetrag nach § 13a Abs. 2 ErbStG ergeben sich i.d.R. nicht.[736] Im Übrigen kommt eine Nachversteuerung ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / I. Ehegatte/Lebenspartner (Abs. 1)

Rz. 3 Ob eine Person im Besteuerungszeitpunkt überlebender Ehegatte oder überlebender Lebenspartner des Erblassers ist, richtet sich nach Zivilrecht (Näheres siehe § 5 ErbStG Rdn 2 f., § 15 ErbStG Rdn 2, 4). Der geschiedene Ehegatte/Lebenspartner hat keinen Anspruch auf den Versorgungsfreibetrag; er fällt in die Steuerklasse II. Auch der überlebende Partner einer nichtehelic...mehr

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§ 3 Patientenverfügung/Best... / III. Fragebogen zur Entscheidung über die richtigen Vorsorgeinstrumente

Rz. 33 Zur Einstimmung auf eine anwaltliche Erstberatung kann es sich empfehlen, dem Mandanten schriftliche Erstinformationen und -fragen zur Verfügung zu stellen, die sich mit den Regelungsinstrumenten der Vorsorgevollmacht und der Betreuungsverfügung beschäftigen und die z.B. dem nachstehenden Muster folgen können. Das nachfolgende Muster orientiert sich daran, dass der Ma...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / V. Festgesetzte, gezahlte und nachgewiesene ausländische Steuer

Rz. 35 Gegenstand der Anrechnung ist nur die im Ausland festgesetzte, tatsächlich gezahlte und keinem Ermäßigungsanspruch mehr unterliegende[76] ausländische Steuer. Diese muss nach § 21 Abs. 3 ErbStG durch Vorlage entsprechender Urkunden, also eines amtlichen Bescheids, der eine bestandskräftige Festsetzung enthält, nachgewiesen werden, im Zweifel durch beglaubigte Übersetz...mehr

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AGS 01/2023, Zuschläge; Wah... / I. Sachverhalt

Das AG eröffnete das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners und bestellte einen Insolvenzverwalter. Letzterer beantragte nach Fälligkeit, seine Vergütung nebst Auslagen unter Berücksichtigung eines Zuschlags i.H.v. 40 % zu der Regelvergütung auf insgesamt 52.202,32 EUR festzusetzen. Das AG hat die Vergütung auf insgesamt 52.219,05 EUR festgesetzt. Auf die sofort...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / d) Auswirkungen auf die Begünstigungen

Rz. 298 Der Betrag der Überentnahmen löst Nachsteuern aus, und zwar in der Weise, dass die ursprünglich gewährten Begünstigungen insoweit wegfallen, wie sie auf den Betrag der Überentnahmen entfallen. Das bedeutet, dass im Rahmen der Neuberechnung der Steuer der Wert des begünstigten Vermögens vor Anwendung des Verschonungsabschlages sowie des Abzugsbetrages um den Betrag de...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / III. Übernahme der Schenkungsteuer

Rz. 415 Im Regelfall ist es im Hinblick auf § 10 Abs. 2 ErbStG eine sinnvolle Maßnahme zur Reduzierung der Gesamtsteuerbelastung, wenn der Schenker die Schenkungsteuer übernimmt. Dies gilt aber nicht im Falle der Schenkung von begünstigtem Vermögen i.S.d. §§ 13a, 13b und 13c ErbStG. Denn der Wert, um den sich die steuerliche Bemessungsgrundlage durch die Übernahme der Schenku...mehr

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FF 07+08/2023, Rechtsprechu... / 3 Zugewinn

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 22.4.2022 – 3 WF 142/21 1. Zu den rechtlichen Maßstäben für die zugewinnrechtliche Einordnung von Belastungen durch ein Wohnrecht oder einen Nießbrauch, die den ausgleichspflichtigen Empfänger einer Immobilie gegenüber dem Zuwendenden treffen (Anschluss an BGH, FamRZ 2015 1268, m. Anm. Münch). 2. Ein Leibrentenversprechen des ausgleichspflichtigen Zu...mehr

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§ 3 Patientenverfügung/Best... / b) Vorrang der Wünsche des Betroffenen, § 1821 BGB (§ 1901 Abs. 3 BGB a.F.)

