Fachbeiträge & Kommentare zu Vermögen

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.3 Steuerentstehung bei der Schenkung unter Auflage

Rz. 160 Bei der Schenkung unter Auflage ist zwischen der Position des Auflagenbegünstigten und der des Auflagenbelasteten zu unterscheiden. Für den mit der Auflage Belasteten gelten die allgemeinen Grundsätze. Seine Schenkungsteuer entsteht dann, wenn der geschenkte Gegenstand in sein Vermögen übergegangen ist. Rz. 161 Bei Auflagebegünstigten kommt es darauf an, ob der Schenku...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.5 Nachweis der Vermögenslosigkeit

Rz. 30 Der Erwerber muss nach § 28a Abs. 1 Satz 1 ErbStG nachweisen, dass er kein weiteres verfügbares Vermögen hat, welches er zur Begleichung der festgesetzten Steuer verwenden kann. Wie und mit welchen Nachweisen oder welche Anforderungen an diese Nachweise zu stellen sind, regelt das Gesetz nicht. Daher steht zu vermuten, dass die bloße Behauptung nicht ausreichen wird. ...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 6.3.4 Erbfallschulden bei vererbten Produktivvermögen

Rz. 226 Neue Probleme traten nach dem ErbStRefG bei Erbfallschulden auf, die mit steuerbefreiten Produktivvermögen (§ 13a ErbStG) zusammenhingen. Nicht geklärt war die Frage, ob § 10 Abs. 6 Satz 4 ErbStG (beschränkter Schuldenabzug) analog anwendbar ist oder ob es zur voll umfänglichen Berücksichtigung kommt. Der BFH entschied am 22.07.2015 (DStR 2015, 2013 und 2015; vgl. au...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 1 Zweck der Vorschrift

Rz. 1 § 24 ErbStG knüpft an die Erbersatzsteuer von § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG an, die sich ausschließlich an Familienstiftungen und Familienvereine wendet. Die Erbersatzsteuer ist in Zeitabständen von je 30 Jahren seit dem Zeitpunkt des ersten Übergangs vom Vermögen auf die Stiftung oder den Verein zu erheben (s. Schwarz, BB 2001, 2387; Hannes/Holtz in M/H/H, § 24 Rn. 1). Die ...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.21.3 Zweckvermögen

Rz. 263 § 13 Abs. 1 Nr. 17 ErbStG verlangt grundsätzlich die Bildung eines selbständigen Zweckvermögens, das der Empfänger im Weg einer Zweckzuwendung (s. § 8 ErbStG) erhalten hat. Es genügt jedoch z. B. auch bei einer selbst steuerbegünstigte Zwecke verfolgenden ausländischen Körperschaft, dass die Zuwendung zu satzungseigenen Zwecken verwendet werden soll (BFH vom 16.01.20...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 4 Beteiligungen

Rz. 16 Nach § 200 Abs. 3 BewG sind Beteiligungen an PersG bzw. Anteile an KapG, die ein zu bewertendes Unternehmen hält, neben dem Ertragswert mit dem eigenständig zu ermittelnden gemeinen Wert anzusetzen. Die Berücksichtigung nach § 200 Abs. 3 BewG kommt nur in Betracht, wenn die Beteiligungen an PersG bzw. Anteile an KapG nicht bereits zum nicht betriebsnotwendigem Vermöge...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.2.2 Familienvereine

Rz. 60 Ein Familienverein setzt voraus, dass sein Zweck wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist. Der nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG (Erbersatzsteuer) der Familienstiftung gleichgestellte Familienverein ist nicht nach § 15 Abs. 2 Satz 1 ErbStG begünstigt, so dass bei der Errichtung eines Familienvereins immer die...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.15.2 Steuerrecht

