Fachbeiträge & Kommentare zu Vertrag

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Frankreich / cc) Der Unwandelbarkeitsgrundsatz und seine Ausnahmen

Rz. 58 Nach Art. 1395, 1396 Abs. 2 C.C. sind ehevertragliche Vereinbarungen und ihre Abänderung grundsätzlich nur vor der Ehe zulässig. Abänderungen des Ehevertrages vor Eheschließung müssen gem. Art. 1396 Abs. 1 C.C. unter gleichzeitiger Anwesenheit und Zustimmung aller am ursprünglichen Vertrag beteiligten Personen notariell beurkundet werden. Sie sind gem. Art. 1396 Abs. ...mehr

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Arbeitsvertrag mit Aushilfen / 3.3 Vergütung von Aushilfen

Vielfach wird in der Praxis mit Aushilfskräften eine geringere Vergütung vereinbart als diejenige, die dauerhaft beschäftigten Arbeitnehmern gezahlt wird. Diese Praxis begegnet regelmäßig rechtlichen Bedenken. Die Zahlung einer unterschiedlichen Vergütung scheidet jedenfalls dann aus, wenn das Arbeitsverhältnis in den Geltungsbereich eines Tarifvertrags fällt und beiderseitige ...mehr

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Dänemark / 2. Erbverträge und Erbvorschuss

Rz. 75 Das 7. Kapitel (§§ 41 bis 47 ARL) regelt Erbverträge sowie den Erbvorschuss: Einem Erben ist es nach § 41 Abs. 1 ARL nicht gestattet, eine erwartete Erbschaft zu verkaufen, zu verpfänden oder auf andere Weise zu übertragen (Verbot eines dispositiven Erbvertrages). Zu Lebzeiten des Erblassers kann ein Erbe auch nicht ohne Zustimmung des Erblassers eine Vereinbarung mit...mehr

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Deutschland / 2. Schenkung unter Lebenden

Rz. 205 Als Schenkung i.S.d. Schenkungsteuerrechts gilt jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Objektiv setzt die Schenkung eine Bereicherung des Beschenkten aus dem Vermögen des Schenkers und subjektiv den (einseitigen) Willen des Schenkers zur Unentgeltlichkeit voraus.[17...mehr

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Arbeitsverträge mit Jahresa... / 2 Regelung der Arbeitszeit

In einer Vereinbarung zum Jahresarbeitszeitvertrag ist eine Regelung zum Umfang der Arbeitszeit unerlässlich. Ist kein bestimmter Arbeitszeitumfang festgelegt, so gilt für auf Abruf beschäftigte Arbeitnehmer eine Wochenarbeitszeit von 20 Stunden als vereinbart.[1] Ist der Arbeitszeitbedarf unregelmäßig, kann auch vereinbart werden, dass der Arbeitnehmer ein bestimmtes Arbeit...mehr

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Spanien: Balearische Inseln / 1. Zulässigkeit, Auslegung und Arten von Erbverträgen

Rz. 48 Mit dem Gesetz betreffend die gewillkürte Erbfolge durch Erbvertrag[84] (Erbvertragsgesetz, nachfolgend "ErbVG") sind mit Wirkung ab dem 17.1.2023 umfassende Regelungen zu den balearischen Erbverträgen in Kraft gesetzt worden.[85] Die Vorschriften der CDICB, die zuvor Regelungen zu den Erbverträgen enthielten, sind aufgehoben worden.[86] Die Vorschriften der Art. 6 un...mehr

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Arbeitsvertrag mit Aushilfen / 3.1 Arbeitnehmereigenschaft

Ob die vereinbarten Dienste einer Aushilfe im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses oder eines freien Dienstvertrags[1] erbracht werden, richtet sich nach den allgemeinen Grundsätzen. Nach den in § 611a BGB enthaltenen Abgrenzungskriterien ist das entscheidende Merkmal für die Arbeitnehmereigenschaft die persönliche Abhängigkeit des Beschäftigten. Als Arbeitnehmer ist derjenige ...mehr

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Arbeitsvertrag mit Aushilfen / 4.1 Befristung von Aushilfsarbeitsverhältnissen

Die Möglichkeiten zur Befristung von Aushilfsarbeitsverhältnissen regelt das Teilzeit- und Befristungsgesetz. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG bedarf jede Befristung eines sachlichen Grundes. Die möglichen Befristungsgründe sind in § 14 Abs. 1 Satz 2 TzBfG genannt, die Aufzählung ist jedoch nicht abschließend.[1] Die Befristung ohne Sachgrund ist bis zu einer Dauer von 2 Jahren...mehr

