Fachbeiträge & Kommentare zu Vollmacht

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§ 16 Vollmachten / B. Erscheinungsformen der Vollmacht

I. Prüfung bestehender Vollmachten Rz. 2 Das Überprüfen bestehender Vollmachten ist nach dem Erbfall oft mit Schwierigkeiten verbunden. Eine vollständige Erfassung bereits erteilter Vollmachten hat in den allermeisten Fällen nicht stattgefunden. Kommen Personen zur Erbfolge, die dem Erblasser vielleicht nicht unmittelbar nahegestanden haben oder Erbengemeinschaften, die sich ...mehr

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§ 7 Gestaltung der Unterneh... / ee) Absicherung durch Vollmachten

Rz. 56 Als weitere flankierende Maßnahme kann zugunsten des Schenkers eine (erforderlichenfalls notarielle[62]) Vollmacht erteilt bzw. vereinbart werden, die ihn in die Lage versetzt, auch ohne Mitwirkung des Beschenkten die Rückübertragung des Schenkungsgegenstandes an sich selbst zu bewirken und alle hierfür erforderlichen rechtsgeschäftlichen Erklärungen abzugeben. Von be...mehr

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§ 10 Testamentsvollstreckun... / G. Vollmachten

Rz. 42 Die Anordnung einer Testamentsvollstreckung kann nur von Todes wegen im Rahmen einer letztwilligen Verfügung erfolgen. Der Erblasser kann daneben aber auch per transmortal (also über den Tod hinauswirkender) oder postmortal (also ab Eintritt des Erbfalles) wirkender Vollmacht eine Person seines Vertrauens benennen, die die Geschicke des im Nachlass befindlichen Untern...mehr

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§ 16 Vollmachten

A. Allgemeines Rz. 1 Im Rahmen der Unternehmensnachfolge kann sich die Erteilung von Vollmachten als sinnvolles Gestaltungsmittel anbieten. Die Vollmacht hat in der Rechtspraxis die unterschiedlichsten Erscheinungsformen. Sie wird klassischerweise durch Rechtsgeschäft unter Lebenden erteilt, wobei von einer grundsätzlichen Formfreiheit auszugehen ist (§ 167 BGB). Soll die Vol...mehr

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§ 16 Vollmachten / XII. Internationale Vollmachten

Rz. 71 Die bisherigen Ausführungen finden ihren Geltungskreis im nationalen Recht. Im deutschen Rechtskreis sind insbesondere die Vollmachten, die post- oder transmortal erteilt werden, anerkannt. Sie haben sich mittlerweile zu einer gängigen Gestaltungsvariante entwickelt, um entweder einem Erben, der häufig schon vor dem Erbfall als Bevollmächtigter des Erblassers tätig wa...mehr

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§ 16 Vollmachten / X. Handelsrechtliche Vollmacht

Rz. 64 Wer ein Handelsgeschäft betreibt, haftet grundsätzlich mit seinem gesamten Vermögen. Darüber hinaus muss beachtet werden, dass der Testamentsvollstrecker aufgrund seines Amtes kein Handelsgeschäft führen kann. Das hat seinen Grund darin, dass das Handelsrecht bestimmte Haftungsgrundsätze kennt, die mit denen des Erbrechts nicht vereinbar wären. So haftet der Einzelkau...mehr

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§ 16 Vollmachten / 3. Mehrere Bevollmächtigte

Rz. 49 Bei der Erteilung der Vollmacht an mehrere Bevollmächtigte ist dringend anzuraten, das Verhältnis der Bevollmächtigten untereinander zu regeln: Soll es sich um eine Gesamtvertretung oder eine Sukzessivvertretung handeln? Liegt eine stufenweise Bevollmächtigung vor, müsste in der Vollmacht geregelt werden, ob der Ersatzbevollmächtigte etwa die Rechtsmacht verliehen bek...mehr

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§ 16 Vollmachten / 4. Ausübung des Widerrufsrechts

Rz. 55 Die Vollmacht müsste zunächst gegenüber dem Bevollmächtigten gemäß § 168 BGB widerrufen werden. Da aber mit der Vollmacht in aller Regel auch eine Außenvollmacht verbunden ist, müsste die Vollmacht auch gegenüber dem Dritten gemäß § 170 BGB widerrufen werden. Hier empfiehlt es sich, insbesondere auch Banken gegenüber die Vollmacht ausdrücklich zu widerrufen. Dass der ...mehr

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§ 16 Vollmachten / 2. Auswahl des Bevollmächtigten

