Fachbeiträge & Kommentare zu Vollstreckung

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ZAP 2/2016, Die Schutzschri... / 3. Begründung

Üblicherweise sind Schutzschriften in Aufbau und Inhalt an eine Erwiderung auf einen Verfügungsantrag bzw. an die Gründe eines Widerspruchs, § 924 Abs. 2 ZPO, angelehnt. Der Antragsgegner sollte also den für ihn günstigen Sachverhalt vortragen und glaubhaft machen, um die Zulässigkeit des Antrags, den Arrestgrund und den Arrestanspruch in Frage zu stellen. Er sollte sich prä...mehr

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ZAP 4/2016, Rechtsbehelfe i... / a) Statthaftigkeit

Die Erinnerung nach § 766 ZPO ist der in dem Zwangsvollstreckungsverfahren mit Abstand am häufigsten vorkommende Rechtsbehelf. Sie ist statthaft gegen das gesamte vollstreckungsrelevante Verhalten des Gerichtsvollziehers (= Vollstreckungsmaßnahmen, Amtsverweigerung und unrichtige Kostenansätze; vgl. Zöller/Stöber, a.a.O., § 766 Rn 2, 14–19) sowie gegen alle Zwangsvollstrecku...mehr

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Gesetzgebungsreport / 4. Änderung der Regelungen über die Insolvenzanfechtung

Bereits seit Längerem wird eine Reform der Regelungen über die Insolvenzanfechtung diskutiert. Inzwischen liegt der Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz (BT-Drucks 18/7054) vor; er wurde am 15.1.2016 in erster Lesung vom Deutschen Bundestag beraten. Zentrales Anliegen ...mehr

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ZAP 4/2016, Rechtsbehelfe i... / a) Statthaftigkeit

Die Klage auf vorzugsweise Befriedigung soll die vorrangige Befriedigung eines nichtbesitzenden Pfand- oder Vorzugsgläubigers sichern, sofern ihm ein gegenüber dem Pfändungspfandrecht rangbesseres Recht dieser Art zusteht. Dem durch das Pfand- oder Vorzugsrecht gesicherten Interesse wird dadurch – hinreichend – Rechnung getragen, dass eine Vorabberücksichtigung bei der Verte...mehr

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ZAP 12/2017, Bemessung der ... / a) Hohe Geldstrafen

Hohe Geldstrafen belasten den Verurteilten massiv. Der Wegfall mehrerer Monatsgehälter führt zu ganz erheblichen Einschränkungen in der Lebensführung, die durch Zahlungserleichterungen nicht immer ausreichend kompensiert werden können. Letztere reichen insbesondere dann nicht aus, wenn sich die Ratenzahlungszeit unverhältnismäßig lang über das Mehrfache des sich aus der Tage...mehr

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ZAP 11/2015, Justizspiegel / Schuldnerschutz vor Gläubigerschutz – oder: Was nutzt der Titel, wenn es dem Gerichtsvollzieher nicht gefällt?

Ein Gläubiger besitzt gegen eine Schuldnerin einen Titel und die Unverfrorenheit, aus diesem auch noch vollstrecken zu wollen. Er beantragt also bei dem zuständigen Gerichtsvollzieher die Abnahme der Vermögensauskunft, den Erlass eines Haftbefehls, den Ausspruch von Zahlungsverboten und zusätzlich (wir erinnern uns, es gab eine Zwangsvollstreckungsreform) die Einholung von Au...mehr

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ZAP 16/2016, Verfahrenstipp... / 2. Haftfragen/Rechtsprechungsübersicht

Zuletzt wurde in ZAP F. 22 R, S. 862 ff. über aktuelle Rechtsprechung zu Haftfragen berichtet. An die Zusammenstellung schließt die nachfolgende Rechtsprechungsübersicht an (vgl. i.Ü. eingehend zu den mit den Untersuchungshaftfragen zusammenhängenden Problemen Burhoff, EV, Rn 2170 ff., 3695 ff.). Akteneinsicht, Aufhebung des Haftbefehls: Der Grundsatz eines fairen rechtsstaat...mehr

