Fachbeiträge & Kommentare zu Verwaltungsakt

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 146 AO konkretisiert die steuerrechtlichen Anforderungen an die Führung von Büchern und sonstigen Aufzeichnungen. Die Regelung geht im Wesentlichen zurück auf § 162 RAO.[1] Die letzten wesentlichen Änderungen der Bestimmung sind durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen v. 22.12.2016[2] und das Jahressteuergesetz 2020 v. 21.12.20...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 99... / 4 Verfahren

Rz. 23 Betretungsberechtigt sind nach § 99 Abs. 1 S. 1 AO nur die von der Finanzbehörde mit der Einnahme des Augenscheins betrauten Amtsträger und die nach §§ 96, 98 AO zugezogenen Sachverständigen. Dazu gehören auch die Mitglieder des Bewertungsbeirats nach § 63 BewG. Es können aber auch andere Behörden im Weg der Amtshilfe[1] hierzu ersucht werden. Der Sachverständige darf...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 197 Be... / 2.1.1.3 Namen der Prüfer

Rz. 11 Neben der Prüfungsanordnung und dem voraussichtlichen Prüfungsbeginn sind dem Stpfl. auch die Namen der Prüfer bekannt zu geben. Hierdurch soll es dem Stpfl. zum einen ermöglicht werden, die Personen zu identifizieren, denen gegenüber er zur Duldung und Mitwirkung verpflichtet ist.[1] Zum anderen soll ihm dadurch Gelegenheit gegeben werden, Gründe geltend zu machen, d...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 197 Be... / 3 Verlegung des Prüfungsbeginns auf Antrag des Stpfl. (Abs. 2)

Rz. 30 Nach § 197 Abs. 2 AO soll der Beginn der Außenprüfung auf Antrag des Stpfl. auf einen anderen Zeitpunkt verlegt werden, wenn dafür wichtige Gründe glaubhaft gemacht werden. Der Antrag nach § 197 Abs. 2 AO ist von dem Vorgehen gegen eine unter Missachtung des § 197 Abs. 1 S. 3 AO erfolgte Festsetzung des Prüfungsbeginns zu unterscheiden. Den Einwand, dass die Prüfungsa...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 197 Be... / 2.1.1.2 Prüfungsbeginn

Rz. 7 Nach § 197 Abs. 1 S. 1 AO ist dem Stpfl. auch der voraussichtliche Prüfungsbeginn mitzuteilen. Die Festlegung des Prüfungsbeginns ist ein selbständiger Verwaltungsakt[1], der den Zeitpunkt bestimmt, von dem an der Stpfl. verpflichtet ist, Prüfungsmaßnahmen zu dulden und seinen Mitwirkungspflichten gem. § 200 AO zu genügen.[2] Im Hinblick auf die Regelung des § 200 Abs. ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 3.2 Umfang, Beginn und Ende der Zinspflicht

Rz. 36 Bemessungsgrundlage für die Aussetzungszinsen ist der ausgesetzte Betrag. [1] Die Zinspflicht reicht also nur so weit, wie die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts ausgesetzt war. Bei Teilaussetzungen und weitergehendem endgültigem Misserfolg kann auch nur im Umfang der Aussetzung der Vollziehung (vgl. Rz. 20) eine Zinspflicht entstehen. Zinsen sind nach Abs. 2...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / c) Nebenabreden

Rz. 1162 Hinweis Siehe auch Rdn 849 ff., 1260 ff. Rz. 1163 Der Vorbehalt in der Abfindungserklärung, dass "die auf SVT übergegangenen Ansprüche unberührt bleiben", ist deklaratorisch (Rdn 849 ff.). Rz. 1164 Die Formulierung "kraft Gesetzes auf SVT und sonstige Dritte übergegangene Ansprüche" in Abfindungsvergleichen bei Personenschäden umfasst nicht durch Verwaltungsakt (wie Ü...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 2.2.3 Rückforderung einer Steuererstattung