Rz. 40 Wie bereits oben erwähnt, kann es sich empfehlen, nach privaten und geschäftlichen Bedürfnissen zu differenzieren. Sinnvollerweise sollte eine Vollmacht jeweils einer Einzelperson erteilt werden, wobei daran gedacht werden muss, dass auch eine jeweilige Ersatzbevollmächtigung ausgesprochen wird für den Fall, dass der Hauptbevollmächtigte durch Tod, Alter, Krankheit od...mehr

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§ 16 Vollmachten / 1. Anfängliche Unwirksamkeit

Rz. 6 Dieser Unterfall wird hier nur selten anzutreffen sein. Es handelt sich um den Fall etwa fehlender Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers im Zeitpunkt der Vollmachtserteilung. Dieser Gesichtspunkt, der bei der – zu späten – Erteilung von Vorsorgevollmachten gelegentlich eine Rolle spielt, die dann auch Bankvollmachten beinhalten können, dürfte bei der Regelung der Unte...mehr

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§ 16 Vollmachten / XI. Kontrollbevollmächtigung

Rz. 69 Wie wir gesehen haben, leitet sich die Rechtsmacht des Bevollmächtigten aus dem Innenverhältnis ab. Darüber hinaus unterliegt der Bevollmächtigte keinerlei Kontrolle. Dieser Gesichtspunkt führt in der Praxis häufig dazu, entsprechende Bevollmächtigungen im Zusammenhang mit Vorsorgevollmachten zu empfehlen, da darin gerade der wesentliche Unterschied zum Betreuer liegt...mehr

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§ 16 Vollmachten / IX. Erbrechtliche Begleitung der Vollmachtserteilung

Rz. 61 Wie zu sehen war, ist die Vollmacht zwar ein probates Mittel, eine gewissermaßen nahtlose Zuständigkeit im Zusammenhang mit Handlungen für den Nachlass zu gewährleisten, andererseits ist die Schwäche der Vollmacht nicht zu verkennen, die darin zu sehen ist, dass sie von dem Erben widerrufen werden kann und damit als deutlich weniger wirkungsvoll zu gelten hat als etwa...mehr

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§ 16 Vollmachten / 1. Formerfordernisse

Rz. 38 Die Erteilung der Vollmacht kann zu gesonderter Urkunde oder durch letztwillige Verfügung, ja sogar formfrei erfolgen. Hier ist insbesondere auf § 167 Abs. 2 BGB hinzuweisen, wonach die trans- und postmortalen Vollmachten grundsätzlich keiner besonderen Form bedürfen. Nach § 1904 Abs. 5 BGB gilt allerdings für einen Vorsorgebevollmächtigten, der in ärztliche Maßnahmen...mehr

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§ 16 Vollmachten / IV. Innenverhältnis

Rz. 34 In Anwendung des Abstraktionsprinzips muss auch im Vollmachtsrecht zwischen der Vertretungsmacht im Außenverhältnis und dem Rechtsverhältnis zwischen dem Vertreter und dem Vertretenen (Innenverhältnis) unterschieden werden. Vollmachtsurkunden enthalten in der Regel den Hinweis, dass die Vollmachten im Außenverhältnis unbeschränkt sein sollen. Dieses Außenverhältnis be...mehr

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§ 16 Vollmachten / 2. Widerrufsberechtigte

Rz. 46 Zunächst einmal liegt auf der Hand, dass der Vollmachtgeber die Vollmacht widerrufen kann, etwa für den Fall, dass er den Bevollmächtigten aus welchen Gründen auch immer nicht mehr für sich handeln lassen will oder überhaupt keinen Bevollmächtigten mehr haben möchte. Die eigenen Handlungen des Vollmachtgebers sind aber in der Praxis nicht so relevant, wie die Frage, o...mehr

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§ 16 Vollmachten / A. Allgemeines

Rz. 1 Im Rahmen der Unternehmensnachfolge kann sich die Erteilung von Vollmachten als sinnvolles Gestaltungsmittel anbieten. Die Vollmacht hat in der Rechtspraxis die unterschiedlichsten Erscheinungsformen. Sie wird klassischerweise durch Rechtsgeschäft unter Lebenden erteilt, wobei von einer grundsätzlichen Formfreiheit auszugehen ist (§ 167 BGB). Soll die Vollmacht aber be...mehr

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§ 16 Vollmachten / 1. Allgemeines

