Fachbeiträge & Kommentare zu Vollmacht

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Griechenland / 1. Streitige Scheidung

Rz. 52 Die Ehescheidung unterliegt den speziellen Vorschriften für Ehesachen (Art. 592 ff. und 603 ff. gr. ZPO). Nach Art. 18 Nr. 1 gr. ZPO ist die Zivilkammer des Landgerichts sachlich zuständig. In zweiter Instanz sind die Oberlandesgerichte (Berufungsgerichte), in dritter Instanz für eine Revision der Areopag zuständig. Die örtliche Zuständigkeit wird in Art. 22 und 39 gr...mehr

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Frankreich / 5. Internationales Privatrecht

Rz. 56 Kollisionsrechtlich unterliegen die allgemeinen Ehewirkungen (effets du mariage) in erster Linie dem gemeinsamen Heimatrecht der Ehegatten. Bei gemischtnationalen Ehen gilt das Recht des Landes, in dem beide Ehegatten ihren Wohnsitz gem. Art. 102 ff. CC (domicile) haben. Haben Ehegatten unterschiedlicher Staatsangehörigkeit ihren Wohnsitz in verschiedenen Staaten, so ...mehr

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Spanien / b) Einvernehmliche Scheidung

Rz. 72 Das Verfahren der einvernehmlichen Scheidung richtet sich nach der abschließenden Regelung in Art. 777 LEC 2000 i.d.F. des Scheidungsreformgesetzes von 2005. Unverzichtbare Verfahrensvoraussetzung ist hier, dass Einvernehmen zwischen den Parteien herrscht und der Inhalt des einvernehmlichen Vorschlags über das Regelungsabkommen zu den Scheidungsfolgen gesetzeskonform,...mehr

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Russland / 2. Gerichtliche Scheidung

Rz. 58 Die Gerichte sind für die Ehescheidung nur in den folgenden gesetzlich geregelten Fällen zuständig (Art. 21 FGB):mehr

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Ukraine / II. Zuständige Behörde und Verfahren

Rz. 9 In der Ukraine werden grundsätzlich nur vor dem Standesamt geschlossene Ehen anerkannt (Art. 21 Abs. 1 FGB). Es gilt die obligatorische Zivilehe. Zuständig ist jedes Standesamt nach Wahl der Parteien (Art. 28 Abs. 1 Unterabs. 1 FGB). Kirchliche Trauungen entfalten keinerlei Rechtswirkung, es sei denn, sie haben vor der Einrichtung bzw. Wiederherstellung der staatlichen...mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / 1. Zivilehe

Rz. 24 Die Eheschließung setzt das Aufgebot (pubblicazioni) voraus, das mit der Nuova disciplina dell’ordinamento dello stato civile [30] reformiert wurde. Grundsätzlich (Ausnahmen in Art. 109 c.c.) wird die Ehe vor dem Standesbeamten beim Standesamt (casa comunale) geschlossen, wo das Aufgebot bestellt wurde. Das Aufgebot erfolgt durch Anschlag beim Standesamt. Es enthält di...mehr

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Ukraine / 2. Gerichtliche Scheidung

Rz. 70 Ein Gericht ist für die Ehescheidung nur dann anzurufen, wenn mindestens ein gemeinsames minderjähriges Kind vorhanden ist (mit Ausnahme der Fälle, in denen die Ehe gem. Art. 107 Abs. 1 FGB ungeachtet gemeinsamer Kinder standesamtlich geschieden werden kann: bei Verschollenheit oder Geschäftsunfähigkeit) oder wenn einer der Ehegatten nicht in die Ehescheidung einwilli...mehr

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Katalonien / 2. Verfügungen betreffend die Familienwohnung

Rz. 13 Im Grundstücksverkehr spielen die Vorschriften betreffend die Verfügung über die Familienwohnung eine bedeutende Rolle. Ein Ehegatte kann die ihm gehörende Familienwohnung oder Haushaltsgegenstände ohne Einwilligung des anderen Ehegatten weder veräußern noch in irgendeiner Form, die den Gebrauch gefährden könnte, belasten. Wird die Zustimmung verweigert oder ist sie n...mehr

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§ 2 Deutsches International... / b) Eheschließung nach "Auslandsform" im Inland

