Fachbeiträge & Kommentare zu Vollmacht

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§ 5 Verwalter und Verwaltun... / b) Vertretung durch einen hierzu ermächtigten Miteigentümer

Rz. 22 Neben der Vertretung durch den Vorsitzenden des Verwaltungsbeirats sieht § 9b Abs. 2 WEG die Möglichkeit vor, einen Miteigentümer zur Vertretung gegenüber dem Verwalter zu ermächtigen. Dies setzt nicht das Fehlen eines Verwaltungsbeirats(vorsitzenden) oder seine pflichtwidrige Weigerung voraus, die Gemeinschaft gegenüber dem Verwalter zu vertreten. Beide Möglichkeiten...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 5.1.3 Bruttoverfahren

Rz. 92 Für Unternehmer, die vorwiegend an Letztverbraucher leisten und entweder nur Bargeschäfte abschließen (z. B. Einzelhändler) oder in ihren Rechnungen die USt üblicherweise nicht gesondert ausweisen, würde das Prinzip der Nettoverbuchung besondere Schwierigkeiten mit sich bringen, weil das Entgelt nur für Aufzeichnungszwecke in Nettowert und Steuerbetrag aufzuteilen wär...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 5.1.5.1 Allgemeines

Rz. 102 Die Verpflichtung zur Trennung der Entgelte nach § 22 Abs. 2 Nr. 1 S. 2 UStG konnte in der Praxis insbesondere für Unternehmer der Einzelhandelsstufe zu erheblichen Schwierigkeiten führen. Dies galt vor allem, wenn sie wie etwa Warenhäuser über ein weit gestreutes Warensortiment verfügten. In einer Vielzahl von Fällen dürften derartige Probleme aufgrund der fortgesch...mehr

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§ 5 Verwalter und Verwaltun... / b) Wirksamkeit nach außen

Rz. 67 Der Ermächtigung nach § 27 Abs. 2 WEG können die Wohnungseigentümer durch Beschluss sogar Außenwirkung verleihen. Denn § 9b Abs. 1 S. 3 WEG erklärt nur die Beschränkung der Verwaltervollmacht im Außenverhältnis für unwirksam. Hieraus folgt im Umkehrschluss, dass Erweiterungen sehr wohl möglich sind. Wie nach § 27 Abs. 3 S. 1 Nr. 7 WEG a.F. kann dem Verwalter somit für...mehr

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§ 7 Beschlussrecht / a) Zielsetzung

Rz. 1 Bislang waren einzelne Wohnungseigentümer vorbehaltlich einer abweichenden Regelung in der Gemeinschaftsordnung nur zur Einberufung einer Eigentümerversammlung befugt, wenn sie hierzu vom Gericht ermächtigt waren.[1] Dies führte insbesondere in der Gründungsphase und in kleineren Wohnungseigentümergemeinschaften zu Unzuträglichkeiten. Wenn (noch) kein Verwalter bestell...mehr

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§ 1 Sachenrecht / II. Aufhebung der Rechtsverordnungen zur Abgeschlossenheitsbescheinigung

Rz. 33 Eine weitere Änderung betrifft die Ermächtigung der Landesregierungen in § 7 Abs. 4 S. 3–6 WEG a.F. und in § 32 Abs. 2 S. 4–7 WEG a.F. Danach waren sie befugt, durch Rechtsverordnung zu regeln, dass Aufteilungsplan und Abgeschlossenheitsbescheinigung nicht von der Baubehörde, sondern von einem öffentlich bestellten oder anerkannten Sachverständigen ausgefertigt und be...mehr

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§ 5 Verwalter und Verwaltun... / 1. Prüfung durch die IHK

Rz. 78 Nach § 26a Abs. 1 WEG kann die Zertifizierung durch eine Prüfung vor der IHK erlangt werden. Diese soll die "notwendigen rechtlichen, kaufmännischen und technischen Kenntnisse" nachweisen. Die näheren Modalitäten der Prüfung und des Zertifikates werden erst durch das Justizministerium durch Rechtsverordnung festgelegt, wofür § 26a Abs. 2 WEG eine Ermächtigung enthält....mehr

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§ 5 Verwalter und Verwaltun... / a) Regelungsmöglichkeiten

Rz. 65 Ähnlich wie im Falle der Beschränkungen haben die Wohnungseigentümer auch bei der Erweiterung der Verwalterbefugnisse einen weiten Spielraum. Die Wohnungseigentümer können den Verwalter nunmehr auch jenseits des § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG zur Durchführung von Maßnahmen ohne Beschluss ermächtigen. Dies kann sowohl generell, auch durch Vorratsbeschluss, oder für den Einzelfa...mehr