Rz. 17 Bei der Rückforderung von Steuererstattungen kann nicht in jedem Fall im Rückforderungsbescheid ein Steuerbescheid gesehen werden. Ist nach einer Steuerfestsetzung ein Steuerbetrag erstattet worden und wird die Steuerfestsetzung so geändert, dass sich eine höhere Steuerschuld ergibt, so wird mit einem Einspruch ein Steuerbescheid angefochten. Hier kann also § 237 AO A...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 197 Be... / 4.1 Vorlage aufzeichnungs- oder aufbewahrungspflichtiger Unterlagen (Abs. 3 S. 1)

Rz. 42 Nach dem durch das DAC 7-UmsG v. 20.12.2022[1] eingefügten Abs. 3 S. 1 AO kann mit der Prüfungsanordnung die Vorlage von aufzeichnungs- oder aufbewahrungspflichtigen Unterlagen innerhalb einer bestimmten Frist verlangt werden. Die von dem Stpfl. eingereichten Unterlagen sollen es der Finanzbehörde insbesondere ermöglichen, gemäß dem ebenfalls neu eingefügten Abs. 4 Pr...mehr

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§ 5 Verjährung / c) § 113 SGB VII

Rz. 213 § 113 SGB VII – Verjährung (ab 1.1.1997) 1Für die Verjährung der Ansprüche nach den §§ 110 und 111 gelten die §§ 195, 199 Abs. 1 und 2 und § 203 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend mit der Maßgabe, daß die Frist von dem Tag an gerechnet wird, an dem die Leistungspflicht für den Unfallversicherungsträger bindend festgestellt oder ein entsprechendes Urteil rechts...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / (2) Prüfung

Rz. 227 Hinweis Siehe auch Rdn 349. Rz. 228 Dem Verlangen ordnungsgemäßer und inhaltlich überprüfbarer Belege steht § 418 ZPO nicht entgegen.[171] Der BGH [172] unterstreicht, dass die Vorlage von EDV-Ausdrucken allenfalls belegt, dass die Leistungen vom SVT in der Höhe erbracht worden sind. Der Drittleistungsträger hat den Schadengrund zu beweisen. Dazu gehört neben der Haftu...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 1.1 Begründung der Regelung

Rz. 1 Mit der Zinspflicht nach Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung nach § 237 AO sollen die Vorteile (teilweise) abgeschöpft werden, die der Rechtsbehelfsführer aus der zeitweisen Nichtzahlung der Steuer oder Vergütungsrückforderung zieht oder ziehen könnte.[1] Insofern enthält die Vorschrift ein Gegenstück zu den Prozesszinsen auf Erstattungsbeträge nach § 236 AO . Es ...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / b) § 116 Abs. 7 SGB X

Rz. 1271 § 116 SGB X – Ansprüche gegen Schadenersatzpflichtigemehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 7 Entsprechende Geltung für festgesetzte Haftungsanspüche (Abs. 6)

Rz. 52 Durch das Wachstumschancengesetz[1] wurde § 237 Abs. 6 AO eingefügt, der für Ansprüche nach dem 31.12.2024 gilt.[2] Durch diese Neuregelung werden gelten § 237 Abs. 1 bis 5 AO auch für festgesetzte Haftungsansprüche entsprechend, soweit sich die Haftung auf Steuern und zurückzuzahlende Steuervergütungen bezieht. Rz. 53 Mit § 237 Abs. 6 AO wird der Anwendungsbereich des...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 197 Be... / 2.1.1.1 Prüfungsanordnung

Rz. 6 Die Notwendigkeit, die Prüfungsanordnung dem Stpfl. bei dem die Außenprüfung durchgeführt werden soll, bekannt zu geben, ergibt sich unabhängig von Abs. 1 S. 1 daraus, dass es sich dabei um einen Verwaltungsakt handelt, der nach § 124 Abs. 1 S. 1 AO in dem Zeitpunkt wirksam wird, in dem er demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, bekannt geg...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 197 Be... / 2.1.1.5 Ort der Prüfung

