Fachbeiträge & Kommentare zu Verwaltungsbeirat

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
V Geschäftsführung, Aufsich... / 2.17.7 Bildung von Ausschüssen

Rz. 982 Das Aufsichtsorgan kann aufgrund seiner Organisationshoheit[1] aus seiner Mitte einen oder mehrere Ausschüsse (z. B. Präsidium/Präsi­dialausschuss, Personalausschuss, Prüfungsausschuss [vgl. Ziff. 5.3.2 Deutscher Corporate Governance Kodex], Finanzausschuss, Investitionsausschuss; für Kredit- und Finanzinstitute ab einer bestimmten Größe und Organisation ist ein Nomi...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
V Geschäftsführung, Aufsich... / 2.20 Rückgabe aller Geschäftsunterlagen bei Ausscheiden

Rz. 989 Wie die Geschäftsführung ist auch jedes Mitglied des Aufsichtsorgans gem. §§ 666, 667 BGB verpflichtet, nach Beendigung der Amtszeit über die in seinen Besitz gelangten Unterlagen der GmbH Auskunft zu erteilen und sämtliche dieser Unterlagen an die Gesellschaft herauszugeben. Die abstrakte Möglichkeit, wegen Fehlern der Amtsführung auf Schadensersatz in Anspruch geno...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
V Geschäftsführung, Aufsich... / 5.1.3.2 Haftungsrisiko upstream Darlehen/Cash-Pooling

Rz. 1069 Der BGH[1] hat in einer weithin beachteten Entscheidung ("MPS") Ende 2008 zu upstream-Darlehen einer abhängigen Aktiengesellschaft in Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung Folgendes entschieden: Zitat 1. Die Gewährung eines unbesicherten, kurzfristig rückforderbaren "upstream-Darlehens" durch eine abhängige Aktiengesellschaft an ihre Mehrheitsaktionärin ist kein...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
V Geschäftsführung, Aufsich... / 3 Der obligatorische Aufsichtsrat

3.1 Der obligatorische Aufsichtsrat nach DrittelbG 3.1.1 Voraussetzungen für die Einrichtung eines obligatorischen AR nach DrittelbG Rz. 991 Nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 DrittelbG ist für GmbHs ein Aufsichtsrat einzurichten, der zu einem Drittel aus Arbeitnehmervertretern besteht, wenn die GmbH im Inland "in der Regel" mehr als 500 Arbeitnehmer und nicht mehr als 2.000 Arbeitnehmer b...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
V Geschäftsführung, Aufsich... / 5 Organhaftung

5.1 Organhaftung gegenüber der GmbH – Überblick Rz. 1053 Geschäftsführer haften der Gesellschaft gegenüber unbeschränkt und persönlich mit ihrem gesamten Vermögen, wenn sie die ihnen als Gesellschaftsorgan[1] obliegenden Pflichten verletzen (§ 43 Abs. 2 GmbHG). Für (fakultative) Aufsichtsräte verweist § 52 Abs. 1 GmbHG – soweit nicht abbedungen –auf die für Aufsichtsräte einer...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
V Geschäftsführung, Aufsich... / 1.11.1 Abberufung

1.11.1.1 Abberufungskompetenz Rz. 750 Grundsätzlich liegt die Kompetenz zur Abberufung eines Geschäftsführers in der mitbestimmungsfreien GmbH und der dem DrittelbG unterliegenden GmbH (zur mitbestimmten GmbH s. Rn. 1044) bei der Gesellschafterversammlung (§ 46 Nr. 5, 2. Alt. GmbHG), sodass dort die Abberufung regelmäßig durch Gesellschafterbeschluss erfolgen wird. Im Fall ei...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
V Geschäftsführung, Aufsich... / 1.3 Bestellung der Geschäftsführung