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zerb 8/2016, Plädoyer zur Abschaffung des § 181 Abs. 1 ZVG

Zur Einleitung einer Teilungsversteigerung ist ein Titel nicht erforderlich, und sie erfolgt, einigen sich die Teilhaber nicht anders gemäß § 59 ZVG, grundsätzlich und allein zu den vollstreckungsrechtlichen Bedingungen des ZVG. Diese gehen aber an den materiellen Verpflichtungen im Innenverhältnis solcher Liquidationsgemeinschaften regelmäßig vorbei, weshalb der Verfasser e...mehr

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ZAP 3/2017, Anwaltsmagazin / Besserer Schutz für Polizei- und Rettungskräfte geplant

Die polizeiliche Kriminalstatistik erfasst seit der Einführung des Kataloges "Geschädigtenspezifik" im Jahr 2011 Polizisten sowie andere Vollstreckungsbeamte nicht mehr nur als Opfer von "Widerstandsdelikten", sondern umfassender als Opfer von Gewaltdelikten (bis hin zu Mord und Totschlag) in Ausübung ihres Dienstes. Die Bundesregierung ist nicht länger gewillt, die stetig z...mehr

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Arbeitnehmer-Überlassung – ... / 4 Beratungshinweise

Für das verleihende Unternehmen hängt die Pflicht, LSt einzubehalten und im Inland abzuführen, von dem deutschen Besteuerungsrecht für den Arbeitslohn ab. Grundlage des LSt-Abzugs sind i. d. R. die nach § 39 Abs. 2 S. 2 EStG zu erteilende Bescheinigung des Betriebsstätten-FA über die LSt-Abzugsmerkmale. Unterlässt das Verleihunternehmen den LSt-Abzug, besteht eine erhebliche...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO, EGInsO § 8 Vollstreckung aus der Eröffnungsentscheidung

Gesetzestext (1) 1Ist der Verwalter eines Hauptinsolvenzverfahrens nach dem Recht des Staats der Verfahrenseröffnung befugt, auf Grund der Entscheidung über die Verfahrenseröffnung die Herausgabe der Sachen, die sich im Gewahrsam des Schuldners befinden, im Wege der Zwangsvollstreckung durchzusetzen, so gilt für die Vollstreckbarerklärung im Inland Artikel 25 Abs. 1 Unterabs...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO,... / 1. Art. 102 § 8 Abs. 1 EGInsO

Rn 1 Art. 102 § 8 Abs. 1 Satz 1 und 2 EGInsO haben lediglich klarstellende Bedeutung. [1] Rn 2 Gemäß Art. 18 EuInsVO kann der Insolvenzverwalter, in jedem anderen Mitgliedstaat alle Befugnisse ausüben, die ihm nach der lex fori concursus zustehen. Die Vollstreckung erfolgt nach Maßgabe des Art. 25 EuInsVO. Dies stellt Art. 102 § 8 Abs. 1 Satz 1 EGInsO klar. Rn 3 Für Verfahren d...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO,... / 2. Art. 102 § 8 Abs. 2 EGInsO

Rn 7 Geht der Antrag auf Vollstreckbarerklärung bei einem unzuständigen Gericht ein, darf er nicht zurückgewiesen werden. Der Antrag ist an das zuständige Gericht weiterzuleiten und der Antragsteller ist entsprechend zu unterrichten.mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO,... / Gesetzestext

(1) 1Ist der Verwalter eines Hauptinsolvenzverfahrens nach dem Recht des Staats der Verfahrenseröffnung befugt, auf Grund der Entscheidung über die Verfahrenseröffnung die Herausgabe der Sachen, die sich im Gewahrsam des Schuldners befinden, im Wege der Zwangsvollstreckung durchzusetzen, so gilt für die Vollstreckbarerklärung im Inland Artikel 25 Abs. 1 Unterabsatz 1 der Ve...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4. Rechtsbehelfe gegen eine Zurückweisung des Eintragungsantrags durch den Verwalter