Rz. 14 Die Festlegung des Prüfungsorts stellt ebenfalls einen gegenüber der Prüfungsanordnung selbständigen Verwaltungsakt dar.[1] Obwohl in § 197 Abs. 1 S. 1 AO nicht aufgeführt, wird er in der Regel mit den dort genannten Entscheidungen zusammengefasst und zusammen mit diesen bekannt gegeben.[2] Rz. 15 einstweilen freimehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 2.2.1 Steuerbescheid

Rz. 15 Ein Einspruch[1] oder eine Anfechtungsklage müssen endgültig ohne Erfolg geblieben sein. Der Einspruch oder die Klage müssen sich gegen einen ohne oder mit Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 [2] ergangenen Steuerbescheid [3], gegen eine Steueranmeldung [4] oder gegen einen Verwaltungsakt, der einen Steuervergütungsbescheid aufhebt oder ändert, gerichtet haben. Die Klage...mehr

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§ 5 Verjährung / f) Rechtsnachfolge, Erbe

Rz. 464 Hinweis Rdn 478 ff. Rz. 465 Die Kenntnis von der Person des ersatzpflichtigen Schuldners erfordert nicht auch die Kenntnis von der Person des Rechtsnachfolgers (Erben), auf den die Ersatzpflicht im Wege der Universalsukzession nach ihrer Entstehung übergegangen ist.[450] Rz. 466 Der Erbe oder sonstige (Gesamt)Rechtsnachfolger tritt in vollem Umfang in die Rechte und Pf...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 197 Be... / 2.1.1.4 Teilnahme von Gemeindebediensteten

Rz. 13 Soweit die Realsteuern von Landesfinanzbehörden verwaltet werden, sind die Gemeinden berechtigt, durch Gemeindebedienstete an Außenprüfungen bei Stpfl. teilzunehmen, wenn diese in der Gemeinde eine Betriebsstätte unterhalten oder Grundbesitz haben und die Außenprüfungen im Gemeindebezirk erfolgen.[1] Die Regelung des Rechts auf Teilnahme von Gemeindebediensteten an de...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 197 Be... / 1.2 Verhältnis zu anderen Vorschriften

Rz. 2 Verhältnis zu § 122 AO: Die Prüfungsanordnung und die Festlegung des voraussichtlichen Prüfungsbeginns sind Verwaltungsakte. Wem gegenüber und auf welche Weise ihre Bekanntgabe zu erfolgen hat, ergibt sich aus § 122 AO. § 197 Abs. 1 AO bestimmt lediglich das zeitliche Verhältnis der Bekanntgabe zum Prüfungsbeginn. Verhältnis zu § 124 AO: Die Notwendigkeit, die Prüfungsa...mehr

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Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 3.1.3 Beschäftigung anderer Personen

Rz. 19 Für eine Einstellung i. S. d. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, die darauf abstellt, dass ein arbeitstechnischer Zweck durch weisungsgebundene Tätigkeit verwirklicht wird[1], ist es nicht entscheidend, welcher Art das Rechtsverhältnis ist, in dem die Personen zum Betriebsinhaber stehen. Eine Einstellung nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG liegt immer dann vor, wenn Personen in de...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 197 Be... / 5 Mitteilung von Prüfungsschwerpunkten nach Vorlage von Unterlagen i. S. d. Abs. 3 (Abs. 4); Frist für den Erlass von Prüfungsanordnungen (Abs. 5)

