Fachbeiträge & Kommentare zu Vertrag

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Bulgarien / 2. Teilung der Vermögenswerte

Rz. 84 Die Erben sind Miteigentümer zu Bruchteilen der beweglichen und unbeweglichen Sachen, gemeinsame Inhaber zu Bruchteilen der restlichen Vermögensrechte des Nachlasses und anteilige nichtsolidarische Schuldner (Teilschuldner) für die Verbindlichkeiten der Erbschaft. Eine Teilung der Vermögenswerte ist nicht zwingend. Ob sie eingeleitet wird und wie sie verläuft, das hän...mehr

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Schweden / 6. Nachlassteilung und Erbauseinandersetzung

Rz. 155 Nachdem die eheliche Güterteilung (bodelning) erfolgt und damit festgestellt ist, was zum Nachlass gehört, und alle bekannten Schulden beglichen sind oder ihre Begleichung sichergestellt ist (ÄB 23:2), erfolgt die erbrechtliche Verteilung des Nachlasses (arvskifte). Entsprechendes gilt für die Erfüllung von Vermächtnissen (legat). Die Bestimmungen über die Erfüllung ...mehr

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Auslandstätigkeit / 2.1 Vertragliche Gestaltung eines Auslandseinsatzes

Bei der vertraglichen Umsetzung und Ausgestaltung eines Auslandseinsatzes ist im ersten Schritt zu prüfen, ob der Auslandseinsatz mit oder ohne Änderungen des bestehenden Arbeitsvertrags durchgeführt werden kann. Keiner Änderung bedarf es, wenn der Auslandseinsatz allein aufgrund des Weisungsrechts des Arbeitgebers möglich ist. Sollte dies nicht der Fall sein, ist eine (einv...mehr

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Kapitalabfindung und Kapita... / 3.1 Planmäßige Durchführung der bAV

Wird die betriebliche Altersversorgung über die Durchführungswege Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds durchgeführt, fließen bereits die Beiträge des Arbeitgebers als steuerfreier[1] oder steuerpflichtiger Arbeitslohn in der Ansparphase zu. Hierfür ist entscheidend, dass die Versorgungseinrichtung dem Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf die späteren Versorgu...mehr

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Norwegen [1] / III. Haager Testamentsformübereinkommen

Rz. 9 Das auf die Formwirksamkeit eines Testaments anwendbare Recht ergibt sich auch in Norwegen aus dem Haager Testamentsformübereinkommen. Dieses Übereinkommen vom 5.10.1961 trat in Norwegen am 1.1.1973 in Kraft. Rz. 10 Die in Art. 1 Buchst. a–e niedergelegten Regelungen des Übereinkommens entsprechen denen in § 80 ADL. § 80 ADL, der den Widerruf einer testamentarischen Ver...mehr

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Tschechien / 2. Bestimmung des Erbstatuts

Rz. 9 Das IPRG knüpft das Erbstatut nicht an die Staatsangehörigkeit des Erblassers an, sondern an den gewöhnlichen Aufenthalt. Gemäß § 76 IPRG richten sich die erbrechtlichen Rechtsbeziehungen nach der Rechtsordnung des Staates, in dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; wenn der Erblasser aber die tschechische Staatsangehörigkeit b...mehr

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Schweden / III. Besteuerung des Verkaufs von privaten Wohnimmobilien

Rz. 214 Eine besondere steuerrechtliche Problematik, die sich oftmals bei Nachlassabwicklungen realisiert (z.B. wenn das Wohnhaus des in Schweden lebenden Erblassers vom Erben/Testamentsnehmer verkauft wird), ist die Besteuerung des Verkaufs von privaten Wohnimmobilien. Hier ist in Schweden vom Grundsatz her im Verkaufsfalle der Unterschied zwischen dem erzielten Verkaufspre...mehr

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Scheinselbstständigkeit / 1.1 Zu Arbeitnehmern

Ob ein Auftragnehmer selbstständig tätig oder beim Auftraggeber abhängig beschäftigt ist, hat für beide Beteiligten weitreichende Folgen. Bei Beschäftigungsbeginn muss jeder Arbeitgeber prüfen, ob ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt.[1] Dies gilt insbesondere dann, wenn ein selbstständiger Unternehmer eingesetzt wird, der vergleichbar einem Ar...mehr