1.3.1 Zuständigkeit für die Bestellung Rz. 676 Die Zuständigkeit für die Bestellung der Geschäftsführer liegt von Gesetzes wegen in der nicht paritätisch mitbestimmten GmbH bei der Gesellschafterversammlung (§ 46 Ziff. 5 GmbHG) und in der mitbestimmten oder montanmitbestimmten GmbH zwingend beim Aufsichtsrat (vgl. §§ 31 MitbestG, 12 MontanMitbestG). Bei der dem Drittelbeteili...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
V Geschäftsführung, Aufsich... / 1.5 Persönliche Voraussetzungen für die Bestellung zum Geschäftsführer

1.5.1 Persönliche Voraussetzungen gem. § 6 Abs. 2 GmbHG Rz. 689 Geschäftsführer einer GmbH kann nur eine natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Person sein, § 6 Abs. 2 Satz 1 GmbHG. Des Weiteren dürfen keine Bestellungshindernisse im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 2 GmbHG vorliegen (s. näher Rn. 680). 1.5.2 Satzungsmäßige Voraussetzungen für die Geschäftsführung Rz. 690 Der Gesell...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
V Geschäftsführung, Aufsich... / 1.17.1.1 "Corporate Governance"

Rz. 866 Unter "Corporate Governance" wird der Ordnungsrahmen einer optimalen Unternehmensleitung und -überwachung verstanden, die die Interessen der Gesellschaft, der Anteilseigner, der Gläubiger und der Allgemeinheit angemessen wahrt.[1]mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
V Geschäftsführung, Aufsich... / 3.2.4 Statusverfahren

Rz. 1029 Für das Statusverfahren gilt das unter Rn. 1000 ff. für das DrittelbG Gesagte entsprechend.mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
V Geschäftsführung, Aufsich... / 1.17.4 Risikofrüherkennung

1.17.4.1 Einrichtung eines Überwachungssystems, mit dem existenzbedrohende Entwicklungen der Gesellschaft frühzeitig erkannt werden Rz. 880 Schon aus der allgemeinen Leitungssorgfaltspflicht des Geschäftsführers (§ 43 Abs. 1 GmbHG) folgt, dass der Geschäftsführer verpflichtet ist, dafür Sorge zu tragen, dass bestandsgefährdende Entwicklungen rechtzeitig erkannt und Maßnahmen ...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
V Geschäftsführung, Aufsich... / 1.7 Kompetenzregelung: zwingender Charakter und Ausnahmen

1.7.1 Gesetzliche Ausgangsregelung Rz. 701 Das GmbHG sieht das folgende Kompetenzgefüge zwischen den Organen der GmbH vor: Der Gesellschafterversammlung obliegen insbesondere die in §§ 46, 53 ff. GmbHG genannten Angelegenheiten, während die Geschäftsführer die Gesellschaft gegenüber Dritten vertreten und die Geschäfte führen (§§ 35, 37 GmbHG). Die Gesellschafterversammlung al...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
V Geschäftsführung, Aufsich... / 1.8 Übertragung der Geschäftsführungsbefugnis

1.8.1 Übertragung auf die Gesellschafter und andere Stellen Rz. 704 Kernbereiche müssen unangetastet bleiben Die Geschäftsführungsbefugnis liegt nicht zwingend bei den Geschäftsführern, sie kann, anders als die Vertretungsbefugnis,[1] auf andere Stellen übertragen werden, sofern die Kernbereiche der eigentlichen Geschäftsführertätigkeit, insbesondere gesetzlich normierte Pfli...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
V Geschäftsführung, Aufsich... / 5.1.8 Gesamtschuldnerische Haftung der Organmitglieder

Rz. 1097 Sind mehrere Organmitglieder für den der Gesellschaft zugefügten Schaden verantwortlich, haften sie als Gesamtschuldner gem. §§ 421ff. BGB. 5.1.8.1 Gesamtschuldnerische Haftung von Vorstandsmitgliedern Rz. 1098 Jedes Geschäftsführungsmitglied haftet nur für eigenes Verschulden.[1] Bei einer ressortmäßigen Aufteilung aufgrund Gesellschaftsvertrag oder Geschäftsordnung ...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
V Geschäftsführung, Aufsich... / 3.2.6 Amtszeit

