Fachbeiträge & Kommentare zu Vertrag

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Frankreich / 4. Internationales Adoptionsrecht

Rz. 281 In Frankreich ist seit 1.10.1998 das Haager Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption vom 29.5.1993 (siehe hierzu "Allgemeiner Teil" § 1 Rdn 484 ff. in diesem Werk) in Kraft, die allerdings nicht das anwendbare Recht regelt.[114] Rz. 282 Nach Art. 370–3 Abs. 1 CC unterliegt eine Adoption in erster Lini...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / 5. Sonstiger Regelungsgehalt

Rz. 83 Eine Anwendung des maßgebenden Rechts ist nach Art. 14 nur dann verboten, wenn es offenbar gegen den ordre public verstößt. Rz. 84 Knüpft das Abkommen an die "gemeinsame Staatsangehörigkeit" der Ehegatten an, muss diese nach Art. 15 Abs. 1mehr

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§ 2 Deutsches International... / a) Anerkennungsfeststellung

Rz. 422 Die Anerkennung im Ausland vorgenommener Adoptionen wird mit Wirkung vom 1.6.2020 an neu geregelt. Gemäß § 2 Abs. 1 AdWirkG wird dabei wie folgt unterschieden:mehr

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Polen / a) Übersicht

Rz. 36 Durch notariell beurkundeten Ehevertrag (der auch vor der Ehe abgeschlossen werden kann, Art. 47 § 1 S. 2 FVGB) können die Ehegatten die Gütergemeinschaft erweitern oder einschränken, vollständige Gütertrennung (Art. 51–51/1 FVGB) oder Gütertrennung mit Zugewinnausgleich (Art. 51/2–51/5 FVGB) vereinbaren (Art. 47 § 1 S. 1 FVGB). Der Güterstand kann jederzeit geändert ...mehr

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Finnland / 2. Güterrechtsstatut

Rz. 28 Die EU-Güterrechtsverordnung (EUGüVO, siehe dazu näher im Allgemeinen Teil § 1 Rdn 87 ff.) findet in Finnland Anwendung. Dies betrifft Eheschließungen nach dem 29.1.2019 oder die nach dem 29.1.2019 vorgenommene Rechtswahl. Die nachfolgenden Ausführungen betreffen den Zeitraum davor. Rz. 29 Das Gesetz zur Reform von internationalen privatrechtlichen Vorschriften des Ehe...mehr

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Schweiz / III. Internationales Recht

Rz. 168 Für die Behandlung von Abstammung und Adoption im internationalen Kontext wird auf unsere Ausführungen im Werk "Erbrecht in Europa" verwiesen.[270] Zu berücksichtigen ist, dass für die Schweiz seit dem 1.1.2003 auch das Haager Übereinkommen vom 29.5.1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Internationalen Adoptionen gilt.mehr

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§ 2 Deutsches International... / dd) Autonome Auslegung

Rz. 27 International vereinheitlichtes Kollisionsrecht dient der Herbeiführung eines internationalen Entscheidungseinklangs. Daher ist bei der Auslegung darauf zu achten, dass dieser Zusammenhang nicht durch eine zu starke Einbindung in das nationale Rechtsdenken wieder zerrissen wird.[53] Bei der Auslegung der im Abkommen verwandten Begriffe soll daher vorrangig eine abkomm...mehr

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Spanien / VI. Möglichkeiten vertraglicher Gestaltungen

Rz. 46 Ausgehend vom Prinzip der Vertragsfreiheit und des seit 1975 unbedingt geltenden Gleichheitsgrundsatzes können die Ehegatten untereinander jede Form von Vertrag schließen und sich gegenseitig Vermögensgegenstände und Rechte übertragen (Art. 1323 CC; siehe Rdn 26). Durch das Reformgesetz 13/2005 wird der Grundsatz insofern bestätigt, als die ursprüngliche Fassung, die ...mehr

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Griechenland / A. Eheschließung

Rz. 1 Die Ehe ist nach griechischem Recht ein zweiseitiger Vertrag,[1] beherrscht von den Prinzipien der Eheschließungsfreiheit, der Monogamie,[2] des Zusammenlebens,[3] der Gleichheit der Ehegatten und der Gegenseitigkeit.[4] Das griechische Eherecht wird im Zivilgesetzbuch[5] geregelt und ist im Jahr 1982 durch das Gesetz Nr. 1250 grundlegend modernisiert worden.[6] I. Mate...mehr

