Fachbeiträge & Kommentare zu Verwaltungsakt

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / II. Der Verlustrücktrag

Rz. 36 Stand: EL 127 – ET: 08/2021 Über die Höhe des rücktragbaren Verlustes entscheidet das FA grundsätzlich (anders als beim Verlustvortrag; > Rz 40 ff) nicht durch gesonderten Feststellungsbescheid, sondern iRd Veranlagung zur ESt für das Abzugsjahr (BFH 139, 28 = BStBl 1983 II, 710; EFG 1996, 316). Deshalb kann nur die Veranlagung des VZ angefochten werden, in dem sich de...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Beratung

Rz. 1 Stand: EL 127 – ET: 08/2021 Die Beratung des Bürgers in steuerlichen Angelegenheiten ist grundsätzlich Aufgabe der steuerberatenden Berufe. > Hilfe in Steuersachen, > Lohnsteuer-Hilfevereine, > Steuerberater. Nur in Lohnsteuersachen sind der > Arbeitgeber und die > Gewerkschaft zur Beratung der > Arbeitnehmer berechtigt (> Hilfe in Steuersachen Rz 7). Rz. 2 Stand: EL 127...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sommer, SGB V § 408 Bestand... / 2.5 Sonderprüfung (Abs. 5)

Rz. 9 Das BAS und die für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder führen nach der Bestandsbereinigung eine Sonderprüfung durch. Darin wird festgestellt, ob die Vorgaben (Abs. 1, 2) für die Bestandsbereinigung eingehalten wurden. Ergibt sich daraus ein Korrekturbetrag, wird dieser mit einem Aufschlag von 25 % durch einen Verwaltungsakt festg...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sommer, SGB V § 408 Bestand... / 2.4 Bereinigungsbetrag (Abs. 4)

Rz. 8 Der Bereinigungsbetrag wird durch das BAS ermittelt und durch einen Verwaltungsakt (§ 31 SGB X) geltend gemacht. Klagen gegen den Bescheid haben keine aufschiebende Wirkung. Die Einnahmen fließen an den Gesundheitsfonds.mehr

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AGS 08/2021, Anwaltliche Mi... / II. Anfall der Erledigungsgebühr

1. Gesetzliche Regelung Nach Nr. 1002 VV entsteht die dort geregelte Erledigungsgebühr, wenn sich durch die anwaltliche Mitwirkung eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsaktes erledigt. Diese Voraussetzungen haben hier nach Auffassung des OVG des Saarlandes nicht vorgelegen. 2. Erledigung des ursprü...mehr

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AGS 08/2021, Anwaltliche Mi... / Leitsatz

Die Entstehung einer Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 VV setzt voraus, dass sich ein Rechtsstreit ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch anwaltliches Mitwirken erledigt. Eine anwaltliche Mitwirkung in diesem Sinne erfordert eine besondere, auf Beilegung der Sache ohne Entscheidung des Gerichts gerichtete...mehr

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AGS 08/2021, Höhe der Verfa... / III. Umfang und Schwierigkeit

Im Verfahren sind neben der zweiseitigen Klageschrift zwei Besprechungen mit der Klägerin erfolgt, welche eine Gesamtdauer von einer Stunde nach Ermittlungen des Senats aufwiesen. In diesen Mandantenterminen sind neben der Vorbereitung auf den gerichtlichen Verhandlungstermin Auszüge der Verwaltungsakte besprochen worden. Weitere zeitintensive Tätigkeiten wie etwa eine Aktene...mehr

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AGS 08/2021, Anwaltliche Mi... / III. Bedeutung für die Praxis

Eine Erledigungsgebühr nach Nr. 1002, aber auch nach Nrn. 1005 und 1006 VV, wird den Prozessbevollmächtigten nur in den seltensten Fällen zugebilligt. Die Anforderungen an den Anfall dieser Gebühr werden nämlich von der Rspr. recht hoch angesetzt. 1. Anwaltliche Mitwirkung Nach der Rspr. löst eine anwaltliche Tätigkeit, die nur allgemein auf die Förderung des Verfahrens gerich...mehr

