Fachbeiträge & Kommentare zu Verwaltung

Kommentar aus SGB Office Professional
Sauer, SGB II § 76 Gesetz z... / 2.2 Rechtsnachfolge bei Träger- oder Organisationsformwechsel

Rz. 8 Abs. 2 Satz 1 gewährleistet einen nahtlosen Übergang bisheriger Trägerschaften und Organisationsformen in eine neue Trägerschaft oder Organisationsform. Dies umfasst den Übergang einer gemeinsamen Einrichtung in eine zugelassene kommunale Trägerschaft und umgekehrt, einer getrennten Aufgabenwahrnehmung in eine gemeinsame Einrichtung oder eine zugelassene kommunale Träg...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Sauer, SGB II § 76 Gesetz z... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Vorschrift enthält Übergangsrecht im Zusammenhang mit der Neuorganisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Weiteres spezielles Übergangsrecht nach § 75 ist durch Zeitablauf überholt. Daher konnte § 75 insgesamt mit Wirkung zum 1.8.2016 aufgehoben werden (Datenerfassung nach § 51b, Antragstellung zugelassener kommunaler Träger nach Gebietserweiterung und Gesch...mehr

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Sauer, SGB II § 44h Persona... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Vorschrift regelt eine Interessenvertretung für die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in den gemeinsamen Einrichtungen. Ziel ist insoweit, eine angemessene Mitarbeiterbeteiligung durch eine eigene Personalvertretung für einen weitgehend einheitlichen Personalkörper. Die Rechtsprechung hat bereits entschieden, dass zu einer gemeinsamen Einrichtung zugewiesene Mitarbe...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Sauer, SGB II § 44c Trägerv... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Vorschrift regelt eine Trägerversammlung der Agentur für Arbeit und des kommunalen Trägers. Sie ist von Weisungen der Träger frei. Sie war schon in der vor 2011 maßgebenden Organisation mit Arbeitsgemeinschaften nach § 44b a. F. durchweg eingerichtet. Im Zuge der Neuorganisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende wurde die Trägerversammlung erstmals auf eine ges...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Anhang / IV. Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Verhinderung der Steuerverkürzung (DBA Italien)

Rz. 4 (Vom 18.10.1989, BGBl 1990 II S. 742; BStBl 1990 I S. 396. Das Abkommen trat am 27.12.1992, gleichzeitig mit dem Austausch der Ratifikationsurkunden, in Kraft.) Artikel 1 Persönlicher Geltungsbereich Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind. Artikel 2 Unter das Abkommen fallende Steuern (1) Dieses Abkommen g...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Bedarfsbewertung: Anlage Ve... / 2.2 Abschnitt A – Allgemeine Angaben (Zeilen 1 bis 24)

In Zeile 2 ist anzugeben, um welche Art von Gemeinschaft oder Gesellschaft es sich handelt. In den Zeilen 3 bis 5 ist der Ort der Verwaltung der Gemeinschaft oder Gesellschaft einzutragen. Das Verwaltungsfinanzamt sowie die Steuernummer/Aktenzeichen/Wirtschafts-Identifikationsnummer der jeweiligen Gemeinschaft oder Gesellschaft sind in Zeile 6 aufzuführen. In den Zeilen 7 bis...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Erbschaftsteuer: Mittelbare... / 6 Verfahrensrecht

Der Schenkungsteuerbescheid ergeht häufig unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO). Dies bedeutet, dass der Bescheid geändert werden kann, ohne das es hierzu einer Begründung bedarf. Grund hierfür sind auftretende Fragen, wie bspw.: Liegt nur eine mittelbare Schenkung vor oder zusätzlich noch eine Geldschenkung. Dies kann dann der Fall sein, wenn eine zinslose Geldüberl...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Ist die Abgeltungsteuer (do... / VI. Weiterer Verfahrensgang

Zu einer Entscheidung des BVerfG, ob die Abgeltungsteuer verfassungswidrig ist, wird es vorerst nicht kommen, weil der Vorlagebeschluss wegen Erledigung der Hauptsache durch das FG Niedersachsen aufgehoben wurde[82]. Das beklagte Finanzamt hatte im Juni 2022 mitgeteilt, dass es geänderte Steuerbescheide erlassen und damit dem Begehren des Klägers entsprochen habe. Der Kläger ...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Jung, SGB VIII § 37 Beratun... / 2.5.2.2 Sachlicher Umfang des Entscheidungs- und Vertretungsrechts