Rn 6 Verweigert der Verwalter die Eintragung, so stellt sich die Frage nach dem richtigen Rechtsbehelf gegen die Zurückweisung. Da der Verwalter keine gerichtlichen Entscheidungen trifft und auch ein Erinnerungsverfahren mangels Entscheidung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle nicht in Betracht kommt, hat der Gläubiger das Gericht mit dem Antrag anzurufen, den Verwa...mehr

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FoVo 7 + 8/2016, Vollstreckung wegen einer Abfindungszahlung nach §§ 9, 10 KschG

I. Das Problem Wann darf der Abfindungsanspruch beigetrieben werden? Stellt das Arbeitsgericht durch Urteil fest, dass das Arbeitsverhältnis durch eine Kündigung nicht aufgelöst wurde, jedoch dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten ist, so hat es nach § 9 KSchG auf Antrag des Arbeitnehmers das Arbeitsverhältnis aufzulösen und den Arbeitgeber z...mehr

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FoVo 7 + 8/2016, Der Schuld... / II. Die Vollstreckung in den Nachlass

Was begonnen ist, darf fortgeführt werden Nicht immer stellt der Tod des Schuldners ein Hindernis für die Fortsetzung der Zwangsvollstreckung dar. Nach § 779 ZPO kann eine Zwangsvollstreckung, die zur Zeit des Todes des Schuldners bereits begonnen hat, in den Nachlass fortgesetzt werden. Dabei verlangt § 779 ZPO nur, dass die Vollstreckung überhaupt einmal begonnen wurde, nic...mehr

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FoVo 7 + 8/2016, Vollstreck... / I. Das Problem

Wann darf der Abfindungsanspruch beigetrieben werden? Stellt das Arbeitsgericht durch Urteil fest, dass das Arbeitsverhältnis durch eine Kündigung nicht aufgelöst wurde, jedoch dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten ist, so hat es nach § 9 KSchG auf Antrag des Arbeitnehmers das Arbeitsverhältnis aufzulösen und den Arbeitgeber zur Zahlung ein...mehr

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FoVo 7 + 8/2016, Vollstreck... / II. Die Lösung

Streitfrage: Warten oder handeln? Vor dem Hintergrund, dass einerseits ein arbeitsgerichtliches Urteil ungeachtet der fehlenden Rechtskraft nach § 62 ArbGG vorläufig vollstreckbar ist, andererseits die Gestaltungswirkung des Abfindungsanspruchs erst mit der Rechtskraft eintritt, ist streitig, ob die Vollstreckung betrieben werden kann.mehr

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FoVo 7 + 8/2016, Nachweis d... / 2 II. Die Entscheidung/Der Praxistipp

Strenge Anforderungen an den Nachweis der Privilegierung Der Gläubiger, der eine nach § 850d Abs. 1 ZPO privilegierte Zwangsvollstreckung betreiben möchte, muss dem Vollstreckungsorgan einen Titel vorlegen, aus dem sich – gegebenenfalls im Wege der Auslegung – die Qualifikation des zugrunde liegenden Anspruchs als Unterhaltsanspruch der in § 850d Abs. 1 S. 1 ZPO genannten Art...mehr

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zfs 7/2016, Späte Urlaubserinnerungen

Im Frühjahr 2016 hat nun auch der italienische Gesetzgeber den EU-Rahmenbeschluss zur Vollstreckung von Geldsanktionen in nationales Recht umgesetzt. Damit haben dies alle EU-Staaten mit Ausnahme von Griechenland getan. Während früher dem Mandanten getrost geraten werden konnte, die zum Teil über ein Jahr nach dem vermeintlichen Delikt versendeten Knöllchen zu ignorieren, so ...mehr

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FoVo 7 + 8/2016, Zwangsvoll... / 2 II. Aus der Entscheidung

BGH folgt der Gläubigerin: Umschreibung entbehrlich Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen die vorläufige Einstellung des Verfahrens nach § 28 Abs. 1 Satz 1 ZVG durch das Vollstreckungsgericht ist gemäß § 95 ZVG statthaft. Entgegen der Ansicht des LG bedarf es keiner Umschreibung des Titels gegen die W GmbH auf die B GbR. Es liegt kein die einstweilige Einstellung des...mehr