Rz. 134 Unter besonderen Voraussetzungen ist auch im Inland die Eheschließung in der vom Heimatrecht der Eheleute bzw. eines von ihnen vorgesehenen Form möglich. Art. 13 Abs. 3 S. 2 EGBGB lässt die Eheschließung vor einer zur Eheschließung nach dem Recht eines der Heimatstaaten der Eheleute ordnungsgemäß ermächtigten Person zu, wenn keiner der Verlobten Deutscher (auch kein ...mehr

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Schweden1 Der Länderbeitrag... / IV. Eheschließung

Rz. 17 Das schwedische Recht regelt in Kap. 4 § 3 des Ehegesetzbuches, wer berechtigt ist, mit bürgerlich-rechtlichen Rechtswirkungen eine Eheschließung vorzunehmen/eine Trauung zu vollziehen. Zur Vollziehung der Eheschließung/Trauung ermächtigte Personen sind demnach:mehr

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§ 2 Deutsches International... / 3. Zustimmung zur Vaterschaftsanerkennung

Rz. 403 Die Zustimmung des Kindes, seiner Mutter und anderer Personen zu einer Anerkennung oder Abstammungserklärung unterliegt kumulativ zum Abstammungsstatut dem Heimatrecht des Kindes. Sich aus diesem Recht ggf. ergebende zusätzliche Zustimmungserfordernisse sind also ebenfalls zu beachten. Das Gleiche gilt für eine nach dem Abstammungsstatut erfolgende Legitimation – auc...mehr

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Frankreich / 2. Internationales Abstammungsrecht

Rz. 269 Das internationale Abstammungsrecht ist in Art. 311–14 ff. CC geregelt.[110] Die Abstammung richtet sich gem. Art. 311–14 ff. CC nach dem Personalstatut der Mutter im Zeitpunkt der Geburt; ist die Mutter unbekannt, nach dem Personalstatut des Kindes. Bei mehreren Staatsangehörigkeiten geht ggf. die französische Staatsangehörigkeit vor, i.Ü. entscheidet die effektive ...mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / 2. Zivilrechtliche Wirksamkeit religiöser Zeremonien

Rz. 29 Neben der Zivilehe kennt die italienische Rechtsordnung die Konkordatsehe, d.h. die nach kanonischem Recht geschlossene Ehe, die nur nach der Eintragung in das Standesamtsregister zivilrechtliche Wirkungen entfaltet (Art. 82 c.c.).[34] Auch eine Konkordatsehe ist unabhängig vom kanonischen Recht dem Scheidungsrecht unterworfen.[35] Rz. 30 Voraussetzung dafür ist ein do...mehr

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Bulgarien / 6. Einwilligungen

Rz. 126 Die Wahlkindschaft erfordert die Einwilligungen von: Sie stellen Wirksamkeitsvoraussetzungen dar, brauchen jedoch – mit Ausnahme der Einwilligung des Adoptivkindes – nicht persönlich kundgetan zu werden. In Betracht kommt die Bevollmäch...mehr

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Tschechische Republik / 4. Sonstige Ehewirkungen

Rz. 36 Die allgemeinen Rechte und Pflichten der Ehegatten (§ 687 BGB; siehe Rdn 29) sind nicht vertraglich abdingbar.[26] Jeder Ehegatte kann sowohl die gesetzliche Vertretungsmacht als auch seine Mitverpflichtung in alltäglichen familiären Angelegenheiten für die Zukunft ausschließen. Ein besonderes Formerfordernis sieht das Gesetz nicht vor. Einer dritten Person gegenüber ...mehr

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Schweiz / V. "Vertretung" der ehelichen Gemeinschaft

Rz. 46 Die Regelung von Art. 166 ZGB über die Vertretung der ehelichen Gemeinschaft steht im Zusammenhang mit Art. 163 ZGB, wonach beide Ehegatten die Verantwortung für den Unterhalt der Familie tragen. Dies setzt voraus, dass beide Ehegatten unabhängig von ihrer individuellen Finanzkraft und der konkreten Aufgabenteilung zum selbstständigen Abschluss der zur Deckung des Unt...mehr

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Schweiz / VII. Schutz der ehelichen Gemeinschaft