Rz. 50 Die gesetzliche Vermutung bewirkt kein selbständiges (Teil-)Sorgerecht der Pflege- und Erziehungspersonen. Vielmehr bleibt das Sorgerecht der Personensorgeberechtigten unberührt (vgl. dazu BVerwG, Urteil v. 21.6.2001, 5 C 6/00). Die Rechtsstellung der Pflege- und Erziehungspersonen ist stets davon abgeleitet. Inhalt und sachliche Grenzen der Vertretungsbefugnis sind i...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Jung, SGB VIII § 62 Datener... / 2.6 Rechtsschutz und Praxishinweise

Rz. 34 Sind Sozialdaten unter Verletzung der Vorschriften über die Erhebung erlangt worden – bspw. bei einem Strafbefehl durch unmittelbare Anfrage bei der Staatsanwaltschaft –, setzt sich die Rechtswidrigkeit der Erhebung auf allen Ebenen der Verarbeitung (insbesondere Speicherung und Übermittlung) fort. Es besteht dann ein Anspruch des Betroffenen auf Löschung der unrechtm...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Jung, SGB VIII § 62 Datener... / 2.2 Zulässigkeit der Datenerhebung nach Satz 1

Rz. 6 Nach Abs. 1 der Vorschrift dürfen Daten nur erhoben werden, soweit ihre Kenntnis zur Erfüllung der jeweiligen Aufgabe erforderlich ist. Das Abstellen auf die Aufgabenerfüllung entspricht dem datenschutzrechtlichen Grundsatz der Zweckbindung. Dieser Grundsatz erfährt durch die Bezugnahme der "jeweiligen" Aufgabe eine Einzelfallorientierung. Bei der Frage der Zulässigkei...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Elektronische Dienstleistun... / 2.2.4 Vereinfachungs- und Vermutungsregelungen – Bestimmung des Wohnsitzes

Ortsvermutungen nach Art. 24a/24b MwStSystRL-DVO Ebenso, wie eine elektronische Dienstleistung ihrer Art nach von jedem Ort aus erbracht werden kann, kann sie auch von den verschiedensten Orten aus konsumiert werden. Die Bestimmung des Wohnsitzes des Empfängers kann daher in vielen Fällen auf praktische Umsetzungsschwierigkeiten stoßen, da aus der Internet Protocol-Adresse (I...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Jung, SGB VIII § 41a Nachbe... / 2.1.2 Leichte Sprache

Rz. 12 Durch das Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG) v. 3.6.2021 (BGBl. I S. 1444) wurde mit Wirkung zum 10.6.2021 bei der Nachbetreuungshilfe auch der Anspruch auf verständliche, nachvollziehbare und wahrnehmbare Beratung und Unterstützung eingefügt. Der Begriff "wahrnehmbar" war bereits im ursprünglichen Text vorgesehen (vgl. Gesetzesentwurf: BR-Drs. 5/21 S. 14 = BT-D...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Akteneinsicht im Steuerrecht / 1.1.1 Allgemeines zur Akteneinsicht im Festsetzungsverfahren

Ein allgemeines Recht auf Einsicht in die Akten der Steuerverwaltung gibt es im Festsetzungsverfahren nach wie vor nicht. Diese auf den ersten Blick etwas erstaunliche Tatsache wurde bei der Schaffung der AO 1977 ausdrücklich damit begründet, dass es im Besteuerungsverfahren nicht angebracht sei, ein solches zu gewähren. Zudem sei es auch nicht praktikabel, da der Schutz Dri...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Haftung nach Bestimmungen d... / 7.1.1 Gegenstände

Im Zivilrecht wird der Begriff des Gegenstands als Oberbegriff für Sachen und Rechte definiert. Der Begriff des Gegenstands i. S. d. § 74 AO ist jedoch nach der früheren Ansicht der Verwaltung und eines Teils der Literatur nur auf körperliche Wirtschaftsgüter beschränkt.[1] Dies hat also zur Folge, dass der Inhaber von Rechten, die immaterielle Wirtschaftsgüter darstellen, n...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Haftung nach Bestimmungen d... / 1.6 Umfang der Haftung

Der Umfang der Haftung ergibt sich aus der Verursachung und dem Verschulden des Haftenden. Der § 69 AO hat nach der Rechtsprechung des BFH Schadensersatzcharakter. Der Haftungsbetrag muss sich deshalb nicht mit der geschuldeten Steuer decken. Ein Mitverschulden des Finanzamts wirkt sich auf die Höhe der Haftung aus. Hierbei findet der Rechtsgedanke des § 254 BGB Anwendung.[1...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / II. Rechtsentwicklung