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Honorargestaltung für Steue... / 2 Kostenmanagement: Antrag auf Änderung der Einspruchsentscheidung statthaft

In Honorargestaltung 1/2020 hatten wir darauf hingewiesen, dass beim BFH das Revisionsverfahren VIII R 30/17 zu der höchstrichterlich noch nicht geklärten Rechtsfrage anhängig sei, ob eine schlichte Änderung nach Ergehen einer Einspruchsentscheidung nur erfolgen dürfe, wenn mit dem Änderungsantrag nicht erneut Tatsachen und Rechtsfragen geltend gemacht würden, über die in de...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Entfallen des unberechtigten Steuerausweises

Leitsatz 1. Hat der Rechnungsempfänger den Vorsteuerabzug geltend gemacht, ist der aufgrund des unberechtigten Steuerausweises geschuldete Steuerbetrag gemäß § 14c Abs. 2 UStG für den Zeitraum zu berichtigen, in dem der Rechnungsempfänger die Vorsteuer an das Finanzamt zurückzahlt. Auf den Zeitpunkt der Berichtigungsbeantragung beim Finanzamt oder den einer Rechnungsberichti...mehr

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§ 39 Steuerrecht / 3. Checkliste: Zulässigkeit des Einspruchs

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§ 39 Steuerrecht / 3. Checkliste: Verpflichtungsklage

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§ 39 Steuerrecht / a) Aussetzung der Vollziehung

Rz. 161 Trotz der Klage kann die Finanzverwaltung den Steuerbescheid vollziehen. Die Klage hat ebenso wie der Einspruch keinen Suspensiveffekt (§ 361 Abs. 1 AO, § 69 Abs. 1 FGO). Die Finanzverwaltung kann aus dem angefochtenen Verwaltungsakt die Zwangsvollstreckung betreiben. Die FGO gewährleistet den grundrechtlich geforderten effektiven Rechtsschutz gegen vollziehbare Verwa...mehr

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§ 51 Verkehrsrecht / a) Widerspruch und Anfechtungsklage

Rz. 257 Gegen die Anordnung der Fahrerlaubnisbehörde zur Beibringung eines Gutachtens ist kein Rechtsmittel gegeben.[273] Die entsprechende Anordnung der Fahrerlaubnisbehörde zur Beibringung eines Gutachtens zwecks Begutachtung für die Fahreignung ist kein anfechtbarer Verwaltungsakt,[274] sondern eine unselbstständige Maßnahme zur Beweiserhebung im Rahmen der Prüfung der Eig...mehr

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§ 39 Steuerrecht / i) Klagebefugnis, § 40 Abs. 2 FGO

Rz. 121 Den Kläger trifft eine besondere Darlegungslast, dass er klagebefugt ist. Er muss geltend machen, durch den Verwaltungsakt, dessen Ablehnung oder Unterlassung oder durch eine andere Leistung in seinen Rechten verletzt zu sein (§ 40 Abs. 2 FGO). Nur wer unmittelbar selbst betroffen ist, ist klagebefugt.[146] Popularklage und gewillkürte Prozessstandschaft sind ausgesc...mehr

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§ 39 Steuerrecht / 3. Geänderter Steuerbescheid

Rz. 197 Wenn das Finanzamt während des Prozesses den angefochtenen Bescheid durch einen neuen Bescheid ersetzt oder ändert, wird dieser neue Verwaltungsakt ohne entsprechenden Antrag automatisch kraft Gesetzes Gegenstand des Verfahrens, § 68 S. 1 FGO. Dies hat zur Folge, dass der Kläger bei Einverständnis mit dem geänderten Steuerbescheid die Klage zurücknehmen oder die Haup...mehr

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§ 33 Planfeststellungsrecht / 1. Anfechtungsklage ohne Vorverfahren

Rz. 77 Der Planfeststellungsbeschluss ist als Verwaltungsakt mit der Anfechtungsklage angreifbar (§ 42 Abs. 1 VwGO). Die für Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte geltende Grundregel, wonach die Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts auf den Widerspruch Betroffener durch die Verwaltung in einem Vorverfahren zu prüfen ist (§ 68 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 VwGO), gilt für Planfeststell...mehr

