Fachbeiträge & Kommentare zu Vermögen

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1625 BGB – Ausstattung aus dem Kindesvermögen.

Gesetzestext 1Gewährt der Vater einem Kind, dessen Vermögen kraft elterlicher Sorge, Vormundschaft oder Betreuung seiner Verwaltung unterliegt, eine Ausstattung, so ist im Zweifel anzunehmen, dass er sie aus diesem Vermögen gewährt. 2Diese Vorschrift findet auf die Mutter entsprechende Anwendung. Rn 1 Ebenso wie § 1620 handelt es sich um eine Auslegungsregel. Kann nicht nach...mehr

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§ 16 Der Pflichtteil im Ste... / 7. Bewertung und Höhe des zu versteuernden Pflichtteilsanspruchs

Rz. 74 Zivilrechtlich ist der Pflichtteilsanspruch stets eine auf einen Geldbetrag gerichtete Forderung. Dies schlägt auch erbschaftsteuerlich durch. Danach wird der Pflichtteilsanspruch im Grundsatz mit seinem Nennwert bewertet und der Besteuerung dementsprechend zugrunde gelegt, § 12 Abs. 1 ErbStG i.V.m. § 12 Abs. 1 S. 1 BewG.[112] Dies gilt sowohl für den eigentlichen Pfl...mehr

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§ 16 Der Pflichtteil im Ste... / c) Fälle des § 2329 BGB

Rz. 96 In den vorstehenden Ausführungen wurde stets davon ausgegangen, dass der Erbe Schuldner des Pflichtteilsanspruchs sei. Dies ist jedoch nicht stets so. Insbesondere bei Pflichtteilsergänzungsansprüchen nach § 2325 BGB kann es nach § 2327 BGB, nach § 2328 BGB oder wegen Überschuldung des Nachlasses dazu kommen, dass der ursprünglich Beschenkte nach § 2329 Abs. 1 BGB das...mehr

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ZErb 08/2024, Deutsch-türki... / a. Räumlich-persönlicher Anwendungsbereich

In persönlicher Hinsicht ist das NA nach überzeugender Auffassung nur auf ausschließlich deutsche oder ausschließlich türkische Staatsangehörige anwendbar.[7] Doppelstaater fallen nicht in den persönlichen Anwendungsbereich des NA, da sie vom historischen Schutzzweck, der sich jeweils lediglich auf ausschließlich deutsche bzw. türkische Staatsangehörige im jeweils anderen St...mehr

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§ 7 Pflichtteilsergänzung w... / e) Sonstiges (Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen, dauernde Last etc., Stiftungen)

Rz. 189 Unbefriedigend ist die BGH-Rechtsprechung zum Genussverzicht auch, wenn Übertragungen gegen Versorgungsleistungen oder dauernde Lasten (= im Gegensatz zur Leibrente regelmäßige, aber grundsätzlich vom jeweiligen Ertrag des Übertragungsgegenstandes abhängige Zahlung) zu beurteilen sind. Wird etwa Unternehmensvermögen (nur dieses kann seit dem 1.1.2008 steuerbegünstigt...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

1Der Nießbrauch an dem Vermögen einer Person kann nur in der Weise bestellt werden, dass der Nießbraucher den Nießbrauch an den einzelnen zu dem Vermögen gehörenden Gegenständen erlangt. 2Soweit der Nießbrauch bestellt ist, gelten die Vorschriften der §§ 1086 bis 1088.mehr

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§ 18 Länderübersicht / IV. Pflichtteilsrecht

Rz. 32 Der Pflichtteil (twangsarving) ist gem. Kap. 1 §§ 5, 10 ErbG der Teil des Nachlasses, über den der Erblasser nicht verfügen kann. Testamentarische Verfügungen, die den Pflichtteil verletzen, müssen nicht angefochten werden, sondern sind ipso iure unwirksam; die Pflichtteile sind also schon bei Auslegung des Testaments zu berücksichtigen.[34] Der Pflichtteilsberechtigt...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Bedürftigkeit/Leistungsfähigkeit.