Rz. 29 Selbst dann, wenn der Betroffene einwilligungsunfähig ist, hat ein Betreuer nach § 1821 Abs. 2 S. 3 BGB (§ 1901 Abs. 3 BGB a.F.) den Wünschen des Betreuten zu entsprechen, soweit die Person des Betreuten oder dessen Vermögen hierdurch nicht erheblich gefährdet würde oder soweit dies dem Betreuer nicht zuzumuten ist. Dies gilt auch für Wünsche, die der Betreute vor der...mehr

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ZErb 01/2023, Missbrauch vo... / 1. Die Vorsorge

Ein alter Mann, nennen wir ihn Friedhelm, war (anders als sein Name vermuten lässt), in seinem aktiven Leben durch Willenskraft und Durchsetzungsvermögen sehr erfolgreich. Er wusste Bescheid, konnte den Wechselfällen des Lebens wirkungsvoll entgegentreten und sie in seinem Sinne zufriedenstellend lösen. Auch ein erfolgreicher und sehr vermögender Mann wird alt, gebrechlich, ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 5. Rechtsfolgen der Unterschreitung der Mindestlohnsumme

Rz. 164 Der Verschonungsabschlag gem. § 13a Abs. 1 S. 1 ErbStG (ggf. i.V.m. Abs. 10) wird zunächst ohne Rücksicht auf die Einhaltung des Lohnsummenkriteriums gewährt. Stellt sich jedoch nach Ende der Lohnsummenfrist (fünf bzw. sieben Jahre) heraus, dass die Mindestlohnsumme unterschritten wurde, vermindert sich der dem Steuerpflichtigen bereits gewährte Verschonungsabschlag ...mehr

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§ 2 Allgemeiner Teil / a) eigene Finanzierung

Rz. 276 Inzwischen ist auch die Prozessfinanzierung für Rechtsanwälte in (noch) allerdings sehr eingeschränktem Umfang zulässig. Nach § 49b Abs. 2 S. 2 BRAO sind Vereinbarungen, durch die sich der Rechtsanwalt verpflichtet, Gerichtskosten, Verwaltungskosten oder Kosten anderer Beteiligter zu tragen, (nur) zulässig, soweit in der Angelegenheit ein Erfolgshonorar nach § 4a Abs...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / I. Abs. 1 Nr. 1

Rz. 33 Mit dem Eintritt des Erbfalls tritt der Erbe die Gesamtrechtsnachfolge des Erblassers nach § 1922 BGB an. Sämtliche Rechte und Pflichten des Erblassers gehen auf den Erben über. Eine partielle Ausschlagung ist nicht möglich; entweder schlägt der Erbe vollständig aus, dann gilt das Erbe als nicht angefallen, oder er nimmt die Erbschaft vollständig an. Eine ausdrücklich...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 4. Einhaltung/Unterschreitung des Lohnsummenkriteriums

Rz. 158 Die Forderung des § 13a Abs. 3 S. 1 ErbStG geht dahin, dass die Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen des Unternehmens (einzelunternehmerischer Gewerbebetrieb, Betrieb einer Mitunternehmerschaft bzw. Kapitalgesellschaft) innerhalb der Lohnsummenfrist insgesamt 400 % der Ausgangslohnsumme,[350] mithin also die Mindestlohnsumme, erreichen muss. Im Falle der Vollv...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / Gesetzestext

(1) Zum Grundvermögen gehören soweit es sich nicht um land- und forstwirtschaftliches Vermögen (§§ 158 und 159) oder um Betriebsgrundstücke (§ 99) handelt. (2) In das Gru...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / e) Zusammentreffen von Bedingung und Betagung

Rz. 29 Ist der Erwerb eines Wirtschaftsguts auf einen bestimmten Termin hinausgeschoben (Betagung), gleichzeitig bzw. zusätzlich aber auch an eine Bedingung geknüpft, muss es für die Besteuerung stets auf das Ereignis ankommen, das später eintritt. Rz. 30 Umgekehrt ist die Situation bei bedingten und betagten Herausgabeverpflichtungen. Allerdings ist, solange hinsichtlich ein...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / kk) Ansprüche aus dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen

