Fachbeiträge & Kommentare zu Vertrag

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Österreich / 3. Gerichtliche Missbrauchskontrolle

Rz. 192 Die Vereinbarungen über die Obsorge und die hauptsächliche Betreuung bedürfen keiner gerichtlichen Genehmigung. Das Gericht hat aber Vereinbarungen der Eltern für unwirksam zu erklären und zugleich eine davon abweichende Regelung zu treffen, wenn ansonsten das Kindeswohl gefährdet wäre (§ 190 Abs. 2 ABGB).mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Deutsches International... / a) Bestimmung des Scheidungsstatuts durch Rechtswahl

Rz. 268 Das auf die Scheidung anwendbare Recht bestimmt sich seit dem 21.6.2012 anhand der Regeln in der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 des Rates vom 20.12.2010 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts (Rom III-VO).[350] Rz. 269 Das Scheidungsstatut bestimmt sich vorrang...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Litauen / 1. Einverständliche Scheidung

Rz. 44 Für eine Ehescheidung im beiderseitigen Einverständnis der Ehegatten müssen die folgenden gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sein (Art. 3.51 Teil 1 ZGB): ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Ukraine / II. Rechtsfolgen

Rz. 105 Zum einen gelten gem. Art. 74 FGB die gesetzlichen Regelungen für den ehelichen Güterstand für Vermögen, das während der nichtehelichen Lebensgemeinschaft erworben wird, sofern die Parteien durch einen schriftlichen Vertrag nichts anderes vereinbart haben. Zum anderen erwerben die Parteien einen Unterhaltsanspruch, der dem nachehelichen Unterhaltsanspruch von Ehegatt...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Deutsches International... / Literaturtipps

mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Litauen / I. Gerichtliche Trennung

Rz. 41 Im ZGB ist das Rechtsinstitut des Getrenntlebens vorgesehen (Separation).[26] Es kann ein Antrag auf Trennung durch einen oder beide Ehepartner bei Gericht gestellt werden (Art. 3.73 ZGB). Soweit (gemeinsame) Kinder vorhanden sind, richten sich die richterlichen Anordnungen vorrangig nach deren Wohl. Das Gericht hat beim Trennungsurteil anzuordnen, bei welchem Ehepart...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Großbritannien: Schottland / II. Ehelicher Unterhalt

Rz. 9 Während der Ehe sind die Ehegatten einander – wie auch gegenüber Kindern – gem. s. 1 Family Law (Scotland) Act 1985 zum Unterhalt verpflichtet, dessen Höhe und Ausgestaltung im Ermessen des Gerichts liegt. Zuständig sind sowohl der Court of Session als auch die sheriff courts. Das Gericht kann dabei sowohl periodische Leistungen als auch Einmalzahlungen für einen Sonde...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Ungarn / b) Vermutung des gemeinschaftlichen Vermögens

Rz. 60 Gemäß Gesetz besteht die Vermutung, dass ein Erwerb während der Lebensgemeinschaft Eigentum im gemeinschaftlichen Vermögen schafft, und der betroffene Vermögensgegenstand von den Ehegatten hälftig erworben wurde.[61] Inhaltliche Elemente der Vermutung sind wie folgt:mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Italien1 Der Länderbeitrag ... / VI. Anerkennung im Ausland erfolgter Scheidungen

Rz. 201 Eine im Ausland ausgesprochene Trennung oder Scheidung ist in Italien – auch außerhalb der Brüssel IIa-VO – ebenso wie sonstige Entscheidungen ausländischer Gerichte ohne weiteren gerichtlichen Akt wirksam (Art. 64 d.i.p.).[231] Das Berufungsgericht kann angerufen werden, um die Anerkennung zu bestätigen, wenn die Parteien darüber streiten oder wenn Vollstreckungsmaß...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Ungarn / d) Haftung für gemeinschaftliche Verbindlichkeiten, Vermutung der Zustimmung des Ehegatten

Rz. 68 Bei Abgrenzung der gemeinschaftlichen Schulden von denen des Sondervermögens ist der Ausgangspunkt, dass alle Schulden, die nicht dem Sondervermögen zuzuordnen sind, das gemeinschaftliche Vermögen belasten. Grundsätzlich gilt, dass von einem der Ehegatten eingegangene Verpflichtungen das gemeinschaftliche Vermögen belasten.[67] Rz. 69 Während der Lebensgemeinschaft kön...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Griechenland / VI. Kollisionsrecht der Scheidungsfolgen