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FoVo 7 + 8/2016, Kindergeld... / 3 Der Praxistipp

Beim Vertragsschluss beginnt das Forderungsmanagement Der Gläubiger kann nach der Entscheidung des BGH auch im Zusammenhang mit unterhaltsrelevanten Waren oder Dienstleistungen für Kinder nicht erwarten, seine Lösung im Vollstreckungsrecht zu finden. Die Regelung des § 76 EStG ist eindeutig: Der Anspruch auf Kindergeld kann nur wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche eines Kin...mehr

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FoVo 7 + 8/2016, Der Schuld... / III. Ausnahme: Schuldner muss mitwirken

Richtig agieren, wenn es des Schuldners bedarf Ist für die Fortsetzung der Zwangsvollstreckung eine Handlung des Schuldners erforderlich, so ist nach der Frage zu differenzieren, ob die Erbschaft bereits angenommen wurde oder nicht. In keinem Fall kann die Zwangsvollstreckung jedoch in den Nachlass fortgesetzt werden. Beispiel Nach zuvor ausgebrachter Vorpfändung nach § 845 ZP...mehr

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FoVo 7 + 8/2016, Der Schuld... / V. Die noch nicht angenommen Erbschaft

Der einstweilige besondere Vertreter Wurde die Erbschaft noch nicht angenommen, so stehen – außerhalb von § 779 ZPO – weder der Nachlass noch die nicht feststehenden Erben als Vollstreckungsgegner zur Verfügung. Gleichwohl muss der Gläubiger hier nicht auf die weitere Vollstreckung verzichten. Auf seinen Antrag hin hat das Vollstreckungsgericht nämlich nach § 779 Abs. 2 ZPO e...mehr

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FoVo 7 + 8/2016, Pfändung g... / 3 Der Praxistipp

Fälle nehmen zu Auf den ersten Blick handelt es sich um einen eher nicht alltäglichen Fall. Trotzdem ist festzustellen, dass in den letzten 10 bis 15 Jahren immer mehr Inhaberschuldverschreibungen nicht nur bei institutionellen Anlegern platziert werden, sondern auch bei mehr oder minder vermögenden Privatpersonen oder solchen Anlegern, die – angesichts niedriger Zinsen – kre...mehr

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FoVo 7 + 8/2016, Keine Gebü... / 3 Der Praxistipp

Vollstreckung kann Erbenermittlung notwendig machen Eine titulierte Forderung verjährt – von der Fällen der regelmäßig wiederkehrenden Leistungen wie Zinsen u.a. abgesehen (hierzu § 197 Abs. 2 BGB) – nach § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB frühestens nach 30 Jahren. Das bringt es mit sich, dass immer wieder Fälle zu bearbeiten sind, in denen der Schuldner bereits verstorben ist, ohne die...mehr

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FoVo 7 + 8/2016, Der Schuld... / IV. Die angenommene Erbschaft

Keine hohen Anforderungen an die Annahme Wurde die Erbschaft im Zeitpunkt der beabsichtigten Vollstreckung bereits angenommen, so stehen auch die Erben fest. Der Titel muss jetzt auf den oder die Erben als Gesamtrechtsnachfolger des Schuldners nach § 727 ZPO umgeschrieben werden. Der Erbe hat die Erbschaft angenommen, wenn er die Annahme erklärt hat oder die Ausschlagungsfris...mehr

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FoVo 7 + 8/2016, Gerichtliche Anträge nach dem Erbfall des Schuldners

Ist der Schuldner verstorben, kommt nicht nur die fortgesetzte Vollstreckung in den Nachlass, sondern auch die Inanspruchnahme des nach §§ 1922, 1967 BGB haftenden Erben in Betracht (Goebel, FoVo 2016, 121 – in diesem Heft). Dabei gilt es zunächst zu klären, ob ein Nachlassvorgang existiert. Fehlt es daran, gilt die gesetzliche Erbfolge. Ansonsten ergibt sich hieraus, ob sch...mehr

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FoVo 7 + 8/2016, Pfändung g... / 2 II. Aus der Entscheidung