Rz. 42 Bei dem Widerruf der Vollmacht ist zunächst das zugrundeliegende Rechtsgeschäft zu prüfen. Liegt ein Auftrag vor, ist von einer freien Widerruflichkeit auszugehen (§§ 671 Abs. 1, 168 BGB). Fehlt es an einem Grundgeschäft, liegt also eine so genannte isolierte Vollmacht vor,[38] ist ebenfalls grundsätzlich eine Widerruflichkeit anzunehmen. Nach dem Erbfall können die E...mehr

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§ 16 Vollmachten / 3. Abgrenzung zur Testamentsvollstreckung

Rz. 21 Darin liegt auch ein wesentlicher Unterschied zur Testamentsvollstreckung, die ja von den Erben keineswegs widerrufen werden kann. Der Testamentsvollstrecker als solcher ist unabhängiger Inhaber eines Amtes, während der Bevollmächtigte eine von den Erben abhängige Rechtsstellung innehat.[21] Wie bereits erwähnt, liegt ein wesentlicher Unterschied zwischen Testamentsvol...mehr

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§ 16 Vollmachten / 6. Generalvollmacht contra Nacherbenanwartschaft

Rz. 30 Wenn der Erblasser eine transmortale Generalvollmacht erteilt hat, für seinen Nachlass aber eine Vor- und Nacherbfolge anordnet, kommt es zu einer Kollision von Befugnissen, wenn der Bevollmächtigte seinerseits Vorerbe wird. Hier stellt sich nämlich die Frage, ob der Vorerbe noch aufgrund der transmortalen Vollmacht für den Erblasser uneingeschränkt handeln kann und i...mehr

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§ 16 Vollmachten / Literaturtipps

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§ 19 Poolvereinbarungen / 1. Einheitliche Stimmrechtsausübung

Rz. 49 Erforderlich ist eine Verpflichtung, das Stimmrecht bei der Gesellschaft einheitlich auszuüben. Insoweit sollte klargestellt werden, dass dies sowohl für Beschlussfassungen als auch für Wahlen bei der Gesellschaft gilt. Darüber hinausgehende Beschränkungen, etwa des Antrags-, des Klage-, des Anfechtungs- und/oder Auskunftsrechts sind aber weder erforderlich noch sinnv...mehr

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§ 12 Beteiligung minderjähr... / 1. Einzelunternehmen im Nachlass

Rz. 11 Besonderheiten bestehen bei der Behandlung unternehmerischen Vermögens im Nachlass. Teilweise gelten hier wesentliche Vereinfachungen gegenüber der lebzeitigen Übertragung auf den Minderjährigen. Rz. 12 Ist der Minderjährige Alleinerbe und umfasst der Nachlass (auch) ein gewerbliches Einzelunternehmen, kann der gesetzliche Vertreter ohne weitere Zustimmungserforderniss...mehr

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§ 25 Gestaltung von Nießbra... / (2) Vollmachtslösung

Rz. 26 Alternativ wird die Erteilung einer Stimmrechtsvollmacht als unbedenklich angesehen, soweit sie nicht unwiderruflich ausgestaltet wird. Hier ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Vollmacht nicht verdrängend wirkt, d.h. der Gesellschafter trotz erteilter Vollmacht in der Lage ist, die Stimmrechte selbst auszuüben.[43] Bei sich widersprechender Stimmabgabe geht die St...mehr

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§ 10 Testamentsvollstreckun... / II. Anordnung der Testamentsvollstreckung im Rahmen letztwilliger Verfügungen

Rz. 51 Muster 10.4: Testamentsvollstreckung – Wahlrecht Muster 10.4: Testamentsvollstreckung – Wahlrecht Ich ordne Testamentsvollstreckung in Form der Verwaltungsvollstreckung (§ 2209 BGB) bis zum Eintritt folgender Bedingung an _________________________. Die Testamentsvollstreckung bezieht sich ausschließlich auf mein Einzelhandelsgeschäft, eingetragen im Handelsregister des...mehr

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§ 10 Testamentsvollstreckun... / II. Vollmachtslösung

Rz. 8 Die eingangs geschilderte Problematik kann im Wege der sog. Vollmachtslösung umgangen werden. Danach erteilt der Erblasser dem späteren Testamentsvollstrecker lebzeitig widerrufliche, transmortale (also über den Tod hinauswirkende) Vollmacht. In dieser Konstellation führt der Testamentsvollstrecker dann als Bevollmächtigter alle Geschäfte im Namen und mit Wirkung für d...mehr