Rz. 50 Um die eheliche Gemeinschaft, die Persönlichkeit des einzelnen Ehegatten und das Kindswohl beim Auftreten von Paar- und Familienkonflikten zu schützen, gewährleistet das ZGB in Art. 171 ff. den Zugang zu Beratungsstellen und die Anrufung des Gerichts. Diese sog. Eheschutzmaßnahmen zielen nach der Intention des Gesetzgebers auf Aussöhnung und wollen bestehende Schwieri...mehr

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Dänemark / II. Sachlich zuständige Behörde

Rz. 11 In Dänemark kann (wie in den übrigen skandinavischen Staaten) nach freier Wahl der Heiratswilligen entweder eine Ziviltrauung oder eine kirchliche Trauung mit zivilrechtlicher Wirksamkeit stattfinden (§ 15 ÆL). Eine kirchliche Trauung innerhalb der dänischen Staats-(Volks-)kirche (Folkekirke) ist dann möglich, wenn einer der künftigen Ehegatten dieser Kirche angehört....mehr

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§ 2 Deutsches International... / Literaturtipps

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / 1. Rechtswirkungen

Rz. 276 In Italien wurde 2012/2013 das Kindschaftsrecht reformiert. Die Reform hat die verfassungsrechtlich gebotene Gleichstellung des Art. 30 Abs. 3 Cost. umgesetzt. Das Codice civile unterscheidet grds. nicht mehr zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern. Alle Kinder haben denselben rechtlichen Status (Art. 315 c.c. n.F.). Wichtige Inhalte der Reform sind:mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / 3. Nichteheliches Kind

Rz. 283 Der Status als nichteheliches Kind wird nicht schon durch die biologische Abstammung, sondern durch die Anerkennung[313] nach Art. 250–268 c.c. (Angaben in der Geburtsurkunde) oder durch die gerichtliche Feststellung der Vaterschaft oder der nichtehelichen Abstammung von der Mutter nach Art. 269–279 c.c. begründet.[314] Dies ist nur möglich, wenn das Kind nicht berei...mehr

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§ 2 Deutsches International... / 2. Feststellung der Ehelichkeit

Rz. 401 Schwierigkeiten ergeben sich, wenn eine ausländische Rechtsordnung weiterhin zwischen ehelichen und nichtehelichen Abkömmlingen differenziert. Da das deutsche Kollisionsrecht für seit dem 1.7.1998 geborene Kinder keine Kollisionsnorm für die Feststellung der ehelichen Abstammung enthält,[484] besteht für diese Fälle eine kollisionsrechtliche Regelungslücke. Insbesond...mehr

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Österreich / VI. Kollisionsrecht der Scheidungsfolgen

Rz. 222 Die Wirkungen einer Ehescheidung sind nach dem Ehewirkungsstatut (Rdn 76 ff.) im Zeitpunkt der Ehescheidung zu beurteilen (§ 20 i.V.m. § 18 IPRG). Als Scheidungszeitpunkt gilt der Schluss der mündlichen Verhandlung der letzten Tatsacheninstanz.[342] Zu beachten ist allerdings, dass etliche Scheidungsfolgen gesondert anzuknüpfen sind, wie namensrechtliche Folgen nach ...mehr

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Griechenland / I. Abstammung

Rz. 106 Im neuen Familienrecht ist die Unterscheidung zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern abgeschafft worden. Soweit eine entsprechende Differenzierung unvermeidlich erscheint, stellt das Gesetz nunmehr darauf ab, ob die Eltern des Kindes miteinander verheiratet sind oder nicht ("in der Ehe geborene Kinder", "Kinder ohne Ehe ihrer Eltern"). Rz. 107 Die Abstammung al...mehr

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Belgien / c) Zustimmung der Ehegatten

Rz. 6 Die Eheschließung ist nur mit Einwilligung beider Ehegatten möglich.[12] Die Einwilligung muss persönlich,[13] aktuell,[14] wirklich und freiwillig erfolgen, d.h., dass die Zustimmung zur Eheschließung tatsächlich vorhanden sein muss und dass diese Zustimmung nicht mit einem Willensmangel (Gewalt oder Irrtum) behaftet sein darf. Personen, die durch das Gericht unter Sc...mehr

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Katalonien / d) Geltendmachung und Zahlungsmodalitäten

