Fachbeiträge & Kommentare zu Verwaltung

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Freizeitlärm (Volksfeste, O... / 1 Anwendungsbereich der Freizeitlärmrichtlinie

Die Zumutbarkeit von Lärmimmissionen ist gesetzlich in der TA-Lärm geregelt, die dem Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche dient. Die TA-Lärm gilt aber nicht für den Lärm, den temporäre Freizeitveranstaltungen verursachen. Freizeitaktivitäten sind den Regelungen durch das Immissionsschutzrecht zugänglich, soweit sie ...mehr

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Umsatzsteuer 2025: Wichtige... / 1 Die gesetzlichen Änderungen im Umsatzsteuerrecht 2024/2025

Das Kalenderjahr 2024 war bzw. ist für gesetzliche Änderungen im Umsatzsteuerbereich ein besonderes Jahr gewesen. Während sich die gesetzlichen Veränderungen in den Vorjahren eher in Grenzen hielten, sind im Jahr 2024 diverse wesentliche Veränderungen verabschiedet worden bzw. sind auch schon in Kraft getreten. Wichtige Änderungen treten zum 1.1.2025 in Kraft. Darunter befin...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Betriebliche Gesundheitsför... / 3.1 Begünstigte Maßnahmen

Von den individuellen Präventionskursen sind die verhaltensbezogenen Interventionen zu unterscheiden, die Arbeitgeber im Rahmen eines betrieblichen Gesundheitsförderungsprozesses erbringen können. Dabei geht es um eine gesundheitsförderliche Gestaltung der Arbeitstätigkeit und der Arbeitsbedingungen sowie den Aufbau und die Stärkung gesundheitsförderlicher Strukturen. Nicht ...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Land- und Forstwirte / Zusammenfassung

Überblick Für die im Rahmen eines Land- und Forstwirtschaftsbetriebs ausgeführten Umsätze wird die Umsatzsteuer und die Vorsteuer abweichend von der Regelbesteuerung nach Durchschnittssätzen festgesetzt. Bei der Durchschnittssatzbesteuerung ergibt sich für viele Umsätze letztlich keine vom Land- und Forstwirt abzuführende Umsatzsteuer. Jedoch erhält der gewerbliche Abnehmer ...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Betriebliche Gesundheitsför... / 4 Bewertung und Zufluss der steuerfreien Leistungen

Die Leistungen des Arbeitgebers fließen den Mitarbeitern mit Beginn des Präventionskurses oder Vortrags zu. Sie sind grundsätzlich mit den um übliche Preisnachlässe geminderten Endpreisen am Abgabeort anzusetzen.[1] Zuzahlungen der Mitarbeiter sind anzurechnen. Die Verwaltung hat grundsätzlich keine Bedenken, wenn die Leistungen des Arbeitgebers aus Vereinfachungsgründen mit...mehr

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Umsatzsteuer 2025: Wichtige... / 6.1 Wichtige gerichtliche Entscheidungen

Sowohl der EuGH als auch der BFH haben in diversen Verfahren das Umsatzsteuerrecht fortentwickelt. Insbesondere sind hier die folgenden Entscheidungen zu nennen: Zur Organschaft hat der EuGH in einer wichtigen Frage für Entwarnung gesorgt. Unklar war nach einer früheren Entscheidung des EuGH[1], ob Innenumsätze innerhalb eines Organkreises steuerbar sein können oder als nicht...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Befristeter Arbeitsvertrag:... / 2.19 Unsicherheit der finanziellen Entwicklung, Abhängigkeit von Drittmitteln

Eine sog. Drittmittelfinanzierung liegt vor, wenn ein Vorhaben nicht aus den dem Arbeitgeber zur Verfügung stehenden regulären Mitteln, sondern anderweitig durch Zahlungen Dritter finanziert wird. Die Wirksamkeit einer Befristung unter diesem Aspekt hängt von 2 Voraussetzungen ab[1]: Zunächst setzt sie voraus, dass der Arbeitnehmer überhaupt im Rahmen des drittmittelfinanzier...mehr