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§ 39 Steuerrecht / 2. Rechtliche Grundlagen

Rz. 17 Soweit ein Verwaltungsakt in formelle Bestandskraft erwachsen ist, d.h. mit ordentlichen Rechtsbehelfen nicht mehr anfechtbar ist, kann die Finanzbehörde nur noch in Ausnahmefällen einen berichtigenden Bescheid erlassen, soweit gesetzliche Vorschriften eingreifen. Die AO verfügt über ein zwar kompliziert anmutendes, aber ausdifferenziertes System von Korrekturvorschri...mehr

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§ 33 Planfeststellungsrecht / I. Überblick

Rz. 2 Für die Verwirklichung bestimmter baulicher Vorhaben sehen Bundes- und Landesgesetze die Durchführung eines besonderen förmlichen Verwaltungsverfahrens vor. Diese unter dem verfahrensrechtlichen Vorbehalt der Planfeststellung stehenden Vorhaben werden – im Unterschied etwa zur Gesamtplanung genannten Bauleitplanung – als Fachplanung bezeichnet.[1] Wo das Fachplanungsrec...mehr

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§ 33 Planfeststellungsrecht / XVIII. Widmung und Entwidmung von Anlagen

Rz. 72 Soweit planfestgestellte Anlagen zur Nutzung durch die Öffentlichkeit bestimmt sind, bedarf es zu ihrer Indienststellung als öffentliche Anlage neben der Planfeststellung zusätzlich der Widmung zu diesem Zweck. Dies gilt insbesondere für Verkehrswege. Das Rechtsinstitut der Widmung ist zu unterscheiden von der Planfeststellung. Auch die Widmung ist ein Verwaltungsakt....mehr

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§ 39 Steuerrecht / c) Aussetzung der Vollziehung

Rz. 4 Die Einlegung des Einspruchs hemmt die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsaktes nicht. Es bedarf der Aussetzung der Vollziehung, § 361 AO. Nach dieser Vorschrift kann die Finanzbehörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, die Vollziehung von Amts wegen ganz oder teilweise aussetzen. Es empfiehlt sich aber, einen ausdrücklichen Antrag auf Aussetzu...mehr

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§ 39 Steuerrecht / bb) Eingang der Klage

Rz. 129 Innerhalb der Klagefrist muss die Klage eingehen, entweder beim örtlich zuständigen Finanzgericht (§ 64 Abs. 1 FGO) oder bei der Behörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt oder die angefochtene Entscheidung erlassen oder bekannt gegeben hat oder die nachträglich für den Steuerfall zuständig geworden ist. Sie muss dort gem. § 47 Abs. 2 FGO "angebracht oder zur Nied...mehr

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§ 39 Steuerrecht / 2. Rechtliche Grundlagen

Rz. 181 Die Finanzgerichtsordnung kennt neben der Anfechtungsklage gem. § 40 Abs. 1, 1. Var. FGO die Verpflichtungsklage auf Erlass eines Verwaltungsaktes (§ 40 Abs. 1, 2. Var. FGO), die sonstige Leistungsklage, mit der der Steuerpflichtige die Verwaltung zu einem Tun oder Unterlassen verpflichten will, das keinen Verwaltungsakt darstellt (§ 40 Abs. 1, 3. Var. FGO), sowie di...mehr

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§ 39 Steuerrecht / 2. Rechtliche Grundlagen

Rz. 34 Der Grundlagenbescheid ist ein Feststellungsbescheid, Steuermessbescheid oder anderer Verwaltungsakt, der für die Festsetzung einer Steuer bindend ist (§ 171 Abs. 10 AO). a) Beispiele Rz. 35 Die wichtigsten Grundlagenbescheide sind die Bescheide über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach den §§ 179 ff. AO sowie der Grundsteuer- und...mehr

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§ 51 Verkehrsrecht / b) Verkehrsunterricht