Rz. 50 Sind Unterlagen nach § 197 Abs. 3 AO vorgelegt worden, sollen dem Stpfl. nach § 197 Abs. 4 S. 1 AO die beabsichtigten Prüfungsschwerpunkte der Außenprüfung mitgeteilt werden. Durch die Nennung von Prüfungsschwerpunkten soll sich der Stpfl. besser auf die Prüfung vorbereiten, vom Prüfer benötigte Unterlagen schneller zur Verfügung stellen und dadurch die Durchführung d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 5 Verzicht auf Aussetzungszinsen (Abs. 4)

Rz. 42 Auf die Aussetzungszinsen kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn ihre Erhebung nach Lage des Einzelfalles unbillig wäre.[1] Abs. 4 enthält eine Sonderregelung, deren Anwendung nicht im Ermessen des FA steht. Ein Ermessensentscheidung ist allerdings die Entscheidung nach § 234 Abs. 2 AO, die sich im Ergebnis mit der Entscheidung nach §§ 163, 227 AO deckt.[2] ...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / d) Reichweite des Vorbehaltes

Rz. 1167 Ist ein (formularmäßiger) Abfindungsvergleich für "Ansprüche gleich welcher Art für Vergangenheit und Zukunft" geschlossen, hat der Verletzte die Darlegungs- und Beweislast für seine Behauptung, der Vergleich solle entgegen seinem Wortlaut nur beschränkte Wirkung haben.[1199] Rz. 1168 Werden materielle und/oder immaterielle Ansprüche nach BGH-Rechtsprechung“ [1200] vo...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 2.2.4 Endgültige Erfolglosigkeit

Rz. 18 Endgültig ohne Erfolg geblieben ist ein Rechtsbehelf, wenn eine abweisende Rechtsbehelfsentscheidung des Gerichtes oder der Finanzbehörde über die Anfechtungsklage oder den Einspruch unanfechtbar geworden ist oder wenn auf irgend eine andere Weise, z. B. durch Rücknahme des Rechtsbehelfs nach § 362 AO oder § 72 FGO, das durch den Rechtsbehelf in Beziehung auf den ange...mehr

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§ 3 Prozessuale Aspekte / aa) Sozialversicherung

Rz. 48 SVT erwerben nach § 116 SGB X [56] erst mit der Abführung des ersten (freiwilligen oder pflichtigen) Sozialversicherungsbeitrages vom Geschädigten die Forderungen.[57] Bis dahin ist der unmittelbar Verletzte Anspruchsinhaber. Er kann über diese Ansprüche auch endgültig (und auch zum Nachteil eines Rechtsnachfolgers) verfügen. Rz. 49 Da die Vergabe einer Versichertennumm...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 2.1 Tatbestandliche Voraussetzungen

Rz. 13 Tatbestandliche Voraussetzung für die Entstehung der Zinspflicht[1] sind die Anhängigkeit eines außergerichtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens zur Überprüfung eines angefochtenen Verwaltungsakts die Gewährung einer Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung und die endgültige Erfolglosigkeit des Rechtsbehelfs.mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 1.2.1 Haftungsbescheid, steuerliche Nebenleistungen, sonstige Bescheide, Zölle

Rz. 7 Der Haftungsbescheid gehört bislang nicht zu dem in § 237 Abs. 1 AO aufgezählten Verwaltungsakten.[1] Zwar ist eine Aussetzung der Vollziehung bei ihm möglich, Aussetzungszinsen kommen jedoch bislang nicht in Betracht.[2] Die Rechtslage hat sich durch § 237 Abs. 6 AO i. d. Fassung des Wachstumschancengesetzes (vgl. Rz. 52 ff.)[3] Bei steuerlichen Nebenleistungen scheid...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 2.3.1 Grundlagenbescheid (Abs. 1 S. 2)

Rz. 30 Die Anfechtung und AdV eines Grundlagenbescheids [1] bewirkt nach § 361 Abs. 3 AO und § 69 Abs. 2 S. 4 FGO die AdV der davon abhängigen Folgescheide [2]; auch insoweit entstehen also Aussetzungszinsen (Abs. 1 S. 2). Vor dem Inkrafttreten des JStG 1996 zum 1.1.1987 ließ der BFH die Anfechtung eines nichtsteuerlichen Verwaltungsakts als Auslöser für Aussetzungszinsen nach...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 251 Vollstreckbare Verwaltungsakte