Rz. 102 Die Scheidungsfolgen wie der Scheidungsunterhalt unterliegen dem Anwendungsbereich des Art. 16 ZGB. Sie richten sich also nach dem auf die Ehescheidung anzuwendenden Recht (siehe Rdn 62 ff.). Die Wirkungen der Ehescheidung auf die persönlichen (Zusammenleben der Ehegatten, Name der ehemaligen Ehegatten) oder vermögensrechtlichen (Anspruch auf Zugewinnausgleich, Güter...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Belgien / a) Überblick

Rz. 78 Zu den allgemeinen Ehewirkungen gehören alle Ehefolgen, die nicht dem Ehegüterrecht zuzuordnen sind. Art. 48 § 2 IPRG hebt insbesondere hervor:mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Frankreich / aa) Form und Publizität des Ehevertrages

Rz. 88 Gemäß Art. 1394 Abs. 1 CC muss ein Ehevertrag bei gleichzeitiger Anwesenheit der Parteien oder ihrer Vertreter notariell beurkundet werden. Eine rechtsgeschäftliche Vertretung ist dabei möglich, es muss hierzu jedoch eine Spezialvollmacht in öffentlicher Urkunde vorliegen.[57] Rz. 89 Der Notar stellt gem. Art. 1394 Abs. 2 S. 1 CC über die Parteien und das Datum des Ver...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Polen / e) Die Gütertrennung mit Zugewinnausgleich

Rz. 41 Auf die Gütertrennung mit Zugewinnausgleich finden die Vorschriften über die Gütertrennung unter Berücksichtigung der Regelungen in Art. 51/3–51/5 FVGB Anwendung. Demnach behält jeder Ehegatte sein Vermögen und verwaltet dieses selbst (Art. 51/2 FVGB i.V.m. Art. 51 und Art. 51/1 FVGB). Verfügungsbeschränkungen sieht das Gesetz nicht vor. Bei Auflösung der Ehe zu Lebze...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Tschechische Republik / V. Auf die Scheidung anwendbares Recht

Rz. 61 Die Tschechische Republik ist durch die Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 des Rates vom 20.12.2010 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts (Rom III-VO) nicht gebunden. Das Scheidungsstatut wird auch weiterhin nach den nationalen Kollisionsnormen festgelegt, soweit ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Polen / 4. Zeitlicher Umfang; Erlöschen

Rz. 107 Grundsätzlich besteht die Verpflichtung zur Leistung von Unterhalt ohne zeitliche Einschränkung.[97] Davon besteht jedoch eine Ausnahme: Der einfache Unterhaltsanspruch gegen den Ehegatten, der nicht für alleinschuldig an der Zerrüttung der Ehe befunden wurde, erlischt nach Ablauf von fünf Jahren nach Rechtskraft des Scheidungsurteils (Art. 60 § 3 S. 2 FVGB). Das Ger...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Spanien / 4. Exkurs: Möglichkeit fortpflanzungsmedizinischer Maßnahmen

Rz. 129 Insoweit sei lediglich auf folgende Grundsätze hingewiesen: Auf der Grundlage des Gesetzes 14/2006 über die Techniken der künstlichen Reproduktion[190] sind in Spanien als zulässige Maßnahmen anerkannt: insbesondere die heterologe künstliche Befruchtung, die In-Vitro-Fertilisation, der Embryotransfer, die Eizellspende sowie die Spende von Präembryonen (d.h. bis 14 Ta...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Griechenland / 5. Verlöbnis

Rz. 10 Der Eheschließung geht ein (formfreies) Verlöbnis voraus. Hierunter versteht man den Vertrag über eine künftige Ehe, also das gegenseitige Versprechen von Mann und Frau, künftig die Ehe eingehen zu wollen (Art. 1346 ZGB). Das Eheversprechen ist allerdings weder einklagbar, noch kann es durch eine Vertragsstrafe abgesichert werden (Art. 1346 Abs. 1 und 2 ZGB). Dennoch ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Belgien / I. Freie Lebensgemeinschaft