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Ungarn / b) Zugewinngemeinschaft

Rz. 81 Die Zugewinngemeinschaft stellt einen speziellen Güterstand dar, in dem statt des Realerwerbsprinzips des gesetzlichen Güterstands das sog. Zugewinnprinzip gilt. In der Zugewinngemeinschaft entsteht kraft der ehelichen Lebensgemeinschaft kein gemeinschaftliches Vermögen, die Ehegatten sind während der Lebensgemeinschaft selbstständige Erwerber (d.h. das Vermögen der E...mehr

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Frankreich / bb) Geschäftsfähigkeit, Willensmängel

Rz. 91 Minderjährige können gem. Art. 148 CC mit Zustimmung ihrer Eltern die Ehe schließen (siehe Rdn 9, 11). Korrespondierend hierzu bestimmt Art. 1398 Abs. 1 CC, dass sie unter den gleichen Voraussetzungen auch Eheverträge abschließen können. Fehlt die Zustimmung der Eltern, so können der Minderjährige und seine Eltern den Ehevertrag gem. Art. 1398 Abs. 2 CC bis ein Jahr n...mehr

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Spanien / VII. Anerkennung im Ausland erfolgter Scheidungen

Rz. 96 Im Verhältnis Deutschland zu Spanien bedarf es weder hier noch dort eines besonderen Anerkennungsverfahrens. Dies ergibt sich aus der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27.11.2003 (EuEheVO).[110] Im Übrigen, d.h. für die Anerkennung und Vollstreckung von in Nicht-EU-Staaten gefällten Scheidungsurteilen, kommt den von ausländischen Gerichten erlassenen (Trennu...mehr

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Schweiz / 1. Rechtsquellen

Rz. 9 Das Recht der Eheschließung ist vom Anwendungsbereich des LugÜ ausgenommen (Art. 1 Abs. 2 lit. a LugÜ). Demnach bestimmen sich die internationale Zuständigkeit, das anwendbare Recht und die Anerkennung im Ausland geschlossener Ehen nach dem IPRG. Zu beachten sind weiter das Übereinkommen über die Ausstellung von Ehefähigkeitszeugnissen sowie die bilateralen Abkommen mi...mehr

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Griechenland / 5. Verlöbnis

Rz. 10 Der Eheschließung geht ein (formfreies) Verlöbnis voraus. Hierunter versteht man den Vertrag über eine künftige Ehe, also das gegenseitige Versprechen von Mann und Frau, künftig die Ehe eingehen zu wollen (Art. 1346 ZGB). Das Eheversprechen ist allerdings weder einklagbar, noch kann es durch eine Vertragsstrafe abgesichert werden (Art. 1346 Abs. 1 und 2 ZGB). Dennoch ...mehr

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Schweiz / a) Nach vereinheitlichtem Recht

Rz. 59 Die Zuständigkeit[95] für die Kindesbelange – namentlich für Anordnungen der Kinderzuteilung, für die Regelung des Besuchsrechts und für sämtliche weiteren Kindesschutzmaßnahmen (vgl. Art. 176 Abs. 3 ZGB) – richtet sich zwingend nach den Bestimmungen des Haager Übereinkommens vom 19.10.1996 über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet ...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / 2. Anwendungsbereich

Rz. 487 Das HAdÜ findet (ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der Beteiligten) nach seinem Art. 2 Anwendung, wenn ein (minderjähriges) Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem Vertragsstaat (d.h. seinem Heimatstaat, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat) in einen anderen Vertragsstaat (den Aufnahmestaat des bzw. der Annehmenden, in dem diese(r) seinen/ihr...mehr

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Schweden1 Der Länderbeitrag... / d) Vertretung

Rz. 109 Die Eheleute sind grundsätzlich gleichgestellt, jeder Ehegatte vertritt nur sich selbst, und seine Verträge oder sonstige Verpflichtungen binden nur ihn selbst. Eine Ausnahme gibt es für den Fall, dass ein Ehegatte aufgrund von Krankheit oder Abwesenheit (z.B. bei einer Auslandsreise) seine Angelegenheiten nicht selbst besorgen kann. Hat der Kranke oder Abwesende kei...mehr

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Ungarn / III. Rechtswirkungen der eingetragenen Lebenspartnerschaft