1 Grundlagen Rz. 1 § 251 AO, dessen Vorgängervorschrift in Teilbereichen der § 226a RAO war,[1] ist neben § 249 AO die zentrale Norm des Vollstreckungsrechts der AO.[2] Während § 249 AO bestimmt, dass Verwaltungsakte, mit denen eine Geldleistung, eine sonstige Handlung, eine Duldung oder Unterlassung gefordert wird, grundsätzlich im Verwaltungsweg vollstreckt werden können[3]...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 25... / 4.5.1.1 Insolvenzantrag

Rz. 30 Nach § 13 InsO wird das Insolvenzverfahren nur auf Antrag und bei Vorliegen eines der Insolvenzgründe eröffnet.[1] Antragsberechtigte sind grundsätzlich neben dem Schuldner die Insolvenzgläubiger. § 13 InsO wurde durch das ESUG erheblich erweitert.[2] Der Schuldner hat demnach in dem schriftlichen Antrag verschiedene Angaben zu machen. Diese wurden zwar auch nach der ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 25... / 4.14.2 Verbraucherinsolvenzverfahren

Rz. 171 Nach § 304 Abs. 1 InsO findet über das Vermögen einer natürlichen Person, die keine oder nur eine geringfügige selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, ein besonderes, vereinfachtes Verfahren Anwendung.[1] Der Anwendungsbereich des Verbraucherinsolvenzverfahrens ist dabei durch das InsO-Änderungsgesetz 2001 eingeschränkt worden, da dieses Verfahren jetzt rege...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 25... / 2 Beschränkung der Vollstreckbarkeit durch Aussetzung der Vollziehung

Rz. 3 Die Vollstreckbarkeit eines Verwaltungsakts mit einem nach § 249 AO vollstreckbaren Inhalt tritt regelmäßig, d. h. abgesehen von den Anforderungen im jeweiligen Einzelfall, die nach § 254 AO zu beachten sind, mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens, also nach § 124 AO mit der Bekanntgabe, ein. Diese grundsätzliche Vollstreckbarkeit besteht so lange fort, bis der Verwaltun...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 25... / 4.14.3 Insolvenzplanverfahren

Rz. 178 Nach §§ 217ff. InsO können die Folgen einer Insolvenz in einem Insolvenzplan abweichend von den gesetzlichen Bestimmungen geregelt werden (hierzu allgemein Abschn. 61 VollStrA).[1] Das Insolvenzplanverfahren ist an die Stelle des Vergleichs nach der VerglO und dem Zwangsvergleichsverfahren nach den §§ 173ff. KO getreten. Das Insolvenzplanverfahren soll den Beteiligte...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 25... / 4.5.1 Eröffnung des Insolvenzverfahrens

4.5.1.1 Insolvenzantrag Rz. 30 Nach § 13 InsO wird das Insolvenzverfahren nur auf Antrag und bei Vorliegen eines der Insolvenzgründe eröffnet.[1] Antragsberechtigte sind grundsätzlich neben dem Schuldner die Insolvenzgläubiger. § 13 InsO wurde durch das ESUG erheblich erweitert.[2] Der Schuldner hat demnach in dem schriftlichen Antrag verschiedene Angaben zu machen. Diese wur...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 25... / 4.10 USt im Insolvenzverfahren

4.10.1 Grundsätzliche Behandlung der USt in der Insolvenz Rz. 111 Die USt, die in der Praxis von erheblicher Bedeutung bei der Durchführung von Insolvenzverfahren ist[1], folgt in ihrer grundsätzlichen Behandlung den allgemeinen Vorschriften.[2] Sie ist dann Insolvenzforderung, wenn sie vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet wurde, ansonsten Masseverbindlichkeit....mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 25... / 4.11 Sonstige Steuern im Insolvenzverfahren