Rz. 20 Das Vermögensgesetz in der Fassung vom 9.2.2005 regelt, unter welchen Voraussetzungen u.a. enteignete oder unter sonstigen in § 1 VermG näher bezeichneten Umständen staatlichen Stellen oder Dritten übertragene Vermögenswerte an den Berechtigten zurückzuübertragen (§ 3 VermG) sind oder, falls dies nicht möglich ist, eine Entschädigung in Geld zu bezahlen ist. Die Anspr...mehr

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§ 16 Gerichtliche Sicherung... / 2. Arrestgrund beim persönlichen Arrest, § 918 ZPO

Rz. 75 Mit der Anordnung des persönlichen Arrestes soll verhindert werden, dass Vermögensgegenstände beiseite geschafft werden.[61] Ein Arrestgrund ist nur dann gegeben, wenn andere Sicherungsmittel gänzlich fehlen und der dingliche Arrest zur Sicherung des Gläubigers nicht ausreicht (sog. doppelte Subsidiarität [62]). Voraussetzung ist, dass der Schuldner über pfändbares Verm...mehr

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ZErb 01/2023, Missbrauch vo... / II. Einführung in ein Anwendungsproblem gesetzlicher Regelungen

Gesetzliche Regelungen sollten ihre Wirksamkeit mit geringstmöglichem Eingriff in unser aller Leben entfalten können und dabei gleichzeitig so leicht wie möglich in der Anwendung sein. Und natürlich sollten sie das regeln, wofür sie geschaffen wurden. Das gilt insbesondere für Regelungen, die so tief in das Leben eines Menschen eingreifen, wie es im Betreuungsfall notwendig ...mehr

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§ 14 Widerruf der Vollmacht / a) Geschäftsfähigkeit

Rz. 20 Voraussetzung für die Abgabe einer wirksamen Willenserklärung bei Vollmachten, die das Vermögen betreffen, ist die Geschäftsfähigkeit [25] des Vollmachtgebers auf dem Gebiet der Vermögenssorge. Die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen ist nichtig (§ 105 BGB). Gemäß § 104 Nr. 2 BGB wird die Geschäftsunfähigkeit von der Vermutung der grundsätzlichen Willensfreiheit ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 2. Stundungsantrag

Rz. 11 Einzige Bedingung für die Gewährung der Stundung ist, neben dem Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen (i.S.v. § 13b Abs. 2 EStG), lediglich ein entsprechender Antrag des Steuerpflichtigen. Das in der Vergangenheit relevante Tatbestandsmerkmal der Notwenigkeit der Stundung zur Erhaltung des Betriebs ist ersatzlos entfallen. Daher ist eine Begründung des Antrags n...mehr

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FoVo 01/2023, Unpfändbarkei... / 1 Der Fall

Arbeitgeber zahlt Corona-Prämie Der Beklagte betreibt eine Gaststätte. Er zahlte an seine Beschäftigte, die Schuldnerin, die als Küchenhilfe eingestellt war, aber auch als Thekenkraft eingesetzt wurde, im September 2020 neben dem Monatslohn i.H.v. 1.350 EUR brutto und Sonntagszuschlägen i.H.v. 66,80 EUR brutto eine Corona-Prämie i.H.v. 400 EUR. Insolvenzverwalter will das berü...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 1. Allgemeines

Rz. 308 In § 13b Abs. 5 ErbStG hat der Gesetzgeber – allerdings beschränkt auf Erwerbe von Todes wegen[827] – eine sog. Investitionsklausel in das Gesetz aufgenommen.[828] Diese eröffnet – unter Durchbrechung des Stichtagsprinzips[829] – die Möglichkeit, Gegenstände des Verwaltungsvermögens (S. 1) bzw. Finanzmittel (S. 3)[830] unter bestimmten Voraussetzungen rückwirkend in ...mehr