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Slowenien / Literaturtipps

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Slowenien / K. Erbschaftssteuer

Rz. 105 Die Erbschaftssteuer samt verfahrensrechtlichen Vorschriften ist im Gesetz über die Steuer auf Erbschaften und Schenkungen[286] ( ErbStG) geregelt.[287] Steuerpflichtig sind natürliche und juristische Personen des Privatrechts,[288] die im Erbweg[289] Vermögen erlangen (Art. 3 Abs. 1 ErbStG), das kein Einkommen nach dem Einkommens- oder Körperschaftsteuergesetz ist (A...mehr

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Betriebliche Altersversorgung / 1.2.2 Pauschalierung

Für Direktversicherungen und kapitalgedeckte Pensionskassen besteht die Möglichkeit, die Pauschalierung der Lohnsteuer mit 20 % für Beiträge bis zu 1.752 EUR nach § 40b EStG a. F.[1] durchzuführen. Dies setzt voraus, dass bei dem jeweiligen Arbeitnehmer bereits vor dem 1.1.2018 mindestens ein Beitrag zutreffend pauschal versteuert wurde, was nur auf Versorgungszusagen vor de...mehr

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Luxemburg / d) Erbverträge, Erbverzichte

Rz. 33 Erbverträge und Erbverzichte sind vom Haager Übereinkommen nicht umfasst. Entsprechend der französischen Auffassung werden sie materiell-rechtlich – und damit dem Erbstatut unterliegend – qualifiziert. Rz. 34 Art. 25 EuErbVO eröffnet bei Vorliegen dessen Voraussetzungen auch luxemburgischen Erblassern nunmehr die Möglichkeit der Abfassung von Erbverträgen.mehr

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§ 8 Grundzüge des deutschen... / 5. Doppelbesteuerungsabkommen

Rz. 158 Neben den nationalen Maßnahmen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung werden auch bilaterale Verträge geschlossen (DBA). In diesen Verträgen wird meist durch Anrechnung oder Freistellung (unter Progressionsvorbehalt) die Doppelbelastung mit Steuern vermieden. In den DBA wird häufig vereinbart, was von wem besteuert werden darf. Rz. 159 Nach dem Vorstehenden besteht eine...mehr

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Ungarn / 3. Erbschaftsgebühr bei einem Erbvertrag

Rz. 323 Wie bereits erörtert (siehe Rdn 194), ist der Erbvertrag nach dem ungarischen Recht ein entgeltlicher Vertrag. Die Gebührenzahlungspflicht des vertraglichen Erben richtet sich daher nach den Regelungen der entgeltichen Vermögensübertragung. Der allgemeine Satz der bei einem Erbvertrag anzuwendenden Erbschaftsgebühr beträgt – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt ...mehr

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Frankreich / cc) Güterrechtsstatut bei Eheschließung zwischen dem 1.9.1992 und 29.1.2019

Rz. 7 Für den Zeitraum zwischen dem 1.9.1992 und dem 29.1.2019 gilt in Frankreich das Haager Übereinkommen über das auf Ehegüterstände anwendbare Recht vom 14.3.1978 (HGA). Gemäß Art. 2 HGA handelt es sich dabei um loi uniforme. Die Bestimmungen gelten also aus französischer Sicht auch im Verhältnis zu Deutschland, obgleich Deutschland das Übereinkommen nicht ratifiziert hat...mehr

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Kosovo / E. Nachlassabwicklung

Rz. 19 Der Nachlass geht – vorbehaltlich der Ausschlagung – mit dem Tod des Erblassers ipso iure auf die Erben über (Art. 4 kosvErbG). Die Ausschlagung ist dem Gericht oder im Ausland einem Konsul gegenüber zu erklären. Die Ausschlagung muss bis zum Ende des erstinstanzlichen Nachlassverfahrens erklärt werden (Art. 130 kosvErbG). Rz. 20 Mehrere Erben bilden eine Erbengemeinsc...mehr

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Katalonien / Literaturtipps

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Italien / II. Früheres Kollisionsrecht (Erbfälle bis 16.8.2015)