Rz. 163 Die freie Lebensgemeinschaft ist in Belgien gesetzlich nicht geregelt. Eine analoge Anwendung des Eherechts auf diese Lebensgemeinschaften ist ausgeschlossen.[209] Die freie Lebensgemeinschaft hat keinerlei rechtliche Folgen hinsichtlich der persönlichen Beziehungen zwischen den Partnern. Ähnliche Pflichten wie bei Ehepartnern entstehen nicht durch die Lebensgemeinsc...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Tschechische Republik / 5. Ausschluss und Dauer des Unterhalts

Rz. 81 Der Unterhaltsanspruch besteht ferner nur dann, wenn dies im Einklang mit den guten Sitten steht (§ 2 Abs. 3 BGB). Dies wird z.B. dann verneint, wenn ein Ehegatte durch sein Verhalten überwiegend die Zerrüttung der Ehe verursacht hat, etwa weil er die Familie verlassen hat und eine neue Partnerschaft eingegangen ist, oder wenn der berechtigte Ehegatte durch eigenes Ve...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Griechenland / 1. Güterstände im Allgemeinen

Rz. 21 Das ZGB sieht als gesetzlichen Güterstand die Gütertrennung mit Zugewinnausgleich nach Auflösung der Ehe vor (Art. 1397 i.V.m. Art. 1400 ZGB; zum Zugewinnausgleich siehe im Einzelnen Rdn 21 ff.).[43] Die Ehegatten können jedoch vor[44] oder während der Ehe auch das System der Gütergemeinschaft wählen (Art. 1403 ZGB). Die Modelle dürfen auch kombiniert werden, so dass ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Polen / 2. Entscheidung des Gerichts

Rz. 150 Die Annahme als Kind erfolgt nicht durch Vertrag, sondern aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung (Dekretsystem, Art. 117 § 1 FVGB). Vor dem Ausspruch der Adoption muss das Gericht eine Stellungnahme des Adoptions-Pflegedienstes einholen (Art. 586 § 4 ZVGB). Nach dem Tod des Annehmenden oder des Kindes kann die Adoption grds. nicht mehr ausgesprochen werden (Art. 1...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Finnland / II. Nachehelicher Unterhalt

Rz. 61 Der Unterhalt ist in den §§ 46–51 AL geregelt. Grundgedanke ist, dass die Ehegatten nach erfolgter Scheidung selbst für ihren Unterhalt verantwortlich sind. Nachehelicher Unterhalt ist in Finnland die absolute Ausnahme. Unterhaltsforderungen werden in etwa 2 % der Scheidungsfälle erhoben.[31] Einen Anspruch auf Erhaltung des Lebensstandards gibt es nicht.[32] Da die "...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 1 Quellen des Europäische... / A. Vorbemerkung

Rz. 1 Aufgrund der vielfältigen Unterschiede der Rechtsordnungen im Hinblick auf das nationale Familienrecht hat es die Staatengemeinschaft unternommen, durch die Schaffung internationaler Verträge[1] eine Kooperation und Koordination in Bezug auf entsprechende grenzüberschreitende Sachverhalte zu schaffen, die in nicht wenigen Fällen auch in den Nationalstaaten vielfältige ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Polen / IV. Kollisionsrecht der Eheschließung

Rz. 14 Die Ehefähigkeit unterliegt im autonomen Kollisionsrecht für jeden Ehegatten seinem Heimatrecht[18] im Zeitpunkt der Eheschließung (Art. 48 IPRG). Beachtlich ist nur die Rückverweisung (Art. 5 Abs. 1 IPRG 2011). Die Form der Eheschließung bestimmt sich nach dem Recht des Staates, in dem die Ehe geschlossen wird (Art. 49 Abs. 1 IPRG). Die Rückverweisung ist hier ausges...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Russland / VIII. Internationale Zuständigkeit

Rz. 90 Die internationale Zuständigkeit eines russischen Gerichts für Scheidungsfolgesachen richtet sich nach den allgemeinen Regeln (Art. 402 Abs. 2, 3 ZPO). Sie ist gegeben, wennmehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Polen / a) Übersicht

