Fachbeiträge & Kommentare zu Vollstreckung

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Jansen, SGB X § 60 Unterwer... / 2.2 Vertretung der Behörde (Abs. 1 Satz 2)

Rz. 4 Wegen der weitreichenden Bedeutung der Unterwerfungsklausel muss die Behörde, soweit sie sich unterwirft, von dem Behördenleiter, seinem allgemeinen Vertreter oder einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, vertreten werden. Beim Behördenleiter und seinem allgemeinen Vertreter ist die Befähigung zum Richteramt allerdings nic...mehr

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Arbeitsgerichtliches Beschl... / 1.5.8 Rechtsschutzinteresse

Voraussetzung einer jeden Sachentscheidung ist auch im Beschlussverfahren das Rechtsschutzinteresse des Antragstellers an der begehrten Entscheidung.[1] Im Beschlussverfahren soll eine gerichtliche Entscheidung nur dann ergehen, wenn sie von praktischer Bedeutung für die Rechtsbeziehungen der in das Verfahren Einbezogenen ist. Durch das Erfordernis des Rechtsschutzinteresses ...mehr

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Jung, SGB VIII § 52 Mitwirk... / 2.4 Mitwirkung bei der Vollstreckung

2.4.1 Jugendstrafe/Arrest Rz. 34 Ist gegen einen Jugendlichen oder Heranwachsenden auf eine Jugendstrafe ohne Strafaussetzung zur Bewährung erkannt worden, obliegt die Einleitung und Durchführung der Vollstreckung alleine dem als Vollstreckungsleiter zuständigen Jugendrichter. Die Vollstreckung erfolgt ausschließlich in besonderen Jugendstrafanstalten. Für eine intensive Kont...mehr

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Jung, SGB VIII § 52 Mitwirk... / 2.4.1 Jugendstrafe/Arrest

Rz. 34 Ist gegen einen Jugendlichen oder Heranwachsenden auf eine Jugendstrafe ohne Strafaussetzung zur Bewährung erkannt worden, obliegt die Einleitung und Durchführung der Vollstreckung alleine dem als Vollstreckungsleiter zuständigen Jugendrichter. Die Vollstreckung erfolgt ausschließlich in besonderen Jugendstrafanstalten. Für eine intensive Kontakthaltung zwischen dem V...mehr

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Roscher, GrStG § 12 Dinglic... / 3 Haftungsinanspruchnahme

Rz. 16 Liegen die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der haftungsbegründenden Vorschrift nach § 12 GrStG bzw. die materielle Duldungspflicht vor (Rz. 11-13), nimmt die Gemeinde als Steuergläubiger den bürgerlich-rechtlichen Eigentümer des Grundstücks, der die Vollstreckung dulden muss (Duldungspflichtiger), gem. § 77 Abs. 2 S. 1 AO i. V. m. § 191 Abs. 1 S. 1 AO durch Duld...mehr

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Roscher, GrStG § 27 Festset... / 1.3 Regelungszusammenhänge

Rz. 8 Im Rahmen der dritten Stufe des grundsteuerrechtlichen Besteuerungsverfahrens (§ 25 GrStG Rz. 1) setzt die Gemeinde durch Anwendung des – von ihr bestimmten – Hebesatzes (§§ 25, 26 GrStG) auf den Grundsteuermessbetrag (§§ 13 ff. GrStG) oder den Zerlegungsanteil am Grundsteuermessbetrag (§§ 22 ff. GrStG) die Grundsteuer durch schriftlichen Grundsteuerbescheid fest. In §...mehr

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Roscher, GrStG § 27 Festset... / 5 Verfahrensgrundsätze der Steuerfestsetzung

Rz. 19 Die Verwaltung der Grundsteuer wurde von den Ländern gem. Art. 108 Abs. 4 S. 2 GG im Wege von Kommunalabgabengesetze auf die Gemeinden übertragen. In Ländern, in denen keine Gemeinden bestehen, nämlich in den Stadtstaaten Berlin und Hamburg, sowie in der Stadt Bremen (nicht Bremerhaven) wird die Grundsteuer entsprechend Art. 108 Abs. 4 S. 2 GG durch die Landesfinanzbe...mehr

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Roscher, GrStG § 11 Persönl... / 4 Haftungsinanspruchnahme