Rz. 14 Für Erbfälle bis zum Ablauf des 16.8.2015 gilt unverändert das bisherige Kollisionsrecht.[15] Dies knüpft gem. Art. 46 Abs. 1 it. IPRG für den gesamten Nachlass (Grundsatz der Nachlasseinheit)[16] daran an, welchem Staat der Erblasser im Todeszeitpunkt angehörte.[17] Objektiv wird das Erbstatut an das Heimatrecht des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes angeknüpft, o...mehr

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Polen / II. Abwicklung von im Inland belegenem Nachlass deutscher Staatsangehöriger

Rz. 96 Hinterlässt ein verstorbener deutscher Staatsangehöriger ein in Polen gelegenes Vermögen, so ist Kontakt mit dem Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in Polen aufzunehmen. Dieses wird den deutschen Staatsangehörigen, die über das hinterlassene Vermögen verfügen wollen, Hilfe leisten.[22] Rz. 97 Zur Erlangung des Erbscheins für einen in Polen verstorbenen deut...mehr

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Schweden / 4. Erbvertrag und Schenkung von Todes wegen

Rz. 40 Die Rechtswirksamkeit eines Erbvertrages mit einem Erblasser, der zur Zeit seines Ablebens seinen Wohnsitz (hemvist) in Schweden hatte, sowie einer Schenkung von Todes wegen bestimmt sich nach dem Recht des Vertragsstaates, in dem der Erblasser zur Zeit der Vornahme der entsprechenden Rechtshandlung seinen Wohnsitz (hemvist) hatte. Schwedischer ordre public kann jedoc...mehr

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Norwegen [1] / 2. Regelung im neuen Erbgesetz (ADL)

Rz. 13 Das Expertengremium hatte auch das Mandat, zweckmäßige international-privatrechtliche Regelungen zum Erbrecht vorzuschlagen. Ziel war hier u.a. ein stärkerer internationaler Gleichklang im Hinblick auf Rechtswahlregelungen. Rz. 14mehr

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Kroatien / II. Nachlassverfahren

Rz. 61 Das Nachlassverfahren wird durch das kommunale Gericht oder aber durch einen Notar als "Gerichtskommissär" eingeleitet. In der Regel führt ein Notar im Auftrag des zuständigen Gerichts das Verfahren durch. Das Verfahren wird von Amts wegen eingeleitet, sobald das Gericht vom Tod des Erblassers erfährt. Ist der Erblasser im Ausland verstorben, muss die ausländische Ste...mehr

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§ 8 Grundzüge des deutschen... / Literaturtipps

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Österreich / 2. Schenkungs- und Übergabevertrag

Rz. 100 Liegenschaften und Unternehmen werden oft zu Lebzeiten übertragen. Es lassen sich natürlich auch alle anderen Vermögenswerte, wie z.B. Fahrzeuge, Sparbücher oder Bargeld, verschenken oder übergeben. Zur Vermeidung einer hohen Steuerbelastung oder unerwünschter Schenkungspflichtteilsansprüche empfiehlt es sich, im Vertrag Gegenleistungen für den Erwerb, wie z.B. Fruch...mehr

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Bulgarien / 3. Pflichtteilsverzicht

Rz. 56 Den Verzicht auf den Pflichtteil regelt das Gesetz nicht. Da es aber die Ausschlagung der Erbschaft für jeden Erben ermöglicht, ist auch der Verzicht auf den Pflichtteil zulässig. Er kann stillschweigend, etwa durch Erfüllung des Testierwillens, oder ausdrücklich erfolgen. Im letzten Fall muss die Eintragung ins Buch der Erberklärungen erfolgen. Ein Pflichtteilsverzich...mehr

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Norwegen [1] / IV. Erbvertrag

Rz. 66 Das norwegische Recht kennt nicht das Institut eines Erbvertrags nach deutschem Verständnis. Erbvertrag bedeutet nach dem ADL, dass der Testator darauf verzichtet, ein Testament zu errichten, zu ändern oder zu widerrufen (so § 49 Abs. 1 ADL). Ein Erbvertrag muss die für ein Testament vorausgesetzten Formerfordernisse (§§ 41–46 ADL) erfüllen (§ 49 Abs. 2 ADL). Rz. 67 Be...mehr