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Technische Verwaltung und b... / 1.1 Besondere Bedeutung der bautechnischen Verwaltung

Selbst anfänglich weitgehend mängelfreie Anlagen werden früher oder später alters-, verschleiß- oder witterungsbedingt "sanierungsbedürftig". Den Begriff "Sanierung" kennt das WEG nicht[1]; er sollte allenfalls in der Einladung als TOP genannt, aber zumindest nicht ohne Erläuterung im Beschlusstext selbst verwendet werden. Nur fachmännisch geplante und rechtzeitig durchgefüh...mehr

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Technische Verwaltung und b... / 1.2 Prüfstein für die Qualität der Verwaltung

An die bautechnische Betreuung des Wohnungseigentums werden so vielfältige Anforderungen gestellt, dass diese letztlich nur von einem professionellen, gut geschulten und stets fortgebildeten (zertifizierten) Verwalter bewältigt werden können. Neben der Beherrschung der wohnungseigentumsrechtlichen Kompetenz- und Entscheidungsregelungen treten von der Rechtsprechung entwickelt...mehr

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Technische Verwaltung und b... / 2.3.2.7 Keine willkürliche Kostenverteilung

Ein Beschluss widerspricht Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn er willkürlich und damit ermessensfehlerhaft ist, weil er z. B. die Kosten für die Pflege der im Gemeinschaftseigentum stehenden Grünflächen einseitig auf einen Miteigentümer abwälzt.[1]mehr

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Technische Verwaltung und b... / 4.6.5 Anwendungsbeispiele

4.6.5.1 Erhaltung (Instandhaltung und Instandsetzung) Sondereigentümer haben seit 1.12.2020 wegen Änderungen des materiellen Rechts nunmehr die Beschlusskompetenz für eine von der Teilungserklärung abweichende Kostenverteilung (vgl. § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG). Die Wohnungseigentümer können für einzelne Kosten oder bestimmte Arten von Kosten eine vom WEG oder von einer Vereinbaru...mehr

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Technische Verwaltung und b... / 2.4 Pflicht zur Kompetenzausübung

§ 19 Abs. 1 und § 18 Abs. 2 WEG geben dem einzelnen Wohnungseigentümer einen gegen die übrigen Wohnungseigentümer gerichteten individuellen Rechtsanspruch auf Beschlussfassung über Maßnahmen, die der ordnungsmäßigen Verwaltung des Gemeinschaftseigentums entsprechen. Einen (nicht abschließenden) Katalog solcher Verwaltungsmaßnahmen benennt § 19 Abs. 2 WEG. Über diese und sonst...mehr

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Technische Verwaltung und b... / 2.3.1 Mögliche Regelungen durch Beschluss

Da jetzt im Rahmen des § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG Beschlusskompetenz über die Regelung der Kostentragung nicht nur im Einzelfall besteht, sind Beschlüsse über die Verteilung von Erhaltungskosten möglich. Der Anwendungsbereich des § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG ist weit gefasst, da der Beschlusskompetenz (nahezu) alle Kostenarten ("einzelne Kosten oder bestimmte Arten von Kosten") unterf...mehr

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Technische Verwaltung und bauliche Maßnahmen (WEMoG)

Zusammenfassung Überblick Die Verwaltungsunternehmen stehen sowohl in rechtlicher als auch in technischer Hinsicht vor bislang nie da gewesenen Herausforderungen. Die Klima-, Energie- und Wirtschaftspolitik, die Sicherung der Energieversorgung und die Inflation stehen technisch überalterten Gebäuden, einem zunehmenden Fachkräftemangel und insbesondere Wohnungseigentümern gege...mehr

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Technische Verwaltung und b... / 4.1 Das Regelungskonzept des WEMoG