BGH verlangt die Vorlage der Originale Der Gläubiger eines Titels, nach dem der Schuldner gemäß § 797 BGB nur gegen Aushändigung einer Inhaberschuldverschreibung zur Leistung verpflichtet ist, muss für den Erlass eines PfÜB dem Vollstreckungsgericht die Schuldverschreibungen und Zinsscheine im Original vorlegen, auch wenn sich diese in einer Sammelverwahrung befinden. Gemäß §...mehr

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zfs 7/2016, Fahrerlaubnisen... / Sachverhalt

Der ASt. wendet sich gegen die sofort vollziehbare Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen A, A1, A18, B, BE, C1, C1E, L, M und S mit Bescheid vom 29.1.2016. Mit Schreiben vom 14.1.2014 verwarnte ihn die Fahrerlaubnisbehörde des Landratsamts M. (Fahrerlaubnisbehörde) bei einem Punktestand von zehn Punkten nach § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 StVG in der damals gültigen Fassung. Mit ...mehr

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AGkompakt 7/2016, Kostenfes... / II. Festsetzung von Vollstreckungskosten

Festsetzung von Vollstreckungskosten ohne Kostengrundentscheidung Auch Vollstreckungskosten können festgesetzt werden. Im Gegensatz zur Festsetzung von Verfahrenskosten ist für Vollstreckungskosten keine Kostengrundentscheidung erforderlich. Die Kosten der Zwangsvollstreckung fallen dem Vollstreckungsschuldner, soweit sie notwendig waren, kraft Gesetzes zur Last (§ 788 Abs. 1...mehr

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FoVo 7 + 8/2016, Nachweis d... / Leitsatz

Um den Nachweis der Vollstreckungsprivilegierung eines Unterhaltsanspruchs gemäß § 850d Abs. 1 Satz 1 ZPO zu erbringen, muss der Gläubiger einen Titel vorlegen, aus dem sich – gegebenenfalls im Wege der Auslegung – ergibt, dass der Vollstreckung ein Unterhaltsanspruch der in § 850d Abs. 1 S. 1 ZPO genannten Art zugrunde liegt. Der Gläubiger kann diesen Nachweis nicht durch di...mehr

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zfs 7/2016, Folgen eines nu... / Leitsatz

1. Eine Anrechnung des von einem Polizeibeamten ausgesprochenen mündlichen Fahrverbots findet in der Vollstreckung nicht statt, § 25 Abs. 6 StVG. Hierzu müsste die Fahrerlaubnis gem. § 111a StPO vorläufig entzogen oder der Führerschein gem. § 94 StPO verwahrt, sichergestellt oder beschlagnahmt werden. 2. Trotz der Regel des § 25 Abs. 1 S. 2 StVG kann das AG insb. dann, wenn d...mehr

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FoVo 7 + 8/2016, Pfändungsf... / 2 II. Die Entscheidung

Freibetrag auf dem P-Konto nur 1.073,88 EUR Das vorgenannte Konto wird als Pfändungsschutzkonto gemäß § 850k ZPO geführt. Die Schuldnerin kann daher über das Guthaben auf diesem Konto bis zur Höhe des pfändungsfreien Betrages verfügen. Soweit Guthaben über diesen Betrag vorhanden ist, unterliegt es der Pfändung. Dabei ist es ohne Bedeutung, aufgrund welcher Gutschriften es en...mehr

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FoVo 7 + 8/2016, Versicheru... / 2 II. Die Entscheidung

Kein Schutz nach § 850k ZPO Der Antrag ist zulässig, jedoch nicht begründet. Eine Erhöhung des Sockelfreibetrages nach § 850k ZPO kommt nicht in Betracht, da der Geldeingang insbesondere nicht der Deckung des regelmäßigen Lebensunterhalts dient. Insbesondere unterliegt der Geldeingang nicht den Pfändungsschutzvorschriften des § 850b ZPO. Kein Schutz nach § 765a ZPO Die Vorausse...mehr

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FoVo 7 + 8/2016, Kindergeld... / 1 I. Der Fall