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Slowenien / I. Erbengemeinschaft

Rz. 93 Mehrere Erben bilden, unabhängig vom Berufungsgrund, ab dem Tod des Erblassers bis zur Teilung des Nachlasses eine Erbengemeinschaft.[241] Noterben sind nicht Teil der Erbengemeinschaft, wenn der Erblasser verfügt hat, dass sie bestimmte Sachen, Rechte oder Geld erhalten sollen (Art. 27 ErbG) und ihr Pflichtteil damit gedeckt ist.[242] Der Nachlass steht nach h.M.[243...mehr

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Mitarbeitereinsatz im Ausla... / 1.2 Vertragsmodelle

Bei der einvernehmlichen vertraglichen Änderung ist bei der rechtlichen Ausgestaltung von Entsendungen zwischen dem "Ein-" und dem "Zweivertragsmodell" (teilweise auch "Mehrvertragsmodell" genannt) zu unterscheiden. Infographic Das Einvertragsmodell lässt den bisherigen Arbeitsvertrag bestehen und modifiziert ihn lediglich im Hinblick auf die für den Auslandseinsatz relevanten...mehr

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Litauen / A. Internationales Erbrecht

Rz. 1 Durch die Vereinheitlichung des Internationalen Erbrechts mit der seit dem 17.8.2015 geltenden Verordnung (EU) Nr. 650/2012 vom Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen und öffentlichen Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses[1] (nachfolgend EuErbVO) entfa...mehr

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Aushilfskräfte / 2 Gestaltungsformen

Regelmäßig wird das Aushilfsarbeitsverhältnis als befristetes Arbeitsverhältnis geschlossen, oftmals handelt es sich um Gestaltungen als geringfügig entlohnte Beschäftigte. Die Befristungsabrede bedarf zu ihrer Wirksamkeit gemäß § 14 Abs. 4 TzBfG der Schriftform. Möglich ist die Vereinbarung der Befristung als Höchstdauer. In diesem Fall ist die ordentliche Kündigung auch vor...mehr

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Qualifizierungsgeld / 2.3 Weiterbildungsförderung von Beschäftigten in Transfergesellschaften

Die Förderung mit Qualifizierungsgeld und die Weiterbildungsförderung von Beschäftigten in Transfergesellschaften haben zwar gemein, dass ihnen ein kollektiver Ansatz zugrunde liegt, da beide Förderungen grundsätzlich kollektivvertragliche Vereinbarungen fordern. Die Zielsetzung ist aber unterschiedlich. Während das Qualifizierungsgeld auf die Erhaltung der Arbeitsplätze im ...mehr

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Ausbildungsbeihilfen / 3.1.4 Inhaltliche Anforderungen

Die EQ muss auf Grundlage eines Vertrags i. S. d. § 26 BBiG durchgeführt werden, auf einen anerkannten Ausbildungsberuf vorbereiten und in Vollzeit oder bei Kindererziehung oder Pflege von Angehörigen mit mindestens 20 Stunden wöchentlich durchgeführt werden. Die Inhalte der EQ müssen grundsätzlich geeignet sein, um auf einen Ausbildungsberuf vorzubereiten. Hierzu können z. B. d...mehr

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Entsendung / 2.1.3 Arbeitnehmerüberlassungen

Es ist auch möglich einen Arbeitnehmer ins Ausland zu verleihen. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber die erforderliche Verleiherlaubnis nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz hat. Weiterhin muss die organisatorische Eingliederung in das entsendende Verleihunternehmen bestehen bleiben und der arbeitsrechtliche Entgeltanspruch muss sich gegen den entsendenden Arbeitgeber ...mehr

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Dänemark / I. Bestimmung des Erbstatuts

Rz. 15 Das dänische Erbkollisionsrecht ist nicht kodifiziert. Es erschließt sich aus Gewohnheitsrecht, Rechtsprechung und Literatur. Die dänischen IPR- und IZVR-Normen werden als Sachnormverweisungen verstanden. Ein Renvoi des ausländischen Rechts wird nicht angenommen. Rz. 16 Nach dem geltenden Domizilprinzip ist das dänische Erbgesetz auf alle in Dänemark mit festem und dau...mehr

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Rumänien / 8. Der Erbvertrag

