Fachbeiträge & Kommentare zu Vollstreckung

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Teil B: Rechtsbehelfe / Wiederaufnahme, Zuständigkeit [Rdn 1464]

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Teil B: Rechtsbehelfe / Untersuchungshaft, Vollzug [Rdn 995]

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Teil A: Rechtsmittel / Berufung, Verschlechterungsverbot, Gesamtstrafe [Rdn 304]

Rdn 305 Literaturhinweise: s. die Hinw. bei → Berufung, Verschlechterungsverbot, Allgemeines, Teil A Rdn 292. Rdn 306 1. Die Bildung einer Gesamtstrafe (§ 53 StGB) ist erforderlich, wenn mehrere Handlungen mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals verletzen. Sie ist aus Einzelstrafen, die für jede Straftat festgesetzt werden, zu bilden (Gesamtfreiheitsstrafe, Ge...mehr

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Teil B: Rechtsbehelfe / Antrag auf gerichtliche Entscheidung, Vernehmung [Rdn 229]

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Teil A: Rechtsmittel / JGG-Besonderheiten, Verteidigung [Rdn 990]

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Teil B: Rechtsbehelfe / Wiederaufnahme, Vorbereitung [Rdn 1394]

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Teil C: Außerordentliche un... / Menschenrechtsbeschwerde, Urteil/Rechtswirkungen [Rdn 335]

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Teil B: Rechtsbehelfe / Wiederaufnahme, Entschädigungsfragen [Rdn 1261]

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Teil C: Außerordentliche un... / Menschenrechtsbeschwerde, Allgemeines [Rdn 1]

Rdn 2 Literaturhinweise: Breuer, Zur Anordnung konkreter Abhilfemaßnahmen, EuGRZ 2004, 257 ders., Urteilsfolgen bei strukturellen Problemen – Das erste "Piloturteil" des EGMR, EuGRZ 2004, 445 ders., Das Recht auf Individualbeschwerde zum EGMR im Spannungsfeld zwischen Subsidiarität und Einzelfallgerechtigkeit, EuGRZ 2008, 121 Broß, Zulässigkeitsanforderungen von Individualrecht...mehr

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Teil B: Rechtsbehelfe / Wiederaufnahme, Antragsgründe, BVerfG-Entscheidung [Rdn 1115]

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Teil B: Rechtsbehelfe / Justizverwaltungsakte, Anfechtung (§§ 23 ff. EGGVG), Anfechtungsgegenstand/Begriff des Justizverwaltungsakts [Rdn 317]

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Teil A: Rechtsmittel / Rechtsmittel/Rechtsbehelfe, Ladung, Auslandsladung [Rdn 1601]

Das Wichtigste in Kürze: Rdn 1602 Literatur...mehr

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Teil A: Rechtsmittel / Beschwerde, Pflichtverteidigerbestellung [Rdn 538]

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Teil B: Rechtsbehelfe / Untersuchungshaft, Prüfungsmaßstab und inhaltliche Begründung der Rechtsbehelfe [Rdn 964]

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Teil A: Rechtsmittel / JGG-Besonderheiten, Anhörungsrüge [Rdn 657]

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Teil C: Außerordentliche un... / Verfassungsbeschwerde, Begründung, Prüfungsmaßstab [Rdn 969]

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Teil C: Außerordentliche un... / Verfassungsbeschwerde, Begründung, Ne bis in idem (Art. 103 Abs. 3 GG) [Rdn 953]

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Teil A: Rechtsmittel / Beschwerde, Allgemeines [Rdn 399]

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Teil C: Außerordentliche un... / Verfassungsbeschwerde, Begründung, Zwangsmaßnahmen, Allgemeines [Rdn 1112]

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Teil A: Rechtsmittel / Beschwerde, sofortige Beschwerde [Rdn 550]

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Teil C: Außerordentliche un... / Nichtigkeitsklage, Dringlichkeitsmaßnahmen [Rdn 481]

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Teil A: Rechtsmittel / Rechtsmittel/Rechtsbehelfe, Zustellung, Öffentliche Zustellung [Rdn 1935]

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Teil A: Rechtsmittel / Berufung, Beschränkung, Rechtsfolgenausspruch [Rdn 250]

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Teil B: Rechtsbehelfe / Klageerzwingungsverfahren, Begriff des Verletzten [Rdn 541]