Im Zuge der Novellierung des WEG verblieb es inhaltlich bei den bisherigen Regelungen zur Vornahme von Maßnahmen der Erhaltung (Instandhaltung und Instandsetzung) gem. § 19 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 WEG. Die Rechtsfigur der modernisierenden Instandsetzung war durch § 22 Abs. 3 WEG a. F. (2007) kodifiziert, ebenso als weitere Maßnahme die sog. Modernisierung gem. § 22 Abs. 2 WE...mehr

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Technische Verwaltung und b... / 4.6.5.2 Modernisierung

Entsprechend der Beschlusskompetenz über Modernisierungsmaßnahmen als Spezialfall der baulichen Veränderung gem. § 20 WEG, haben die Wohnungseigentümer nach § 21 Abs. 5 WEG die Kompetenz, über die Verteilung der Kosten derartiger Maßnahmen ebenfalls mit einfacher Mehrheit abweichend vom gesetzlichen oder vereinbarten Kostenverteilungsschlüssel zu beschließen. Der Wegfall der ...mehr

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Technische Verwaltung und b... / 5 Praktische Durchführung einer Erhaltungs- bzw. Instandsetzungsmaßnahme

Kurzübersicht Instandsetzungsauftrag (Beispiel: Fassadenanstrich)mehr

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Technische Verwaltung und b... / 4 Die Beschlusskompetenzen der Wohnungseigentümer

Eines der erklärten Hauptziele des Gesetzgebers war schon bei der Novellierung des Wohnungseigentumsrechts im Jahr 2007 die Erleichterung der Willensbildung der Wohnungseigentümer. Gemeint war damit insbesondere die Herbeiführung von Beschlüssen zur Erhaltung (Instandhaltung und Instandsetzung) sowie sonstigen baulichen Maßnahmen, die von einer überwiegenden Mehrheit der Woh...mehr

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Technische Verwaltung und b... / 4.4.2.2 Mietrechtliche Modernisierung

Nach § 20 WEG sollten auch im Wohnungseigentumsrecht Modernisierungen als nicht mehr gesondert geregelter Fall baulicher Veränderungen bereits dann ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen, wenn die Maßnahme aus der Sicht eines verständigen Wohnungseigentümers eine sinnvolle Neuerung darstellt, die geeignet ist, den Gebrauchswert des Wohnungseigentums nachhaltig zu erhöhen. Da...mehr

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Technische Verwaltung und b... / 2.3.2.2 Keine generelle Änderung aller Kostenverteilerschlüssel

Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG können die Eigentümer eine abweichende Verteilung nur für einzelne Kosten oder bestimmte Arten von Kosten beschließen, nicht eine generelle Veränderung i. S. e. allgemeinen Verteilerschlüssels. Ein solcher genereller Beschluss wäre mangels Beschlusskompetenz nichtig.[1] Die Gegenmeinung verweist u. a. auf die Formulieru...mehr

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Technische Verwaltung und b... / 4.4.2.1 Anpassung an Erfordernisse der Zeit

Das gesetzgeberische Anliegen gebietet es, den Wohnungseigentümern unabhängig vom Bestehen eines Reparaturbedarfs in gebotener großzügiger Handhabung des Modernisierungsbegriffs des Wohnraummietrechts die Befugnis einzuräumen, mit nunmehr einfacher Mehrheit einer Verkehrswertminderung durch Anpassung der Wohnanlage an die "Erfordernisse der Zeit" entgegenzuwirken.[1]mehr

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Technische Verwaltung und b... / 2.3 Kompetenzverschiebungen durch Beschluss

Oftmals wird eine Umverteilung der Zuständigkeiten auch im Wege der Beschlussfassung versucht. 2.3.1 Mögliche Regelungen durch Beschluss Da jetzt im Rahmen des § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG Beschlusskompetenz über die Regelung der Kostentragung nicht nur im Einzelfall besteht, sind Beschlüsse über die Verteilung von Erhaltungskosten möglich. Der Anwendungsbereich des § 16 Abs. 2 Satz...mehr