Rz. 27 Gemäß Art. 956 CCN sind – vorbehaltlich einer abweichenden Anordnung – sämtliche Rechtsgeschäfte ipso iure unwirksam, die sich auf eine noch nicht eingetretene Erbfolge beziehen. Das Gleiche gilt für Rechtsgeschäfte, durch die Rechte aus einer künftigen Erbfolge versprochen oder veräußert werden. Wegen des Grundsatzes der jederzeitigen Widerruflichkeit der testamentar...mehr

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Spanien: Balearische Inseln / cc) Verzicht

Rz. 73 Der unwiderrufliche[132] Erbverzicht kann sich auf das Noterbrecht beschränken (beschränkter Verzicht) oder sich darüber hinaus auf das Erbrecht insgesamt erstrecken (unbeschränkter Verzicht). Davon abgesehen ist eine Beschränkung des Verzichts dem Umfang nach nicht vorgesehen.[133] Der Verzicht darf – im Unterschied zur Schenkung[134] – gem. Art. 39 ErbVG auch nicht ...mehr

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Russische Föderation / 8. Erbvertrag

Rz. 43 Zusammen mit den Regelungen über das gemeinschaftliche Testament wurde seit dem 1.7.2019 auch die Möglichkeit des Abschlusses eines Erbvertrages geschaffen. Erbverträge können – im Gegensatz zu gemeinschaftlichen Testamenten – zwischen beliebigen Personen geschlossen werden. Rz. 44 Der Abschluss eines Erbvertrages bedarf gemäß Art. 1140.1 Abs. 1 ZGB der notariellen Beu...mehr

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Slowenien / V. Ausgedinge (Altenteilsvertrag)

Rz. 77 Im Vertrag[216] über das Ausgedinge[217] verpflichtet sich der Ausgedingeberechtigte zur Übertragung seines unbeweglichen Vermögens[218] auf den Übernehmer, der sich wiederum zu bestimmten Leistungen an den Ausgedingeberechtigten oder eine andere Person bis zu dessen/deren Tod verpflichtet (Art. 564–568 SchGB).[219] Die Leistungen des Vertragspartners des Ausgedingebe...mehr

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Montenegro / F. Nachlassabwicklung

Rz. 21 Der Nachlass geht – vorbehaltlich der Ausschlagung – mit dem Tod des Erblassers ipso iure auf die Erben über. Die Ausschlagung ist dem Gericht oder im Ausland einem Konsul gegenüber zu erklären. Die Ausschlagung muss bis zum Ende des erstinstanzlichen Nachlassverfahrens erklärt werden (Art. 131 Abs. 1 montErbG). Eine ausdrückliche Annahmeerklärung ist nicht erforderli...mehr

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Kapitalabfindung und Kapita... / 3.6.1 Mischverträge

In der Ansparphase der Kapitalleistung kann es vorkommen, dass für den Vertrag teilweise keine Riester-Förderfähigkeit vorlag (z. B. Beitragsabführung vor der aktiven Entscheidung des Steuerpflichtigen für die Inanspruchnahme einer Riester-Förderung). Der bei Auszahlung ohne Riester-Förderfähigkeit angesparte Anteil der Kapitalleistung stellt weiterhin einen beitragspflichti...mehr

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Ungarn / V. Staatsverträge

Rz. 31 Ungarn ist kein Vertragsstaat des Haager Übereinkommens mit erbrechtlichem Regelungsgegenstand (Testamentsformübereinkommen 1961; Erbrechtsübereinkommen 1989). Rz. 32 Ungarn hat in den früheren Jahrzehnten eine Reihe von bilateralen Rechtshilfeabkommen abgeschlossen. Kollisions-, Zuständigkeits- bzw. Anerkennungsvorschriften in Erbsachen enthalten die Rechtshilfeabkomm...mehr

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Österreich / 3. Schenkungsvertrag auf den Todesfall

Rz. 92 Mit einem Schenkungsvertrag auf den Todesfall verpflichtet sich der Verstorbene zu Lebzeiten, im Falle seines Ablebens dem Begünstigten eine bestimmte Sache zuzuwenden. Der Geschenkgeber darf daher die Sache bei Lebzeiten nicht veräußern, weil er sonst dem Begünstigten schadenersatzpflichtig wird. Bei Liegenschaften kann das Verfügungsverbot durch ein vertraglich vere...mehr

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Luxemburg / b) Testamentarische Erbfolge: Formfragen