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Teil D: Vergütung und Kosten / Vergütungsfestsetzung, Erinnerung [Rdn 505]

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Teil B: Rechtsbehelfe / Untersuchungshaft, Haftbeschwerde (§ 304 StPO) [Rdn 880]

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FF 6/2016, FF 6/2016 / Vollstreckung

Aus einem Titel über einen Anspruch aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung (§ 263 StGB) im Zusammenhang mit dem Kauf von Kinderschuhen können Ansprüche der Schuldnerin auf Zahlung von Kindergeld nicht gepfändet werden (BGH, Beschl. v. 9.3.2016 – VII ZB 68/13).mehr

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ZErb 06/2016, Auswirkungen ... / VI. Anerkennung, Vollstreckbarkeit und Vollstreckung von Entscheidungen

Die in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen werden aufgrund der Verordnung in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedürfte (Art. 39 EuErbVO). Sie sind außerdem vollstreckbar, wenn sie auf Antrag eines Berechtigen nach dem Verfahren der Art. 45 bis 58 EuErbVO für vollstreckbar erklärt worden sind (Art. 43 EuErbVO). 1...mehr

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AGS 6/2016, Gegenstandswert... / 3 Anmerkung

Die Entscheidung ist zutreffend. In einem Zwangs- und Ordnungsgeldverfahren werden keine wertanhängigen Gerichtsgebühren, sondern Festgebühren (Nr. 2111 GKG-KostVerz.) erhoben. Daher kommt eine gerichtliche Wertfestsetzung von Amts wegen nach § 63 Abs. 2 GKG nicht in Betracht. Gleichwohl setzen die Gerichte hier regelmäßig Werte fest. Eine solche gerichtliche Wertfestsetzung i...mehr

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ZErb 06/2016, Auswirkungen ... / 1. Zuständiges Gericht

Gemäß Art. 45 Abs. 1 EuErbVO ist der Antrag auf Vollstreckbarerklärung an das Gericht oder die zuständige Behörde des Vollstreckungsmitgliedstaats zu richten, die der Kommission nach Art. 78 EuErbVO mitgeteilt wurden. Gemäß entsprechender Mitteilung ist in Lettland das Bezirks- bzw. Stadtgericht zuständig (Rajona [Pilsēta] tiesa). Die örtliche Zuständigkeit des jeweiligen Ge...mehr

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FoVo 6/2016, Was ist zu tun, wenn der Fahrzeugbrief von einem Dritten nicht herausgegeben wird?

Kfz wird herausgegeben, nicht aber der Brief Bei Klagen auf Herausgabe von Fahrzeugen stellt sich das immer gleiche Problem: Der Schuldner ist verurteilt, ein näher bezeichnetes Fahrzeug nebst Schlüsseln und Fahrzeugpapieren, insbesondere auch dem Fahrzeugbrief (Zulassungsbescheinigung II) an den Gläubiger herauszugeben. Die Vollstreckung des Herausgabeurteils gelingt hinsich...mehr

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FoVo 6/2016, Die Zwangsvers... / 2 II. Aus der Entscheidung/Der Praxistipp

Anordnungsvoraussetzungen liegen vor Zu Recht nimmt das Beschwerdegericht an, dass die Voraussetzungen für die Anordnung der Zwangsversteigerung bei Erlass des Anordnungsbeschlusses vorgelegen haben. Der Antrag der Gläubigerin auf Anordnung der Zwangsversteigerung ist nicht gegen die Gesellschafter C.T. und M.T., sondern ausdrücklich gegen die GbR gerichtet; die Gläubigerin h...mehr

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FoVo 6/2016, Die Zwangsvers... / Leitsatz

Bei der Vollstreckung in das Grundstück einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) gelten die (noch) im Grundbuch eingetragenen (bisherigen) Gesellschafter grundsätzlich auch dann in entsprechender Anwendung von § 1148 Satz 1, § 1192 Abs. 1 BGB als Gesellschafter der Schuldnerin, wenn diese durch den Tod eines eingetragenen Gesellschafters aufgelöst worden ist. BGH, 19.11.2...mehr

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ZErb 06/2016, Auswirkungen ... / I. Anwendungsbereich

Die Bestimmungen der Verordnung erstrecken sich gemäß Nr. 8 der Erwägungsgründe der EuErbVO auf die internationale Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckbarkeit und Vollstreckung von Entscheidungen und öffentlichen Urkunden, sowie auf die Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses. Art. 1 Abs. 1 der EuErbVO beschränkt den Anwendungsbereich a...mehr