Rz. 217 Im Steuerrecht entsteht der Pflichtteil erst mit seiner Geltendmachung (s. § 9 Abs. 1 Nr. 1b ErbStG). Entsprechend ist auch beim Erben (Pflichtteilsbelasteter) beginnend ab diesem Zeitpunkt eine Erbfallverbindlichkeit abzugsfähig. Für den Erbersatzanspruch gilt grundsätzlich das Gleiche, allerdings wurde mit Inkrafttreten des ErbStRG der Erbersatzanspruch aus der Aufz...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Einführung ErbStG / 4.2 Erbschaftsteuergesetz und Art. 6 GG

Rz. 42 Bei Übertragungen im (engen) Familienkreis begrenzt die Rspr. des BVerfG (Beschluss des BVerfG vom 22.06.1996, BStBl II 1996, 671) den Zugriff insoweit, als der "deutlich überwiegende" Teil – und bei geringem Vermögen der ganze Nachlass – steuerfrei bleiben muss. Gerade aufgrund der nach h. M. verfassungsrechtlich gebotenen Beschränkung auf die "Kleinfamilie" (statt a...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.4 Erwerbe von einer Erbengemeinschaft (§ 35 Abs. 3 ErbStG)

Rz. 17 Nach § 35 Abs. 3 Satz 1 ErbStG ist bei Schenkungen und Zweckzuwendungen unter Lebenden von einer Erbengemeinschaft das FA zuständig, das für die Bearbeitung des die Erbengemeinschaft überhaupt erst begründenden Erwerbs zuständig ist oder wäre. Dabei wird aus Zweckmäßigkeitsgründen das FA mit der Aufgabe betraut, welches sowieso schon über Kenntnisse im Zusammenhang mi...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 5 Bodenschätze (§ 176 Abs. 2 Nr. 1 BewG)

Rz. 12 § 176 Abs. 2 Nr. 1 BewG stellt klar, dass Bodenschätze nicht in das Grundvermögen einzubeziehen sind. Zivilrechtlich bildet der Bodenschatz mit dem Grund und Boden eine Einheit (§ 94 Abs. 1 BGB). Solange der Eigentümer den zum Grund und Boden gehörenden Bodenschatz nicht selbst nutzt oder durch einen anderen nutzen lässt, ist dieser einer selbstständigen Bewertung nic...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 1 Stiftungen / 7.1.7 Varianten der Familienstiftung

Rz. 184 Die Familienstiftung als Ausprägung der rechtsfähigen Stiftung bürgerlichen Rechts kann grundsätzlich in allen Varianten der Stiftung bürgerlichen Rechts erscheinen. Ist bspw. das Stiftungsvermögen in der gegenwärtigen Niedrigzinsphase nicht ausreichend ertragbringend anzulegen, sodass aus den Erträgen allein der Stiftungszweck nicht erfüllt werden kann, ist an die E...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.3.5 Anteil eines persönlich haftenden Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft auf Aktien

Rz. 46 Der Komplementär einer KGaA wird gem. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 EStG als Mitunternehmer behandelt mit der Konsequenz, dass die Übertragung seines Anteils gem. § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG begünstigt ist (Jülicher in T/G/J/G, ErbStG, § 13b, Rn. 119). Der Übergang der Kommanditaktien wird dagegen nur unter den Voraussetzungen des § 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG begünstigt (Geck in ...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 6 Fälle von geringer Bedeutung

Rz. 25 Es besteht die Möglichkeit, im Einvernehmen mit den Verfahrensbeteiligten auf eine gesonderte Ermittlung des gemeinen Werts von zum Vermögen gehörenden Anteilen an einer KapG und Beteiligungen an einer PersG zu verzichten. Das ist möglich, sofern es sich um einen Fall von geringer Bedeutung handelt, insb. dann, wenn der Verwaltungsaufwand außer Verhältnis zur steuerli...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 8.3.1 Voraussetzungen der Anwendung von § 5 AStG