4.11.1 GrESt Rz. 143 Verlangt der Insolvenzverwalter die Erfüllung eines vom Schuldner als Käufer oder Verkäufer abgeschlossenen Grundstückskaufvertrags, ist die GrESt aus diesem Vorgang eine Insolvenzforderung, da die Begründung dieser Steuer i. S. d. § 38 InsO vor der Eröffnung des Verfahrens liegt.[1] Hierbei sei darauf hingewiesen, dass das FA die Erteilung der nach § 22 ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 25... / 4.5 Allgemeine insolvenzrechtliche Bestimmungen

4.5.1 Eröffnung des Insolvenzverfahrens 4.5.1.1 Insolvenzantrag Rz. 30 Nach § 13 InsO wird das Insolvenzverfahren nur auf Antrag und bei Vorliegen eines der Insolvenzgründe eröffnet.[1] Antragsberechtigte sind grundsätzlich neben dem Schuldner die Insolvenzgläubiger. § 13 InsO wurde durch das ESUG erheblich erweitert.[2] Der Schuldner hat demnach in dem schriftlichen Antrag ve...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 25... / 4.6 ESt in der Insolvenz

4.6.1 Zurechnung der Einkünfte Rz. 68 In der Insolvenz erfolgt eine Aufteilung des Schuldnervermögens in die Insolvenzmasse und das insolvenzfreie Vermögen.[1] Dabei hat das insolvenzfreie Vermögen durch die Streichung des insolvenzfreien Zuerwerbs eine geringere Bedeutung als während der Geltung der KO. Es kann praktisch nur noch aus Vermögen bestehen, das nicht gepfändet we...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 25... / 4.12.3 Durchsetzung von Steuerforderungen

4.12.3.1 Beitreibung von Insolvenzforderungen Rz. 163 Nach § 87 InsO ist bei einem Insolvenzverfahren eine Einzelzwangsvollstreckung ausdrücklich untersagt.[1] Ein Vorgehen gegen den Schuldner persönlich ist während der Dauer eines Insolvenzverfahrens nur möglich, wenn der Schuldner der Anmeldung einer Steuerforderung widerspricht. Dann kann ein Feststellungsbescheid ergehen....mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 25... / 4.8 LSt im Insolvenzverfahren

4.8.1 Insolvenz des Arbeitnehmers Rz. 100 Die LSt ist von ihrer Ausprägung her lediglich eine besondere Form der Erhebung der ESt. Die Rechtslage ähnelt deshalb dabei der Rechtslage bei Vorauszahlungen zur ESt.[1] Hat der Arbeitgeber die LSt für einen insolventen Arbeitnehmer nicht abgeführt und wird der Arbeitnehmer nach § 38 Abs. 4 EStG in Anspruch genommen, so ist die Ford...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 25... / 4.14 Besondere Verfahrensarten nach der InsO

4.14.1 Restschuldbefreiungsverfahren Rz. 168 Nach §§ 286ff. InsO kann eine natürliche Person beantragen, von den im Insolvenzverfahren nicht erfüllten Verbindlichkeiten befreit zu werden.[1] Dieses Restschuldbefreiungsverfahren wurde durch die InsO neu in das deutsche Insolvenzrecht eingeführt.[2] Aus verschiedenen Gründen erfolgte eine teilweise Neuregelung durch das InsO-Än...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 25... / 4 Steuerforderungen in der Insolvenz

4.1 Allgemeines zur InsO Rz. 8 Die InsO, die durch Gesetz v. 5.10.1994[1] eingeführt wurde, ist zum 1.1.1999 in Kraft getreten. Sie hat die bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Gesetze, insbesondere die über 100 Jahren geltende KO, abgelöst und teilweise zu einer erheblichen Änderung der rechtlichen Lage geführt. Dies betrifft insbesondere auch die Behandlung von Steuerforderung...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 25... / 4.12.1 Steuerforderungen als Insolvenzforderungen