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Technische Verwaltung und b... / 4.4.2 Begriff der Modernisierung

Der Begriff der Modernisierung wird aus der wohnungsmietrechtlichen Bestimmung des § 555b Nr. 1-6 BGB abgeleitet; einen eigenen Modernisierungsbegriff im WEG gibt es nicht mehr. 4.4.2.1 Anpassung an Erfordernisse der Zeit Das gesetzgeberische Anliegen gebietet es, den Wohnungseigentümern unabhängig vom Bestehen eines Reparaturbedarfs in gebotener großzügiger Handhabung des Mod...mehr

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Technische Verwaltung und b... / 4.5 Normale bauliche Veränderungen

Schon die am Gesetzestext der §§ 20, 21 WEG vorgenommenen Veränderungen dokumentieren insoweit einen Paradigmenwechsel. Der von § 20 Abs. 1 WEG geregelte Beschluss über eine bauliche Veränderung ändert den (bisherigen oder ursprünglichen) Soll-Zustand des gemeinschaftlichen Eigentums. Abzugrenzen hiervon ist die tatsächliche Vornahme der betreffenden baulichen Maßnahme (Real...mehr

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Technische Verwaltung und b... / 2 Die wohnungseigentumsrechtlichen Strukturen

Die gesetzlichen Kompetenz- und Handlungsstrukturen hinsichtlich baulicher Maßnahmen beruhen seit 1.12.2020 nicht mehr auf den Vorstellungen des Gesetzgebers des Jahres 1951, dass die Wohnungseigentümer ohne grundsätzliche Verpflichtung, einen Verwalter zu bestellen, gemeinschaftlich die Verwaltung des Wohnungseigentumsobjekts ausüben. Nunmehr regelt § 18 Abs. 1 WEG, dass die...mehr

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Technische Verwaltung und b... / 3.5 Haftung

Verletzt der Verwalter die ihm obliegenden Pflichten, so kommt seine Haftung aufgrund schuldhafter Verletzung seiner Verwalterpflichten gegenüber der GdWE infrage. Dies gilt auch für Schäden am Sondereigentum, die anlässlich der Verletzung von Verwalterpflichten mit Blick auf das Gemeinschaftseigentum eintreten.[1] Wo die Grenze der Pflichten des Verwalters genau liegt, ist r...mehr

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Technische Verwaltung und b... / 2.3.3 Übertragung von Entscheidungskompetenzen auf den Verwalter

Fraglich war, ob Kompetenzen nicht teilweise (also im jeweiligen Einzelfall) auf den Verwalter und/oder den Verwaltungsbeirat beschlussweise übertragen werden können. Problematisch war dabei aufgrund der vorrangigen Regelungskompetenz der Gemeinschaft, dass der Verwalter in der Gefahr schwebte, mangels wirksamen Beschlusses (z. B. nach erfolgreicher Anfechtung) als Vertreter...mehr

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Technische Verwaltung und b... / 4.6.5.1 Erhaltung (Instandhaltung und Instandsetzung)

Sondereigentümer haben seit 1.12.2020 wegen Änderungen des materiellen Rechts nunmehr die Beschlusskompetenz für eine von der Teilungserklärung abweichende Kostenverteilung (vgl. § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG). Die Wohnungseigentümer können für einzelne Kosten oder bestimmte Arten von Kosten eine vom WEG oder von einer Vereinbarung abweichende Verteilung beschließen. Diese Kompeten...mehr

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Technische Verwaltung und b... / 2.1.1 Entscheidungskompetenz

Sondereigentum Für den ordnungsgemäßen baulichen Zustand des Sondereigentums ist auch ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung vor dem Hintergrund der §§ 13, 14 Abs. 1 WEG der einzelne Sondereigentümer selbst verantwortlich,[1] weshalb es in Bezug auf das Sondereigentum an einer Entscheidungs- und Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer fehlt; sie wird von § 19 Abs. 1 Altern...mehr