Rz. 223 Nach § 48 StVO kann die Teilnahme am Verkehrsunterricht angeordnet werden, wenn Verkehrsvorschriften nicht beachtet werden.[253] Es handelt sich um einen Verwaltungsakt, Widerspruch und Anfechtungsklage haben grds. aufschiebende Wirkung.mehr

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§ 37 Sozialrecht / 2. Rechtliche Grundlagen

Rz. 27 Gem. § 1 S. 1 SGB IX erhalten behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen Leistungen zur Teilhabe nach dem SGB IX und den für die Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen, um ihre Selbstbestimmung und ihre volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern, Benachteiligungen zu vermeiden oder ihnen entgegenzuwirken. Di...mehr

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§ 7 Aufenthaltsrecht / 2. Rechtliche Grundlagen

Rz. 49 Staatsangehörige aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums sowie ihre Familienangehörigen unterliegen einem privilegierten Sonderregime. Grundlage sind das unionsrechtliche Freizügigkeitsrecht nach Art. 21 Abs. 1 AEUV sowie die spezifischen Freizügigkeitsrechte für Arbeitnehmer nach Art. 45 ff. AEUV, die Niederlassungsfreihei...mehr

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§ 7 Aufenthaltsrecht / II. Rechtliche Grundlagen

Rz. 67 Eine Person, die einen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt, soweit ein solcher Aufenthaltstitel erforderlich ist, ist gem. § 50 Abs. 1 AufenthG zur Ausreise verpflichtet. In diesem Fall besteht eine Verpflichtung, das Bundesgebiet unverzüglich bzw. innerhalb einer durch die zuständige Behörde gesetzten Ausreisefrist zu verlassen. Ergibt sich die Ausreisepfl...mehr

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§ 39 Steuerrecht / n) Ordnungsmäßige Klageerhebung, §§ 64, 65 FGO

Rz. 132 Die Klage ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts zu erheben.[177] Auch Klagen per Telefax,[178] Telegramm oder Fernschreiben und elektronische Dokumente (§ 52a FGO) sind zulässig; Letztere sind ab 2022 für Rechtsanwälte und Behörden verpflichtend.[179] Schriftlichkeit der Klageerhebung bedeutet, wie in den entsprech...mehr

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§ 33 Planfeststellungsrecht / XX. Rechtsbehelfe gegen die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens

Rz. 74 Rechtsschutz gegen die Planfeststellung vorbereitende Maßnahmen (z.B. Linienbestimmung oder Einleitung des Planfeststellungsverfahrens) gibt es mangels Außenwirkung grundsätzlich nicht. Nach § 44a VwGO können Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen grundsätzlich nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht ...mehr

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§ 39 Steuerrecht / 7. Anmerkungen zum Muster

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§ 39 Steuerrecht / b) Einlegung eines Rechtsbehelfs

Rz. 165 Der Steuerpflichtige muss den Verwaltungsakt angefochten haben, d.h. gegen ihn Einspruch (§ 347 AO) eingelegt oder die Klage (regelmäßig Anfechtungsklage) erhoben haben.[242] Das Gericht kann zwar vor Klageerhebung aussetzen (§ 69 Abs. 3 S. 2 FGO), nicht aber, bevor der außergerichtliche Rechtsbehelf eingelegt ist.mehr

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§ 39 Steuerrecht / b) Wirkung

Rz. 36 Der Grundlagenbescheid ist ein selbstständiger Verwaltungsakt, der gesondert bekannt gegeben wird und auch gesondert anzufechten ist. Der Folgebescheid baut zwingend auf dem Grundlagenbescheid auf. Demzufolge kann man gegen den Folgebescheid nicht mit der Begründung Einspruch einlegen, der Grundlagenbescheid sei rechtswidrig, § 351 Abs. 2 AO. Soweit der Grundlagenbesc...mehr

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§ 39 Steuerrecht / a) Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung, § 164 AO

Rz. 19 Soweit der Steuerfall nicht abschließend geprüft ist, kann die Behörde den Steuerbescheid mit einer Nebenbestimmung versehen, nach der die Festsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht. In diesem Fall kann das Finanzamt die Steuerfestsetzung innerhalb der Festsetzungsfrist (§§ 169 ff. AO) jederzeit aufheben oder ändern. Auch der Steuerpflichtige kann gem. § 16...mehr