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§ 2 Die Bestimmung des Erbs... / II. Ausnahmen von der Beachtung fremden Kollisionsrechts

Rz. 62 Art. 34 Abs. 2 EuErbVO sieht zahlreiche Ausnahmen von der Beachtung der Rück- und Weiterverweisung vor:mehr

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Finnland / 3. Adoptionsstatut

Rz. 22 Finnland hat das Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption vom 29.5.1993 im Jahre 1997 ratifiziert. Die sachlichen Voraussetzungen der Annahme an Kindes statt sind, ebenso wie die formellen Wirksamkeitserfordernisse, nach § 66 des finnischen Gesetzes über die Adoption (22/2012) nach finnischem Recht ...mehr

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Spanien: Balearische Inseln / bb) Erbrechtliche Folgen

Rz. 59 Der Beschenkte kann nach dem Tod des Schenkers/Erblassers den Anfall der Erbschaft nicht ausschlagen (Art. 23 Abs. 1 ErbVG).[100] Er wird ipso iure Erbe des Schenkers. Eine ansonsten im spanischen Recht für den Erwerb der Erbenstellung erforderliche Erbannahme ist hier deshalb ausnahmsweise nicht erforderlich.[101] Soweit der Vertragserbe vor dem Erblasser verstirbt, ...mehr

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§ 7 Internationales Erbverf... / a) Voraussetzungen

Rz. 40 Erste Möglichkeit zur Wiederherstellung des Gleichlaufs ist die Gerichtsstandsvereinbarung nach Art. 5 EuErbVO. Hiernach können die betroffenen Parteien (nur) die internationale Zuständigkeit der Gerichte desjenigen Mitgliedstaates vereinbaren, dessen Recht der Erblasser nach Art. 22 EuErbVO gewählt hat. Nicht vereinbart werden kann die Zuständigkeit eines anderen Mit...mehr

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Jobticket / 1 Rechtliche Grundlagen

Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch auf das Jobticket. Als Anspruchsgrundlage kommen individuelle arbeitsvertragliche Vereinbarungen, tarifvertragliche Regelungen sowie Ansprüche aus Betriebsvereinbarungen in Betracht. Sind mehrere Regelungen vorhanden, muss die Rangfolge beachtet werden. Dabei kann – je nach konkreter Ausgestaltung der getroffenen Regelungen – eine (Gesamt-)...mehr

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Fahrtkostenzuschuss / 1 Anspruchsgrundlage

Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch auf einen Fahrtkostenzuschuss. Die Kosten für die Fahrt von der Wohnung zur ersten Arbeitsstätte gehören zum privaten Lebensbereich des Arbeitnehmers und sind grundsätzlich von diesem zu tragen.[1] Als Anspruchsgrundlage kommen individuelle arbeitsvertragliche Vereinbarungen, tarifvertragliche Regelungen sowie Ansprüche aus Betriebsvereinb...mehr

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Frankreich / ee) Besonderheiten bei avantages matrimoniaux

Rz. 15 Die Wirksamkeit der Vereinbarung von avantages matrimoniaux (siehe hierzu Rdn 189 ff.) richtet sich nach bisher h.M. in Frankreich nach dem Güterrechtsstatut und nicht nach dem Erbstatut.[14] Dies korrespondiert mit der in Art. 1527 Abs. 1 C.C. für das materielle Recht getroffenen Einordnung, dass avantages matrimoniaux keine donations, sondern Regelungen über die Aus...mehr

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Belgien / 1. Ehevertragliche Nachlassregelungen

Rz. 89 Häufig enthalten in Belgien Eheverträge auch nachlassregelnde Vereinbarungen (vgl. hierzu Rdn 91 ff. sowie die Hinweise zu nachlassregelnden Vereinbarungen i.S.d. Art. 2.3.2 ZGB in Rdn 88). Eheverträge bedürfen nach belgischem Recht stets der notariellen Beurkundung. Weitere formelle Verfahrensvorschriften für Eheverträge sieht das belgische Recht für solche vor, die ...mehr

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Altersrente / 4 Weiterbeschäftigung nach Erreichen der Regelaltersgrenze