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Technische Verwaltung und b... / 3.7 Vergütungsfragen

Im Zuge größerer Sanierungen am und im Gemeinschaftseigentum entsteht für den Verwalter oftmals erheblicher Arbeitsmehraufwand. Ist hier ein Verwalter fachtechnisch, büroorganisatorisch und rechtlich in der Lage, eigenständig aktiv zu sein, wird er oftmals zu Recht Sondervergütungen beanspruchen wollen. Ausdrückliche Vereinbarung, wenn "Pflicht"-Aufgabe Allerdings entspricht d...mehr

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Technische Verwaltung und b... / Zusammenfassung

Überblick Die Verwaltungsunternehmen stehen sowohl in rechtlicher als auch in technischer Hinsicht vor bislang nie da gewesenen Herausforderungen. Die Klima-, Energie- und Wirtschaftspolitik, die Sicherung der Energieversorgung und die Inflation stehen technisch überalterten Gebäuden, einem zunehmenden Fachkräftemangel und insbesondere Wohnungseigentümern gegenüber, die von ...mehr

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Technische Verwaltung und b... / 4.6.5.3 Sonstige bauliche Veränderung

Das Verlangen einer baulichen Veränderung, gestützt auf § 20 Abs. 2, 3 WEG, führt zur eigenen Kostenlast gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 WEG auf Seiten des umbauwilligen Wohnungseigentümers. Falls es sich um eine auch für andere Eigentümer interessante ggf. sogar mehrheitsfähige Maßnahme handelt, ist es oft von Vorteil, auf eine Beschlussfassung nach § 20 Abs. 1 WEG hinzuwirken. Da...mehr

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Technische Verwaltung und b... / 4.4.1 Grenzfall

Ein Grenzfall ist im Anbau eines Außenaufzugs bei einem Jugendstilgebäude zu sehen. Für das "Ob" (irgend-)eines Aufzugs sei im Rahmen des § 20 Abs. 4 WEG (Veränderungssperre) von Bedeutung, ob der Anbau eines/jedes denkbaren Aufzugs nur im Teilbereich "Hinterhaus" ein krasser Eingriff in die äußere Gestalt der maßgeblich vom Vorderhaus geprägten Gesamtanlage wäre, der unweig...mehr

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Technische Verwaltung und b... / 2.3.2.1 Erstmalige Belastung/erstmalige Befreiung

Nach § 16 Abs. 3 WEG a. F. sollte die erstmalige Belastung und erstmalige Befreiung bei der Kostentragung ausscheiden.[1] Die erstmalige Begründung einer Kostentragungspflicht unter Aufhebung einer vereinbarten Kostenbefreiung stelle keine Veränderung eines Umlageschlüssels dar, sondern eine Erweiterung des Kreises der Kostenschuldner. § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG hat dies jedoch ...mehr

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Technische Verwaltung und b... / 2.3.2.5 Verteilung der Kosten einer baulichen Veränderung

Für einen Beschluss nach § 21 Abs. 5 Satz 1 WEG, der Eigentümer zur (erstmaligen) Kostentragung verpflichtet, die laut Gemeinschaftsordnung von diesen Kosten freigestellt sind, besteht Beschlusskompetenz, er ist ordnungswidrig (Zitterbeschluss), aber eben nicht nichtig.[1]mehr

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Technische Verwaltung und b... / 1 Vorbemerkung

Die Fragen und Probleme, die sich aus der Erhaltung[1] des gemeinschaftlichen Eigentums, dessen modernisierender Instandsetzung/Erhaltung, Modernisierung und gegebenenfalls anderer baulicher Veränderung ergeben, treffen einen "Lebensnerv" der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE). Modernisierende Instandsetzung Der Gesetzgeber wollte die frühere modernisierende Instandset...mehr

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Technische Verwaltung und b... / 2.3.2.3 Einführung neuer/individueller Kostenlast