Rz. 1034 Auch bei Geltung des MitbestG werden die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer für die Zeit gewählt, die das Gesetz oder der Gesellschaftsvertrag für die von den Anteilseignern zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder bestimmt ist (Rn. 1010).mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
V Geschäftsführung, Aufsich... / 1.12.5.3 Gesellschafterbeschluss/Aufsichtsratsbeschluss

Rz. 814 Will die Gesellschafterversammlung oder der Aufsichtsrat den Dienstvertrag mit einem Geschäftsführungsmitglied beenden, muss er hierüber einen Beschluss fassen.mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
V Geschäftsführung, Aufsich... / 1.13 Verbot sonstiger unternehmerischer Tätigkeiten

1.13.1 Wettbewerbsverbot Rz. 826 Im Geschäftszweig der Gesellschaft darf ein Geschäftsführungsmitglied keinerlei "Geschäfte machen". Dies ist zwar für die GmbH – anders als in § 88 Abs. 1 AktG für die AG – nicht gesetzlich normiert, folgt aber aus der Treuepflicht des Geschäftsführers und ist allgemein anerkannt.[1] Unter dieses Wettbewerbsverbot fällt jede auf Gewinnerzielun...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
V Geschäftsführung, Aufsich... / 1.7.2 Geschäftsführungsbefugnis

1.7.2.1 Grundlagen Rz. 702 Nach der Geschäftsführungsbefugnis bestimmt sich, ob der handelnde Geschäftsführer im Innenverhältnis zur Vornahme der Tätigkeit legitimiert ist oder nicht. Nimmt er Rechtshandlungen gegenüber Dritten vor, ohne im Innenverhältnis geschäftsführungsbefugt zu sein (z. B. aufgrund eines anderslautenden Gesellschafterbeschlusses oder eines von der Gesell...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
V Geschäftsführung, Aufsich... / 3.2.8 Änderung der Grundlagen für die Zusammensetzung des Aufsichtsrats nach MitbestG

Rz. 1039 Das für den nach DrittelbG einzurichtenden Aufsichtsrat Gesagte (Rn. 1014 ff.) gilt für den nach MitbestG einzurichtenden Aufsichtsrat mutatis mutandis entsprechend.mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
V Geschäftsführung, Aufsich... / 1.9.1 Vertretungsbefugnis

Rz. 725 Die Vertretungsbefugnis liegt grundsätzlich zwingend bei dem/den Geschäftsführer/n. Anderen Organen kann diese Kompetenz nicht übertragen werden, denn die Vertretungsbefugnis nur der Geschäftsführung ist grundlegendes Prinzip der GmbH.[1]mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
V Geschäftsführung, Aufsich... / 6 D&O-Versicherung

6.1 Überblick Rz. 1125 Die D&O-Versicherung[1] hat ihren Ursprung im anglo-amerikanischen Raum.[2] In Deutschland hat die D&O-Versicherung aufgrund der zunehmenden Verschärfung der Organhaftung durch die Rechtsprechung und Gesetzgebung zunehmende Verbreitung erfahren. Rz. 1126 Im Rahmen der Einrichtung eines funktionsfähigen Risiko-Management-Systems (§ 91 Abs. 2 AktG analog) ...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
V Geschäftsführung, Aufsich... / 1 Die Geschäftsführung

1.1 Begriff und Aufgaben – Überblick Rz. 669 Die Geschäftsführung ist das Organ, das in der GmbH mit der Führung der Geschäfte und der Vertretung (§ 35 GmbHG) der Gesellschaft betraut ist.[1] Rz. 670 Die Führung der Geschäfte umfasst die Leitung und Überwachung des Unternehmens und seiner Mitarbeiter und die Verantwortung für alle "zur Verfolgung des Gesellschaftszwecks erford...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
V Geschäftsführung, Aufsich... / 3.1 Der obligatorische Aufsichtsrat nach DrittelbG

3.1.1 Voraussetzungen für die Einrichtung eines obligatorischen AR nach DrittelbG Rz. 991 Nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 DrittelbG ist für GmbHs ein Aufsichtsrat einzurichten, der zu einem Drittel aus Arbeitnehmervertretern besteht, wenn die GmbH im Inland "in der Regel" mehr als 500 Arbeitnehmer und nicht mehr als 2.000 Arbeitnehmer beschäftigt und kein "Tendenzunternehmen" ist. Im E...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
V Geschäftsführung, Aufsich... / 1.11 Abberufung und Amtsniederlegung der Geschäftsführer