Rz. 5 Stand: EL 133 – ET: 03/2023 Bereits § 34 Abs 3 Satz 2 EStG idF bis 1998 berechnete die Steuerermäßigung nach einem sog Multiplikatormodell (sog Drittelung); die Tarifermäßigung war für die Fälle des § 34 Abs 1 und 3 EStG unterschiedlich. § 34 Abs 1 EStG gewährte im Prinzip den halben durchschnittlichen Steuersatz für die in § 34 Abs 2 EStG genannten Entschädigungen iSv ...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Aussetzung der Vollziehung

Rz. 1 Stand: EL 133 – ET: 03/2023 Grundsätzlich ist ein > Verwaltungsakt wie zB ein > Steuerbescheid oder Haftungsbescheid (> Haftung für Lohnsteuer Rz 190 ff), der gegen den ArbN, ArbG oder andere Stpfl ergeht, sofort vollziehbar. Auch wenn > Rechtsbehelfe wie zB ein Einspruch eingelegt werden, verhindert das die Vollziehung nicht (§ 361 Abs 1 AO, § 69 Abs 1 FGO). Die Vollzi...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Überlassung von Firmenwagen... / 4. Was müssen Steuerpflichtige ggf. veranlassen?

No need for action: Im Prinzip sollte sich für Steuerpflichtige, die ihren Angestellten Firmenfahrzeuge auch zur privaten Nutzung überlassen und die bisherigen Vorgaben von Rspr. und Verwaltung beachtet haben, aufgrund des vorliegenden Verfahrens kein Handlungsbedarf ergeben, da sich im Grunde genommen nichts ändert.[126] Betriebliche Übung etc.: Sollte der BFH irgendwann ein...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sommer, SGB V § 220 Grundsatz / 2.3 Verwaltung des Gesundheitsfonds (Abs. 3)

Rz. 16 Der Gesundheitsfonds wird vom BAS verwaltet (§ 271 Abs. 1). Für das Rechnungswesen einschließlich der Statistiken bei der Verwaltung gelten die §§ 76, 77 Abs. 1a Satz 1 bis 6 und § 79 Abs. 1 und 2 i. V. m. Abs. 3a SGB IV sowie die dazu erlassenen Rechtsverordnungen (§ 78 SGB IV) entsprechend (Satz 1). Damit gelten für die Krankenkassen und den Gesundheitsfonds einheit...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sommer, SGB V § 220 Grundsatz / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Vorschrift enthält die Grundsätze für die Finanzierung der Krankenversicherung. Abs. 1 enthält den Grundsatz der Beitragsfinanzierung. Abs. 2 regelt die jährliche Festsetzung des durchschnittlichen Zusatzbeitrags (§ 242a SGB V) aufgrund der vom Schätzerkreis gelieferten Datenbasis. Abs. 3 verweist für das Rechnungswesen und die Statistiken bei der Verwaltung des Ge...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Jung, SGB VIII § 45 Erlaubn... / 3 Musterantrag

Rz. 35 Landesjugendamt … Antrag auf Erlaubnis zum Betrieb einer Einrichtung nach § 45 SGB VIII 1. Einrichtungsträger 2. Einrichtungmehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sommer, SGB V § 220 Grundsatz / 2.1.3 Verbot der Darlehensaufnahme

Rz. 11 Wegen der Beschränkung auf Beiträge und sonstige Einnahmen zur Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung sind Kredite kein zulässiges Finanzierungsinstrument (§ 220 Abs. 1 i. V. m. § 21 SGB IV). Davon wurde eine zeitlich befristete Ausnahme zugelassen, um Beitragserhöhungen im Beitrittsgebiet zu vermeiden (§ 222 in der bis zum 31.12.2011 gültigen Fassung). Den...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sommer, SGB V § 220 Grundsatz / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift wurde zum 1.1.1989 durch das Gesetz zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) eingeführt. Das Beitragsrecht wurde damit rechtssystematisch überarbeitet und in das Sozialgesetzbuch eingegliedert (BT-Drs. 11/2237 S. 136). Die Finanzhoheit der Krankenkassen hinsichtlich der Festsetzung der Beitragssätz...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Zum Vorsteuerabzug einer geschäftsleitenden Holding