Rz. 25 Sofern die Ausgleichszahlung nicht im Voraus vereinbart wird, muss sie im ersten eherechtlichen Verfahren – sei dies der Trennungs-, Scheidungs- oder Nichtigkeitsprozess – eingeklagt werden, was folgerichtig etwa bedeutet, dass sie bei einer unterlassenen Geltendmachung im Trennungsverfahren im späteren Scheidungsverfahren nicht mehr verlangt werden kann (Art. 232–11 ...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / 1. Regelungsgehalt und Mitgliedstaaten

Rz. 156 Die "Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 des Rates vom 20.12.2010 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts"[242] (Rom III-VO)[243] ersetzt für Verfahren und Rechtswahlvereinbarungen, die seit dem 21.6.2012 eingeleitet oder abgeschlossen wurden (so die Übergangsregelu...mehr

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Frankreich / aa) Verwaltung des Gesamtgutes

Rz. 70 Bezüglich des Gesamtgutes besteht grundsätzlich Einzelverwaltungs- und Einzelverfügungsbefugnis jedes Ehegatten gem. Art. 1421 Abs. 1 CC. Übt jedoch ein Ehegatte allein und selbstständig einen Beruf aus, so ist gem. Art. 1421 Abs. 2 CC nur dieser berechtigt, die damit zusammenhängenden Handlungen vorzunehmen. Umgekehrt ist für bestimmte Geschäfte gesetzlich die Zustim...mehr

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Schweiz / 4. Nicht formbedürftige Vereinbarungen unter den Ehegatten

Rz. 57 Das Eherecht sieht zahlreiche Vereinbarungen und rechtsgeschäftliche Erklärungen der Ehegatten vor, die formfrei wirksam sind. Unabhängig vom anwendbaren Güterstand betrifft dies die Verständigung über den Unterhalt der Familie (Art. 163 ZGB), die Vereinbarung über den Betrag zur freien Verfügung des den Haushalt führenden bzw. im Beruf oder Gewerbe des anderen mithel...mehr

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Katalonien / 1. Vermögensrechtliche Wirkungen während der Dauer des Zusammenlebens

Rz. 52 Die Regelung für feste Paare ist hauptsächlich darauf ausgerichtet, ex post die Folgen eines bereits beendeten Zusammenlebens festzulegen. Deshalb sind die rechtlichen Auswirkungen auf das Zusammenleben, während es noch andauert, sehr gering. Das Gesetz erlaubt den Lebenspartnern, ihre Beziehung, ihre Rechte sowie die gegenseitigen Pflichten selbst zu regeln. Die Part...mehr

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Schweden1 Der Länderbeitrag... / III. Ehehindernisse und Ehehindernisprüfung

Rz. 3 Seit dem 1.5.2009 ist in Schweden das Rechtsinstitut der Ehe geschlechtsneutral geregelt, d.h., die Ehe kann nicht nur von Mann und Frau eingegangen werden, sondern ebenfalls von gleichgeschlechtlichen Partnern. Gleichgeschlechtliche Partner, welche zuvor eine sog. registrierte Partnerschaft eingegangen waren, können diese als solche entweder weiter bestehen lassen ode...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / b) Materielles Recht

Rz. 409 Die materiell-rechtliche Frage nach der Zuweisung, der Entziehung bzw. der Ausübung der "elterlichen Verantwortung" (i.S.v. Art. 3 KSÜ; zum Begriff siehe Rdn 394) beurteilt sich nach dem Recht des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes (vgl. Art. 16 Abs. 1 und 2 bzw. Art. 17 S. 1 KSÜ – d.h. der Daseinsmittelpunkt des Kindes). Erfolgt ein Statutenwechsel durch Verlegung ...mehr

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Großbritannien: England und... / 1. Gütertrennung

Rz. 16 Das englische Familienrecht kennt weder gesetzliche noch ehevertragliche Güterstände. Vielmehr gelten auch zwischen Ehegatten die allgemeinen eigentumsrechtlichen Grundsätze, so dass jeder Ehegatte sein vor der Ehe erworbenes Eigentum behält und während der Ehe Eigentum im eigenen Namen neu erwerben oder veräußern kann.[16] Es existieren für Ehegatten weder besondere ...mehr

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Spanien / a) Gemeinsame Regeln für alle Güterstände