Rz. 169 Die Vorschrift kann nur dann Bedeutung erlangen, wenn auch der Erwerber nicht unter die unbeschränkte Steuerpflicht fällt, da eine unbeschränkte Steuerpflicht des Erwerbers die Wirkungen von § 5 AStG verdrängt. Rz. 170 Für die Anwendung von § 5 AStG müssen kumulativ die folgenden Voraussetzungen vorliegen: Die Voraussetzungen für die erweiterte beschränkte Steuerpflich...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 7. Zahlungsinanspruchnahme des Entleihers (§ 42d Abs 6 S 6 EStG)

Rn. 104 Stand: EL 158 – ET: 06/2022 Entleiher und Verleiher sind Gesamtschuldner. Der Verleiher kann daher ohne weiteres durch Haftungsbescheid bzw in den Fällen der §§ 40–40b EStG durch Pauschalierungsbescheid in Anspruch genommen werden. Dieses ist aber eine Ermessensentscheidung. Es muss immer geprüft werden, ob nicht die ArbN vorrangig in Anspruch zu nehmen sind. Im Verhäl...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.2 Lohnsumme/Behaltensfrist und Abschmelzmodell

Rz. 33 Die Anwendung des § 13a Abs. 3 bis 9 ErbStG durch den Verweis in § 13c Abs. 2 ErbStG hat insb. zur Folge, dass das Abschmelzungsmodell nur bei Einhaltung der Lohnsumme und der Behaltensfrist vollumfänglich gewährt wird. Kommt es zu einem Verstoß gegen die Lohnsummenfrist, so reduziert sich der ohnehin durch die Abschmelzung verminderte Verschonungsabschlag entsprechen...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 6.1 Allgemeines

Rz. 14 Nach § 176 Abs. 2 Nr. 2 BewG sind BVO nicht im Grundvermögen, sondern i. d. R. im BV zu erfassen (in Ausnahmefällen auch im übrigen Vermögen, bspw. wenn ein bebautes Grundstück inkl. BVO vermietet wird). Die FinVerw hat in einem umfangreichen Erlass ausführlich zur Abgrenzung des Grundvermögens von den BVO Stellung genommen (BVO-Abgrenzungserlass vom 05.06.2013, BStBl...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 1.1 Zweck der Vorschrift

Rz. 1 Die i. R.d. ErbStRG vom 24.11.2008 neu gefasste Regelung erfüllt durch ihren Regelungsinhalt, dass BV bzw. der Anteil am BV i. S. d. §§ 95 bis 97 BewG mit dem gemeinen Wert anzusetzen ist und dieser nach § 11 Abs. 2 BewG zu ermitteln ist, zwei Funktionen. Zum einen wird dadurch die verfassungsrechtlich gebotene Bewertung zu dem in § 9 BewG definierten gemeinen Wert (s....mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.4.2 Poolvereinbarungen

Rz. 63 Wenn der Erblasser oder Schenker nicht mit mehr als 25 Prozent beteiligt ist, eröffnet § 13b Abs. 1 Nr. 3 S. 2 ErbStG die Möglichkeit, dass der übertragene Anteil gleichwohl begünstigungsfähig ist, wenn eine steuerlich relevante Poolvereinbarung vorliegt und die Summe der gepoolten Anteile eine Quote von über 25 Prozent erreicht (R E 13b.6 Abs. 3 S. 1 ErbStR). Rz. 64 S...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Einführung ErbStG / 7.3.1 Betriebsvermögen

Rz. 64 Dem Erwerber werden zwei Optionen eingeräumt: 1. Option: Das Kernstück der Regelung (§§ 13a, 13b ErbStG) geht von einer pauschalierten Festlegung des begünstigten Betriebsvermögens i. H. v. 85 % aus. 85 % werden (zunächst) nicht besteuert ("Abschlag von der Bemessungsgrundlage"), während die restlichen 15 % nach Berücksichtigung eines gleitenden Abzugsbetrags von 150.00...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Einführung ErbStG / 7.6 Reaktion auf die Reform