Ist zwischen den Vertragsparteien die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Erreichen einer bestimmten Altersgrenze nicht vereinbart, setzt sich das Arbeitsverhältnis unverändert fort. Ist eine wirksame Altersgrenze vereinbart, kann der Beendigungszeitpunkt unter den Voraussetzungen des § 41 Satz 3 SGB VI hinausgeschoben, das Arbeitsverhältnis also befristet fortgeführt wer...mehr

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Slowakei / VI. Hauptverfahren

Rz. 152 Der Gerichtskommissar eröffnet das Hauptverfahren, wenn die materiellrechtlichen Voraussetzungen vorliegen und keine Gründe für die Einstellung des Verfahrens vorliegen.[97] Nach Bestimmung des Kreises der in Betracht kommenden Erben benachrichtigt der Notar i.S.d. § 189 ZPO diese über die Erbschaft und belehrt über die Möglichkeit und die Folgen einer Ausschlagung d...mehr

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§ 6 Erwerbsschaden und Rent... / b) Die rechtliche Beurteilung

Rz. 84 Das Berufungsurteil hielt revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Revision wandte sich mit Erfolg gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, dem Kläger sei infolge des Unfalls kein Erwerbsschaden i.S.d. § 842 Fall 1 BGB, § 11 S. 1 Fall 1 StVG entstanden, weil der entgangene Auslandsverwendungszuschlag nicht ersatzfähig sei. Feststellungen dazu, dass der Klä...mehr

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Scheinselbstständigkeit / Arbeitsrecht

Der Begriff der "Scheinselbstständigkeit" ist in erster Linie ein sozialversicherungsrechtlicher Begriff. Kündigungsschutz, Entgeltfortzahlung, Urlaub und andere Rechte und Privilegien eines Arbeitnehmers werden durch die sozialversicherungsrechtliche Einordnung nicht beeinträchtigt. Das Bundesarbeitsgericht hat einen Katalog aufgestellt, mit dessen Hilfe festgestellt wird, o...mehr

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Homeoffice / 3 Grenz-/rechtskreisüberschreitende Tätigkeit

Insbesondere bei grenzüberschreitenden Homeoffice- bzw. Telearbeitsplätzen vertreten die Spitzenorganisationen der Sozialversicherungsträger folgende Auffassung: Wenn ein Arbeitnehmer seinen Telearbeitsplatz im Ausland hat, das ihn beschäftigende Unternehmen aber im Inland ansässig ist, wird als Beschäftigungsort der Ort der ausländischen Arbeitsstätte (= Wohnort) angesehen....mehr

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Schweden / 4. Vermögensbewertung

Rz. 147 Gemäß ÄB 20:4 ist das Vermögen bei Errichtung des Nachlassverzeichnisses zu bewerten. Auszugehen ist hierbei regelmäßig von den wirklichen Werten. Bei Grundeigentum ist es jedoch gebräuchlich und akzeptiert, den Steuereinheitswert des vor dem Todesfalle maßgeblichen Jahres anzusetzen, der die Grundlage der Grundstücksbesteuerung des Vorjahres bildete. Bestimmte Anspr...mehr

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Frankreich / 4. Erbverträge

Rz. 35 Erbverträge sind in Frankreich wegen des Misstrauens gegenüber Vereinbarungen auf den eigenen Tod verboten oder nur eingeschränkt zulässig (siehe näher Rdn 135 f.). Das Verbot der pactes sur succession future im französischen Recht ist richtigerweise als materielles Verbot und nicht nur als formelles Verbot einzustufen, da durch die restriktive Haltung nicht nur die A...mehr

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Spanien: Balearische Inseln / a) Allgemeines

Rz. 123 Die Vorteile der balearischen Erbschaftsteuer gegenüber der Schenkungsteuer als Steuer, welche unentgeltliche Zuwendung unter Lebenden besteuert, liegen auf der Hand: Der Erbschaftsteuertarif liegt bei nächsten Angehörigen (Steuerklasse II) bei einem Pro-Kopf-Erwerb von bis zu 700.000 EUR bei nur 1 % auf die bereinigte Bemessungsgrundlage. Weiterhin kommen die Erwerb...mehr