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§ 7 Beschlussrecht / b) Voraussetzungen einer Beschlussfassung

Rz. 2 Voraussetzung der Ermächtigung ist, ebenso wie bei der Einberufung durch den Vorsitzenden des Verwaltungsbeirats oder seinen Stellvertreter, dass ein Verwalter fehlt oder pflichtwidrig die Einberufung der Eigentümerversammlung verweigert. Weitere Voraussetzungen müssen nicht erfüllt sein; es bedarf nach ausdrücklichem Bekunden der Gesetzesmaterialien auch keines konkre...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 1 Vorbemerkungen

Rz. 1 Einerseits ist § 22 UStG eine sehr umfangreiche Vorschrift, andererseits weitestgehend unbekannt. Zwar wird vorgeschrieben, dass jeder Unternehmer nach § 22 Abs. 1 UStG verpflichtet ist, zur Feststellung der Steuer und der Grundlagen ihrer Berechnung Aufzeichnungen zu machen, jedoch erfüllen die meisten Unternehmer diese Vorgabe bereits aufgrund anderer Rechtsvorschrif...mehr

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§ 2 Erb- und Pflichtteilsve... / 1. Notarielle Beurkundung

Rz. 8 Der Erbverzichtsvertrag bedarf der notariellen Beurkundung, § 2348 BGB. Das Formerfordernis gilt nicht nur für das Erfüllungsgeschäft Erbverzicht, sondern auch für den Abfindungsvertrag, also das Kausalgeschäft (Schutz-, Warn- und Beweisfunktion).[10] § 2348 BGB regelt lediglich die Formbedürftigkeit des Erbverzichts als abstraktes erbrechtliches Verfügungsgeschäft. Ei...mehr

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§ 13 Das selbstständige Bew... / C. Das selbstständige Beweisverfahren im Erbprozess

Rz. 16 Im Erbprozess – und verwandten Rechtsgebieten – kommt die selbstständige Beweiserhebung bei folgenden Fallkonstellationen – außer in Bewertungsfragen – in Betracht: Zustand einer Person in Bezug auf die Geschäfts-/Testierfähigkeitmehr

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§ 4 Erbschaftsvertrag / III. Vertragsgegenstand

Rz. 19 Nach seinem Wortlaut bezieht sich § 311b Abs. 5 BGB auf einen Vertrag "über den gesetzlichen Erbteil oder den Pflichtteil". Er erfasst aber auch alle anderen Rechtsgeschäfte, die im weitesten Sinne den Nachlass betreffen.[20] Über den auf Verträge über den gesetzlichen Erbteil oder den Pflichtteil beschränkten Wortlaut des § 311b Abs. 5 BGB hinaus lässt dieser nach ei...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / II. Geltung des OWiG und des VwZG

Rz. 3 [Autor/Stand] Alle Maßnahmen der FinB, die unmittelbar in die Rechtsstellung von Personen eingreifen, müssen den davon Betroffenen formlos bekannt gemacht werden (§ 50 Abs. 1 Satz 1 OWiG). Wird durch die Bekanntmachung allerdings eine Rechtsbehelfsfrist in Gang gesetzt, wie z.B. beim Bußgeldbescheid (§ 67 OWiG), bei Kostenentscheidungen (§ 108 Abs. 1 OWiG) oder bei der...mehr

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ZErb 11/2020, Darlehensrück... / 1 Gründe

A. Die Parteien streiten um die Rückzahlung eines der Beklagten zu 1) gewährten Darlehens sowie um die Auseinandersetzung des Nachlasses nach der am 17.2.2015 verstorbenen Frau Monika G. (im Folgenden als Erblasserin bezeichnet). Die Erblasserin gewährte der Beklagten zu 1), die erhebliche Verluste erwirtschaftete, ein Gesellschafterdarlehen. Am 18.12.2013 schlossen die Erbla...mehr

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ZErb 11/2020, Gesetzesinitiative aus Niedersachsen für herrenlose Konten