Rz. 68 Sowohl die Verwaltung wie auch die Rspr. haben auf das ErbStRG sofort reagiert. Die Verwaltung hat zunächst mit isolierten Ländererlassen aus den Jahren 2009 und 2010 die wichtigsten Anwendungsfragen zu klären versucht, um sodann mit den ErbStR 2011 eine vereinheitlichte und geschlossene Verwaltungsauffassung anzubieten. Rz. 69 Der BFH hat mit Beschluss vom 05.10.2011 ...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 3 Internationales Er... / 2.3 Erweitert unbeschränkte Steuerpflicht

Rz. 26 § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b ErbStG dehnt die unbeschränkte Erbschaftsteuerpflicht auf deutsche Staatsangehörige aus, die sich, ohne einen deutschen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland zu haben, im Zeitpunkt der Zuwendung noch nicht länger als fünf Jahre dauernd im Ausland aufgehalten haben. Die Vorschrift wurde eingeführt, um Gestaltungsmodelle durch e...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.4.3.3.2.4 Liquidationswert

Rz. 75 § 162 Abs. 3 und 4 i. V. m. § 166 BewG regelt die abweichende Bewertung des Wirtschaftsteils, insb. für den Fall der Veräußerung des ganzen Betriebs innerhalb von 15 Jahren nach dem Bewertungsstichtag; vgl. dazu die Berechnungsbeispiele in H B 166 Abs. 2 und Abs. 3 ErbStH. Der Nachbewertungs- und Nachversteuerungsvorbehalt entspricht den üblichen zivilrechtlicher Erbr...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 5 Auflösende Bedingung (§ 28a Abs. 4 ErbStG)

Rz. 86 Der Erlass der Steuer steht unter der auflösenden Bedingung, dass die Lohnsummenregelung sowie die Behaltefrist eingehalten werden. Die Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen eine der beiden Regelungen sollen hinsichtlich des nach der Verschonungsbedarfsprüfung gewährten Erlasses gem. § 28a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 ErbStG analog gelten, wenn innerhalb von zehn Jahren wei...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.4.5 Lebensversicherungen

Rz. 44 Die Vermögensposition für den stpfl. Erwerb muss schon in der Person des Erblassers entstanden sein. Ansprüche aus Lebensversicherungsverträgen gehören grundsätzlich nicht hierzu, da die Forderung tatsächlich in der Person des Begünstigten entsteht. Hat der Versicherungsnehmer keinen Bezugsberechtigten benannt, fällt die Versicherungssumme in den Nachlass. Besteuerung...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 5.5 Geänderte Feststellungen (§ 28a Abs. 4 Satz Nr. 4 und 5)

Rz. 99 Wenn die den Erwerb oder das verfügbare Vermögen betreffenden Feststellungsbescheide erstmals erlassen oder geändert werden und die nun festgesetzten Werte von den dem Erlass zugrunde liegenden Wert abweichen, tritt eine auflösende Bedingung ein, die nach § 28a Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 ErbStG kraft Gesetzes zum Wegfall des Erlasses führt. Entsprechendes gilt auch bei der A...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 18.2.1.1 Grundsatz

Rz. 805 Der dem Erbfall am nächsten kommende Fall der vorweggenommenen Erbfolge ist die unentgeltliche Übertragung des Vermögens des Übergebers an den Übernehmer (präsumtiver Erbe). In diesem Falle liegt grundsätzlich ein einkommensteuerlich unbeachtlicher Vorgang vor. Der Übernehmer führt (zwingend) die Buchwerte fort (§§ 6 Abs. 3, 23 Abs. 1 Satz 3 EStG, § 11d EStDV), der Ü...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 1.2 Unterschiedliche gesetzliche Entstehungszeitpunkte