Rn 8 Der Anspruch auf Familienunterhalt dient der Deckung des Bedarfs der gesamten Familie, nicht nur eines Ehegatten. Die Bedürftigkeit eines Ehegatten ist nicht Anspruchsvoraussetzung (BGH FamRZ 66, 138). Die Bedürftigkeit einzelner Familienmitglieder (etwa Pflegebedürftigkeit) kann sich allerdings auf den Umfang des angemessenen Familienunterhalts auswirken (BGH FamRZ 20,...mehr

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§ 11 Kautelarpraxis und Ver... / d) Anwendungsbereich

Rz. 61 Sinnvoll ist daher die Verwendung des "Jastrow" nur bei Ehegatten mit größerem Vermögen, wenn das beiderseitige Vermögen sich relativ leicht unterscheiden lässt und wegen der Diskrepanz in der Größe desselben die sich aus dem einseitigen Pflichtteilsverlangen u.U. ergebende unterschiedliche Vermögensbeteiligung besonders krass auswirken kann. Bei solchen Vermögenswert...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Das Anfangsvermögen stellt nur eine Rechengröße dar und ist dasjenige Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten zum Stichtag des Eintritts in den Güterstand gehört. Durch II wird sichergestellt, dass bestimmte, mit der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht im Zusammenhang stehende Vermögensbestandteile außer Betracht bleiben. Wegen der Wertermittlung w...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Der Berechnung des Anfangsvermögens wird der Wert zu Grunde gelegt, den das beim Eintritt des Güterstands vorhandene Vermögen in diesem Zeitpunkt, das dem Anfangsvermögen hinzuzurechnende Vermögen im Zeitpunkt des Erwerbs hatte. (2) Der Berechnung des Endvermögens wird der Wert zu Grunde gelegt, den das bei Beendigung des Güterstands vorhandene Vermögen in diesem Zeitpun...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Verwertung des Vermögensstamms.

Rn 18 Aufgrund des Gegenseitigkeitsprinzips sind die Maßstäbe für die Vermögensverwertungsobliegenheit des Unterhaltsgläubigers nach § 1577 III regelmäßig identisch mit denen für den Pflichtigen nach § 1581 2 (BGH FamRZ 85, 354 [BGH 27.06.1984 - IVb ZR 20/83]). Der Bedürftige muss vor Inanspruchnahme des Verpflichteten den Vermögensstamm verbrauchen. Er ist auf die voraussic...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Der geschiedene Ehegatte kann den Unterhalt nach den §§ 1570 bis 1573, 1575 und 1576 nicht verlangen, solange und soweit er sich aus seinen Einkünften und seinem Vermögen selbst unterhalten kann. (2) 1Einkünfte sind nicht anzurechnen, soweit der Verpflichtete nicht den vollen Unterhalt (§§ 1578 und 1578b) leistet. 2Einkünfte, die den vollen Unterhalt übersteigen, sind in...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Abs 2: Surrogatsgrundsatz.

Rn 10 II erstreckt den Ausschluss von der Verwaltung auch auf solches Vermögen, das in den drei genannten Fällen von dem erworbenen oder zugewendeten Vermögen herrührt.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Erbeinsetzung.

Rn 3 Der Erblasser kann die Absicht, einem Erben sein Vermögen oder einen Teil hiervon im Wege der Gesamtrechtsnachfolge zuzuwenden, auf vielfältige Weise ausdrücken. Ob er in dieser Weise über sein Vermögen verfügen wollte, ist allein aus seiner Sicht zu beurteilen. Maßgeblich sind dabei die Vorstellungen des Erblassers bei Errichtung der Verfügung (Rostock ErbR 22, 607 [OL...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / D. Tierhaltungskooperationen (Abs. 1 Satz 2 in der bis zum 31.12.2024 geltenden Fassung)