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zfs 6/2016, Recht des Unfal... / 2 Aus den Gründen:

" … Rechtlicher Rahmen" Unionsrecht Rom-II-Verordnung Im siebten Erwägungsgrund der Rom-II-Verordnung heißt es: “Der materielle Anwendungsbereich und die Bestimmungen dieser Verordnung sollten mit der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22.12.2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen [(ABl ...mehr

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ZErb 06/2016, Auswirkungen ... / 2. Rechtsbehelfe

Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung kann jede Partei einen Rechtsbehelf einlegen, Art. 50 Abs. 1 EuErbVO. Gegenüber der Kommission wurde im Sinne des Art. 78 EuErbVO das zuständige Gericht benannt (Art. 50 Abs. 2 EuErbVO). In Lettland hat das Regionalgericht (Apgabaltiesa) über die Entscheidungen des Bezirks- bzw. Stadtgericht (Rajona [Pilsēta] ...mehr

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ZErb 06/2016, Auswirkungen ... / 9

Auf einen Blick Der Aufsatz zeigt die Auswirkungen der EuErbVO auf die Regelungen des lettischen Erbrechts auf. Die Zuständigkeit für die Abwicklung von Erbschaftsangelegenheiten liegt weiterhin bei den Notaren. Das auf grenzüberschreitende Erbfälle anzuwendende Recht wird nun gemäss der Verordnung durch den gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers bestimmt, nachdem bisher gem...mehr

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FoVo 6/2016, Ruhendstellung... / 3 Der Praxistipp

Entscheidung hilft der Praxis nicht Die Entscheidung ist für die Vollstreckungsparteien misslich. Der Schuldner ist nicht hinreichend leistungsfähig, um die Forderung vollständig auszugleichen, sehr wohl aber zu Ratenzahlungen in der Lage. Der Gläubiger wiederum sieht die beschränkte Leistungsfähigkeit des Schuldners, will dem auch im Wege der Ratenzahlungsvereinbarung Rechnu...mehr

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FoVo 6/2016, Ruhendstellung... / 2 II. Aus der Entscheidung

BGH sieht keine Rechtsgrundlage für Ruhendstellung Eine Ruhendstellung der Zwangsvollstreckung aus einem PfÜB durch gerichtliche Feststellung mit der von der Gläubigerin begehrten Rechtsfolge, dass die Schuldnerin über die gepfändete und der Gläubigerin zur Einziehung überwiesene Forderung vorläufig bis zu einem von ihr erklärten Widerruf oder der Zustellung einer anderweitig...mehr

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FoVo 6/2016, Verteilung des Pfändungserlöses bei der gleichzeitigen Pfändung durch mehrere Gläubiger

Mehrere Gläubiger agieren gleichzeitig Die Praxis zeigt, dass sich der Schuldner regelmäßig nicht nur einem, sondern mehreren Gläubigern gegenüber sieht. Dies kann dazu führen, dass auch die Zwangsvollstreckung gleichzeitig von mehreren Gläubigern betrieben wird. Vor dem Hintergrund, dass nach der Reform der Sachaufklärung bei fehlenden Informationen zum Arbeitgeber und dem f...mehr

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FF 6/2016, Ergänzungspflegs... / III. Richtervorbehalt und Drittbeteiligung

Dass die konkrete Ausgestaltung des elterlichen Umgangsrechts in Konfliktfällen grundsätzlich richterlicher Entscheidung vorbehalten bleiben muss, wird im vorerwähnten Fall der Fremdunterbringung besonders deutlich. Ein Ausschluss der Eltern vom Umgang mit ihrem in einer Pflegestelle untergebrachten Kind sowie die Beschränkung des elterlichen Umgangsrechts unterliegen streng...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 33... / 2.6 Erhebung und Vollstreckung der Kosten

Rz. 14 Da der Kostenanspruch mit Bekanntgabe des Kostenansatzes fällig wird (s. Rz. 8), kann er sofort zusammen mit dem Hauptanspruch erhoben und vollstreckt werden, muss dies jedoch nicht[1]. Eines besonderen Leistungsgebots bedarf es im erstgenannten Fall nach § 254 Abs. 2 Satz 2 AO insoweit nicht.[2] § 254 Abs. 2 S. 2 AO trifft jedoch keine Anordnung dahingehend, dass bei...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 33... / 2 Kosten der Vollstreckung