§ 16 Abs. 2 Satz 2 WEG enthält eine Kompetenz, zu Lasten einzelner Wohnungseigentümer neue Kostentragungspflichten zu schaffen. Aber: Ein Beschluss über die Begründung individueller Leistungspflichten[1] wie die Erhebung von Vertragsstrafen oder pauschalierten Schadensersatzansprüchen (auch die Erhebung einer "Umzugskostenpauschale", da § 21 Abs. 7 WEG a. F. gestrichen wurde)...mehr

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Technische Verwaltung und b... / 4.4.4.3 Einbruchsschutz (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 WEG)

Gemeint sind angemessene – dies verhindert "Fort-Knox-ähnliche Zustände" – bauliche Maßnahmen, die den widerrechtlichen Zutritt zur Wohnung verhindern, erschweren oder zumindest unwahrscheinlicher machen können. Der Anspruch umfasst in der Wohnung z. B. Wohnungstürspione, einbruchshemmende Türen und Fenster, Alarmanlagen etc. Außerdem kann etwa die Erlaubnis zur Errichtung v...mehr

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Technische Verwaltung und b... / 2.1 Die gesetzliche Aufgabenverteilung

Geht es um die Abwicklung baulicher Maßnahmen im Wohnungseigentum, so ist zunächst zwischen der Kompetenzverteilung und der Frage der Kostentragung zu unterscheiden, denn derjenige, der die Regelungsgewalt innehält, muss nicht mit dem identisch sein, der auch die Kosten der veranlassten Maßnahme im Innenverhältnis der Wohnungseigentümer zu tragen hat. Zudem zerfällt die Rege...mehr

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Technische Verwaltung und b... / 4.4.6 Abgrenzung

Die Frage, welche konkreten Maßnahmen noch eine modernisierende Erhaltung/Instandsetzung oder schon eine Modernisierung als Unterfall der baulichen Veränderung im Sinne des § 20 WEG darstellen, ist eher akademischer Natur angesichts der grundsätzlichen Beschlusskompetenz der Gemeinschaft sowohl für die eine als auch für die andere Maßnahme: Es genügt sowohl im Fall der moder...mehr

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Technische Verwaltung und b... / 2.1.2 Durchführungskompetenz

Haben die Wohnungseigentümer im Rahmen der Beschlussfassung in der Eigentümerversammlung von ihrer Entscheidungskompetenz im Innenverhältnis Gebrauch gemacht, bedarf es noch der Beschlussumsetzung im Außenverhältnis. Die Durchführung der Beschlüsse ist nach § 18 WEG Aufgabe der Gemeinschaft; das hierzu tätig werdende Organ ist deren Verwalter. Es besteht kein subjektives Rec...mehr

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Technische Verwaltung und b... / 4.5.1 Anwendungsbereich

Alle baulichen Maßnahmen, die die Voraussetzungen der (modernisierenden) Erhaltung (Instandhaltung und Instandsetzung) gem. § 18 Abs. 2, 19 Abs. 2 Nr. 2 WEG nicht erfüllen, unterfallen der Bestimmung des § 20 Abs. 1 WEG. Hinweis Definition Als bauliche Veränderung wird jede über die bloße Erhaltung (Instandhaltung und Instandsetzung) hinausgehende Umgestaltung des gemeinschaft...mehr

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Technische Verwaltung und b... / 4.5.3 Zitterbeschlussfassung

Tatsächlich enthält § 20 Abs. 1 WEG die gesetzliche Regelung eines sog. Zitterbeschlusses. Hiernach besteht die ausdrücklich eingeräumte Beschlusskompetenz unabhängig vom Vorliegen oder Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 20 Abs. 4 WEG (Veränderungssperre). Wegen des Wortlauts "dürfen" ist klar, dass hier bei einem Verstoß nur Anfechtbarkeit, aber keine Nichtigkeit vorli...mehr