Rz. 30 Für die Form letztwilliger Verfügungen gilt traditionell – wie für alle Fragen der Form – die Anknüpfung an die Ortsform (locus regit actum). Luxemburg hat jedoch das Haager Testamentsformübereinkommen ratifiziert. Es gilt in Luxemburg seit dem 5.2.1979,[22] in Deutschland ist es seit dem 1.1.1966 in Kraft.[23] Damit wird eine in Deutschland errichtete, nach deutschem...mehr

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Niederlande / 1. Rechtsquellen

Rz. 38 Das internationale Güterrecht ist deswegen so wichtig, weil das Güterstatut Umfang und Zusammenstellung des Nachlasses mitbestimmt. Das internationale Güterrecht in den Niederlanden kennt mittlerweile sechs Quellen, und zwar:mehr

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Italien / 2. Testamentsregister

Rz. 102 Italien hat das Basler Europäische Übereinkommen über die Errichtung einer Organisation zur Registrierung von Testamenten ratifiziert und ein Testamentsregister beim Uffizio Centrale degli Archivi Notarili im Justizministerium eingerichtet. Hier können auch im Ausland notariell beurkundete Testamente registriert werden, und zwar unabhängig davon, ob der Staat, in dem...mehr

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Private Krankenversicherung / 6.1 Vertragliche Kündigungsrechte

Beim Wechsel von einem privaten Versicherer zu einem anderen ist in der Regel eine Kündigungsfrist bis zum Ende des Versicherungsjahres einzuhalten.[1] Die beim bisherigen Versicherer angesparten Alterungsrückstellungen bleiben dann komplett beim alten Versichertenkollektiv und können nicht mitgenommen werden, wenn der Vertrag bis zum 21.12.2012 abgeschlossen wurde. Hinweis M...mehr

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Deutschland / 1. Grundsätze

Rz. 112 Gemäß § 2346 Abs. 1 BGB können Verwandte sowie der Ehegatte durch Vertrag mit dem Erblasser auf ihr gesetzliches Erbrecht verzichten. Gemäß § 2346 Abs. 2 BGB kann der Verzicht auch auf das Pflichtteilsrecht beschränkt werden. Rz. 113 Der Verzichtsvertrag bedarf der persönlichen Mitwirkung des Erblassers (§ 2347 BGB). Während sich der Verzichtende (auch vollmachtlos) v...mehr

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Italien / 1. Schenkung von Todes wegen

Rz. 191 Das Verbot der patti successori erfasst auch Schenkungen von Todes wegen. Als solche unzulässigen Schenkungen von Todes wegen werden Schenkungen nach h.L. angesehen, wenn sie mortis causa erfolgen, also der Tod selbst den Grund der Zuwendung bildet,[305] während Schenkungen post mortem zulässig sind. Die Abgrenzung zwischen beiden Formen ist schwierig und umstritten....mehr

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Polen / 1. Arten testamentarischer Verfügungen

Rz. 39 Über Vermögen kann von Todes wegen nur durch Testament verfügt werden (Art. 941 ZGB). Gemäß Art. 942 ZGB darf ein Testament die Verfügungen nur eines Erblassers enthalten. Gemeinschaftliche Testamente sind im polnischen Recht nicht vorgesehen. Ein Vertrag über den Nachlass einer noch lebenden Person ist unwirksam (Art. 1047 ZGB). Nach dem polnischen Recht ist als Erbv...mehr

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Serbien / F. Nachlassabwicklung

Rz. 33 Der Nachlass geht – vorbehaltlich der Ausschlagung – mit dem Tod des Erblassers ipso iure auf die Erben über. Die Ausschlagung ist dem Gericht oder im Ausland einem Konsul gegenüber zu erklären. Annahme und Ausschlagung der Erbschaft werden während des Nachlassverfahrens erklärt; die Erklärung kann und muss bis spätestens zum Abschluss des erstinstanzlichen Nachlassve...mehr

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Deutschland / 1. Vermögenserwerb von Todes wegen

Rz. 192 Die der Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer unterliegenden Vorgänge sind in § 1 Abs. 1 ErbStG aufgezählt. Der Besteuerung unterliegen demnach: Rz. 193 Der Erbanfall, als Grundfall des Erwerbs von To...mehr

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Arbeitnehmersparzulage / 3 Arbeitnehmerrechte und Arbeitgeberpflichten