Rz. 9 Mitunter entsteht die Erbschaftsteuer nach dem vorliegenden ErbStG nicht bereits mit dem Tod des EL, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt (s. § 9 Abs. 1 Nr. 1 Satz. 2 ErbStG, z. B. mit Eintritt einer aufschiebenden Bedingung oder der Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs). Nachdem das ErbStG der DDR teilweise hiervon abweichende frühere oder auch spätere Entst...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 6 Fünfjahresfrist (§ 21 Abs. 1 Satz 4 ErbStG)

Rz. 78 Die ausländische Erbschaftsteuer ist nur anrechenbar, wenn die deutsche Erbschaftsteuer für das Auslandsvermögen innerhalb von fünf Jahren seit dem Zeitpunkt der Entstehung der ausländischen Erbschaftsteuer entstanden ist (s. § 21 Abs. 1 Satz 4 ErbStG). Der Zeitpunkt der Entstehung der Steuer bestimmt sich nach deutschem Recht nach § 9 ErbStG. Bei Erwerb von Todes weg...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.4.3 Grundstücke

Rz. 34 Bei Grundstücken kommt es allein darauf an, wer im Zeitpunkt des Todes zivilrechtlich der Eigentümer des Grundstücks ist. Steht das Grundstück im Eigentum des Erblassers und gehört es jedoch wirtschaftlich zum Eigentum eines Dritten, so ist es dennoch anzusetzen und im Nachlass sowie im Erbschaftserwerb zu berücksichtigen (s. BFH vom 15.10.1997, BStBl II 1997, 820, 82...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 18.2.2 Teilentgeltliche Vermögensübertragung im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge

Rz. 826 Eine teilentgeltliche Vermögensübertragung liegt vor, wenn die Gegenleistung betragsmäßig unter dem Verkehrswert des übertragenen Vermögens liegt, die Gegenleistung mithin nicht nach kaufmännischen Gesichtspunkten abgewogen ist, sondern mit Rücksicht auf die angestrebte vorweggenommene Erbfolge gewählt wurde. Als Gegenleistung kommen insbesondere Abstandszahlungen an...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2 Auflösung des (vermögensbindenden) Vereins

Rz. 4 Der Erwerb von Vereinsvermögen bei Auflösung eines Vereins, dessen Zweck auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist, wird ebenfalls von § 7 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG erfasst, z. B. nicht beim Idealverein. Auch hier geht der BFH (vom 11.05.1995, BStBl II 1995, 609) von einer – wenngleich fingierten – Steuerpflicht der Mitglieder aus.mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.3 Anteile an Kapitalgesellschaften

Rz. 12 Gesondert festzustellen ist nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BewG auch der Wert nicht notierter Anteile an KapG. Dieser ist unter Anwendung des § 11 Abs. 2 BewG sowie nach § 157 Abs. 4 BewG unter Berücksichtigung der Wertverhältnisse zum Bewertungsstichtag zu ermitteln. Demnach sind die Anteile ebenfalls mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Kann dieser nicht aus zeitnahen ...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.2 Haftung

Rz. 26 Wird vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen die Pflicht zur Zahlung der Steuerschuld verstoßen, kann der Vertreter persönlich mit Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden (§§ 69, 191 AO). Dies gilt allerdings nur, soweit seine zivilrechtlichen Pflichten reichen. So ist die Haftung eines Abwesenheitspflegers (§ 1911 BGB) für ausländische Erben auf den sich aus der ...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 1.2.3 Übergang des Anteils am Gesamtgut

Rz. 33 Entsprechend § 4 Abs. 1 ErbStG wird der Anteil des verstorbenen Ehegatten am Gesamtgut so behandelt, als wenn er ausschließlich den anteilsberechtigten Abkömmlingen – mit denen die Gütergemeinschaft fortgeführt wird – angefallen wäre. Die Abkömmlinge sind folglich mit ihrem Erwerb entsprechend steuerpflichtig (ggf. unter Beachtung eines auf die Hälfte reduzierten Ante...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3 Wirkungsweise des § 26 ErbStG