Rz. 16 Liegen die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der haftungsbegründenden Vorschrift nach § 11 GrStG vor, kann die Gemeinde als Steuergläubiger gegenüber dem persönlich Haftenden die Haftungsschuld mit Haftungsbescheid nach § 191 AO festsetzen und ggf. durch Zahlungsaufforderung nach § 219 AO einfordern. Die Vorschriften zur Durchführung des Haftungsverfahrens in § 19...mehr

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Jung, SGB VIII § 52 Mitwirk... / 2.5 Mitwirkung in Haftsachen

Rz. 42 Im Hinblick auf die erheblichen Auswirkungen, die eine Haftanordnung insbesondere für einen jungen Menschen haben kann, ist die Mitwirkung der Jugendgerichtshilfe im Zusammenhang mit der Anordnung von Untersuchungshaft gegen einen Jugendlichen besonders geregelt. Untersuchungshaft darf gegen einen Jugendlichen über die in §§ 112ff. StPO aufgeführten Voraussetzungen hin...mehr

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Roscher, GrStG § 12 Dinglic... / 1.3 Regelungszusammenhänge

Rz. 8 Das GrStG kennt neben der gesamtschuldnerischen Haftung nach § 10 Abs. 2 GrStG noch die Tatbestände der persönlichen Haftung nach § 11 GrStG und der dinglichen Haftung nach § 12 GrStG. Die Haftungstatbestände in §§ 11, 12 GrStG bestehen unabhängig voneinander. Bei der dinglichen Haftung handelt es sich um eine zusätzliche Sachhaftung zur persönlichen Haftung. Der Steuer...mehr

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Jung, SGB VIII § 52 Mitwirk... / 2.1.3 Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz

Rz. 8 Die Mitwirkungspflicht der Jugendgerichtshilfe besteht im Verfahren nach dem JGG, d. h. in jedem Verfahren gegen Jugendliche oder Heranwachsende. Insoweit gelten die Definitionen des JGG. Danach ist Jugendlicher, wer zur Tatzeit 14, aber noch nicht 18 Jahre alt ist (§ 1 Abs. 2 JGG). Heranwachsender ist, wer zur Tatzeit 18, aber noch nicht 21 Jahre alt ist (§ 1 Abs. 2 J...mehr

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Roscher, GrStG § 12 Dinglic... / 2 Dingliche Haftung

Rz. 10 Nach § 12 GrStG ruht die Grundsteuer auf dem Steuergegenstand als öffentliche Last. Der Rechtsbegriff der öffentlichen Last ist gesetzlich nicht definiert. Nach allgemeiner Ansicht wird er jedoch dahingehend verstanden, dass es sich um eine Abgabenverpflichtung handeln muss, die auf öffentlichem Recht beruht, durch wiederkehrende oder einmalige Geldleistung zu erfüllen...mehr

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Roscher, GrStG § 28 Fälligkeit / 1.3 Regelungszusammenhänge

Rz. 8 Nach § 38 AO entstehen die Steueransprüche aus dem Steuerschuldverhältnis, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Leistungspflicht. Die Grundsteuer entsteht nach § 9 Abs. 2 GrStG mit Beginn des Kj., für das die Steuer festzusetzen ist (Entstehung des Steueranspruchs). Zur Verwirklichung des nach § 9 Abs. 2 GrStG abstrakt entstandenen Steueranspru...mehr

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Jung, SGB VIII § 52 Mitwirk... / 2.1.4 Art und Dauer der Mitwirkung

Rz. 10 In Abs. 1 Satz 1 ist die Mitwirkungspflicht der Jugendgerichtshilfe normiert, und zwar ausdrücklich nur nach Maßgabe der § 38 JGG und § 50 Abs. 3 Satz 2 JGG . Darüber hinaus ist im JGG die Mitwirkung der Jugendgerichtshilfe auch noch in weiteren Bestimmungen verankert, und zwar in § 43 Abs. 1 Satz 4 § 70 Satz 1 § 72a und § 93 Abs. 3 JGG . Diese Vorschriften gelten gemäß...mehr

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Roscher, GrStG § 12 Dinglic... / 4 Exkurs Zwangsversteigerung / Insolvenzverfahren

Rz. 19 Als öffentliche Last unterliegt die Grundsteuer einer bevorrechtigten Befriedung im Rahmen einer Zwangsversteigerung sowie einem Absonderungsrecht im Insolvenzverfahren. Aufgrund der öffentlichen Last gem. § 12 GrStG können die Steuergläubiger der Grundsteuer, mithin die Gemeinden, in das Grundstück vollstrecken, in dem sie die Zwangsversteigerung der betroffenen Grund...mehr