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§ 39 Steuerrecht / b) Einstweilige Anordnung

Rz. 162 Schwerer zu erfüllen sind die Voraussetzungen einer einstweiligen Anordnung. Diese ist möglich zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis (§ 114 Abs. 1 S. 2 FGO). Mit einer einstweiligen Anordnung kann man auch die Sicherung eines bestehenden Zustandes erreichen, wenn die Gefahr besteht, dass durch dessen Veränderung die Ver...mehr

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§ 39 Steuerrecht / bb) Bindungswirkung

Rz. 85 Die verbindliche Auskunft nach § 89 Abs. 2 AO wird nach Tz. 3.5.5 AEAO zu § 89 "anders als die frühere Auskunft mit Bindungswirkung" als Verwaltungsakt angesehen. Der alte Streit über die Rechtsnatur der verbindlichen Auskunft soll sich damit erledigt haben. Der Vertrauensschutzgedanke liegt der verbindlichen Auskunft jedoch immer noch zugrunde.[104] Das ist insbesond...mehr

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§ 33 Planfeststellungsrecht / 3. Rechtliche Vorentscheidungen

Rz. 28 Entscheidungen der Planfeststellungsbehörden können in höherstufige Raum- und Fachplanungen eingebunden sein, die den planerischen Freiraum einschränken. Bindungen können eintreten durch z.B. Landesentwicklungs- oder Regionalpläne in Verbindung mit den Vorschriften des Raumordnungsgesetzes. Bindungen können sich auch aus Flächennutzungsplänen unter der Voraussetzung d...mehr

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§ 39 Steuerrecht / e) Aussetzungsumfang

Rz. 169 Soweit der Verwaltungsakt bereits vollzogen ist, tritt an die Stelle der Aussetzung der Vollziehung die Aufhebung der Vollziehung.[250] Die freiwillig gezahlten oder zwangsweise beigetriebenen Steuern werden vorläufig erstattet. Gem. § 69 Abs. 2 S. 8 FGO gilt, dass eine Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung auf die festgesetzte Steuer, vermindert um die anzurechn...mehr

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§ 39 Steuerrecht / h) Entscheidungsmöglichkeiten

Rz. 156 Das Gericht darf gem. § 96 Abs. 1 S. 2 FGO über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden;[220] diese darf und muss es so auslegen, wie es dem Willen eines verständigen Klägers entspricht.[221] Aus der Bindung an die Anträge bzw. der Rechtsschutzfunktion des FG-Verfahrens folgt das Verbot der reformatio in peius/Verböseru...mehr

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§ 51 Verkehrsrecht / cc) Erledigungsgebühr Nr. 1002 VV-RVG

Rz. 266 Diese Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 VV-RVG entsteht, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsaktes erledigt. Das Gleiche gilt, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise durch Erlass eines bisher abgelehnten Verwaltungsaktes erledigt. Hat der Rechtsanwalt bei der Erledigung mi...mehr

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§ 37 Sozialrecht / III. Muster: Widerspruchsbegründung zu Fall a)

Rz. 5 Muster 37.1: Widerspruchsbegründung Muster 37.1: Widerspruchsbegründung Versorgungsamt Frankfurt am Main Az.: _____ Namens des Y begründe ich den Widerspruch nach Einsicht in die Verwaltungsakte. Bei dem Widerspruchsführer ist ein Gesamt-GdB von mindestens 50 sowie die Voraussetzungen für das Merkzeichen "G" festzustellen. a) Die Hüft- und Lendenwirbelsäulenbeschwerden infol...mehr

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§ 39 Steuerrecht / a) Allgemeine Sachentscheidungsvoraussetzungen

Rz. 164 Vorläufiger Rechtsschutz muss mit der Aussetzung der Vollziehung erreichbar sein (besonderes Rechtsschutzbedürfnis).[240] Die Hauptsache muss regelmäßig eine Anfechtungsklage sein.[241] Die Aussetzung der Vollziehung setzt vollziehbare Verwaltungsakte voraus. Dies sind in erster Linie die Verwaltungsakte, die eine Geldleistung (Steuern, Rückforderung einer Steuerverg...mehr