Rz. 26 Das spanische Recht des Código Civil geht von der Vertragsfreiheit im Ehegüterrecht aus. Systematisch ist es i.Ü. als Teil des Buches 4 über Obligationen und Verträge behandelt, hier als Erster der im Einzelnen behandelten Verträge. Dem Grundsatz der Privatautonomie auch im Ehegüterrecht folgend, können die Ehegatten ehevertraglich einen bestimmten Güterstand vereinba...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / 1. Vorgeschichte und Erlass der EUGüVO/EUPartVO

Rz. 87 Die Europäische Union hegte bereits seit langem mit dem Ziel einer Europäisierung des internationalen Familien- und Erbrechts den Wunsch, Rechtsakte betreffend das anwendbare Recht in Güterstandssachen zu schaffen[148] (Aktionsplan des Rates und der Kommission vom 3.12.1998;[149] vgl. auch das Grünbuch der Kommission vom 17.7.2006 zu den Kollisionsnormen im Güterrecht...mehr

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Katalonien / 1. Elterliche Sorge und Aufenthalt des Kindes

Rz. 31 Das katalanische Recht unterscheidet zwischen der Zuweisung der elterlichen Sorge (potestat parental) und der Zuweisung des Rechts und der Pflicht, mit dem Kind zusammenzuleben und seinen Wohnsitz festzusetzen (guarda). Als Grundregel üben die Eltern die elterliche Sorge gemeinsam aus. Der Regelfall der gemeinsamen Ausübung der elterlichen Sorge wird sowohl beim Zusam...mehr

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Schweiz / IV. Eheliche Wohnung und Wohnung der Familie

Rz. 44 Die Ehegatten bestimmen die eheliche Wohnung gemeinsam (Art. 162 ZGB). Darunter fallen sämtliche Räume, in denen die Ehegatten mit einer gewissen Regelmäßigkeit gemeinsam leben, so dass mehrere eheliche Wohnungen denkbar sind. Unabhängig von der dinglichen bzw. obligatorischen Berechtigung an der ehelichen Wohnung sind beide Ehegatten zu deren Benutzung befugt und bei...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Tarifvertrag, Inhalt / 2 Schuldrechtlicher Teil des Tarifvertrags

Der schuldrechtliche (obligatorische) Teil ist unverzichtbarer Inhalt eines Tarifvertrages. Er ist eine besondere Form eines Schuldvertrages zwischen den Tarifvertragsparteien aus Anlass eines Tarifvertragsabschlusses. Der schuldrechtliche Teil des Tarifvertrages wirkt nur im Verhältnis zwischen den abschließenden Verbänden bzw. zwischen der Gewerkschaft und dem einzelnen Arb...mehr

Kommentar aus TVöD Office Professional
Arnold/Gräfl, WissZeitVG § ... / 4 Ausnahme: Öffnungsklausel für Tarifverträge

Rz. 25 Die unter dem Geltungsbereich des HRG bereits durch § 57a Abs. 1 Satz 3 HRG vorgesehene Auflockerung der Tarifsperre wird beibehalten. Von den in § 2 Abs. 1 WissZeitVG vorgesehenen Fristen kann für bestimmte Fachrichtungen und Forschungsbereiche durch Tarifvertrag abgewichen werden; außerdem soll die Anzahl der zulässigen Verlängerungen befristeter Arbeitsverträge fes...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / III. Ermächtigung zur Herausgabe von Vordrucken und Mustern (§ 51 Abs 4 Nr 1 EStG)

Rn. 6 Stand: EL 146 – ET: 10/2020 Die Ermächtigung des BMF in § 51 Abs 4 Nr 1 EStG, im Einvernehmen mit den obersten FinBeh der Länder Vordrucke und Muster herauszugeben, soll eine bundeseinheitliche Gestaltung dieser Vordrucke und Muster sicherstellen.mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 51 Ermächtigungen

Schrifttum: Böckenförde, Gesetz und gesetzgebende Gewalt, 1981; Tipke, Rechtsetzung durch Steuergerichte und Steuerverwaltungsbehörden?, StuW 1981, 189; Seiler, Der einheitliche Parlamentsvorbehalt (Diss), 2000. I. Allgemeines Rn. 1 Stand: EL 146 – ET: 10/2020 § 51 EStG enthält Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen (Abs 1 bis 3), zur Herausgabe von Vordrucken und Must...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / II. Ermächtigung zum Erlass von RechtsVO (§ 51 Abs 1–3 EStG)