Vermögenswirksame Leistungen können als zusätzliche Arbeitgeberleistungen vereinbart werden, in Einzelverträgen mit Arbeitnehmern, Betriebsvereinbarungen, Tarifverträgen oder bindenden Festsetzungen (bei Heimarbeitern). Gesetzliche Verpflichtung des Arbeitgebers Der Arbeitnehmer kann auch an seinen Arbeitgeber einen schriftlichen Antrag stellen, dass Teile des Arbeitslohns vermöge...mehr

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Belgien / a) Einführung

Rz. 2 Das belgische IPR war bis zur Einführung des IPR-Gesetzes vom 16.7.2004, in Kraft getreten am 1.10.2004, im Bereich des Erbrechts gesetzlich nicht geregelt. Lediglich Art. 3 Abs. 2 fr. ZGB[3] [4] konnte bis dahin entnommen werden, dass in Belgien gelegene Immobilien dem belgischen Recht unterworfen sind, und zwar unabhängig von der Staatsangehörigkeit des Eigentümers. H...mehr

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Niederlande / IX. Der ordre public

Rz. 30 Wie die anderen Haager Übereinkommen enthält auch das Haager ErbrechtÜbk. in seinem Art. 18 eine ordre-public-Klausel. Sie besagt, dass die Anwendung des durch das Übereinkommen verwiesenen Rechts nur verweigert werden kann, wenn diese offensichtlich dem ordre public zuwiderlaufen würde. Dabei handelt es sich um den ordre public des Forumstaates. Die ordre-public-Klau...mehr

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Belgien / I. Das Erbstatut nach belgischem Recht für Erbfälle ab dem 17.8.2015

Rz. 1 Am 16.8.2012 ist auch in Belgien die Europäische Erbrechtsverordnung (EuErbVO) in Kraft getreten, die auf Erbfälle ab dem 17.8.2015 Anwendung findet.[1] Die Erbrechtsverordnung beansprucht universelle Geltung, d.h. sie gilt nicht nur im Verhältnis zu Mitgliedsstaaten, sondern auch zu Drittländern. Völkerrechtliche Verträge, die das Erbstatut regeln, sind gemäß Art. 75 ...mehr

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Italien / VI. Vertragliche Erbfolge (Möglichkeit bindender Verfügungen)

Rz. 175 Das italienische Gesetz verbietet zur Wahrung der jederzeitigen Testierfreiheit und zum Schutz des Erblassers vor Beeinflussung sowohl den Erbvertrag (Art. 458 c.c.)[267] als auch das gemeinschaftliche Testament (Art. 589 c.c.)[268] (siehe Rdn 103). Verboten sind patti istitutivi [269] (über den eigenen Nachlass), patti dispositivi (über voraussichtlich zufallende Erb...mehr

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Ukraine / A. Internationales Erbrecht

Rz. 1 Im Verhältnis zur Ukraine ist bei der Bestimmung des auf die Erbfolge anwendbaren Rechts gem. Art. 75 Abs. 1 EuErbVO der zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der damaligen UdSSR geschlossene Konsularvertrag vom 25.4.1958[1] vorrangig zu beachten.[2] Deutschland hat mit der Ukraine insoweit die Weiteranwendung vereinbart.[3] Damit gilt gem. Art. 28 Abs. 3 des Kon...mehr

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Österreich / IV. Bilaterale Abkommen

Rz. 7 Zusätzliche Regelungen bestehen aufgrund bilateraler Abkommen mit Bulgarien (BGBl 1976/342), Estland (1929/266), Frankreich (BGBl 1967/288), Griechenland (RGBl 1856/169), Großbritannien (BGBl 1964/19 idF BGBl 1980/416), Iran (BGBl 1966/45), Italien (BGBl 1974/521), Jugoslawien und Nachfolgestaaten (BGBl 1955/224), Polen (BGBl 1974/79, 1975/383), Rumänien (BGBl 1972/317...mehr

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Frankreich / b) Die institution contractuelle durch Dritte zugunsten künftiger Ehegatten

Rz. 139 Art. 1082 Abs. 1 C.C. bestimmt, dass Dritte im Ehevertrag über das gesamte Vermögen, das sie im Tod hinterlassen, oder einen Teil davon zugunsten der Ehegatten oder für den Fall, dass der donateur diese überlebt, zugunsten der aus der Ehe hervorgehenden Kinder verfügen können. Eine institution contractuelle durch Dritte zugunsten künftiger Ehegatten muss in deren Ehe...mehr

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Frankreich / b) Das Ehewirkungsstatut