Rz. 177 Grundsätzlich entfaltet die eingetragene Lebenspartnerschaft die gleichen Rechtswirkungen wie die Ehe. Das bezieht sich auch auf die vermögensrechtlichen Wirkungen. Zwischen eingetragenen Lebenspartnern besteht derselbe gesetzliche Güterstand, wie zwischen Ehegatten (d.h. die Gütergemeinschaft). Die eingetragenen Lebenspartner können aber in einem güterrechtlichen Ve...mehr

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Ungarn / b) Anerkennungsverfahren

Rz. 113 Ein besonderes gerichtliches Anerkennungsverfahren ist zwar möglich,[102] jedoch nicht obligatorisch. Es gilt der Grundsatz der ipso iure Anerkennung. [103] Die Anerkennungsfähigkeit einer ausländischen Entscheidung wird vom Gericht bzw. der sonstigen Behörde selbst geprüft, in dessen bzw. deren Verfahren die Frage der inländischen Rechtswirkungen der ausländischen En...mehr

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Polen / 2. Gesetzliche Krankenversicherung

Rz. 61 In Polen sind alle versicherten Bürger zur kostenlosen medizinischen Versorgung berechtigt, die sich nach dem Gesetz über Allgemeine Krankenversicherung im Nationalen Gesundheitsfonds vom 23.1.2003 als Krankenversicherte angemeldet haben und haben registrieren lassen. Der Anspruch auf kostenlose Leistungen steht allen Versicherten und ihren Familienangehörigen zu, wen...mehr

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§ 2 Deutsches International... / 4. Unterhaltsentscheidungen

Rz. 324 Aufgrund der Vielzahl von internationalen Übereinkommen und Regeln auf dem Gebiet der Anerkennung von Entscheidungen auf dem Gebiet des Unterhaltsrechts ist vorrangig zu prüfen, welche Rechtsgrundlage im Verhältnis zu dem ausländischen Staat gilt, aus dem die Unterhaltsentscheidung stammt: Rz. 325 a) Entscheidungen aus einem anderen Mitgliedstaat der EU, der durch das...mehr

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Großbritannien: England und... / I. Gerichtliche Trennung

Rz. 38 Jeder Ehegatte kann nach s. 17 Matrimonial Causes Act (MCA) 1973 Antrag auf gerichtliche Trennung (judicial separation) stellen, indem er sich auf einen der in Rdn 40 näher beschriebenen fünf Scheidungssachverhalte beruft. Im Unterschied zur Scheidung ist die gerichtliche Trennung auch auszusprechen, wenn die Scheidung (ausnahmsweise) nicht erfolgen dürfte, weil trotz...mehr

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Tschechische Republik / IV. Internationale Zuständigkeit

Rz. 60 Für die Tschechische Republik als Mitglied der EU gilt die Brüssel IIa-Verordnung (ab 1.8.2022 Brüssel IIb-Verordnung).[44] Im Übrigen sind die tschechischen Gerichte vorbehaltlich etwaiger vorrangiger bilateraler und multilateraler Verträge für die Durchführung des Scheidungsverfahrens unabhängig vom Aufenthaltsort der Ehegatten stets zuständig, wenn mindestens einer...mehr

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Türkei / XIV. Arbeitsrecht der ausländischen Ehegatten

Rz. 68 Einerseits definiert die türkische Verfassung das Recht auf Arbeit als Jedermanns-Recht,[91] andererseits räumt sie die Möglichkeit ein, dieses für Ausländer einzuschränken.[92] Der türkische Gesetzgeber macht von dieser Einschränkungsmöglichkeit durch Art. 15 türkAufenthG Gebrauch: "Ausländer dürfen in der Türkei nur in den Bereichen tätig sein, in denen dies nicht d...mehr

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Frankreich / 2. Internationales Abstammungsrecht

Rz. 269 Das internationale Abstammungsrecht ist in Art. 311–14 ff. CC geregelt.[110] Die Abstammung richtet sich gem. Art. 311–14 ff. CC nach dem Personalstatut der Mutter im Zeitpunkt der Geburt; ist die Mutter unbekannt, nach dem Personalstatut des Kindes. Bei mehreren Staatsangehörigkeiten geht ggf. die französische Staatsangehörigkeit vor, i.Ü. entscheidet die effektive ...mehr