Rz. 36 Durch notariell beurkundeten Ehevertrag (der auch vor der Ehe abgeschlossen werden kann, Art. 47 § 1 S. 2 FVGB) können die Ehegatten die Gütergemeinschaft erweitern oder einschränken, vollständige Gütertrennung (Art. 51–51/1 FVGB) oder Gütertrennung mit Zugewinnausgleich (Art. 51/2–51/5 FVGB) vereinbaren (Art. 47 § 1 S. 1 FVGB). Der Güterstand kann jederzeit geändert ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Finnland / 2. Güterrechtsstatut

Rz. 28 Die EU-Güterrechtsverordnung (EUGüVO, siehe dazu näher im Allgemeinen Teil § 1 Rdn 87 ff.) findet in Finnland Anwendung. Dies betrifft Eheschließungen nach dem 29.1.2019 oder die nach dem 29.1.2019 vorgenommene Rechtswahl. Die nachfolgenden Ausführungen betreffen den Zeitraum davor. Rz. 29 Das Gesetz zur Reform von internationalen privatrechtlichen Vorschriften des Ehe...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Spanien / VI. Möglichkeiten vertraglicher Gestaltungen

Rz. 46 Ausgehend vom Prinzip der Vertragsfreiheit und des seit 1975 unbedingt geltenden Gleichheitsgrundsatzes können die Ehegatten untereinander jede Form von Vertrag schließen und sich gegenseitig Vermögensgegenstände und Rechte übertragen (Art. 1323 CC; siehe Rdn 26). Durch das Reformgesetz 13/2005 wird der Grundsatz insofern bestätigt, als die ursprüngliche Fassung, die ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Griechenland / A. Eheschließung

Rz. 1 Die Ehe ist nach griechischem Recht ein zweiseitiger Vertrag,[1] beherrscht von den Prinzipien der Eheschließungsfreiheit, der Monogamie,[2] des Zusammenlebens,[3] der Gleichheit der Ehegatten und der Gegenseitigkeit.[4] Das griechische Eherecht wird im Zivilgesetzbuch[5] geregelt und ist im Jahr 1982 durch das Gesetz Nr. 1250 grundlegend modernisiert worden.[6] I. Mate...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Ungarn / b) Zugewinngemeinschaft

Rz. 81 Die Zugewinngemeinschaft stellt einen speziellen Güterstand dar, in dem statt des Realerwerbsprinzips des gesetzlichen Güterstands das sog. Zugewinnprinzip gilt. In der Zugewinngemeinschaft entsteht kraft der ehelichen Lebensgemeinschaft kein gemeinschaftliches Vermögen, die Ehegatten sind während der Lebensgemeinschaft selbstständige Erwerber (d.h. das Vermögen der E...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Frankreich / bb) Geschäftsfähigkeit, Willensmängel

Rz. 91 Minderjährige können gem. Art. 148 CC mit Zustimmung ihrer Eltern die Ehe schließen (siehe Rdn 9, 11). Korrespondierend hierzu bestimmt Art. 1398 Abs. 1 CC, dass sie unter den gleichen Voraussetzungen auch Eheverträge abschließen können. Fehlt die Zustimmung der Eltern, so können der Minderjährige und seine Eltern den Ehevertrag gem. Art. 1398 Abs. 2 CC bis ein Jahr n...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Tschechische Republik / F. Nichteheliche Lebensgemeinschaft

Rz. 104 Das tschechische Recht regelt die nichteheliche Lebensgemeinschaft nicht ausdrücklich. Einige gesetzliche Vorschriften sind jedoch anwendbar, weil das Gesetz für die Anwendbarkeit dieser Normen eine Eheschließung überhaupt nicht voraussetzt oder weil das Gesetz Begriffe wie etwa "nahe Person", "gemeinsamer Haushalt" oder "Familienangehöriger" verwendet. Vorschriften ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Schweden1 Der Länderbeitrag... / d) Vertretung

Rz. 109 Die Eheleute sind grundsätzlich gleichgestellt, jeder Ehegatte vertritt nur sich selbst, und seine Verträge oder sonstige Verpflichtungen binden nur ihn selbst. Eine Ausnahme gibt es für den Fall, dass ein Ehegatte aufgrund von Krankheit oder Abwesenheit (z.B. bei einer Auslandsreise) seine Angelegenheiten nicht selbst besorgen kann. Hat der Kranke oder Abwesende kei...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Ungarn / III. Rechtswirkungen der eingetragenen Lebenspartnerschaft