Rz. 1426 [Autor/Stand] Nach § 51a BewG in der bis zum 31.12.2024 geltenden Fassung[2] gehören die Tierzucht und Tierhaltung von Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (§ 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BewG), von Personengesellschaften und "ähnlichen" Gesellschaften (§ 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BewG) und von Vereinen (§ 97 Abs. 2 BewG) unter bestimmten Voraussetzungen zur landwirtscha...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Das Familiengericht kann anordnen, dass die Eltern ein Verzeichnis des Vermögens des Kindes einreichen und über die Verwaltung Rechnung legen. 2Die Eltern haben das Verzeichnis mit der Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit zu versehen. 3Ist das eingereichte Verzeichnis ungenügend, so kann das Familiengericht anordnen, dass das Verzeichnis durch eine zuständi...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, 32016R1104 Art 27 EuPartVO – Reichweite des anzuwendenden Rechts.

Gesetzestext Das nach dieser Verordnung auf die güterrechtlichen Wirkungen eingetragener Partnerschaften anzuwendende Recht regelt unter anderemmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Begriff und Abgrenzung zur Stellvertretung.

Rn 14 Von der Stellvertretung ist die Verwaltung fremden Vermögens abzugrenzen, bei der dem Verwalter durch Gesetz oder testamentarische Verfügung eine Vermögensverwaltung anvertraut ist. Hierzu zählen der Insolvenzverwalter (§ 80 InsO), Nachlassverwalter (§ 1985), Testamentsvollstrecker (§ 2205) und Zwangsverwalter (§ 152 ZVG). § 116 Nr 1 ZPO spricht von der Partei kraft Am...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Nach Auflösung der Gesellschaft findet die Liquidation statt, sofern nicht über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet ist. Ist die Gesellschaft durch Löschung wegen Vermögenslosigkeit aufgelöst, findet eine Liquidation nur statt, wenn sich nach der Löschung herausstellt, dass noch Vermögen vorhanden ist, das der Verteilung unterliegt. (2) Die Gese...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Unterhaltsberechtigt ist nur, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. (2) Ein minderjähriges Kind kann von seinen Eltern, auch wenn es Vermögen hat, die Gewährung des Unterhalts insoweit verlangen, als die Einkünfte seines Vermögens und der Ertrag seiner Arbeit zum Unterhalt nicht ausreichen.mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. In Betracht kommende Rechtsgebilde

Rz. 1805 [Autor/Stand] Zu den sonstigen juristischen Personen des privaten Rechts zählen vor allem die rechtsfähigen Vereine (§ 21 ff. BGB), die rechtsfähigen Stiftungen (§ 80 ff. BGB) und die Anstalten mit eigener Rechtspersönlichkeit. Hierzu gehören auch Vereine usw., die nach früherem Landesrecht ihre Rechtsfähigkeit erlangt haben. Rz. 1806 [Autor/Stand] Zweckvermögen sind...mehr

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§ 18 Länderübersicht / 1. Aragon

Rz. 497 In Aragon sind nur die Abkömmlinge pflichtteilsberechtigt. Dabei kann der Erblasser die den Kindern insgesamt zwingend zustehende Hälfte des Nachlasses frei unter ihnen verteilen, z.B. einem einzigen Abkömmling die gesamte Noterbquote zuweisen. Der Ehegatte erhält von Gesetzes wegen einen güterrechtlich strukturierten Nießbrauch am gesamten Nachlass (Witwenrecht). Al...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VI. Güterrechtsspaltung.

Rn 20 Bestimmte Kollisionsnormen ausl, aber auch des deutschen Rechts knüpfen zur Ermittlung des Güterrechtsstatuts nicht für das gesamte Vermögen der Eheleute einheitlich an (Prinzip der Statutseinheit), sondern für einzelne Vermögensgegenstände anhand unterschiedlicher Anknüpfungspunkte. Dies kommt in Betracht bei Rechtswahl nach Art 15 II Nr 3 aF, bei Gesamtverweisung in ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Normale Unterhaltsverpflichtung.