Das Land Niedersachsen hat am 29.6.2020 den Entwurf eines Gesetzes zur Veröffentlichung von Informationen über Geld- und Wertpapiervermögen Verstorbener zugunsten unbekannter Erben in den Bundesrat eingebracht (Bundesrat, Drucksache 379/20). Als § 2027a BGB, also unter Erbschaftsanspruch, soll folgender Paragraf hinzugefügt werden: Zitat "(1) Das Bundesamt für Justiz wird die ...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 3. Rechtsmittel

a) Allgemeines Rz. 770 [Autor/Stand] Wer eine richterliche Entscheidung mit den Rechtsmitteln der Beschwerde, Berufung oder Revision anfechten will, muss vorab Folgendes klären: Wer kann das Rechtsmittel einlegen?; s. Rz. 771; Ist der Beschwerdeführer durch die Entscheidung "beschwert"?; s. Rz. 773; Welche Fristen und Formen sind zu beachten?; s. Rz. 774 ff.; Welche Konsequenzen ...mehr

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AGS 11/2020, Keine Werterhö... / 1 Sachverhalt

Der Kläger hat mit der Klage wegen einer behaupteten Durchfeuchtung des vormals in seinem Eigentum stehenden Anwesens infolge eines unsachgemäß angebrachten Fallrohrs an dem im Eigentum des Beklagten stehenden Anwesen in Nr. 1) der Klageschrift bezifferten Schadensersatz i.H.v. insgesamt 10.685,00 EUR geltend gemacht. Der Schadensberechnung lagen ein materieller Anspruch weg...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / I. Schutz von Berufsgeheimnisträgern (§ 160a StPO)

Ergänzender Hinweis: Nr. 56 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 AStBV (St) 2020 (s. AStBV Rz. 56). Schrifttum: Beukelmann, Schutz aller Berufsgeheimnisträger!, NJW Spezial 2010, 248; Bittmann, Telefonüberwachung im Steuerstrafrecht und Steuerhinterziehung als Vortat der Geldwäsche seit dem 1.1.2008, wistra 2010, 125; Buchert/Buchert, Privilegien anwaltlicher Ombudspersonen im Strafverfahren, ...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / II. Durchsuchung der Beraterkanzlei

Schrifttum: Aszmons/Herse, Interne Untersuchungen – Was ändert sich, was bleibt? – Aktuelle Rechtslage und geplante Änderungen des rechtlichen Rahmens sowie deren zu erwartenden Folgen für die Praxis, DB 2020, 56; Bittmann/Brockhaus/Coelln/Heuking, Regelungsbedürftige Materien in einem zukünftigen "Gesetz über Interne Ermittlungen", NZWiSt 2019, 1; Klengel/Bucher, Zur Einstuf...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / I. Erstinstanzliche Zuständigkeiten

Rz. 600 [Autor/Stand] Die sachliche Zuständigkeit der erstinstanzlichen Spruchkörper in Strafsachen ist abhängig von Art und Schwere des Anklagevorwurfs. S. dazu auch die Übersicht in Rz. 768. Rz. 601 [Autor/Stand] Das Amtsgericht mit seinen drei Spruchkörpern (Einzelrichter, Schöffengericht, erweitertes Schöffengericht) ist zuständig, wenn nicht die Zuständigkeit des Landgeri...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Regelungsgegenstand

Rz. 1 [Autor/Stand] Mit Art. 1 GrStRefG[2] wurde mit § 38 GrStG eine Rechtsgrundlage eingeführt, die das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, den Wortlaut dieses Gesetzes in der jeweils geltenden Fassung bekannt zu machen. Bis einschließlich 2024 enthielt § 38 GrStG eine Regelung für die Anwendung des Gesetzes. Diese finden sich nunmehr in § 37 GrStG. Zu Einzelheiten s...mehr

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zfs 11/2020, Abschnittsbezo... / 2 Aus den Gründen:

"…" [10] 2. Die Rechtssache hat nicht die von ihm geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ). [11] Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Regelung kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine für die Revisionsentscheidung erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 5. Telekommunikationsüberwachung (TKÜ)

Schrifttum: Artkämper, Die Durchsicht von "Papieren" nach § 110 StPO, StRR 2007, 12; Aue, Telekommunikationsüberwachung bei Steuerhinterziehung, PStR 2010, 81; Bär, Telekommunikationsüberwachung und andere verdeckte Ermittlungsmaßnahmen, MMR 2008, 215; Beukelmann, Die Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung, NJW Spezial 2008, 88; Blechschmidt, Quellen-TKÜ und Online-Dur...mehr

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Slowenien / 3. Verfügung ohne Vollmacht