1.11.1 Abberufung 1.11.1.1 Abberufungskompetenz Rz. 750 Grundsätzlich liegt die Kompetenz zur Abberufung eines Geschäftsführers in der mitbestimmungsfreien GmbH und der dem DrittelbG unterliegenden GmbH (zur mitbestimmten GmbH s. Rn. 1044) bei der Gesellschafterversammlung (§ 46 Nr. 5, 2. Alt. GmbHG), sodass dort die Abberufung regelmäßig durch Gesellschafterbeschluss erfolgen...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
V Geschäftsführung, Aufsich... / 1.16 Auskunftspflichten gegenüber den Gesellschaftern

Rz. 865 Den Gesellschaftern einer GmbH steht gem. § 51a Abs. 1 GmbHG ein Auskunfts- und Einsichtsrecht gegen die Gesellschaft zu, dem der Geschäftsführer nachzukommen verpflichtet ist, sofern kein Verweigerungsrecht gem. § 51a Abs. 2 GmbHG besteht. Hiervon kann auch nicht statutarisch abgewichen werden.mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
V Geschäftsführung, Aufsich... / 5.1.3 Einzelne Haftungstatbestände

5.1.3.1 Haftungstatbestände nach § 43 Abs. 3 GmbHG Rz. 1066 Nach § 43 Abs. 3 GmbHG sind Geschäftsführer der Gesellschaft zum Schadensersatz verpflichtet, wenn entgegen § 30 GmbHG Zahlungen aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen der Gesellschaft geleistet werden oder entgegen § 33 GmbHG eigenen Geschäftsanteile der GmbH erworben worden sind. Rz. 1067 Das ...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
V Geschäftsführung, Aufsich... / 1.5.1 Persönliche Voraussetzungen gem. § 6 Abs. 2 GmbHG

Rz. 689 Geschäftsführer einer GmbH kann nur eine natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Person sein, § 6 Abs. 2 Satz 1 GmbHG. Des Weiteren dürfen keine Bestellungshindernisse im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 2 GmbHG vorliegen (s. näher Rn. 680).mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
V Geschäftsführung, Aufsich... / 3.1.8 Ersatzmitglieder

Rz. 1017 Nach § 7 DrittelbG kann in jedem Wahlvorschlag für einen Bewerber ein Ersatzmitglied vorgeschlagen werden. Wird ein Bewerber als Aufsichtsratsmitglied gewählt, so ist auch das zusammen mit ihm vorgeschlagene Ersatzmitglied gewählt. Dadurch kann im Fall des vorzeitigen Ausscheidens eines Arbeitnehmervertreters aus dem Aufsichtsrat eine Nachwahl oder gerichtliche Best...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
V Geschäftsführung, Aufsich... / 1.17.1 Begriffe

1.17.1.1 "Corporate Governance" Rz. 866 Unter "Corporate Governance" wird der Ordnungsrahmen einer optimalen Unternehmensleitung und -überwachung verstanden, die die Interessen der Gesellschaft, der Anteilseigner, der Gläubiger und der Allgemeinheit angemessen wahrt.[1] 1.17.1.2 "Corporate Compliance"[1] Rz. 867 Die "Corporate Compliance" umfasst Grundsätze der ordnungsgemäßen ...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
V Geschäftsführung, Aufsich... / 1.12.3 Vergütung der Geschäftsführer

1.12.3.1 Vergütungsanspruch und Höhe Rz. 787 Sofern der Geschäftsführer nicht ausnahmsweise unentgeltlich tätig wird, hat er gem. § 612 Abs. 1 BGB einen Vergütungsanspruch.[1] Der Vergütungsanspruch und dessen Höhe werden im Anstellungsvertrag geregelt, die Kompetenz zur Festsetzung der Höhe liegt mithin bei dem zur Anstellung berufenen Organ. Rz. 788 Die Höhe der Vergütung ka...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
V Geschäftsführung, Aufsich... / 3.2 Der obligatorische Aufsichtsrat nach MitbestG