Leitsatz Einer Holdinggesellschaft ist der Vorsteuerabzug für Eingangsleistungen zu versagen, die nicht in einem direkten und unmittelbaren Zusammenhang mit von der Holding erbrachten steuerpflichtigen Dienstleistungen, sondern mit von ihr als Gesellschafterbeitrag geschuldeten unentgeltlichen Dienstleistungen stehen, nicht in direktem und unmittelbarem Zusammenhang mit den ei...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Arbeitszimmer / 8 Aufzeichnungspflichten

Soweit die (strengen) Voraussetzungen zum Abzug der Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer vorliegen, ist zwingend darauf zu achten, dass der Aufwand nach § 4 Abs. 7 EStG bei der Gewinnermittlung nur berücksichtigt werden darf, wenn er besonders aufgezeichnet ist. Es bestehen keine Bedenken, wenn die auf das Arbeitszimmer anteilig entfallenden Finanzierungskosten im Weg...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 19... / 3 Beauftragung einer anderen Finanzbehörde (Satz 2)

Rz. 9 Nach § 195 S. 2 AO kann die an sich zuständige Finanzbehörde eine andere Finanzbehörde mit der Außenprüfung beauftragen. Die Erteilung eines Prüfungsauftrags ist nicht mit einer Zuständigkeitsverlagerung auf die beauftragte Finanzbehörde verbunden, sondern bedeutet lediglich, dass die an sich zuständige Finanzbehörde ihre Zuständigkeit für eine bestimmte Prüfung nicht ...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Einzugsermächtigung im Wohn... / 1.1 Mehrheitsbeschluss

Selbstverständlich bestehen keine Bedenken gegen eine Einführung des Lastschriftverfahrens per Vereinbarung der Wohnungseigentümer. Der Wohnungseigentümergemeinschaft kommt in diesem Bereich aber auch gemäß § 28 Abs. 3 WEG die Kompetenz zur entsprechenden mehrheitlichen Beschlussfassung zu. Denn es entspricht durchaus den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung und auch dem I...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Einzugsermächtigung im Wohn... / Zusammenfassung

Begriff Die Verpflichtung der einzelnen Wohnungseigentümer zur Teilnahme am Lastschrifteinzugsverfahren ist seitens der Rechtsprechung bereits seit längerer Zeit anerkannt. Gesetzlich legitimiert § 28 Abs. 3 WEG diese Verpflichtung, da den Wohnungseigentümern die Beschlusskompetenz eingeräumt ist, über die Art und Weise von Hausgeldzahlungen zu beschließen. Gemäß § 16 Abs. 2...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Einzugsermächtigung im Wohn... / 2 Nichtteilnahme

Für den Fall der Nichtteilnahme einzelner Wohnungseigentümer trotz bestehender Verpflichtung aufgrund entsprechender Bestimmung in der Teilungserklärung bzw. Gemeinschaftsordnung oder einer späteren Vereinbarung der Wohnungseigentümer oder auch entsprechender Beschlussfassung gemäß § 28 Abs. 3 WEG, verleiht die Bestimmung des § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG den Wohnungseigentümern au...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 19... / 2.2.2 Eine oder mehrere Steuerarten

Rz. 10 Bei der Prüfung von Stpfl., die einen gewerblichen oder land- und forstwirtschaftlichen Betrieb unterhalten oder die freiberuflich tätig sind [1], wird die Außenprüfung normalerweise alle laufend veranlagten Steuern umfassen, die mit der jeweiligen Tätigkeit zusammenhängen. Dies sind insbesondere die ESt bzw. KSt, die USt, bei Gewerbetreibenden auch die GewSt.[2] Die Pr...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 3... / 2.2 Abgabenangelegenheiten (Abs. 2)

Rz. 10 Der Finanzrechtsweg nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 FGO setzt ferner voraus, dass es sich bei der Streitigkeit um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit über Abgabenangelegenheiten handelt. Während das Tatbestandsmerkmal der öffentlich-rechtlichen Streitigkeit die Entscheidungskompetenz zwischen den ordentlichen Gerichten bzw. der Arbeitsgerichtsbarkeit sowie den allgemeinen ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 3... / 2 Grundsatz: Sitz der Behörde (Abs. 1 und 3)

Rz. 4 Grundsätzlich ist nach § 38 Abs. 1 FGO das FG örtlich zuständig, in dessen (Gerichts-)Bezirk die tatsächlich verklagte Behörde ihren Sitz hat. Insoweit ist maßgebend, welche Behörde der Kläger/Antragsteller in seiner Klage- bzw. Antragsschrift benannt hat; unabhängig davon, ob dies auch die örtlich zutreffende Behörde ist.[1] Wenn allerdings der Sitz der Behörde und de...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 3... / 5.2 Landesgesetzlich zugewiesene Streitigkeiten