Rz. 6 Gem. § 26 ErbStG wird die Erbersatzsteuer auf die Schenkungsteuer angerechnet. Für den Fall, dass zwischen Erbersatzsteuer und der Auflösung nicht mehr als zwei Jahre vergangen sind, werden 50 % der Erbersatzsteuer auf die Schenkungsteuer angerechnet. Für den Fall, dass zwischen Erbersatzsteuer und der Auflösung zwei bis drei Jahre ("nicht mehr als vier Jahre") vergangen...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.19.3 Zuwendungen unter Auflage

Rz. 243 Eine solche steuerbegünstigte Zuwendung könnte z. B. die Erbschaft eines Landesministerpräsidenten als Privatperson unter der Auflage sein, das Vermögen ausschließlich zu Landeszwecken zu verwenden. Die Frage, was den Zwecken des Bundes, eines Landes oder einer inländischen Gemeinde bzw. einem Gemeindeverband dient, ist in Anbetracht der vielfältigen Aufgaben der öffe...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.4. Verfahrensrechtliche Besonderheiten

Rz. 26 Gem. § 13a Abs. 1 Satz 4 ErbStG endet die Festsetzungsfrist für die Steuer auf die Vorerwerbe nicht vor Ablauf des vierten Jahres, nachdem das für die Erbschaft-/Schenkungsteuer zuständige Finanzamt von dem Letzterwerb Kenntnis erlangt hat. Infolgedessen sollten vor einer Schenkung bzw. bei der Steuerplanung auf den Todesfall die entsprechenden Risiken, z. B. aufgrund...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.1.3 Allgemeines für sämtliche Steuerklassen

Rz. 21 Die genannten Beträge sind bei allen Steuerklassen als Freibetrag und nicht als Freigrenze ausgestaltet. Sie stehen jedem Erwerber (d. h. auch einem Vermächtnisnehmer) in voller Höhe gesondert zu (vgl. Gesetzesbegründung zum ErbStRG, s. Hübner, Erbschaftsteuerreform 2009, 175). Ein möglicher Freibetragsüberschuss ist jedoch nicht auf andere Erwerber übertragbar. Bisla...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 13. Zu § 13a Abs. 11

Rz. 300 Nach Abs. 11 finden die Abs. 1 bis 10 auf Familienstiftungen mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland im Falle der Erbersatzsteuer (§ 1 Abs. 1 Nr. 4) entsprechende Anwendung. Familienstiftungen sollen bei der erbschaftsteuerlichen Begünstigung von Unternehmensvermögen nicht benachteiligt werden (Jülicher in T/G/J/G, § 13a Rz. 527), unterliegen aber bei Inanspruchnahm...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 1.2 Bedeutung sowie sachlicher und persönlicher Anwendungsbereich der Vorschrift

Rz. 2 Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 ErbStG ist nur im Falle der beschränkten Erbschaftsteuerpflicht das Inlandsvermögen i. S. d. § 121 BewG zu ermitteln. Infolgedessen findet die Norm nur dann persönliche Anwendung, sofern weder der EL zum Zeitpunkt des Todes bzw. der Schenker zum Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung (§ 9 ErbStG) noch der Erwerber als Inländer gem. § 2 Abs...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.3 Mehrfache Erwerbe gem. § 27 ErbStG

Rz. 14 Fällt bei Personen der Stkl. I von Todes wegen Vermögen an, das innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Erwerb bereits von Personen der Stkl. I erworben wurde und für das eine Steuer zu erheben war, ermäßigt sich die für den erneuten Erwerb festzusetzende Steuer (s. § 27 Rn. 1 ff.). Hierzu zählen entsprechend Abs. 5 auch solche Erwerbe von Personen der Stkl. I, für d...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 7.4 Exkurs: Die einkommensteuerlichen Folgen bei der Vererbung von Beteiligungen an Personengesellschaften