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§ 10 Testamentsvollstreckun... / III. Treuhandlösung

Rz. 10 Nach der sog. Treuhandlösung [13] übernimmt der Testamentsvollstrecker das Unternehmen als Treuhänder. Nicht die Erben, sondern der Testamentsvollstrecker führt in dieser Variante das Unternehmen und wird als Inhaber (nach herrschender Meinung ohne Testamentsvollstreckervermerk)[14] ins Handelsregister eingetragen. Das hat zur Konsequenz, dass im Außenverhältnis auch n...mehr

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§ 8 Unternehmertestament / V. Testamentsvollstreckung

Rz. 66 Ähnlich wie die Vor- und Nacherbschaft kann auch die Anordnung einer Testamentsvollstreckung, insbesondere in Form der Dauertestamentsvollstreckung (wegen Einzelheiten vgl. § 10), in vielen Konstellationen ein äußerst sinnvolles Gestaltungsmittel darstellen, um eine wirtschaftlich sinnvolle Fortführung des Unternehmens zu gewährleisten. Dies gilt nicht nur dann, wenn ...mehr

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§ 8 Unternehmertestament / VI. Auflagenanordnungen

Rz. 72 Mit Hilfe von Auflagen hat der Erblasser die Möglichkeit – zeitlich unbefristet – auf das Verhalten des mit der jeweiligen Auflage beschwerten Erben oder Vermächtnisnehmers Einfluss auszuüben. Er kann ihn auf diese Weise zu beinahe jeder Art von Leistung (Tun oder Unterlassen) verpflichten (§§ 1940, 2192 ff. BGB).[84] Um Unsicherheiten zu vermeiden, sollte der Erblass...mehr

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§ 17 Familienholding / I. Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Rz. 12 Der Grundtypus der Gesellschaft ist die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Das gilt auch im Bereich der Familiengesellschaften. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist einkommensteuerrechtlich transparent;[11] die Besteuerung findet auf Ebene der Gesellschafter (nicht der Gesellschaft) statt. Da die im Rahmen einer GbR erzielten Einkünfte nicht Kraft Rechtsform ...mehr

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§ 7 Gestaltung der Unterneh... / 1. Sicherung des Fortbestandes des Unternehmens

Rz. 223 Gegen einen unerwarteten Tod, etwa durch Unfall, sind Unternehmer ebenso wenig gefeit wie davor, ihre geistige Stärke und, damit verbunden, ihre rechtliche Handlungsfähigkeit zu verlieren. Soll der Fortbestand des Unternehmens nicht an derartigen Unwägbarkeiten scheitern können, ist eine angemessene Vorsorge unabdingbar. Diese schließt neben umfassenden Vollmachten s...mehr

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§ 17 Familienholding / II. Personengesellschaften – Mitunternehmerschaften

Rz. 36 Ist eine Inanspruchnahme der erbschaftsteuerrechtlichen Begünstigungen nach §§ 13a ff. ErbStG beabsichtigt, setzt dies bei Personengesellschaften voraus, dass sowohl Schenker als auch Beschenkter als Mitunternehmer des Betriebes anzusehen sind.[54] Dies gilt auch, wenn der Beschenkte im Rahmen der Gründung der Gesellschaft an ihr unentgeltlich beteiligt wird. Rz. 37 De...mehr

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§ 25 Gestaltung von Nießbra... / bb) Abweichende Vereinbarung zwischen Nießbraucher und Besteller

Rz. 23 Von den gesetzlichen Regelungen können die Parteien abweichen, soweit nicht von Bestimmungen abgewichen wird, die das Wesen des Nießbrauchs bilden.[33] Um dem Nießbraucher den unternehmerischen Einfluss zu sichern, bestehen im Wesentlichen drei Möglichkeiten:[34]mehr

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§ 8 Unternehmertestament / C. Checkliste "Unternehmertestament"

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§ 9 Vor- und Nacherbeneinse... / I. Sondervermögen

Rz. 46 Erst mit Eintritt der Nacherbfolge, dessen Zeitpunkt der Erblasser bestimmt (§§ 2100, 2106 BGB) und hilfsweise das Gesetz (§ 2106 BGB), fällt die Erbschaft dem Nacherben von selbst an (§ 2139 BGB). Bis zum Zeitpunkt des Eintritts des Nacherbfalls ist der Vorerbe Rechtsnachfolger des Erblassers und als solcher befugt, die Nachlassgegenstände in Besitz zu nehmen, sie zu...mehr