3.2.1 Voraussetzungen für die Einrichtung eines obligatorischen AR nach MitbestG Rz. 1019 Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 MitbestG ist für GmbHs ein Aufsichtsrat einzurichten, der zur Hälfte aus Arbeitnehmervertretern besteht ("paritätische Mitbestimmung"), wenn die GmbH und die von ihr abhängigen Unternehmen im Inland "in der Regel" mehr als 2.000 Arbeitnehmer beschäftigen und k...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
V Geschäftsführung, Aufsich... / 3.2.3 Frauenanteil

Rz. 1028 Nach § 52 Abs. 2 Satz 2 ff. GmbHG hat der Aufsichtsrat für den Frauenanteil im Aufsichtsrat Zielgrößen festzulegen. Liegt der Frauenanteil bei erstmaliger Festlegung der Zielgrößen unter 30 %, so dürfen die Zielgrößen den jeweils erreichten Anteil nicht mehr unterschreiten. Gleichzeitig sind Fristen zur Erreichung der Zielgrößen festzulegen. Die Fristen dürfen jewei...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
V Geschäftsführung, Aufsich... / 1.18 Pflichten der Geschäftsführung in der Krise

1.18.1 Verlust der Hälfte des Stammkapitals Rz. 882 Ergibt sich bei der Aufstellung der Jahresbilanz oder einer Zwischenbilanz, dass ein Verlust in der Höhe der Hälfte des Stammkapitals besteht, so muss der Geschäftsführer gem. § 49 Abs. 3 GmbHG unverzüglich die Gesellschafterversammlung einberufen und ihr Bericht erstatten. Der Wortlaut ist missverständlich und muss dahingeh...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
V Geschäftsführung, Aufsich... / 3.2.9 Ersatzmitglieder

Rz. 1040 Nach § 17 MitbestG ist die Wahl von Ersatzmitgliedern für Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat möglich. Dadurch kann im Fall des vorzeitigen Ausscheidens eines Arbeitnehmervertreters aus dem Aufsichtsrat eine Nachwahl oder gerichtliche Bestellung vermieden werden.mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
V Geschäftsführung, Aufsich... / 1.13.3 Sonstige Tätigkeiten

Rz. 830 Sonstige – durch entsprechende Anwendung des § 88 Abs. 1 AktG nicht erfasste, also außerhalb des Geschäftszweiges der Gesellschaft liegende – Tätigkeiten sind Geschäftsführungsmitgliedern grundsätzlich auch ohne Einwilligung der Gesellschafterversammlung bzw. eines an deren Stelle zuständigen Aufsichtsrats erlaubt. Dieser Grundsatz erfährt jedoch folgende Einschränku...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
V Geschäftsführung, Aufsich... / 5.1.11 Haftungsausschluss und Haftungsfreistellung

5.1.11.1 Weisung der Gesellschafter als Haftungsausschluss Rz. 1110 Es besteht allerdings keine Schadensersatzpflicht von Organmitgliedern gegenüber der GmbH, wenn die Handlung auf einem gesetzmäßigen Weisungsbeschluss der Gesellschafterversammlung beruht, in diesem Fall mangelt es an einer Pflichtverletzung im Sinne des § 43 Abs. 2 GmbHG; Voraussetzung ist jedoch, dass der G...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
V Geschäftsführung, Aufsich... / 1.9 Die Geschäftsführer als gesetzliche Vertreter

1.9.1 Vertretungsbefugnis Rz. 725 Die Vertretungsbefugnis liegt grundsätzlich zwingend bei dem/den Geschäftsführer/n. Anderen Organen kann diese Kompetenz nicht übertragen werden, denn die Vertretungsbefugnis nur der Geschäftsführung ist grundlegendes Prinzip der GmbH.[1] 1.9.2 Ausnahme: § 46 Nr. 8, 2. Alt. GmbHG Rz. 726 Ausnahmsweise darf die Vertretung jedoch durch andere übe...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
V Geschäftsführung, Aufsich... / 1.13.4 Nachorganschaftliche Tätigkeitsbeschränkungen von ehemaligen Geschäftsführern