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Jung, SGB VIII § 52 Mitwirk... / 2.4.2 Auflagen/Erziehungsmaßregeln

Rz. 37 Ist gegen einen Jugendlichen oder einen Heranwachsenden eine der in § 15 JGG abschließend aufgezählten Auflagen erkannt worden, wachen die Vertreter der Jugendgerichtshilfe – soweit nicht ein Bewährungshelfer dazu berufen ist – darüber, dass der Verurteilte der Auflage nachkommt (§ 38 Abs. 2 Satz 5 JGG). Dies gilt in der Praxis insbesondere für die Auflage, Arbeitslei...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 799a Schadensersatzpflicht bei der Vollstreckung aus Urkunden durch andere Gläubiger

1 Grundsatz – Allgemeines Rz. 1 Die § 717 Abs. 2 nachgebildete Vorschrift soll den Schuldner präventiv vor einer formell, aber nicht materiell berechtigten Vollstreckung durch Rechtsnachfolger des ursprünglichen dinglichen (Satz 1) oder persönlichen (Satz 2) Gläubigers eines Grundpfandrechts im Fall der Unterwerfung durch notarielle Urkunde schützen, indem der neue Gläubiger ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Von der Regelung betroffene Vollstreckungstitel

Rz. 2 Für die angeführten Titel selbstständige Kostenfestsetzungsbeschlüsse (nicht für die nach § 105 ZPO auf das Urteil gesetzten) nach § 794 Abs. 1 Nr. 2 ZPO, Vergleiche nach § 794 Abs. 1 Nr. 4a zweiter Halbsatz ZPO sowie die den nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO aufgenommenen Urkunden – enthält die Vorschrift eine Ergänzung zu § 750 Abs. 1 und 2 ZPO: Die Zwangsvollstreckung dar...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Voraussetzungen

Rz. 2 Der Schuldner muss sich als Eigentümer eines Grundstücks in einer notariellen Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen haben. Tituliert sein müssen in der Urkunde Ansprüche aus einer Hypothek oder einer Grundschuld (Satz 1) oder er muss sich wegen der persönlichen Forderung, deren Sicherung ein Grundpfandrecht dient, der Vollstreckung unterworfen haben (S...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Schadensersatz und Verfahren

Rz. 3 Der Eigentümer (auch wenn er Rechtsnachfolger des Grundpfandrechtsbestellers ist) hat gegen den Neugläubiger einen Schadensersatzanspruch auf Ersatz des Schadens, der ihm adäquat kausal durch die Vollstreckung aus der Urkunde oder durch eine zur Abwendung der Vollstreckung erbrachte Leistung nach der Unzulässigerklärung entstanden ist (Musielak/Voit/Lackmann, § 799a Rn...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Grundsatz – Allgemeines

Rz. 1 Die § 717 Abs. 2 nachgebildete Vorschrift soll den Schuldner präventiv vor einer formell, aber nicht materiell berechtigten Vollstreckung durch Rechtsnachfolger des ursprünglichen dinglichen (Satz 1) oder persönlichen (Satz 2) Gläubigers eines Grundpfandrechts im Fall der Unterwerfung durch notarielle Urkunde schützen, indem der neue Gläubiger verschuldensunabhängig na...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 799 Vollstreckbare Urkunde bei Rechtsnachfolge

Rz. 1 Die Bestimmung enthält für den Fall der Zwangsvollstreckung gegen den dinglichen Schuldner eine Abweichung gegenüber § 750 Abs. 2 ZPO, weil der Eigentümer von der Eintragung des Rechtsnachfolgers des Gläubigers vom Grundbuchamt gem. § 55 GBO eine Nachricht erhält (BeckOK/ZPO-Hoffmann, § 799 ZPO Rn. 1). Mit der nach § 727 ZPO erteilten Klausel, die auch nach dieser Vors...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 801 Landesrechtliche Vollstreckungstitel

Landesrechtliche Schuldtitel sind seit Langem zur Vollstreckung – nun – im Bundesgebiet zugelassen (Verordnung vom 15.4.1937 [RGBl I S. 466]). Der Anwendungsbereich ist nur noch bescheiden, nachdem im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes weitgehend Spezialvorschriften über Titel und Zwangsvollstreckung eingreifen, die die Befugnis der Landesgesetzgebung, Schul...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / Literaturtipps