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§ 12 Beteiligung minderjähr... / a) "Betrieb eines Erwerbsgeschäfts", § 1822 Nr. 3 BGB

Rz. 40 Von besonderer Bedeutung ist in diesem Zusammenhang die Norm des § 1822 Nr. 3 BGB, die ein Genehmigungserfordernis für den Abschluss von Gesellschaftsverträgen vorsieht, wenn die Gesellschaft zum Betrieb eines Erwerbsgeschäfts eingegangen werden soll. Rz. 41 Der Begriff des Erwerbsgeschäfts ist nach ständiger Rechtsprechung weiter zu fassen als der des kaufmännischen H...mehr

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§ 28 Kleine und mittlere Un... / II. Übertragung von Gesellschaftsanteilen

Rz. 78 Die Übertragung bzw. Abtretung von Personengesellschaftsanteilen ist formfrei möglich. Ein Verstoß gegen das schenkungsrechtliche Beurkundungserfordernis kann durch Vollzug der Schenkung ohne Weiteres geheilt werden (§ 518 Abs. 3 BGB). Dasselbe gilt auch für die Übertragung von Aktien, wenngleich die Rechtsform der AG bei kleinen und mittleren Unternehmen eher selten ...mehr

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§ 28 Kleine und mittlere Un... / 2. Gesellschaftsanteile

Rz. 99 Auch bei Gesellschaftsanteilen steht im Falle des Ertragsnießbrauchs dem Nießbraucher lediglich der entnahmefähige Gewinn bzw. bei Kapitalgesellschaften die ausgeschüttete Dividende zu.[95] Im Hinblick darauf, dass der Nießbraucher grundsätzlich nicht Inhaber der Gesellschaftsrechte wird, insbesondere kein Stimmrecht wahrnehmen kann, muss durch vertragliche Vereinbaru...mehr

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§ 30 Betriebsaufspaltung / 5. Beteiligung von Angehörigen

Rz. 59 Bis Anfang 1983 wurden bei der Beantwortung der Frage, ob eine Person oder Personengruppe am Besitz- und Betriebsunternehmen mit mehr als 50 % beteiligt ist, die Beteiligungen von Ehegatten, Eltern und minderjährigen Kindern zusammengerechnet, weil widerlegbar vermutet wurde, dass nahe Angehörige gleiche Interessen verfolgen. Rz. 60 Diese sog. Vermutungsrechtsprechung ...mehr

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§ 4 Rechtliche Grundlagen / 2. Vorüberlegungen

Rz. 5 Die Bearbeitung von Unternehmensnachfolgemandaten ist nicht zuletzt deshalb juristisch so anspruchsvoll, weil sie verschieden gelagerte Aspekte unterschiedlicher Rechtsgebiete betrifft. So spielen nicht nur erbrechtliche Fragen bei der Strukturierung der Nachfolge eine Rolle, sondern vor allem gilt es, auch gesellschafts-, familien- und steuerrechtliche Problemkreise i...mehr

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§ 8 Unternehmertestament / I. Unternehmensnachfolge als Strukturierungsaufgabe

Rz. 1 Die Regelung der Unternehmensnachfolge gehört zu einer der schwierigsten Aufgaben, mit denen sich ein erfolgreicher Unternehmer im Laufe seines Lebens konfrontiert sieht. Denn neben rechtlichen und insbesondere steuerrechtlichen Aspekten spielen hier nicht zuletzt wirtschaftliche, strategische und psychologische Gesichtspunkte eine entscheidende Rolle. Anders als die o...mehr

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§ 28 Kleine und mittlere Un... / A. Beschreibung des Problemfelds

Rz. 1 Mehr als ¾ der deutschen Unternehmen mit einem Jahresumsatz von bis zu 10 Mio. EUR sind eigentümergeführte [1] Familienunternehmen (vgl. § 1 Rdn 12). Von den Unternehmen mit bis zu neun Beschäftigen sind ca. 88 % eigentümergeführt, bei Unternehmen mit zehn bis 49 Beschäftigten immerhin noch ca. 84 %.[2] Vor diesem Hintergrund bilden die kleinen und mittleren Unternehmen...mehr

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§ 20 Strategische Vermögens... / III. Nachfolgeplanung

Rz. 41 Zur Vervollständigung einer privaten Finanzplanung gehört ebenso der Blick auf die Nachfolgeplanung. Hierbei sollten folgende Aspekte Berücksichtigung finden und bewertet werden:mehr

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§ 2 Auftrag/Mandatsverhältnis / E. Vergütung