Rz. 835 Für die Zeit ab Beendigung des Geschäftsführungsamts können sich für ehemalige Geschäftsführungsmitglieder unter drei Gesichtspunkten fortlaufende Tätigkeitsbeschränkungen (oder auch deren Wegfall) ergeben. 1.13.4.1 Tätigkeitsbeschränkungen bei Fortbestehen des Dienstvertrages Rz. 836 Aus der Trennungstheorie[1] folgt, dass die Organstellung eines Geschäftsführungsmitg...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
V Geschäftsführung, Aufsich... / 2.7 Bestellung der Mitglieder des fakultativen Aufsichtsorgans

Rz. 917 Vorbehaltlich abweichender Regelungen im Gesellschaftsvertrag gilt für die Bestellung der Mitglieder des fakultativen Aufsichtsorgans: Die Organmitglieder werden gem. § 52 Abs. 1 GmbHG i. V. m. § 101 Abs. 1 Satz 1 AktG durch die Gesellschafterversammlung gewählt. Die Wahl erfolgt im Wege der Beschlussfassung gem. § 47 Abs. 1 GmbHG,[1] die einfache Mehrheit reicht gru...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
V Geschäftsführung, Aufsich... / 2.17.4 Sitzungen des Aufsichtsorgans

Rz. 967 Ist im Gesellschaftsvertrag oder in der Geschäftsordnung für das Aufsichtsorgan nichts anderes bestimmt, so tagt das Aufsichtsorgan grundsätzlich in Sitzungen, vgl. §§ 52 Abs. 1 GmbHG, 110 AktG (ergänzend s. Rn. 974 ff.). Es bedarf dann einer Einberufung, die formfrei durch den Vorsitzenden erfolgt, sofern ein solcher bestellt ist. Wurde ein Vorsitzender nicht bestel...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
V Geschäftsführung, Aufsich... / 2.6 Weitere denkbare Funktionen und Kompetenzen des fakultativen Aufsichtsorgans

Rz. 914 Über die Mindestkompetenz "Überwachung der Geschäftsführung" hinaus, können dem fakultativen Aufsichtsorgan weitere Funktionen und Kompetenzen übertragen werden, und zwar im Ergebnis alle Funktionen und Entscheidungskompetenzen, die nach dem gesetzlichen Regelstatut den Gesellschaftern zustehen, z. B.[1]: Zuständigkeit zur Bestellung und Abberufung von Geschäftsführer...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
V Geschäftsführung, Aufsich... / 1.4 Zahl der Geschäftsführer

Rz. 684 Die Geschäftsführung kann aus einer oder mehreren Personen bestehen, eine Vorgabe enthält das GmbH-Recht nicht. Nur in einer mitbestimmten GmbH, in der ein Arbeitsdirektor zu bestellen ist[1], muss die Geschäftsführung mindestens zwei Mitglieder haben. Rz. 685 Die Festlegung der Anzahl von Geschäftsführern ist in unterschiedlicher Weise möglich: in dem Gesellschaftsver...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
V Geschäftsführung, Aufsich... / 5.1.3.3 Haftungsrisiko Krise und Insolvenzreife

Rz. 1071 Der Geschäftsführer ist nach ständiger Rechtsprechung des BGH verpflichtet, die Zahlungsfähigkeit und eine etwaige Überschuldung des von ihm geleiteten Unternehmens im Auge zu behalten und auf eventuelle Anzeichen für eine Insolvenzreife zu reagieren. Zu diesem Zweck muss er für eine Organisation sorgen, die ihm die zur Wahrnehmung seiner Pflichten erforderliche Übe...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
V Geschäftsführung, Aufsich... / 5.1.3.5 Haftungsrisiko Compliance; Vermeidung einer Haftung durch CMS