Rz. 177 Grundsätzlich entfaltet die eingetragene Lebenspartnerschaft die gleichen Rechtswirkungen wie die Ehe. Das bezieht sich auch auf die vermögensrechtlichen Wirkungen. Zwischen eingetragenen Lebenspartnern besteht derselbe gesetzliche Güterstand, wie zwischen Ehegatten (d.h. die Gütergemeinschaft). Die eingetragenen Lebenspartner können aber in einem güterrechtlichen Ve...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Polen / 2. Gesetzliche Krankenversicherung

Rz. 61 In Polen sind alle versicherten Bürger zur kostenlosen medizinischen Versorgung berechtigt, die sich nach dem Gesetz über Allgemeine Krankenversicherung im Nationalen Gesundheitsfonds vom 23.1.2003 als Krankenversicherte angemeldet haben und haben registrieren lassen. Der Anspruch auf kostenlose Leistungen steht allen Versicherten und ihren Familienangehörigen zu, wen...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Großbritannien: England und... / I. Gerichtliche Trennung

Rz. 38 Jeder Ehegatte kann nach s. 17 Matrimonial Causes Act (MCA) 1973 Antrag auf gerichtliche Trennung (judicial separation) stellen, indem er sich auf einen der in Rdn 40 näher beschriebenen fünf Scheidungssachverhalte beruft. Im Unterschied zur Scheidung ist die gerichtliche Trennung auch auszusprechen, wenn die Scheidung (ausnahmsweise) nicht erfolgen dürfte, weil trotz...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Tschechische Republik / IV. Internationale Zuständigkeit

Rz. 60 Für die Tschechische Republik als Mitglied der EU gilt die Brüssel IIa-Verordnung (ab 1.8.2022 Brüssel IIb-Verordnung).[44] Im Übrigen sind die tschechischen Gerichte vorbehaltlich etwaiger vorrangiger bilateraler und multilateraler Verträge für die Durchführung des Scheidungsverfahrens unabhängig vom Aufenthaltsort der Ehegatten stets zuständig, wenn mindestens einer...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Türkei / XIV. Arbeitsrecht der ausländischen Ehegatten

Rz. 68 Einerseits definiert die türkische Verfassung das Recht auf Arbeit als Jedermanns-Recht,[91] andererseits räumt sie die Möglichkeit ein, dieses für Ausländer einzuschränken.[92] Der türkische Gesetzgeber macht von dieser Einschränkungsmöglichkeit durch Art. 15 türkAufenthG Gebrauch: "Ausländer dürfen in der Türkei nur in den Bereichen tätig sein, in denen dies nicht d...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Bosnien und Herzegowina / 1. Vermögensrechtliche Folgen

Rz. 77 In vermögensrechtlicher Hinsicht führt die Ehescheidung zur Aufteilung desjenigen Vermögens, das zum sog. ehelich Erworbenen zählt, wobei diese Aufteilung nach der Intention des Gesetzgebers von den Ehegatten primär durch Vertrag vorgenommen werden sollte (Art. 255 Abs. 1). Können sich die Ehegatten über diese Aufteilung nicht einigen, so kann das Gericht die Aufteilu...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Polen / 2. Kirchliche Trauung

Rz. 10 Eine Ehe kann auch dadurch wirksam geschlossen werden, dass ein Mann und eine Frau nach dem internen Recht einer Kirche oder eines anderen Bekenntnisverbandes in Gegenwart des Geistlichen den Willen erklären, miteinander die Ehe eingehen zu wollen und der Leiter des Standesamtes hiernach eine Heiratsurkunde ausfertigt (Art. 1 § 2 S. 1 FVGB).[10] Dies gilt jedoch nur, ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Ungarn / 1. Altfälle

Rz. 200 Wurde die Lebensgemeinschaft – entweder durch gleichlautende Erklärung der Parteien oder durch ein Zwischenurteil des Gerichts – festgestellt, so besteht zwischen den Lebensgefährten ein gesetzlicher Güterstand, dessen Regeln teilweise mit denjenigen der ehelichen Gütergemeinschaft verwandt sind.[156] Die Vorschriften der ehelichen Gütergemeinschaft sind maßgebend fü...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Schweden1 Der Länderbeitrag... / VIII. Nichteheliche Lebensgemeinschaft; Sambolag (2003:376)