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§ 37 Sozialrecht / 3. Muster: Kostenantrag nach § 63 SGB X

Rz. 37 Muster 37.10: Kostenantrag nach § 63 SGB X Muster 37.10: Kostenantrag nach § 63 SGB X An das Versorgungsamt _____ betr. Az. _____ Nach § 63 SGB X beantragen wir festzustellen, dass die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten erforderlich war und Kosten zu erstatten sind. Unsere Gebühren errechnen sich wie folgt:mehr

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§ 39 Steuerrecht / 4. Checkliste: Begründetheit des Einspruchs

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§ 51 Verkehrsrecht / cc) Einigungsgebühr nach Nr. 1000, 1003 VV-RVG sowie Erledigungsgebühr nach Nr. 1002, 1003 VV-RVG

Rz. 270 Die allgemeine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 sowie 1003 VV-RVG kann auch im Verwaltungsverfahren entstehen.[287] Die Erledigungsgebühr gem. Nr. 1002 entsteht, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsaktes durch die anwaltliche Mithilfe erledigt hat. Das Gleiche gilt, wenn sich eine ...mehr

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§ 50 Vergaberecht / II. Rechtliche Grundlagen

Rz. 26 Im Bestreben, für den Bieter eines Vergabeverfahrens einen effektiven und wirksamen Rechtsschutz zu schaffen, wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, gegen Entscheidungen einer Vergabekammer sofortige Beschwerde beim für den Sitz der Vergabekammer zuständigen Oberlandesgericht einzureichen. Dies gilt selbstverständlich auch für den öffentlichen Auftraggeber, sofern zu d...mehr

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§ 30 Menschenrechtsbeschwer... / IV. Opfereigenschaft und Rechtsschutzbedürfnis

Rz. 5 Der Beschwerdeführer muss substantiiert behaupten können, Opfer einer Konventionsverletzung geworden zu sein. Die Opfereigenschaft ist dann zu bejahen, wenn der Beschwerdeführer selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen ist (Art. 34 EMRK).[42] Weder eine actio popularis noch eine abstrakte Normenkontrolle ist zulässig.[43] Der Nachweis eines Schadens ist an dieser ...mehr

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§ 40 Stiftungsrecht / b) Aktuelles Stiftungssteuerrecht

Rz. 60 Der Gesetzgeber hat im Laufe der Zeit ein modernes Stiftungssteuerrecht normiert, das hier zumindest kurz anzusprechen ist.[111] Nach der letzten größeren Reform des Gemeinnützigkeitsrechts im Jahre 2007 ("Hilfen für Helfer") wurde am 21.3.2013, nach durchaus zähem Ringen der Gesetzgebungsorgane, das Gesetz zur Stärkung des Ehrenamts (Ehrenamtsstärkungsgesetz) verabsc...mehr

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§ 39 Steuerrecht / bb) Mitwirkungspflicht der Beteiligten

Rz. 140 Tatsächlich trägt das Gericht aber nicht die alleinige Sachaufklärungspflicht. Die Beteiligten, insbesondere auch das Finanzamt,[192] haben eine Mitwirkungspflicht. Diese ergibt sich aus § 76 Abs. 1 S. 2–4 und aus § 76 Abs. 3 FGO. Denn nach § 76 Abs. 1 FGO sind die Beteiligten bei der Erforschung des Sachverhaltes von Amts wegen durch das Gericht "heranzuziehen". Sie...mehr

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§ 41 Strafrecht / 2. Rechtliche Grundlagen

Rz. 148 Gesetzliche Grundlage für die Vornahme erkennungsdienstlicher Maßnahmen ist § 81b StPO. Wird das Verfahren gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt oder endet es mit einem rechtskräftigen Freispruch, aus dem sich die Unschuld des Angeklagten ergibt, hat der Betroffene regelmäßig das Interesse, dass die über ihn angefertigten Unterlagen vernichtet bzw. gelöscht werden. Mit ...mehr