Rz. 30 Die Landesgesetzgeber eröffnen den Finanzrechtsweg üblicherweise für (öffentlich-rechtliche) Streitigkeiten über solche Steuern, die – abweichend von § 33 Abs. 1 Nr. 1 FGO – der Landesgesetzgebung nach Art. 105 Abs. 2a GG (vgl. auch Rz. 16a) unterliegen und von Landesfinanzbehörden verwaltet werden.[1] Ebenso werden in diesem Zusammenhang regelmäßig die Vorschriften d...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 3... / 3.1 Entscheidungen oberster Finanzbehörden (Abs. 2 S. 1 1. Alt.)

Rz. 9 Richtet sich die Klage gegen eine oberste Finanzbehörde (Rz. 10), ist gem. § 38 Abs. 2 S. 1 1. Alt. FGO das FG zuständig, in dessen Gerichtsbezirk der Kläger seinen Wohnsitz[1], hilfsweise seine Geschäftsleitung[2] oder letztlich seinen gewöhnlichen Aufenthalt[3] hat. Hat der Kläger mehrere Wohnsitze im (Verwaltungs-)Bezirk der obersten Finanzbehörde, die in verschiede...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Auskunfts- und Vorlageverwe... / 2.7 Rechtsstellung der Kreditinstitute

Nach der AO haben Kreditinstitute gegenüber der Finanzverwaltung kein Auskunftsverweigerungsrecht. Es gibt insoweit kein Bankgeheimnis, da es an einer entsprechenden Regelung in den §§ 101ff. AO fehlt. Die Verwaltung hatte sich lediglich durch den Bankenerlass vom 31.8.1979[1] gegenüber den Kreditinstituten eine gewisse Selbstbeschränkung auferlegt. Durch das Steuerreformges...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 3... / 2.3 Anknüpfung an Gesetzgebungskompetenz des Bundes und Verwaltungshoheit durch Bundes- oder Landesfinanzbehörden

Rz. 15 Allerdings wird durch §§ 33 Abs. 1 Nr. 1 i. V. mit Abs. 2 FGO nicht für alle öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Abgabenangelegenheiten der Finanzrechtsweg eröffnet, sondern nur für solche Abgaben, die einerseits der Gesetzgebung des Bundes unterliegen und andererseits durch Bundes- oder Landesfinanzbehörden i. S. der §§ 1, 2 FVG [1] verwaltet werden. Rz. 16 Im H...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Darlehensaufnahme in der WE... / 2 Problem: Ordnungsmäßige Verwaltung

Im Übrigen sind bezüglich der langfristigen Darlehensaufnahme stets die Maßgaben des konkreten Einzelfalls entscheidend.[1] Zusätzliche finanzielle Belastung für die Wohnungseigentümer Eine Darlehensaufnahme ist jedenfalls mit zusätzlicher finanzieller Belastung der Wohnungseigentümer verbunden. Und ggf. lässt sich eine solche für einzelne Wohnungseigentümer vermeiden, da sie ...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Mehrhausanlage (WEMoG) / 5 Verwaltung

Eine als Mehrhausanlage bestehende Eigentümergemeinschaft hat eine gemeinsame Verwaltung, die durch Beschlussfassung aller Miteigentümer der beschlussfähigen Eigentümerversammlung bestellt wird. Über die Bestellung des Verwalters ist zwingend innerhalb der Gesamtgemeinschaft zu beschließen. Ein Beschluss über die Bestellung eines "Unterverwalters" für eine Untergemeinschaft ...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Haustür (WEMoG)

Begriff Die Haustür ist dem Gemeinschaftseigentum zuzuordnen.[1] Zu beachten ist , dass ein Beschluss über das nächtliche Verschließen der Hauseingangstür den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung widersprechen kann. Da Haustürschließanlagen existieren, die ein Verschließen des Hauseingangs zulassen und dennoch ein Öffnen durch flüchtende Bewohner ohne Schlüssel ermögliche...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Nichtöffentlichkeit (WEMoG)

Begriff Die Eigentümerversammlung ist nicht öffentlich.[1] Die Nichtöffentlichkeit der Eigentümerversammlung hat zur Folge, dass nur berechtigte Personen an der Versammlung teilnehmen dürfen. Nach dem Gesetz zählen hierzu in erster Linie die Wohnungseigentümer, denn für sie ist die Versammlung als Forum der Entscheidungsfindung gemäß §§ 24, 25 WEG vorgesehen. Ferner ist tei...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Anschaffungen der Gemeinschaft (WEMoG)