Rn 11 Auch bei der normalen Unterhaltsverpflichtung hat der Unterhaltsverpflichtete den Stamm seines Vermögens zur Bestreitung des Unterhalts einzusetzen (BGH FamRZ 88, 604). Allerdings darf dies nicht dazu führen, dass der eigene angemessene Unterhalt des Unterhaltspflichtigen gefährdet wird. Er darf daher nicht von fortlaufenden Einkünften abgeschnitten werden, die er zur ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, KSÜ Art 3 KSÜ

Zusammenfassung Art 3 KSÜ0 Die Maßnahmen, auf die in Artikel 1 Bezug genommen wird, können insbesondere Folgendes umfassen:mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Mit der Auflösung des Vereins oder der Entziehung der Rechtsfähigkeit fällt das Vermögen an die in der Satzung bestimmten Personen. (2) 1Durch die Satzung kann vorgeschrieben werden, dass die Anfallberechtigten durch Beschluss der Mitgliederversammlung oder eines anderen Vereinsorgans bestimmt werden. 2Ist der Zweck des Vereins nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsb...mehr

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§ 17 Internationales Pflich... / 1. Einheitliche Verfügung über den gesamten Nachlass

Rz. 286 Aufgrund der selbstständigen Behandlung der einzelnen Nachlassteile sind die Pflichtteile für jede Masse getrennt zu beurteilen, und zwar grundsätzlich für jeden Spaltnachlass so, als ob es sich um den gesamten Nachlass handeln würde.[272] Rz. 287 Beispiel 1 Hinterlässt ein US-amerikanischer Erblasser mit letztem Wohnsitz in Ohio in Deutschland ein Grundstück, verweis...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Begriff, Arten, Abgrenzung.

Rn 2 Die Stiftung ist eine auf Ausstattung mit einem Vermögen angelegte, nicht in einem Personenverband bestehende (mitgliederlose, I 1) selbstständige juristische Person zur Erreichung eines dauernden Zwecks, der nur durch den Willen des Errichters bestimmt wird (BVerwG NJW 98, 2545, 2546 [BVerwG 12.02.1998 - BVerwG 3 C 55/96]). Es handelt sich um eine verselbstständigte Ve...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 16. Gesellschaften i.S.v. § 1 Abs. 1 KStG mit statuarischem Sitz im Ausland, deren Ort der Geschäftsleitung im Inland belegen ist, und die nach inländischem Gesellschaftsrecht als Personengesellschaft zu behandeln sind

Rz. 1030.36 [Autor/Stand] Zeitgleich mit der Erweiterung des Kreises der in § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Satz 1 BewG erfassten Personenvereinigungen um die zur Körperschaftsbesteuerung optierenden Gesellschaften i.S.v. § 1a Abs. 1 KStG durch Art. 7 KöMoG vom 25.6.2021[2] dehnte der Gesetzgeber den Kreis der von § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Satz 1 BewG umfassten Personenmehrheiten du...mehr

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§ 5 Nachlass als wertbilden... / VI. ABC der nicht anzusetzenden Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten

Rz. 62 Nicht anzusetzen sind insbesondere folgende Vermögens- bzw. Schuldpositionen:mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Erfolgloser Vollstreckungsversuch.

Rn 5 Es genügt die Zwangsvollstreckung aufgrund irgendeines Titels iSd §§ 704 I, 794 ZPO. Eine Verurteilung des Hauptschuldners ist nicht notwendig (Staud/Stürner § 771 Rz 7). Ausreichend ist idR ein Zwangsvollstreckungsversuch (Mot II 669); für Geldforderungen bestimmt § 772 den an die Vollstreckungs- und Verwertungspflicht gestellten Umfang (s § 772 Rn 1). Dem Bürgen steht...mehr

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§ 18 Länderübersicht / 2. Auf vor dem 17.8.2015 eingetretene Erbfälle anwendbares Recht

Rz. 46 Das Erbstatut war im französischen Recht nie gesetzlich kodifiziert. Es wird für vor dem 17.8.2015 eingetretene Erbfälle (vgl. Art. 83 Abs. 1 EuErbVO) getrennt danach angeknüpft, ob es sich um bewegliches oder unbewegliches Vermögen handelt. Auf die Erbfolge des unbeweglichen Nachlasses wird die Vorschrift des Art. 3 Abs. 2 franz. code civil (c.c.) angewandt, wonach a...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Voraussetzungen der Betreuerbestellung.