Rz. 26 Verfügt ein Ehegatte ohne Vollmacht und nachträgliche Zustimmung des anderen über einen Vermögenswert aus dem Gesamtgut, so wurde von der Lehre zum EheFamG[29] unter Berufung auf die Rechtsprechung[30] vertreten, dass das Rechtsgeschäft anfechtbar sei.[31] Das Rechtsgeschäft sei jedoch gültig, wenn der Dritte weder wusste noch wissen musste, dass die Sache zum Gesamtg...mehr

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Polen / 3. Legitimation

Rz. 141 Das Rechtsinstitut der Legitimation ist dem polnischen Recht fremd. Eine vergleichbare Wirkung kann durch die Anerkennung des Kindes bei der standesamtlichen Eheschließung erzielt werden.mehr

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Luxemburg1 In Zusammenarbei... / IV. Verteilung der elterlichen Sorge

Rz. 72 Solange die Ehe dauert, teilen sich die beiden Eheleute das Sorgerecht für ihre gemeinsamen minderjährigen Kinder. Bei einer Scheidung können die Eltern sich verständigen, wem von ihnen während und nach der Scheidung das Sorgerecht zugesprochen werden soll. Seit der Reform von 2018 ist jedoch das Prinzip fest verankert, dass die Eltern gemeinsam das elterliche Sorgere...mehr

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Frankreich / 3. Verfügungsbefugnisse, Schlüsselgewalt

Rz. 53 Art. 216 CC stellt ausdrücklich klar, dass beide Ehegatten voll geschäftsfähig sind. Sie können sich gem. Art. 218 CC gegenseitig widerruflich Vollmacht erteilen. Beide haben gem. Art. 220 CC Schlüsselgewalt und können die für die Haushaltsführung und Kindeserziehung betreffenden üblichen und angemessenen Geschäfte selbstständig abschließen und den Partner als Gesamts...mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / e) Verwaltung des Gesamtguts

Rz. 64 Besondere Regelungen gelten für die Verwaltung des Gesamtguts. Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung des Gesamtguts kann jeder Ehegatte allein wirksam vornehmen (Art. 180 Abs. 1 c.c.), während außerordentliche Maßnahmen ebenso der Mitwirkung beider Ehegatten bedürfen wie schuldrechtliche Verträge über die Nutzung unter das Gesamtgut fallender Güter, einschließlich ins...mehr

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Spanien / 2. Stellvertretung und Sonderformen der Eheschließung

Rz. 19 Nach spanischem Recht ist die gleichzeitige Anwesenheit beider Ehepartner bei der Vornahme der Eheschließung nicht zwingend. Vielmehr kann ein Eheschließender, der nicht im Bezirk des amtierenden Richters oder Beamten wohnt, die Ehe durch einen Vertreter schließen (Art. 55 CC), sog. Handschuhehe. Dazu benötigt der Vertreter eine spezielle Vollmacht in öffentlich begla...mehr

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Serbien / II. Streitige Scheidung

Rz. 53 Jeder Ehegatte hat das Recht, sich durch die Scheidungsklage scheiden zu lassen, wenn (1) die eheliche Beziehung ernsthaft und dauerhaft gestört ist oder (2) die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht objektiv verwirklicht werden kann (Art. 41). Die ernsthafte und dauerhafte Störung der ehelichen Beziehungen und die objektive Unmöglichkeit, die Lebensgemeinschaft zu ve...mehr

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Schweden1 Der Länderbeitrag... / d) Vertretung

Rz. 109 Die Eheleute sind grundsätzlich gleichgestellt, jeder Ehegatte vertritt nur sich selbst, und seine Verträge oder sonstige Verpflichtungen binden nur ihn selbst. Eine Ausnahme gibt es für den Fall, dass ein Ehegatte aufgrund von Krankheit oder Abwesenheit (z.B. bei einer Auslandsreise) seine Angelegenheiten nicht selbst besorgen kann. Hat der Kranke oder Abwesende kei...mehr

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Polen / e) Gütergemeinschaft und Immobilienerwerb

Rz. 29 Der Erwerb von Immobilien durch einen Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Gütergemeinschaft setzt grds. die Mitwirkung des anderen Ehegatten voraus. Es wird vermutet, dass der Erwerb zum gemeinschaftlichen Vermögen erfolgt. Nach Art. 37 § 1 Nr. 1 FVGB ist der entgeltliche Immobilienerwerb zum gemeinschaftlichen Vermögen zustimmungsbedürftig. Fehlt die Zustimmung ...mehr