Rz. 154 Für Insolvenzforderungen bestimmt § 87 InsO, dass diese nur nach den Bestimmungen der InsO durchgesetzt werden können. Nach § 89 InsO gibt es zudem ein ausdrückliches Vollstreckungsverbot für einzelne Insolvenzgläubiger. Die Einzelzwangsvollstreckung wird somit durch das Kollektivvollstreckungsrecht der InsO verdrängt. Dies gilt auch für Steuerforderungen, die Insolv...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 25... / 4.14.1 Restschuldbefreiungsverfahren

Rz. 168 Nach §§ 286ff. InsO kann eine natürliche Person beantragen, von den im Insolvenzverfahren nicht erfüllten Verbindlichkeiten befreit zu werden.[1] Dieses Restschuldbefreiungsverfahren wurde durch die InsO neu in das deutsche Insolvenzrecht eingeführt.[2] Aus verschiedenen Gründen erfolgte eine teilweise Neuregelung durch das InsO-Änderungsgesetz 2001. Insbesondere ist...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 25... / 4.5.3 Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis als Insolvenzforderungen

Rz. 50 Anders als unter der Geltung der KO gibt es grundsätzlich keine Forderungen mehr, die vorrangig aus der Insolvenzmasse zu befriedigen sind. Dies gilt insbesondere auch für Steuerforderungen, die grundsätzlich wie alle anderen Forderungen behandelt werden. Steuerforderungen sind damit grundsätzlich Insolvenzforderungen und unterliegen auch den Beschränkungen der InsO. ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 25... / 1 Grundlagen

Rz. 1 § 251 AO, dessen Vorgängervorschrift in Teilbereichen der § 226a RAO war,[1] ist neben § 249 AO die zentrale Norm des Vollstreckungsrechts der AO.[2] Während § 249 AO bestimmt, dass Verwaltungsakte, mit denen eine Geldleistung, eine sonstige Handlung, eine Duldung oder Unterlassung gefordert wird, grundsätzlich im Verwaltungsweg vollstreckt werden können[3], regelt § 2...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 25... / 4.11.6 Steuerliche Nebenleistungen

Rz. 151 Steuerliche Nebenleistungen sind nach § 3 Abs. 3 AO Verspätungszuschläge, Zinsen, Säumniszuschläge, Zwangsgeld und Kosten sowie nunmehr auch das Verzögerungsgeld i. S. v. § 146 Abs. 2c AO. Hinsichtlich ihrer Behandlung in der Insolvenz ist zu differenzieren. Rz. 152 Zwangsgelder können nach § 39 Abs. 1 Nr. 3 InsO als nachrangige Forderungen befriedigt werden.[1] Aller...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 25... / 4.6.1 Zurechnung der Einkünfte

Rz. 68 In der Insolvenz erfolgt eine Aufteilung des Schuldnervermögens in die Insolvenzmasse und das insolvenzfreie Vermögen.[1] Dabei hat das insolvenzfreie Vermögen durch die Streichung des insolvenzfreien Zuerwerbs eine geringere Bedeutung als während der Geltung der KO. Es kann praktisch nur noch aus Vermögen bestehen, das nicht gepfändet werden darf. Beide Vermögensmass...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 25... / 4.11.3 GrSt

Rz. 146 Maßgeblich für die Festsetzung der GrSt sind die Verhältnisse zu Beginn des Kalenderjahres.[1] Die Steuer entsteht dabei nach § 9 Abs. 2 GrStG mit Beginn des Kalenderjahres. Aus dieser Entstehung zum Jahresbeginn ist teilweise geschlossen worden, die GrSt sei bereits zum Beginn des Kalenderjahres i. S. d. § 38 InsO begründet und somit als eine Insolvenzforderung zu b...mehr