2.1 Begriffe Rz. 3 Die Kosten der Vollstreckung sind nach der Legaldefinition des § 337 Abs. 1 AO: Gebühren in dem in § 338 AO bezeichneten Umfang, Auslagen, die nach den §§ 344–345 AO zu erstatten sind. Gebühren sind Entgelt für den Aufwand der Verwaltung, den das Vollstreckungsverfahren im Allgemeinen erfordert, wie z.B. die Besoldung der Beamten oder die Kosten der Verwaltung...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 34... / 3 Vollstreckung gegen Gesamtschuldner

Rz. 3 Eine abweichende Regelung trifft § 342 Abs. 2 AO für die Vollstreckung gegen Gesamtschuldner i.S.v. § 44 AO . Wird gegen mehrere Gesamtschuldner bei derselben Gelegenheit wegen der alle betreffenden Gesamtschuld vollstreckt, werden die Gebühren für die Pfändung, Wegnahme und Verwertung nur einmal erhoben. Die gesamtschuldnerische Stellung besteht insoweit auch hinsichtl...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 337 Kosten der Vollstreckung

1 Allgemeines Rz. 1 Finanzbehörden können gem. § 249 Abs. 1 Satz 1 AO Verwaltungsakte, mit denen eine Geldleistung gefordert wird, vollstrecken. Die Kosten dieser Vollstreckungsmaßnahmen werden in den §§ 337 ff. AO geregelt. Das Verwaltungsverfahren der Finanzbehörde[1] ist grundsätzlich kostenfrei[2]. Nur soweit eine ausdrückliche gesetzliche Regelung besteht, darf die Behör...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 34... / 2 Vollstreckung gegen mehrere Schuldner

Rz. 2 Grundlage der Berechnung der Vollstreckungsgebühren ist die einzelne Vollstreckungshandlung gegenüber demjeweiligen Vollstreckungsschuldner [1] . Die Tatsache, dass mehrere Vollstreckungsmaßnahmen bei derselben Gelegenheit Erledigung finden, ändert hieran grundsätzlich nichts, da die Gebührenentstehung auf verschiedenen Vollstreckungsaufträgen beruht und nicht vom tatsä...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 33... / 2.4 Festsetzung der Kosten

2.4.1 Verfahren Rz. 8 Die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis, also auch des Kostenanspruchs (s. Rz. 5), bedarf gemäß § 218 Abs. 1 S. 1 AO eines den Anspruch festsetzenden Verwaltungsakts.[1] Die "Berechnung" der Vollstreckungskosten im sog. Kostenansatz bei der Vornahme der Vollstreckungshandlung besitzt Verwaltungsaktsqualität i.S.d. § 118 Satz 1 AO...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 33... / 2.5 Fälligkeit der Kosten

Rz. 13 Der Kostenanspruch wird gem. § 220 Abs. 2 Satz 2 AO mit der Bekanntgabe des Kostenansatzes (s. Rz. 8) fällig, sofern sich nicht aus einem nach § 254 AO erforderlichen Leistungsgebot ein anderer Zahlungstermin ergibt.mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 33... / 2.3 Kostenpflichtverhältnis

Rz. 5 Die Vollstreckungskosten zählen zu den steuerlichen Nebenleistungen i.S.v. § 3 Abs. 4 AO.[1] Der behördliche Anspruch auf Ersatz der Vollstreckungskosten ist somit ein Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis i.S.v. § 37 Abs. 1 AO. Die Kostenpflicht begründet ein Steuerpflichtverhältnis i. S. d. § 33 Abs. 1 AO.[2] Das Kostenpflichtverhältnis entsteht mit der Vornahme der...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 33... / 2.2 Vollstreckungsverfahren

Rz. 4 Das Vollstreckungsverfahren i. S. d. §§ 337–346 AO ist das Verfahren der Finanzbehörde zur zwangsweisen Durchsetzung des Anspruchs aus dem Steuerpflichtverhältnis, der nicht freiwillig erfüllt worden ist. Aus den gebührenpflichtigen Maßnahmen (s. Rz. 3) folgt, dass insoweit nur das Vollstreckungsverfahren wegen Geldforderungen der Behörde in das bewegliche Vermögen ber...mehr