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / Literaturtipps

Zu Absatz 1 Nr. 1 Brilla/Weiß, "Strafbarer" Vergleich – der 214a FamFG, jM 2018, 10 Brugger/Ziegler, Die Grenzen von Vergleichsbemühungen bei einem Prozessvergleich, NJW-Spezial 2011, 114 Christopoulos, Prozessvergleich – Unbestimmte Formulierungen als Risiko fehlender Vollstreckungsfähigkeit, MDR 2014, 438 Dötsch, Der Vergleich in WEG-Sachen, NZM 2013, 625 Fuhlrott/Oltmanns, Ver...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.4 Vollstreckbarer Inhalt des Vergleichs

Rz. 9 Der Prozessvergleich ist Vollstreckungstitel nur, soweit er auch einen vollstreckbaren Inhalt hat (Zöller/Geimer, § 794 Rn. 14). Das Erfordernis eines eindeutig bestimmten Titels, der auch für jeden außenstehenden Dritten klarstellt, welche Handlung vom Schuldner mithilfe staatlicher Machtmittel erzwungen werden soll, dient auch öffentlichen Interessen, nämlich dem Geb...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 8 Die vollstreckbaren Urkunden (Absatz 1 Nr. 5)

Rz. 18 Es muss sich um eine vollstreckbare Urkunde handeln, die von einem deutschen Gericht oder von einem deutschen Notar innerhalb der Grenzen seiner Amtsbefugnisse in der vorgeschriebenen Form aufgenommen worden ist. Auch Konsularbeamte können Beurkundungen vornehmen (§ 10 Abs. 2 KonsularG). Urkundsakte eines deutschen Notars im Ausland sind als solche – unabhängig von § ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 9 Europäische Vollstreckungstitel (Absatz 1 Nr. 6 bis Nr. 9)

Rz. 33 Die Bestimmung bewirkt, dass der neu eingeführte Europäische Zahlungsbefehl grundsätzlich nach den allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung zu vollstrecken ist (ergänzend finden die Vorschriften der §§ 1093 bis 1096 ZPO Anwendung, § 795 Satz 3 ZPO). Die Vorschrift ist durch das Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 sowie zur Änderung sonsti...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / Literaturtipps

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 6 Für vorläufig vollstreckbar erklärter Schiedsspruch (Absatz 1 Nr. 4a)

Rz. 16 Schiedssprüche (§ 1054 ZPO) und Schiedssprüche mit vereinbartem Wortlaut (Vergleiche; §§ 1053, 1054 ZPO), die ein schiedsgerichtliches Verfahren (§§ 1025 ff. ZPO) abschließen, sind keine Vollstreckungstitel, sondern werden dies erst durch die Vollstreckbarerklärung durch das zuständige staatliche Gericht (§ 1060 Abs. 1, § 1062, 1064 ZPO) oder den zuständigen Notar (§ ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.1 Allgemeines

Rz. 2 Der Prozessvergleich ist zum einen eine materiell-rechtliche Vereinbarung (privatrechtlicher Vertrag, § 779 BGB) und zum anderen ein das Verfahren beendender Prozessvertrag (sog. Doppelnatur des Prozessvergleichs; OLG Hamm, Beschluss v. 12.10.2020, 5 W 46/20, juris; BAG ArbR 2011, 586 = NJW-Spezial 2011, 692; BGHZ 164, 190; BGH, NJW 1980, 1753). Er ist Prozesshandlung,...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Grundsatz – Allgemeines

Rz. 1 Die Bestimmung betrifft nicht die Wirksamkeit des Anwaltsvergleichs, sondern regelt die Voraussetzungen, unter denen seine Vollstreckbarerklärung möglich ist. Der Sinn der Vorschrift liegt darin, den Parteien einen effektiven außergerichtlichen Weg zur Verfügung zu stellen, um im Rahmen einer vergleichsweisen Einigung Vereinbarungen treffen zu können, die inhaltliche G...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 8.1 Inhalt

Rz. 20 Durch die Neufassung der Nr. 5 wird der zulässige Inhalt der vollstreckbaren notariellen Urkunde in Bezug auf die Art des Anspruchs erweitert. Die weiteren Erfordernisse werden durch die Neuregelung nicht berührt. Das gilt insbesondere für die Bestimmtheit und der Unterwerfung. Pauschale Unterwerfungserklärungen sollen dadurch verhindert werden, dass die Unterwerfungs...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Der Kostenfestsetzungsbeschluss (Absatz 1 Nr. 2)