Rn. 3 Stand: EL 146 – ET: 10/2020 Die Grundlagen der Besteuerung des Einkommens ergeben sich aus dem EStG. Das Gesetz wird ergänzt durch die EStDV und die LStDV. Diese sollen das EStG durchführen und entlasten, aber nicht abändern. Rn. 4 Stand: EL 146 – ET: 10/2020 Derartige Rechtsverordnungen können gemäß Art 80 Abs 1 GG wirksam ergehen, wenn die erlassende Stelle dazu gesetzl...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / IV. Ermächtigung zur Aufstellung eines Programmablaufplans für die Herstellung von LSt-Tabellen (§ 51 Abs 4 Nr 1a EStG)

Rn. 7 Stand: EL 146 – ET: 10/2020 Weiter ist das BMF in § 51 Abs 4 Nr 1a EStG ermächtigt, im Einvernehmen mit den obersten FinBeh der Länder einen Programmablaufplan für die Herstellung von LSt-Tabellen zur manuellen Berechnung der LSt aufzustellen und bekannt zu machen.mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / VI. Ermächtigung zur Bestimmung von Vordrucken für die Anmeldung des Steuerabzugs von Vergütungen iSd § 50a Absatz 1 EStG (§ 51 Abs 4 Nr 1d EStG)

Rn. 10 Stand: EL 146 – ET: 10/2020 Durch Art 1 Nr 26 iVm Art 39 Abs 1 des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften v 12.12.2019, BGBl I 2019, 2451 wurde mWv 18.12.2019 § 51 Abs 4 Nr 1d EStG eingefügt. Diese Bestimmung ermächtigt das BMF unter Einbeziehung des für die Durchführung des Steuerabzugs zus...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / VII. Ermächtigung zur Neubekanntmachung des Gesetzestextes (§ 51 Abs 4 Nr 2 EStG)

Rn. 11 Stand: EL 146 – ET: 10/2020 In § 51 Abs 4 Nr 2 EStG wird das BFM (ohne erforderliches Einvernehmen mit den obersten FinBeh der Länder) ermächtigt, den Wortlaut des EStG sowie dazu ergangener Rechtsverordnungen, insb nach Änderungen, in der jeweils geltenden Fassung bekannt zu machen. Dabei darf das BMF formale Änderungen vornehmen. Es darf satzweise nummerieren, das Ge...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / V. Ermächtigungen im Zusammenhang mit der Einführung der elektronischen Bilanz (§ 51 Abs 4 Nr 1b u 1c EStG)

Rn. 8 Stand: EL 146 – ET: 10/2020 Nach § 51 Abs 4 Nr 1b EStG kann das BMF im Einvernehmen mit den obersten FinBeh der Länder den Mindestumfang der nach § 5b EStG elektronisch zu übermittelnden Bilanz und GuV-Rechnung bestimmen. Rn. 9 Stand: EL 146 – ET: 10/2020 Nach § 52 Abs 15a EStG aF (jetzt: § 52 Abs 11 EStG) war § 5b EStG erstmals für Wj, die nach dem 31.12.2010 beginnen, a...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / I. Allgemeines

Rn. 1 Stand: EL 146 – ET: 10/2020 § 51 EStG enthält Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen (Abs 1 bis 3), zur Herausgabe von Vordrucken und Mustern (Abs 4 Nr 1), zur Aufstellung eines Programmablaufplans zur Herausgabe von LSt-Tabellen (Abs 4 Nr 1a), im Zusammenhang mit der Einführung der elektronischen Bilanz nach § 5b EStG (Abs 4 Nr 1b u 1c), zur Bestimmung von Vo...mehr

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WEMoG: Erweiterte Kompetenz... / 2.1 Vertretung durch den Verwalter

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WEMoG: Erweiterte Kompetenz... / 2.2 Vertretung durch die Wohnungseigentümer

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WEMoG: Erweiterte Kompetenz... / 3.2.4 Recht zur Einsichtnahme in die Verwaltungsunterlagen

Neu: Einsichtsrecht in Verwaltungsunterlagen Gemäß § 18 Abs. 4 WEG n. F. kann jeder Wohnungseigentümer von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Einsicht in die Verwaltungsunterlagen verlangen. Obwohl gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt, war längst anerkannt, dass es sich bei dem Recht der Wohnungseigentümer auf Einsichtnahme in die Verwaltungsunterlagen um einen Individ...mehr