Rn 8 § 1814 regelt die Voraussetzungen, unter denen einem Volljährigen ein Betreuer bestellt werden kann und bildet die materiell-rechtliche Grundlage für den konkreten Zuschnitt des Aufgabenkreises des Betreuers (§ 1815). §§ 1814, 1815 gelten nicht nur für die Bestellung des Betreuers, sondern auch, wenn die Betreuung verlängert (Zweibr BtPrax 02, 87) oder der Aufgabenkreis...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Ausschluss der Ausgleichung, Abs 2.

Rn 16 Hat der Abkömmling für seine Leistungen bereits einen Gegenwert aus dem Vermögen des Erblassers erhalten, ist nach II 1 Var 1 eine Ausgleichung ausgeschlossen. Es genügt, wenn auf Grund eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses eine Gegenleistung vereinbart wurde (Var 2), wobei das Entgelt zum Wert der erbrachten Leistung angemessen sein muss. Dies ist bei der üblichen V...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Genehmigungstatbestände.

Rn 2 Nr 1 unterstellt zunächst die Verpflichtung zur Verfügung über das Vermögen des Betreuten im Ganzen dem Genehmigungsvorbehalt. Anders als bei § 1365 fallen hierunter nur Geschäfte über das Vermögen en bloc, wie sich aus der Gleichstellung mit Erbschaften ergibt (Staud/Veit § 1822 aF Rz 2 mwN). Dies sind Geschäfte iSd § 311b III und solche, mit denen eine Gütergemeinscha...mehr

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§ 17 Internationales Pflich... / 5. Abgrenzung des Güterstatuts zum Erbstatut

Rz. 197 Beispiel Der deutsche Erblasser hatte mit seiner damaligen französischen Braut vor der Eheschließung im Jahr 1993 – noch als Student – bei einem Pariser Notar einen Ehevertrag beurkunden lassen, mit dem die Brautleute die Errungenschaftsgemeinschaft des französischen Rechts vereinbarten und dem überlebenden Ehegatten das Gesamtgut zuwachsen sollte (clause d’attributi...mehr

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§ 17 Internationales Pflich... / 3. Auswirkungen auf das Pflichtteilsrecht

Rz. 239 Ungeachtet der vorgenannten Differenzen bei der Qualifikation und Anerkennung des Trusts sind die Auswirkungen auf das Pflichtteilsrecht klar: Pflichtteilsrechte bleiben von der Trust-Errichtung und dem darauf anwendbaren Recht unberührt und richten sich weiterhin nach dem Erbstatut. Dies gilt zunächst für den testamentary trust, wo das Trustgut bis zum Erbfall dem E...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 1. Einlagefähigkeit

Rn. 278 Stand: EL 150 – ET: 04/2021 Grundsatz: Einlagefähig sind nach dem Wortlaut des § 4 Abs 1 S 8 Hs 1 EStG nur WG. Mangels WG-Qualität nicht einlagefähig sind dagegen bloße Nutzungsvorteile (s Rn 279). Nutzungsrechte dinglicher ebenso wie obligatorischer Natur sind dagegen selbstständige (immaterielle) WG und als solche grds auch einlagefähig (s Rn 279a, grundlegend BFH v...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Allgemeines

Rz. 1786 [Autor/Stand] Nach § 2 Abs. 3 GewStG gilt als Gewerbebetrieb auch die Tätigkeit der sonstigen juristischen Personen des privaten Rechts und der Vereine ohne Rechtspersönlichkeit, soweit sie einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (ausgenommen Land- und Forstwirtschaft) unterhalten. Unter diese Vorschrift fallen insb. Konsumvereine, Rabattsparvereine, Hausbesitzer- u...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / a) GoB-Begriff/Rechtsnatur

Rn. 383 Stand: EL 160 – ET: 10/2022 Der GoB-Begriff ist ein unbestimmter Rechtsbegriff (vgl Döllerer BB 1959, 1217; BFH v 12.05.1966, IV 472/60, BStBl III 1966, 371; BMF v 28.11.2019, BStBl I 2019, 1269 Tz 17). Mit dessen Abgrenzung ist zugleich die Reichweite des Maßgeblichkeitsgrundsatzes wesentlich abgesteckt. Gesetzliche GoB-Inbezugnahme: Die handelsrechtlichen GoB werden ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Rechtsfolgen der Ausschließung.