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Bosnien und Herzegowina / 1. Vermögensrechtliche Folgen

Rz. 77 In vermögensrechtlicher Hinsicht führt die Ehescheidung zur Aufteilung desjenigen Vermögens, das zum sog. ehelich Erworbenen zählt, wobei diese Aufteilung nach der Intention des Gesetzgebers von den Ehegatten primär durch Vertrag vorgenommen werden sollte (Art. 255 Abs. 1). Können sich die Ehegatten über diese Aufteilung nicht einigen, so kann das Gericht die Aufteilu...mehr

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Polen / 2. Kirchliche Trauung

Rz. 10 Eine Ehe kann auch dadurch wirksam geschlossen werden, dass ein Mann und eine Frau nach dem internen Recht einer Kirche oder eines anderen Bekenntnisverbandes in Gegenwart des Geistlichen den Willen erklären, miteinander die Ehe eingehen zu wollen und der Leiter des Standesamtes hiernach eine Heiratsurkunde ausfertigt (Art. 1 § 2 S. 1 FVGB).[10] Dies gilt jedoch nur, ...mehr

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Ungarn / 1. Altfälle

Rz. 200 Wurde die Lebensgemeinschaft – entweder durch gleichlautende Erklärung der Parteien oder durch ein Zwischenurteil des Gerichts – festgestellt, so besteht zwischen den Lebensgefährten ein gesetzlicher Güterstand, dessen Regeln teilweise mit denjenigen der ehelichen Gütergemeinschaft verwandt sind.[156] Die Vorschriften der ehelichen Gütergemeinschaft sind maßgebend fü...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / 4. Wirkungen des Güterstands gegenüber Dritten

Rz. 82 Das Abkommen gilt nach Art. 9 Abs. 1 auch für die Wirkungen des Güterstands gegenüber Dritten, wobei das Recht eines Vertragsstaates aber nach Art. 9 Abs. 2 bestimmen kann, dass sich ein Ehegatte gegenüber einem Dritten auf das für den Güterstand geltende Recht nur dann berufen darf, wenn sich der Ehegatte oder der Dritte in diesem Staat gewöhnlich aufhält undmehr

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Schweden1 Der Länderbeitrag... / VIII. Nichteheliche Lebensgemeinschaft; Sambolag (2003:376)

Rz. 157 Die nichteheliche Lebensgemeinschaft, in Schweden "samboförhållande" genannt, stellt in Schweden eine sehr verbreitete und auch gesellschaftlich akzeptierte Form des Zusammenlebens dar. Ein Lebensgefährte einer solchen nichtehelichen Lebensgemeinschaft wird im Schwedischen als "Sambo" (wörtlich: Zusammenwohnender) bezeichnet. Der schwedische Gesetzgeber hat es dafür ...mehr

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Slowakische Republik / V. Möglichkeiten vertraglicher Gestaltung

Rz. 37 Die Gütergemeinschaft entsteht von Gesetzes wegen. Eine etwaige alternative abweichende Gestaltung der Gütergemeinschaft bedarf einer Vereinbarung in Form eines Notariatsprotokolls. Die Nichteinhaltung der Form hat die Nichtigkeit der Vereinbarung zur Folge (§ 143a BGB; siehe Rdn 26). Die vertragliche Abweichung von der allgemeinen gesetzlichen Regelung der Gütergemei...mehr

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Tschechische Republik / 4. Sonstige Ehewirkungen

Rz. 36 Die allgemeinen Rechte und Pflichten der Ehegatten (§ 687 BGB; siehe Rdn 29) sind nicht vertraglich abdingbar.[26] Jeder Ehegatte kann sowohl die gesetzliche Vertretungsmacht als auch seine Mitverpflichtung in alltäglichen familiären Angelegenheiten für die Zukunft ausschließen. Ein besonderes Formerfordernis sieht das Gesetz nicht vor. Einer dritten Person gegenüber ...mehr

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Katalonien / 1. Allgemeines

Rz. 41 Das katalanische Recht beruht auf dem Grundsatz der bürgerlichen Freiheit (Art. 111–6 CCCat). Danach räumt das Gesetz den Ehegatten die Möglichkeit ein, die persönlichen und vermögensrechtlichen Trennungs- oder Scheidungsfolgen selbstständig zu regeln. Eheverträge aufgrund von Trennung oder Scheidung können in zwei Kategorien eingeteilt werden:mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / a) Kindesunterhalt