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Technische Verwaltung und b... / 4.6.3 Verhältnis zu Vereinbarungen

Soweit eine in der Gemeinschaftsordnung enthaltene Vereinbarung oder Öffnungsklausel geringere Anforderungen an die beschlussweise Änderung von Gesetz oder Vereinbarung enthält, geht diese den neuen gesetzlichen Öffnungsklauseln vor. Soweit die in der Gemeinschaftsordnung enthaltene Öffnungsklausel höhere Anforderungen an die beschlussweise Änderung von Gesetz oder Vereinbar...mehr

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Technische Verwaltung und b... / 2.3.2 Konkreter Verteilerschlüssel

Ausdrückliche Bezeichnung Die konkreten Kostenverteilerschlüssel müssen im Beschluss selbst genannt werden. Wenn unklar bleibt, welche Schlüssel ab wann geändert werden sollen, ist der Beschluss zu unbestimmt.[1] Eine wirksame Änderung des bisher geltenden Verteilungsschlüssels durch Mehrheitsbeschluss setzt voraus, dass aus dem Beschluss hinreichend konkret hervorgeht, dass ...mehr

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Technische Verwaltung und b... / 3.2 Veranlassung von Maßnahmen untergeordneter Bedeutung (laufend erforderliche Maßnahmen)

Eine weitere Durchbrechung des Prinzips der ausschließlichen Entscheidungskompetenz der Versammlung der Wohnungseigentümer über bauliche Maßnahmen enthält die aus § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG abgeleitete Kompetenz des Verwalters, über die Durchführung von Maßnahmen untergeordneter Bedeutung ohne erhebliche Verpflichtungen (sog. laufende Maßnahmen) der erforderlichen ordnungsmäßigen...mehr

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Technische Verwaltung und b... / 3 Die besondere Rolle des Verwalters

Aufgrund der gesetzlichen Trennung zwischen Entscheidungskompetenz (Eigentümerversammlung) und Durchführungskompetenz (Gemeinschaft/Verband, vertreten durch das Organ "Verwalter") ist es von vitaler Bedeutung für den Verwalter, die ihm im Innenverhältnis zur Gemeinschaft obliegenden Aufgaben sowie die ihm zustehende Vertretungsmacht im Außenverhältnis (§ 9b Abs. 1 WEG) zutre...mehr

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Technische Verwaltung und b... / 3.4 Durchführungspflichten

Die (gesetzliche) Grundlage für die Ausführungskompetenz des Verwalters ist eine ungeschriebene Organpflicht.[1] Dabei hat der Verwalter insbesondere: die Beschlussentscheidungen für den Verband durchzuführen, Dienstleistungs- oder Werkverträge zur Beschlussumsetzung namens der Gemeinschaft abzuschließen, die Durchführung der Arbeiten zu überwachen und abzunehmen, Rechnungen zu ...mehr

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Technische Verwaltung und b... / 3.6 Einschaltung von Sonderfachleuten

Sicher muss ein Verwalter grundsätzlich kein spezialtechnisches Wissen besitzen, sollte sich allerdings ein bautechnisches Grundlagenwissen erarbeiten, um mit geschultem Auge Erhaltungs- bzw. Instandsetzungsnotwendigkeiten üblicher Art an einem Baukörper erkennen zu können. Technische Detailkenntnisse, die eine eigene Ausbildung voraussetzen, können Eigentümer aber, wie oben...mehr

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Technische Verwaltung und b... / 5.4 Durchführung baulicher Maßnahmen trotz Rechtsstreits

Ein gefasster Beschluss ist nach § 27 WEG [1] von der Gemeinschaft – vertreten durch ihr Organ, den Verwalter – durchzuführen und zwar grundsätzlich (mangels anderer Eigentümerentscheidung) unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern. Ob sich diese Verpflichtung, Beschlüsse der Wohnungseigentümer durchzuführen, ausnahmslos auch auf fehlerhafte und/oder bereits angefochtene Be...mehr