Rz. 20 Die allgemeinen Ehewirkungen (effets du mariage) unterliegen in erster Linie dem gemeinsamen Heimatrecht der Ehegatten. Bei gemischtnationalen Ehen gilt das Recht des Landes, in dem beide Ehegatten ihren Wohnsitz gem. Art. 102 ff. C.C. (domicile) haben. Haben Ehegatten unterschiedlicher Staatsangehörigkeit ihren Wohnsitz in verschiedenen Staaten, so unterliegen die al...mehr

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Estland / 4. Das Erbregister

Rz. 26 Der Notar macht über den Empfang eines notariellen Testaments und eines gegenseitigen Testaments von Ehegatten eine Eintragung im Erbregister.[21] Das Erbregister ist ein staatliches elektronisches Register im Verwaltungsbereich des Justizministeriums, das von der estnischen Notarkammer verwaltet wird und in dem u.a. die folgenden vorgelegten Dokumente und Ereignisse ...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / 3. Form letztwilliger Verfügungen

Rz. 22 Vorrangig zu beachten sind insoweit die Sonderregeln nach dem Haager Übereinkommen über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht vom 5.10.1961. Wie bereits für Deutschland seit 1966 in Kraft, gilt das Haager Testamentsformabkommen auch im Verhältnis zu Spanien seit dem 10.6.1988 (vgl. Rdn 27). Gemäß Art. 75 Abs. 1 EuErbVO ist dieses Abkommen auch ...mehr

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§ 4 Erbfallbezogene Verfügu... / I. Das gemeinschaftliche Testament in der EuErbVO

Rz. 49 Art. 3 Abs. 1 lit. c EuErbVO enthält eine Definition des gemeinschaftlichen Testaments. Ein "gemeinschaftliches Testament" ist danach "ein von zwei oder mehr Personen in einer einzigen Urkunde errichtetes Testament". Gemäß Art. 3 Abs. 1 lit. d EuErbVO sind das Testament, das gemeinschaftliche Testament und der Erbvertrag "Verfügung von Todes wegen". Daraus ergibt sich...mehr

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Portugal / 2. Testamentsregister

Rz. 152 Bereits seit 1950 existiert in Portugal ein Zentrales Testamentsregister, das vom Instituto dos Registos e do Notariado (iRN – Institut der Register und Notariate) geführt wird und damit unmittelbar dem portugiesischen Justizministerium (Ministerio de Justiça) angegliedert ist. iRN – instituto dos registos e do notariado Rua Rodrigo Fonseca, 202 1099–033 Lissabon registo...mehr

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Slowakei / 2. Struktur der Erbengemeinschaft und Erbauseinandersetzungsvereinbarung

Rz. 122 Ist nur ein Erbe vorhanden, bestätigt das Gericht, dass er die Erbschaft erworben hat.[71] Gibt es jedoch mehrere Erben, hat eine Auseinandersetzung der Erbschaft zu erfolgen, die durch das zuständige Gericht oder den Notar als Nachlasskommissar zu genehmigen ist.[72] Soweit die im Rahmen der Auseinandersetzung getroffene Vereinbarung gem. § 482 Abs. 2 BGB nicht gege...mehr

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Teilzeitarbeit / 3 Arbeit auf Abruf

Arbeitgeber und Arbeitnehmer können vereinbaren[1], dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat. Ob die Arbeitsvertragsparteien ein (echtes) Vollzeitarbeitsverhältnis oder ein flexibles Abrufarbeitsverhältnis als Teilzeitbeschäftigung vereinbart haben, ist durch Auslegung zu ermitteln. Der Umfang der Wochenarbeitszeit ist dabei...mehr

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Inflationsausgleichsprämie / 2 Steuerbefreiung

Voraussetzung war, dass die Beihilfen oder Unterstützungen infolge der anhaltend hohen Inflation im begünstigten Zeitraum, zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn, zweckgebunden zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Inflation gezahlt werden. Hinweis Steuerlicher Freibetrag Bei dem Betrag von 3.000 EUR handelte es sich um einen steuerlichen Freibetrag (Höchs...mehr

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Slowenien / IV. Auslegung

Rz. 69 Grundsätzlich ist das Testament nach dem wahren Willen[190] des Testators auszulegen (Art. 84 Abs. 1 ErbG). Im Zweifel ist eine Bestimmung zugunsten[191] des gesetzlichen Erben oder desjenigen, der durch das Testament belastet wird, auszulegen (Art. 84 Abs. 2 ErbG). Die Auslegung des Testaments zum Vorteil des gesetzlichen Erben wird von Teilen der Lehre[192] kritisie...mehr