Rz. 238 Der Kindesunterhalt ist für die Zukunft nicht verzichtbar. Regelungen der Ehegatten untereinander (Freistellungsverpflichtungen) sind aufgrund der Vertragsfreiheit denkbar, haben bis jetzt in der Praxis aber kaum eine Rolle gespielt. Einen bedeutsamen Impuls wird die neue Regelung des affidamento dei figli und insbesondere des affidamento condiviso (Gesetz vom 8.2.20...mehr

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Dänemark / 3. Übergangsbestimmung

Rz. 89 Trotz § 64 Abs. 5 ÆFL findet das ÆFL gemäß seinem § 79 Abs. 1 auf die Vermögensverhältnisse von Ehegatten, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes in Dänemark wohnen, erst dann Anwendung, wenn sie seit fünf Jahren nach dem Inkrafttreten des Gesetzes in Dänemark (noch) wohnen. Die Ehegatten können gemäß § 79 Abs. 2 ÆFL nach § 65 i.V.m. § 66 ÆFL vereinbaren, da...mehr

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Slowenien / 2. Verfügung und Verwaltung

Rz. 23 Über das Sondervermögen verfügt jeder Ehegatte selbstständig (Art. 78). Rz. 24 Die Ehegatten verfügen gemeinsam und einvernehmlich über das Gesamtgut; dies gilt auch für die Verwaltung des Gesamtgutes[27] (Art. 69 Abs. 1). Ein Ehegatte kann über seinen unbestimmten Anteil am Gesamtgut durch ein Rechtsgeschäft unter Lebenden nicht verfügen, insbesondere kann er seinen A...mehr

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Frankreich / II. Begründung

Rz. 250 Bis 1.11.2017 musste die erforderliche Vereinbarung nach Art. 515–3 Abs. 1 CC a.F. beim Tribunal d’instance, das in etwa dem deutschen Amtsgericht entspricht, in zweifacher Ausfertigung eingereicht werden.Beide Partner mussten persönlich bei Gericht erscheinen und Personenstandsurkunden vorlegen, aus denen hervorging, dass keine Hinderungsgründe nach Art. 515–2 CC vo...mehr

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Bosnien und Herzegowina / a) Allgemeines

Rz. 22 Die EU-Güterrechtsverordnung findet in der Föderation Bosnien und Herzegowina keine Anwendung. Rz. 23 Nach dem FamG FBiH 2005 sind, anders als früher, vertragliche Vereinbarungen zwischen den Ehegatten im Bereich des ehelichen Güterrechts möglich, wovon in der Praxis jedoch wenig Gebrauch gemacht wird.[14] Ohne eine solche unterscheidet das Gesetz zwischen "ehelichen E...mehr

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Dänemark / I. Vermögensteilung

Rz. 124 Im Falle einer Scheidung (oder einer der Scheidung vorausgehenden Trennung, separation) teilen die Ehegatten ihre Vermögensmassen zu gleichen Teilen (also hälftig), es sei denn, sie haben im Zusammenhang mit der Scheidung oder der Trennung eine anderweitige Vereinbarung über die Vermögensteilung getroffen (so § 5 i.V.m. § 32 ÆFL). Rz. 125 Der konkrete Rahmen für die G...mehr

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Frankreich / 2. Unterhaltspflicht

Rz. 49 Aus Art. 212 CC (secours) und Art. 214 CC (contribution aux charges du mariage) wird die gegenseitige Unterhaltspflicht der Ehegatten abgeleitet. Die frühere Unterscheidung und im Einzelfall schwierige Abgrenzung zwischen den beiden Vorschriften wird heute immer mehr zugunsten eines einheitlichen Unterhaltstatbestandes aufgegeben.[26] Rz. 50 Beide Ehegatten sind verpfl...mehr

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Slowakische Republik / b) Vermögensverwaltung

Rz. 28 Die gesetzlichen Regelungen über die Vermögensverwaltung können durch eine Vereinbarung abweichend bestimmt werden. Somit kann z.B. das gesamte Vermögen – abweichend zu der in Rdn 25 dargestellten Gesetzeslage – lediglich von einem Ehegatten bzw. stets von beiden Ehegatten verwaltet werden (§ 143a Abs. 1 BGB).mehr