Vollstreckung nach qualifizierter Titulierung Die Gläubigerin betreibt die Zwangsvollstreckung aus einem Versäumnisurteil, durch das die Schuldnerin zur Zahlung von 49,95 EUR zuzüglich Zinsen und außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten an die Gläubigerin verurteilt worden ist. Ferner ist festgestellt worden, dass die Schuldnerin die Forderungen aus vorsätzlich unerlaubter ...mehr

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AGS 7/2016, Streitwert eine... / 2 Aus den Gründen

Die weitere Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Der Streitwert ist insgesamt auf 10.845,00 EUR festzusetzen (Räumungsanspruch 4.320,00 EUR zuzüglich Zahlungsanspruch 1.305,00 EUR zuzüglich künftige Nutzungsentschädigung 5.220,00 EUR). Der Gebührenstreitwert für die künftige Nutzungsentschädigung beträgt 5.220,00 EUR (12 x 435,00 EUR). Entgegen der Ansicht des AG und des ...mehr

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FoVo 7 + 8/2016, Nachweis d... / 1 I. Der Fall

Vollstreckung aus VB wegen Unterhaltsforderung Der Gläubiger betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid. Diesen hatte er wegen Unterhaltsansprüchen erwirkt, nachdem er als zuständige Gebietskörperschaft an das leibliche Kind des Schuldners zu Händen der Kindesmutter Unterhaltsvorschuss gezahlt hatte. Im Vollstreckungsbescheid war die...mehr

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zfs 7/2016, Folgen eines nu... / 2 Aus den Gründen:

"Die Rechtsbeschwerde hat in der Sache mit der zulässig ausgeführten Aufklärungsrüge Erfolg." Die Aufklärungsrüge betrifft folgenden Sachverhalt: Anlässlich der Kontrolle am frühen Morgen des 5.10.2014 haben die Polizeibeamten der Betroffenen erklärt, dass sie bis zur richterlichen Entscheidung über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis keine fahrerlaubnispflichtigen Fa...mehr

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zerb 7/2016, Die internatio... / Aus den Gründen

Der Senat ist zur Entscheidung des zwischen den Amtsgerichten Pankow-Weißensee und Wedding bestehenden Streits über die örtliche Zuständigkeit berufen (§ 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 FamFG). Eine "Verweisung" des Verfahrens über die Entgegennahme der Ausschlagung an das Amtsgericht Wedding entbehrt einer gesetzlichen Grundlage. 1. Das Nachlassgericht beim Amtsgericht Pankow-Weißensee ...mehr

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FoVo 7 + 8/2016, Der Schuld... / I. Am Anfang: Informationsmanagement

Informationsmanagement zum Erbfall Dass der Schuldner verstorben ist, kann sich aus der Mitteilung eines Vollstreckungsorgans ergeben. Hat der Gläubiger nur vage Informationen oder Vermutungen, muss er den Erbfall zunächst ermitteln. Dem Gläubiger stehen dabei unterschiedliche Möglichkeiten zur Verfügung:mehr

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Teil B: Rechtsbehelfe / Justizverwaltungsakte, Anfechtung (§§ 23 ff. EGGVG), Maßnahmen im Strafvollstreckungsverfahren [Rdn 417]

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Teil B: Rechtsbehelfe / Antrag auf gerichtliche Entscheidung, Vollstreckungsverfahren [Rdn 242]

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Teil B: Rechtsbehelfe / Wiederaufnahme, Vollstreckungshemmung [Rdn 1385]

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Teil A: Rechtsmittel / JGG-Besonderheiten, Bußgeldverfahren [Rdn 718]

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Teil A: Rechtsmittel / JGG-Besonderheiten, Ungehorsamsarrest [Rdn 920]

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Teil A: Rechtsmittel / JGG-Besonderheiten, Untersuchungshaft [Rdn 947]

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Teil A: Rechtsmittel / JGG-Besonderheiten, Bewährungsfragen [Rdn 672]

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Teil A: Rechtsmittel / JGG-Besonderheiten, Teilvollstreckung einer Einheitsstrafe [Rdn 911]

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