Rz. 31 Bei dem abzuschließenden Beratungsvertrag wird es sich – je nach Lage des Einzelfalles – um einen Dienstvertrag (§ 611 BGB), einen Werkvertrag [33] (§ 631 BGB) oder einen Geschäftsbesorgungsvertrag (§ 675 BGB) handeln.[34] Auch wenn insbesondere für Notare, Rechtsanwälte und Steuerberater die Vergütungsansprüche in entsprechenden Gebührenordnungen geregelt sind, ist dr...mehr

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§ 2 Auftrag/Mandatsverhältnis / I. Grundlage der Zusammenarbeit: Informationsaustausch

Rz. 24 Sollen mehrere Berater gemeinsam bzw. Hand in Hand an ein und demselben Projekt arbeiten, setzt dies voraus, dass jeder vom anderen und von seiner Einbindung in das Projekt weiß und dass darüber hinaus auch die Arbeitsergebnisse des jeweils anderen für den einzelnen Berater zugänglich sind, damit er auf deren Grundlage weiterarbeiten kann. Dieser Art des ungehinderten...mehr

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§ 22 Familienstrategie und ... / E. Fazit: Eine starke Familie

Rz. 91 Die Unternehmensnachfolge ist Anlass für Veränderung. Sie betrifft Unternehmerfamilie und Unternehmen gleichermaßen. Ausgangspunkt sind naturgemäß personelle Veränderungen. Das verändert die Beziehungen zwischen Familienmitgliedern, Familie und Unternehmen. Rz. 92 Die Familienstrategie bettet den Generationswechsel in den strategischen Gesamtzusammenhang von Familie un...mehr

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§ 22 Familienstrategie und ... / 2. Wann anfangen?

Rz. 46 Die Familienstrategie kann der Absicherung von Entscheidungen dienen, die in der Familie bereits vorgedacht oder auch kommuniziert wurden. Idealerweise begleitet sie aber den gemeinsamen Entscheidungsprozess der Familie. Sie ermöglicht es, Führungs- und Beteiligungsnachfolge aufeinander abzustimmen, klärt deren Voraussetzungen (Qualifikation, Zeitplan etc.), ergänzt o...mehr

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§ 22 Familienstrategie und ... / I. Auf die Familie kommt es an

Rz. 4 Es ist klug, bei der Gestaltung der Nachfolge in Familienunternehmen das Augenmerk auf die Familie zu richten. Ob das Gewollte nämlich erreicht wird, hängt wesentlich von ihr ab. Die Familie schafft die Voraussetzungen, und sie setzt um. Zu einem erheblichen Teil liegen hier die Förderung, Auswahl und Unterstützung der Nachfolger. Hier werden Muster geprägt, die die Zu...mehr

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§ 22 Familienstrategie und ... / 2. Perspektive

Rz. 58 Neben dem gemeinsamen Fundament benötigt die Familie eine gemeinsame Perspektive, um das Unternehmen nach dem Generationswechsel gemeinsam steuern zu können. Hier wird geklärt, was die Familie künftig erreichen will. Das vereinheitlicht die Erwartungen. Wollen wir den Zusammenhalt in der Familie wahren? Was verlangt das von dem Einzelnen? Was gilt es zu verbessern? Wo...mehr

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§ 8 Unternehmertestament / cc) Nachfolgeklauseln und Vermächtnis- bzw. Teilungsanordnungen

Rz. 39 Ein automatischer Übergang der Gesellschafterstellung auf erbrechtlichem Wege, also ein Vonselbsterwerb i.S.v. § 1922 BGB, ist nur denkbar, wenn der (potentielle) Nachfolger tatsächlich Erbe ist (mit welcher Quote auch immer, vgl. oben Rdn 37). Ein (reiner) Vermächtnisnehmer hat demgegenüber nur einen schuldrechtlichen Anspruch gegenüber dem Erben (oder einem oder mehr...mehr

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§ 22 Familienstrategie und ... / a) Die Beteiligung am Unternehmen

Rz. 65 Ob die Familie über ein gemeinsames Fundament verfügt und ob sie sich auf eine gemeinsame Perspektive verständigen kann, ist für die Gestaltung der Unternehmensnachfolge von zentraler Bedeutung. Eine Familie, die sich in diesen Fragen wenig verständigungsbereit und wenig interessiert zeigt, signalisiert wenig Bereitschaft oder Fähigkeit zur Kooperation. Ihr fehlt es a...mehr