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Luxemburg1 In Zusammenarbei... / 2. Ehelicher Unterhalt

Rz. 28 Die Ehepartner können in ihrem Ehevertrag bestimmen, in welchem Umfang jeder von ihnen zu den gemeinsamen Haushaltskosten beitragen soll. Dies ergibt sich aus Art. 214 CC, der die Unterhaltspflicht nur in Ermangelung einer diesbezüglichen Bestimmung im Ehevertrag regelt. Letzterer kann einen Ehepartner aber nicht von jeglichem Beitrag an den Haushaltskosten entbinden,...mehr

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Belgien / c) Eintragung des Scheidungsurteils in die Standesregister

Rz. 133 Sobald das Scheidungsurteil rechtskräftig ist, übermittelt die Gerichtskanzlei die Angaben des Urteils an die Datenbank der Personenstandsurkunden (DPSU), welche der Heiratsurkunde der Ehegatten einen diesbezüglichen Vermerk beifügt oder, in Ermangelung einer Heiratsurkunde, in der DPSU eine Scheidungsurkunde ausstellt. Erst mit der Eintragung des Scheidungsurteils i...mehr

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Spanien / 3. Güterstände der Foralrechte

Rz. 42 In einigen der Partikularrechte der autonomen Gemeinschaften, den Foralrechten, weicht der gesetzliche Güterstand vom gemeinspanischen Recht des Código Civil ab und gehen dessen Regelungen, wie erwähnt (siehe Rdn 6 und 25), grundsätzlich vor. Im Übrigen gehen auch die Foralrechte weitgehend von der freien Gestaltungsmöglichkeit der ehegüterrechtlichen Verhältnisse aus...mehr

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Tschechische Republik / b) Name

Rz. 97 Vereinbarungen zur Namensführung nach der Scheidung, etwa dahingehend, dass ein Ehegatte wieder seinen ursprünglichen Familiennamen führen muss, sind nicht möglich.[68]mehr

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Serbien / IV. Verteilung der elterlichen Sorge

Rz. 75 Nach einer Scheidung wird das Kind in der Regel einem Elternteil anvertraut, der selbstständig die elterliche Sorge ausübt. Dies entscheidet das Gericht im Scheidungsverfahren. Es besteht jedoch die Möglichkeit einer gemeinsamen Ausübung der elterlichen Sorge, wenn die Eltern nicht zusammenleben, wenn sie eine Vereinbarung über die gemeinsame Ausübung der elterlichen S...mehr

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Belgien / 2. In der Ehe

Rz. 157 In der Ehe haben die Ehegatten die Möglichkeit, ihren ehelichen Güterstand oder Vereinbarungen, die in ihrem vorehelichen Ehevertrag enthalten sind, abzuändern. Diese Änderungen dürfen jedoch nur die güterrechtlichen Folgen der Scheidung betreffen. Im Hinblick auf eine beabsichtigte einverständliche Scheidung müssen die Eheleute in Scheidungsvereinbarungen die Scheid...mehr

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Slowenien / 7. Bestimmung des Anteils und Aufteilungsgrundsätze

Rz. 32 Vor der Bestimmung des Anteils des einzelnen Ehegatten am Gesamtgut sind ihre Verbindlichkeiten und Forderungen hinsichtlich des Gesamtgutes festzustellen (Art. 72). Die Höhe der Anteile am Gesamtgut können die Ehegatten vereinbaren oder diese werden auf Antrag eines Ehegatten vom Gericht bestimmt (Art. 73). Bei der Aufteilung des Gesamtgutes ist davon auszugehen, das...mehr

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Kroatien / a) Kindesunterhalt

Rz. 86 Gemäß Art. 52 Abs. 1 Ziff. 2 FamG soll der Kindesunterhalt von den Eltern geregelt werden. Die Eltern sollen diesen im Rahmen des Sorgeplanes einvernehmlich festlegen. Zur Vollstreckbarkeit muss der Sorgeplan gerichtlich genehmigt werden (Art. 107 FamG). Nur wenn eine einvernehmliche Regelung nicht zustande kommt, entscheidet das Gericht. Siehe im Weiteren auch Rdn 71.mehr

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Russland / 2. Gerichtliche Scheidung

Rz. 58 Die Gerichte sind für die Ehescheidung nur in den folgenden gesetzlich geregelten Fällen zuständig (Art. 21 FGB):mehr