Rz. 11 Das Urteil oder der sonstige eine Kostenentscheidung enthaltende Titel regeln die Kostentragungspflicht und die Kostenerstattungsansprüche nur dem Grunde nach. In der Regel wird die Höhe der zu erstattenden Kosten im Kostenfestsetzungsverfahren (§§ 103 ff. ZPO) vom Rechtspfleger (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 RPflG) in einem isolierten Kostenfestsetzungsbeschluss festgesetzt. Die...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 8.3 Rechtsbehelfe

Rz. 32 Verweigert der Notar (oder der Urkundsbeamte des Jugendamts) die Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung, steht dem Gläubiger nach § 54 BeurkG die Beschwerde nach den §§ 58 ff. FamFG zu. Der Notar, der nicht Beteiligter des Verfahrens ist, kann der Beschwerde abhelfen. Hilft er ihr nicht ab, legt er sie dem zuständigen Landgericht zur Entscheidung vor. Es entscheid...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 12 Weitere für die Praxis wichtige Vollstreckungstitel, die nach den Regeln der ZPO vollstreckt werden

Rz. 38 Aus anderen Gesetzen, die im gesamten Bundesgebiet gelten, sind folgende Schuldtitel hervorzuheben: Rz. 39 gerichtliche Beschlüsse und Vergleiche in Landwirtschaftssachen (§ 31 Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen), Rz. 40 Entscheidungen der Familiengerichte auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit und in Familiensachen, §§ 95 f., 120 F...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5 Der Vollstreckungsbescheid (Absatz 1 Nr. 4)

Rz. 15 Bei einem Vollstreckungsbescheid handelt es sich um kein Endurteil. Vielmehr wird dieser ohne jede richterliche Prüfung gemäß § 699 Abs. 1 Satz 1 ZPO auf der Grundlage des vorausgehenden Mahnbescheids erlassen. Außerdem wird er in § 794 Abs. 1 Nr. 4 ZPO als weiterer Vollstreckungstitel aufgezählt. § 794 ZPO, wonach die Vollstreckung "ferner" aus den aufgezählten Titel...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5 Zuständigkeiten – entsprechende Anwendung (Absätze 5 und 6)

Rz. 15 Für die Klagen auf Erteilung der Vollstreckungsklausel (§ 731 ZPO), die Klauselgegenklage (§ 768 ZPO) und die Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO), deren Zulässigkeit und Begründetheit sich nach den allgemeinen Regeln richtet, ist das Gericht örtlich zuständig, bei dem der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat (BGH, ZfIR 2012, 251), und sonst das Gericht, be...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Besonderheiten bei der Vollstreckungsabwehrklage (Absatz 4)

Rz. 12 Aktiv legitimiert ist der Schuldner, gegen den die Vollstreckungsklausel nach § 727 Abs. 1 ZPO, passiv legitimiert ist der Gläubiger, dem die Vollstreckungsklausel nach derselben Vorschrift erteilt worden ist (MünchKomm/ZPO-Wolfsteiner, § 797 Rn. 33). Die Vollstreckungsabwehrklage ist zulässig, wenn eine dem äußern Anschein nach vollstreckbare Urkunde vorliegt. Unter ...mehr

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Erlass eines Haftungs- und Nachforderungsbescheids nach Abschluss eines Insolvenzplanverfahrens

Leitsatz 1. Wird das Insolvenzverfahren nach rechtskräftiger Bestätigung eines Insolvenzplans aufgehoben, kann das FA Lohnsteuer, die es nicht zur Insolvenztabelle angemeldet hat, als Nachzügler im Wege eines Haftungs- und Nachforderungsbescheids innerhalb der Frist des § 259b InsO festsetzen. 2. Dem FA ist kein Verschulden an der Nichtanmeldung von Steuer- und Haftungsansprü...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / Literaturtipps

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Sommer, SGB V § 281 Medizin... / 2.3 Aufsicht (Abs. 3)

Rz. 17 Die Staatsaufsicht über den MD Bund übt das Bundesministerium für Gesundheit aus (Satz 1). Rz. 18 Die Aufsicht erstreckt sich auf die Beachtung von Gesetz und sonstigem Recht (Rechtsaufsicht; Satz 2). Zweckmäßigkeitserwägungen sind nicht anzustellen. Die Aufsichtsbehörde kann dazu die Geschäfts- und Rechnungsführung des MD Bund prüfen, die Vorlage von Unterlagen verlan...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Klarstellung in Bezug auf unmittelbar geltendes EU-Recht (Satz 3)