Rn 6 Die wirksame Ausschließung der Eltern von der Verwaltung des erworbenen oder zugewendeten Vermögens lässt das Recht der Eltern unberührt im Namen des Kindes die Annahme oder Ausschlagung des Erwerbs oder der Zuwendung zu erklären. Rn 7 Wird nur ein Elternteil von der Vermögensverwaltung ausgeschlossen, so verwaltet der andere Elternteil das erworbene oder zugewendete Ver...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Verfügung.

Rn 2 I 1 schreibt die Übertragbarkeit des Gesellschaftsanteils fest. Darunter fallen sowohl die Übertragung des gesamten Gesellschaftsanteils (BGH NJW 97, 860, 861) als auch seine Teilübertragung (Frankf NJW-RR 96, 1123 [OLG Frankfurt am Main 15.04.1996 - 20 W 516/94]). Möglich ist auch die gleichzeitige Übertragung aller Gesellschaftsanteile auf mehrere Erwerber (BGH NJW 78...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Abweichende Qualifikation im Ausland.

Rn 5 Da das fremde Recht so anzuwenden ist, wie der ausl Richter es anwenden würde, wenn er zu entscheiden hätte, ist bei einer Gesamtverweisung darauf zu achten, dass Unterschiede in der Qualifikation bestehen können. So werden etwa Ansprüche wegen Verlöbnisbruchs in Deutschland familienrechtlich (BGH IPRax 05, 546 [BGH 13.04.2005 - XII ZR 296/00]; Heimatrecht des Anspruchg...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Der Minderjährige erhält einen Zuwendungspfleger, wenn (2) Der Erblasser kann durch l...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Anrechenbare Einkünfte.

Rn 6 Bei der Bestimmung der anzurechnenden Einkünfte gelten spiegelbildlich dieselben Grundsätze wie für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen (BGH FamRZ 81, 541; 80, 771; zu Einzelheiten vgl § 1581 Rn 4). Die Darlegungs- und Beweislast für seine Bedürftigkeit trägt der Berechtigte (BGH FamRZ 89, 487). Die Bedürftigkeit hängt vom jeweiligen Bedarf ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

1Pfandgläubiger und Gläubiger, die im Insolvenzverfahren den Pfandgläubigern gleichstehen, sowie Gläubiger, die bei der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen ein Recht auf Befriedigung aus diesem Vermögen haben, werden, soweit es sich um die Befriedigung aus den ihnen haftenden Gegenständen handelt, durch das Aufgebot nicht betroffen. 2Das Gleiche gilt von Gläubi...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, 32016R1104 Erwägungsgründe

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – (1–13) (nicht abgedruckt) (14) Diese Verordnung sollte gemäß Artikel 81 AEUV auf die güterrechtlichen Wirkungen eingetragener Partnerschaften mit grenzüberschreitendem Bezug Anwendung finden. (15) (nicht abgedruckt) (16) Nichteheliche Lebensgemeinschaften sind im Recht der Mitgliedstaaten unterschiedlich ausgestaltet, wobei zwischen Paaren, deren...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Ausschlussgründe.

Rn 3 Die Vorschrift schließt eine Rückforderung in drei Fällen aus: Rn 4 1. Bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Herbeiführung der Bedürftigkeit des Schenkers (I Alt 1). Bsp sind Verschwendung, Glücksspiel, unseriöse Spekulation (BGH NJW 03, 1384). Weitere Voraussetzung ist, dass der Schenker seine Bedürftigkeit nachträglich herbeigeführt hat und dies für den Beschenkten ...mehr