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Slowakische Republik / a) Vertretung eines Ehegatten

Rz. 13 Das Matrikelamt kann aufgrund eines begründeten schriftlichen Antrags beider Verlobten ermöglichen, dass die Erklärung des Verlobten über die Eheschließung von einem Vertreter abgegeben wird. Die Vollmacht bedarf der Schriftform und notarieller Beglaubigung der Unterschrift des Vollmachtgebers. Der Bevollmächtigte muss eine volljährige geschäftsfähige natürliche Perso...mehr

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Türkei / 4. Vollstreckung des ausländischen Scheidungsurteils in der Türkei

Rz. 108 Für die Nebenurteile (z.B. Unterhalts-, Sorgerechts- und Schadensersatzurteile) ist aufgrund ihrer Natur ein Vollstreckungsverfahren erforderlich (siehe Rdn 95 ff.). Dasselbe Verfahren verlangt ein Teil der Lit. und Rspr. auch für reine Scheidungsurteile. Davon unabhängig kann die klagende Partei dieses Verfahren selbst wählen.[140] Rz. 109 Bei dem Vollstreckungsverfa...mehr

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Spanien / 2. Anwaltszwang – Abogado und Procurador

Rz. 70 Allgemein besteht auch in Spanien in familienrechtlichen Angelegenheiten Anwaltszwang, wenn die Parteiinteressen nicht bereits von der Staatsanwaltschaft als notwendige Verfahrensbeteiligte wahrgenommen werden (Art. 749 LEC 2000). Dabei besteht in Spanien die Besonderheit, dass sich die Parteien sowohl durch einen Abogado als auch durch einen Procurador (de los Tribun...mehr

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§ 2 Deutsches International... / 5. Besonderheiten bei Geburt des Kindes vor dem 1.7.1998

Rz. 409 Für vor dem 1.7.1998 geborene Kinder ist nicht Art. 19 EGBGB in der aktuellen Fassung anwendbar, sondern es gelten die Art. 19 und 20 EGBGB in der bis dahin geltenden Fassung (Art. 224 § 1 Abs. 1 EGBGB).[493] Gemäß Art. 19 Abs. 1 EGBGB a.F. unterlag die eheliche Abstammung eines Kinder dem Recht, das bei Geburt des Kindes nach Art. 14 Abs. 1 EGBGB für die allgemeinen...mehr

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Deutschland / 1. Eigentumszuordnung

Rz. 37 Vertragliche Vereinbarungen zum Güterrecht haben im Wesentlichen Bedeutung für die Vermögensteilung bei einer Ehescheidung (siehe Rdn 68 ff.), können aber auch die Eigentumszuordnung während bestehender Ehe betreffen. Rz. 38 Leben die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft oder haben sie Gütertrennung vereinbart, können sie die Eigentumszuordnung...mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / VIII. Möglichkeiten vertraglicher Gestaltung

Rz. 97 Im italienischen Recht wird grundsätzlich zwischen zwei Arten von Ehevereinbarungen unterschieden, nämlich nicht formbedürftigen Vereinbarungen über die allgemeinen Ehewirkungen (accordi sull’indirizzo della vita familiare) und güterrechtlichen, gemäß Art. 162 Abs. 1, Art. 2699 c.c. in öffentlicher Urkunde[129] zu errichtenden Vereinbarungen (convenzioni matrimoniali)...mehr

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Belgien / 2. Auf die Form der Eheschließung anwendbares Recht

Rz. 16 Gemäß Art. 47 IPRGB ist im Hinblick auf die Formvorschriften der Eheschließung das Recht des Staates, auf dessen Territorium die Eheschließung stattfindet, anwendbar. Insbesondere regelt dieses Recht folgende Bereiche:mehr

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Bosnien und Herzegowina / 2. Zuständige Behörden und Verfahren

Rz. 119 Das Verfahren zur Eheschließung ist in den Art. 16–28 geregelt und entspricht weitgehend demjenigen in der FBiH. Im Unterschied hierzu wird jedoch keine Frist, die zwischen der Bestellung des Aufgebots und der Eheschließung liegen muss, normiert. Ebenso fehlt eine ausdrückliche Regelung über den Zeitpunkt, zu dem eine Ehe als geschlossen gilt. Anders als in der FBiH ...mehr

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Spanien / 4. Wirkung der Zulassung der Scheidungsklage