Rz. 1077 Ein Verstoß gegen die Compliance-Pflicht des Geschäftsführers stellt einen Verstoß gegen § 43 Abs. 1 GmbHG dar. Der Geschäftsführer haftet mithin für die Verletzung seiner Compliance-Pflichten gem. § 43 Abs. 2 GmbHG, während die GmbH nach den jeweils verletzten Spezialvorschriften (z. B. § 14 Abs. 6 MarkenG (Schadensersatz bei Markenverletzung), § 81 Abs. 4 GWB (Buß...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
V Geschäftsführung, Aufsich... / 2.12.2 Abberufung

Rz. 936 Mitglieder des Aufsichtsorgans können auch vor Ablauf ihrer Amtszeit von ihrer Organstellung abberufen werden. Die Abberufungskompetenz obliegt als Annexkompetenz zur Bestellung grundsätzlich dem Bestellungsorgan, also der Gesellschafterversammlung bei von dieser gewählten Organmitgliedern (§ 52 Abs. 1 GmbHG i. V. m. § 103 Abs. 1 Satz 1 und 2 AktG) und einzelnen Gese...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
V Geschäftsführung, Aufsich... / 5.1.2.2 Entscheidung auf der Grundlage angemessener Informationen

Rz. 1061 Ermessensfehlerfreie Entscheidungen setzen stets eine ausreichende ("angemessene") Informationsbasis voraus. "Angemessen" ist insoweit "alles, was für die zutreffende Entscheidung notwendig oder wesentlich ist."[1] Vorhandenes Wissen und Erfahrungen sowie verfügbare Informationsquellen müssen genutzt und ausgeschöpft werden. Erforderlichenfalls müssen externe Berate...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
V Geschäftsführung, Aufsich... / 1.11.1.1 Abberufungskompetenz

Rz. 750 Grundsätzlich liegt die Kompetenz zur Abberufung eines Geschäftsführers in der mitbestimmungsfreien GmbH und der dem DrittelbG unterliegenden GmbH (zur mitbestimmten GmbH s. Rn. 1044) bei der Gesellschafterversammlung (§ 46 Nr. 5, 2. Alt. GmbHG), sodass dort die Abberufung regelmäßig durch Gesellschafterbeschluss erfolgen wird. Im Fall einer Abberufung aus wichtigem ...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
V Geschäftsführung, Aufsich... / 1.3.1 Zuständigkeit für die Bestellung

Rz. 676 Die Zuständigkeit für die Bestellung der Geschäftsführer liegt von Gesetzes wegen in der nicht paritätisch mitbestimmten GmbH bei der Gesellschafterversammlung (§ 46 Ziff. 5 GmbHG) und in der mitbestimmten oder montanmitbestimmten GmbH zwingend beim Aufsichtsrat (vgl. §§ 31 MitbestG, 12 MontanMitbestG). Bei der dem Drittelbeteiligungsgesetz (DrittelbG) unterliegenden...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
V Geschäftsführung, Aufsich... / 2.14 Vergütung

Rz. 948 Den Mitgliedern des Aufsichtsorgans "kann" für ihre Tätigkeit eine Vergütung gewährt werden (§ 52 Abs. 1 GmbHG i. V. m. § 113 Abs. 1 Satz 1 AktG). Sie wird dann durch Beschluss der Gesellschafterversammlung oder in dem Gesellschaftsvertrag festgelegt (§ 52 Abs. 1 GmbHG i. V. m. § 113 Abs. 1 Satz 2 AktG). Die Vergütung sollte der Verantwortung und dem Tätigkeitsumfang...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
V Geschäftsführung, Aufsich... / 5.1.3.8 Weitere Beispiele aus der Rechtsprechung

Rz. 1084 Geschäftsführungsmitglieder haften auch in folgenden Fällen: Unterlassene Offenbarung der schlechten Vermögenslage der Gesellschaft.[1] Verletzung der Sorgfaltspflicht durch das Eingehen von Verpflichtungen gegenüber Dritten, von denen von vornherein feststeht, dass die Gesellschaft sie nicht erfüllen können wird.[2] Eigenmächtige, den wahren Sachverhalt verschleiernde...mehr