Begriff Zum Gemeinschaftsvermögen zählen auch die Anschaffungen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wie Waschmaschinen, Trockengeräte, Schneeräumgeräte, Rasenmäher, sonstige Gartengeräte, Besen, Bohrmaschinen, Sägen, Putzgeräte, Geräte für einen Kinderspielplatz etc. Im Zuge ihrer Rechtsfähigkeit kann die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer auch Immobilieneigentümerin s...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Darlehensaufnahme in der WE... / 1 Grundsätze

Beschlusskompetenz Zunächst einmal kommt den Wohnungseigentümern die Kompetenz zur Beschlussfassung über eine Kreditaufnahme zu, da es sich um eine Maßnahme der Verwaltung des Gemeinschaftseigentums gemäß § 19 WEG handelt.[1] Grundsätze ordnungsmäßiger Verwaltung eingehalten? Bei der Frage, ob eine Kreditaufnahme den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht, sind stets...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Darlehensaufnahme in der WE... / 3 Voraussetzungen einer Beschlussfassung

Einfacher Mehrheitsbeschluss Da den Wohnungseigentümern grundsätzlich im Rahmen des § 19 Abs. 1 WEG eine Beschlusskompetenz zur Darlehensaufnahme zukommt, bedarf der Beschluss selbst keines bestimmten Quorums. Es genügt ein einfacher Mehrheitsbeschluss. Finanzierte Maßnahme muss ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen Selbstverständlich muss zunächst die zu finanzierende Maßnahm...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Leer stehende Eigentumswohn... / 1.1 Grundsatz

Jeder Wohnungseigentümer ist verpflichtet, die Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums einschließlich der Kosten seiner Erhaltung und sonstigen Verwaltung anteilig zu tragen. Der Umfang der Kostenbeteiligung richtet sich gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile, es sei denn, die Gemeinschaftsordnung oder eine anderweitige Vereinbarung sieht ei...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Zahlungsunfähigkeit des Eig... / 1 Rechtliche Konsequenzen

Die Rückstände bleiben als Forderungen gegenüber dem zahlungsunfähigen Eigentümer bestehen. Soweit sie jedoch nicht durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen realisiert werden können, müssen sie auf die übrigen Eigentümer umgelegt werden. Praxis-Tipp Hausgeldforderungen umlegen Für die Verwaltung empfiehlt sich, rückständige Hausgeldforderungen jährlich auf die Miteigentümer umzuleg...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Verzug und Verzugszinsen im... / 3.1.3 Mahngebühren

Wie ausgeführt, haben die Wohnungseigentümer keine Beschlusskompetenz mehr zur Regelung von Verzugssanktionen, die sich nicht bereits aus dem Gesetz und hier in erster Linie dem BGB ergeben. Befindet sich ein Wohnungseigentümer in Verzug mit der Zahlung von Hausgeld, bedarf es grundsätzlich auch keiner Mahnung vor Erhebung einer entsprechenden Zahlungsklage. Im Übrigen ist d...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Auskunftsanspruch gegenüber... / Zusammenfassung

Begriff Im Rahmen der Eigentümerversammlung informiert der Verwalter die Eigentümer regelmäßig über die Geschehnisse des Vorjahres sowie den aktuellen Stand der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums. Außerhalb der Eigentümerversammlung informiert der Verwalter in der Regel den Beirat über die laufenden Verwaltungshandlungen. Selbstverständlich aber haben Wohnungseigent...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Darlehensaufnahme in der WE... / Zusammenfassung

Begriff Als weitere Finanzierungsform neben der Erhebung einer Sonderumlage oder eines Zugriffs auf die Erhaltungsrücklage kann auch eine Darlehensaufnahme infrage kommen. Bereits der BGH[1] hat insoweit bestätigt, dass eine entsprechende Beschlusskompetenz besteht und die Aufnahme eines Darlehens durchaus unter bestimmten Voraussetzungen ordnungsmäßiger Verwaltung entsprech...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ABC Sonder- und Gemeinschaf... /   Früchte (Mieteinnahmen)

Resultieren Mieteinnahmen aus der Verwaltung des Gemeinschaftseigentums, stellt dies eine Verwaltungsmaßnahme dar. Insoweit sind die Mieteinnahmen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer als rechtsfähigem Verband zugeordnet. Bei Mieteinnahmen handelt es sich um Früchte des gemeinschaftlichen Eigentums.mehr