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Türkei / I. Bestimmung und Umfang des Erbstatuts

Rz. 1 Das türkische IPRG wurde im Jahr 2007 vom türkischen Gesetzgeber verabschiedet und ist am 12.12.2007 in Kraft getreten.[1] Die Regelung zum Erbrecht ist jedoch identisch geblieben.[2] Das IPRG enthält keine Übergangsvorschriften, da in Art. 1 EinfG zum ZGB [3] der allgemeine Grundsatz des Rückwirkungsverbots von Gesetzen festgeschrieben ist. Daher sind auf die Erbfolge d...mehr

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§ 2 Die Bestimmung des Erbs... / 3. Der Deutsch-Sowjetische Konsularvertrag

Rz. 218 Art. 28 Abs. 3 des Konsularvertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken vom 25.4.1958 enthält eine erbrechtliche Kollisionsnorm:[167] Zitat Art. 28 (1) Der Konsul ist befugt, von den örtlichen Behörden die Übergabe der Nachlaßgegenstände einschließlich der Schriftstücke des Verstorbenen zu verlangen, wenn die Erben...mehr

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Schweiz / 4. Verzicht auf den Pflichtteil

Rz. 122 Ein Erbe kann gegenüber dem Erblasser in einem Erbvertrag ganz oder teilweise auf seine Erbansprüche, insbesondere auf den Pflichtteil, verzichten. Weil ein nicht pflichtteilsgeschützter Erbe ohne Begründung übergangen, ein testamentarisch eingesetzter Erbe jederzeit mittels einer neuen Verfügung von Todes wegen (Art. 509 Abs. 1 ZGB) und ein erbvertraglich eingesetzt...mehr

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Bundesfreiwilligendienst / 3 Arbeitsrechtliche Schutzvorschriften

Das Bundesfreiwilligendienstgesetz erklärt in § 13 BFDG bestimmte arbeitsrechtliche Vorschriften für entsprechend anwendbar, um einen adäquaten rechtlichen Schutz des Freiwilligen während des Laufs seines Dienstes sicherzustellen. Dies sind zunächst alle öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Arbeitsschutzes. Wichtige Regelungen sind das Arbeitszeitgesetz und das Arbeitssch...mehr

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Estland / 3. Postmortale Vollmacht

Rz. 45 Das estnische Recht kennt keine postmortale Vollmacht. In der Praxis können entsprechende Vereinbarungen mit Bestattungsinstituten geschlossen werden, aber nach dem Todesfall hängt die Erfüllung einer solchen Vereinbarung davon ab, dass sich eine dritte Person an das Bestattungsinstitut wendet. Solche Vereinbarungen sind kündbar, geben keine juristische Sicherheit und...mehr

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Arbeitnehmererfindungen / 4 Unabdingbarkeit

Die Vorschriften des Gesetzes können grundsätzlich zum Nachteil des Arbeitnehmers nicht durch vertragliche Vereinbarungen geändert werden; allerdings sind nach der Meldung der Diensterfindung solche Vereinbarungen zulässig. Die Festsetzung der Erfindervergütung richtet sich nach § 12 ArbnErfG und soll grundsätzlich durch Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmererfi...mehr

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Altersteilzeit / 1 Einführung

Durch Altersteilzeit soll älteren Arbeitnehmern ein gleitender Übergang vom Erwerbsleben in die Altersrente ermöglicht werden. Das Altersteilzeitgesetz (AltTZG) schafft für Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Rahmenbedingungen für Vereinbarungen über Altersteilzeit. Die Vereinbarung kann in einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung, einer Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer ...mehr

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Deutschland / c) Steuerfreier Zugewinnausgleich (§ 5 ErbStG)

Rz. 270 Bei Ehegatten/Lebenspartnern, die im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft nach § 1371 BGB leben, erhält der überlebende Ehegatte/Lebenspartner im Todesfall einen zusätzlichen Freibetrag in Höhe seines tatsächlich bestehenden Zugewinnausgleichsanspruchs (§ 5 ErbStG). Dies gilt unabhängig davon, ob der Nachlass erbrechtlich über eine pauschale Erhöhung des ...mehr