Rz. 361 Die Beteiligung an einer Personengesellschaft (steuerrechtlich: an einer Mitunternehmerschaft) stellt ebenso wie der (Teil-)Betrieb eine steuerliche Funktionseinheit dar. Im Unterschied zu diesem gilt bei der erbrechtlichen Nachfolge nicht der geschlossene Übergang auf die Miterbengemeinschaft, sondern – wie aufgezeigt – die Sonderrechtsnachfolge. Danach ist die Nach...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.2.2.2 Schenkungen und Zweckzuwendungen unter Lebenden

Rz. 32 Bei Schenkungen und Zweckzuwendungen unter Lebenden (s. § 8 ErbStG) sind beglaubigte Abschriften der Urkunden (z. B. Schenkungsurkunde, vorzeitige Löschung eines Nießbrauchs, Änderung von Gesellschaftsverträgen, Vereinbarungen der Gütergemeinschaft) unter Angabe des der Kostenberechnung zugrunde gelegten Werts mit einem Vordruck nach Muster 6 der ErbStDV zu übersenden...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
FF 06/2022, Auslegung letzt... / Leitsatz

1. Die Einsetzung der Schlusserben auf den "Überrest" hat grundsätzlich den Ausschluss des § 2287 BGB zur Folge. 2. Jedenfalls ist bei der Einsetzung auf den Überrest in einem notariellen gemeinschaftlichen Testament bei einem erheblichen Altersunterschied der Testierenden von einem Ausschluss des § 2287 BGB auszugehen. 3. Bei einer Formulierung "was von unserem beiderseitigen...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 8 Besondere Feststellungen für die Erbschaft- und Schenkungssteuer

Rz. 21 Die Vorschriften der §§ 13a Abs. 4, 13b Abs. 10 ErbStG ergänzen die Regelung des § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 BewG. Sie regeln die gesonderten Feststellungen für die Verschonung von BV und Anteilen an nicht notierten KapG. Festzustellen sind nach § 13a Abs. 4 ErbStG die Ausgangslohnsumme, die Anzahl der Beschäftigten und die jährliche Lohnsumme sowie nach § 13b Abs...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 1.2 Zweck der Norm

Rz. 12 § 28a ErbStG wurde geschaffen, um einem der zentralen Kritikpunkte des BVerfG entgegenzuwirken. Das BVerfG hatte in seinem Urteil vom 17.12.2014 (1 BvL 21/12, DStR 2015, 31, 49) kritisiert, dass auch sehr große Vermögen ohne irgendeine Art von Bedürftigkeitsprüfung in den Genuss der Verschonungsregelungen bis zur vollkommenen Steuerfreiheit kommen können. Dem soll die...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 1.2 Grundsätze für die Bewertung von Betriebsgrundstücken

Rz. 2 In § 99 Abs. 2 BewG wird geregelt, wie die Betriebsgrundstücke zu bewerten sind. Für Betriebsgrundstücke, die bei isolierter Betrachtung, also unter Außerachtlassung ihrer Zugehörigkeit zu einem Gewerbebetrieb oder einem nach den §§ 96 und 97 BewG gleichgestellten BV, zum Grundvermögen gehören würden, wird für die Wertermittlung auf die §§ 176 ff. BewG verwiesen (s. au...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.7.3 Begünstigtes Objekt, Wohnnutzung und Behaltensfrist

Rz. 133 Die Ausführungen zur begünstigten Wohnung, zur Nutzung durch den Erblasser und den Erwerber, zur Behaltensfrist sowie zur Weitergabe des erworbenen Vermögens gelten entsprechend (s. Rn. 94 bis 126). Insb. bei erwachsenen Kindern mit eigener Familie kann die Freistellung daran scheitern, dass sie – bspw. aus beruflichen Gründen – nicht ohne Weiteres in die geerbte Wohn...mehr