Rz. 3 Satz 3 ist durch das Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 08. Juli 2014 (BGBl. I S. 890) mit Wirkung vom 10. Januar 2015 eingeführt worden. Damit wird nunmehr klargestellt, dass bei der Vollstreckung der in § 794 Abs. 1 Nr. 6 bis 9 ZPO genannten Titel vorrangig die unmittelbar geltenden Vorschriften der...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Normzweck

Rz. 2 Ist der Kostenfestsetzungsbeschluss nach § 105 ZPO unmittelbar auf das Urteil (auch den Vergleich) gesetzt, bilden der Grundtitel (Urteil) und der Kostenfestsetzungsbeschluss einen einheitlichen Vollstreckungstitel, der einheitlich ausgefertigt und zugestellt wird. Die Klausel für den Grundtitel erstreckt sich auch auf den Kostenfestsetzungsbeschluss. Die Wartefrist de...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Geltendmachung der Einreden

Rz. 3 Der Erbe (oder die "Amtspersonen", s. o. Rn. 1) kann verlangen, dass die Zwangsvollstreckung für die Dauer der in den §§ 2014, 2015 BGB bestimmten Fristen beschränkt wird. Die Geltendmachung geschieht durch die Erhebung der Klage nach § 785 ZPO (vgl. Rn. 5 ff.). Mit der Klage kann die vorläufige Beschränkung der Vollstreckung auf Arrestmaßnahmen (vgl. §§ 930-932 ZPO) e...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 781 Beschränkte Erbenhaftung in der Zwangsvollstreckung

Grundsatz – Zweck Rz. 1 Die Vorschrift setzt voraus, dass der Erbe die Haftung an sich noch beschränken kann. Rz. 2 Sie beinhaltet den Grundsatz, dass die Zwangsvollstreckung gegen den Erben in den Nachlass und das Eigenvermögen zulässig ist, solange der Titel nicht eingeschränkt ist. Die Bestimmung gilt für jede Vollstreckung "gegen den Erben". Dabei spielt es keine Rolle, ob...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Grundsatz – Zweck

Rz. 1 Die Bestimmung sichert die Fortsetzung einer aus einer Nachlassverbindlichkeit herrührenden Zwangsvollstreckung. Die Hauptbedeutung der Vorschrift, die eine gewisse Erleichterung gegenüber § 750 ZPO bedeutet, liegt darin, dass der Titel nicht gegen den/die Erben umgeschrieben (§ 727 ZPO) zu werden braucht (vgl. AG Bremen, JurBüro 2015, 209), sondern ohne weiteres der (...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Beginn der Zwangsvollstreckung (Absatz 1) – Inhalt der Regelung

Rz. 2 Voraussetzung ist, dass die Zwangsvollstreckung begonnen hatte und der Schuldner alsdann verstorben ist. Darauf, ob die Erbschaft angenommen wurde, kommt es nicht an. Wegen der Bestimmung des § 779 Abs. 1 ZPO führt der Tod des vormaligen Vollstreckungsschuldners (des Erblassers) zu keiner Unterbrechung oder etwaigen Aussetzung des Verfahrens der Zwangsvollstreckung nac...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 8.40 Zahlungsaufforderung – Fristsetzung

Rz. 87 Die Kosten für eine anwaltliche Zahlungsaufforderung sind erstattungsfähig, wenn alle Vollstreckungsvoraussetzungen vorlagen und eine angemessene Zahlungsfrist verstrichen ist (OLG München, MDR 1989, 652; so auch OLG Düsseldorf, MDR 1988, 783; OLG Koblenz, AnwBl. 1988, 299). Die Absendung der Zahlungsaufforderung schon am ersten Tag nach Eintritt der Rechtskraft des U...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Grundsatz – Zweck

Rz. 1 Zur Vorbereitung oder weiteren Durchführung der Zwangsvollstreckung benötigt der Gläubiger bisweilen öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden, auf deren Erteilung nach den allgemeinen Regeln nur der Schuldner einen Anspruch hat. Der Schuldner stellt aber den erforderlichen Antrag nicht, um die Zwangsvollstreckung zu hintergehen. Hier setzt nun die Vorschrift ei...mehr