Rz. 78 Sobald die Klage auf Scheidung – im einvernehmlichen wie im streitigen Falle – zugelassen ist, treten nach Art. 102 CC kraft Gesetzes folgende Wirkungen ein: Rz. 79 Zudem endet grundsätzlich die M...mehr

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Polen / 3. Vertretung

Rz. 12 Aus wichtigen Gründen[15] kann das Gericht erlauben, die Erklärung über die Eingehung des Ehebundes durch einen Vertreter aufgrund einer schriftlichen Vollmacht mit amtlich beglaubigter Unterschrift (Art. 6 § 2 FVGB) abzugeben (Art. 6 § 1 FVGB). Antragsberechtigt ist ausschließlich[16] der Nupturient, der durch den Bevollmächtigten vertreten werden soll (Art. 563 ZVGB).mehr

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Slowakische Republik / a) Nichtige Ehe

Rz. 8 Unter einer nichtigen Ehe ist eine Ehe zu verstehen, die von Anfang an nicht zustande gekommen ist und keine Rechtswirkungen hat. Diese kann weder konvalidiert (geheilt) noch für unwirksam erklärt werden. Das Familiengesetz zählt taxativ die Gründe einer nichtigen Ehe auf. Zu diesen wird die Eheschließung unter Gewalt, durch eine Person unter 16 Jahre, vor einem unzust...mehr

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Bosnien und Herzegowina / 2. Zuständige Behörden und Verfahren

Rz. 17 Die beiderseitigen Erklärungen, die Ehe miteinander eingehen zu wollen, müssen vor einem Standesbeamten in Gegenwart von zwei Zeugen abgegeben werden (Art. 23). Anders als nach § 1312 Abs. 1 S. 2 BGB ist die Anwesenheit dieser Zeugen hierbei nicht in das Belieben der zukünftigen Ehegatten gestellt. Ebenfalls anders als nach deutschem Recht ist auch die Möglichkeit ein...mehr

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Spanien / IV. Auflösung und Folgen

Rz. 119 Die Auflösung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft unter Lebenden findet nach den verschiedenen Foralrechten überwiegend nach folgenden – ohne Weiteres plausiblen – Gründen statt:[175] durch übereinstimmende Willenseinigung, durch Trennung, durch Heirat oder nach dem Willen eines Partners, wenn er dies dem anderen ordnungsgemäß mitteilt. Die Vereinbarung von zusät...mehr

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Polen / E. Eingetragene Lebenspartnerschaft

Rz. 130 Das polnische Recht enthält keine Bestimmungen über registrierte, heterosexuelle oder gleichgeschlechtliche, Partnerschaften. Die Anerkennung der Folgen solcher Beziehungen ist problematisch und wird in Polen oft als ordre public-widrig gesehen.[116] Die Lebenspartner werden als Partner einer rein faktischen nichtehelichen Lebensgemeinschaft (konkubinat) behandelt. U...mehr

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Tschechische Republik / 3. Vertretung

Rz. 4 Die Ehe muss grds. persönlich geschlossen werden. Aus wichtigen Gründen kann einem Verlobten jedoch gestattet werden, sich bei der Erklärung der Eheschließung vertreten zu lassen (§ 669 BGB). Die Vollmacht muss schriftlich erteilt werden und die gesetzlich vorgeschriebenen Angaben umfassen. Insbesondere muss der andere Verlobte genau bezeichnet werden. Die Unterschrift...mehr

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Schweden1 Der Länderbeitrag... / 1. Arten der Eheschließung

Rz. 86 Die Eheschließung kann in Schweden mit zivilrechtlicher Wirkung seit 1908 sowohl "bürgerlich" als auch "kirchlich" erfolgen. Die kirchliche Trauung kann in der Svenska kyrkan (der früheren protestantischen Staatskirche) vorgenommen werden oder in einer Einrichtung einer anderen Kirche oder Glaubensgemeinschaft, die die Genehmigung erhalten haben, Trauungen vorzunehmen...mehr

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Spanien / 4. Weitere Wirkungen

Rz. 116 Einige Gesetze äußern sich zu Vertretung und Vollmachten. So wird die Betreuung bei Erklärung der Geschäftsunfähigkeit des einen Partners vorrangig dem anderen zugesprochen (Katalonien und Arágon). Rz. 117 Besondere Regelungen über Ersatzansprüche bei Verletzung bzw. Tötung des nichtehelichen Lebenspartners finden sich in keinem der Gesetze, insoweit gelten die allgem...mehr