Rz. 157 Die nichteheliche Lebensgemeinschaft, in Schweden "samboförhållande" genannt, stellt in Schweden eine sehr verbreitete und auch gesellschaftlich akzeptierte Form des Zusammenlebens dar. Ein Lebensgefährte einer solchen nichtehelichen Lebensgemeinschaft wird im Schwedischen als "Sambo" (wörtlich: Zusammenwohnender) bezeichnet. Der schwedische Gesetzgeber hat es dafür ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Italien1 Der Länderbeitrag ... / 6. Kollisionsrecht

Rz. 313 Italienische Gerichte sind zuständig, wenn einer der Adoptierenden oder der Anzunehmende italienischer Staatsangehöriger ist oder in Italien seinen Wohnsitz hat oder der Anzunehmende während seines Aufenthalts in Italien pflege- und fürsorgebedürftig ist. Das italienische Recht ist zwingend bei einer Minderjährigen-Volladoption nach dem l. adoz. anzuwenden (Art. 38 d....mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Frankreich / b) Geltung der Rom III-VO

Rz. 235 Seit 21.6.2012 gilt für Frankreich die Verordnung des Rates Nr. 1259/2010 (Rom III-VO) zur Durchführung einer verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts (siehe hierzu "Allgemeiner Teil" § 1 Rdn 156 ff. in diesem Werk). Rz. 236 Für Unterhaltszahlungen zwischen den Ehegatten gilt jedoch d...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 1 Quellen des Europäische... / a) Das EuGVÜ und das Haager Abkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Urteile in Zivil- und Handelssachen

Rz. 44 Da die EU- (vormals EWG-) Länder sich näher stehen als die Mitglieder der Haager Konferenz, vereinheitlicht das EuGVÜ bspw. mehr als das Haager Abkommen vom 1.2.1971 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Urteile in Zivil- und Handelssachen und sein Zusatzprotokoll[76] (das von Deutschland nicht gezeichnet und nur in den Niederlanden, in Portugal und Zyp...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 1 Quellen des Europäische... / 5. Haager Ehewirkungsabkommen vom 17.7.1905

Rz. 74 Mit Kündigung vom 23.8.1987[139] ist hingegen das Haager Ehewirkungsabkommen vom 17.7.1905[140] – das Regelungen hinsichtlich der allgemeinen Ehewirkungen und des Ehegüterrechts traf – für die Bundesrepublik Deutschland außer Kraft getreten.[141]mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Niederlande / III. Kollisionsrecht der Eheschließung

Rz. 17 Die Niederlande haben 1989 das "Haager Übereinkommen über die Eheschließung und die Anerkennung der Gültigkeit von Ehen" vom 14.3.1978 unterzeichnet, das im Verhältnis zwischen Australien, Luxemburg und den Niederlanden in Kraft getreten ist.[18] Ebenfalls 1989 ist das "Gesetz Kollisionsrecht Ehe" (Wet Conflictenrecht Huwelijk)[19] in Kraft getreten; seit dem 1.1.2012...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 1 Quellen des Europäische... / d) Auffangzuständigkeit

Rz. 224 Ergibt sich weder eine Zuständigkeit eines Gerichts eines Mitgliedstaates gem. Art. 3, 4 und 5 EU-UnterhaltsVO noch eine Zuständigkeit eines Gerichts eines Staates, der dem Übereinkommen von Lugano (LugÜ, siehe Rdn 58 ff.) angehört und der kein Mitgliedstaat ist, gemäß der Bestimmungen des Übereinkommens, so sind nach Art. 6 EU-UnterhaltsVO – der eine Auffangzuständi...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Frankreich / b) Eheschließungen in Frankreich

Rz. 44 Ausländer können in Frankreich unter den gleichen Voraussetzungen heiraten wie Franzosen. Ein Aufgebotsverfahren ist auch durch in Frankreich lebende Ausländer durchzuführen. Lebt ein Ehegatte im Ausland und sieht sein Heimatrecht kein Aufgebotsverfahren vor, kann der Standesbeamte dennoch die Eheschließung durchführen.[21] Ein Ehefähigkeitszeugnis ist bei Ausländern ...mehr