Fachbeiträge & Kommentare zu Vordruck

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Bedarfsbewertung: Anlage Be... / 2.7 Abschnitt G – Angaben zu §§ 13a, 13b und 13c ErbStG (Zeilen 43 bis 133)

2.7.1 Verwaltungsvermögen (einschließlich Altersversorgungsvermögen ohne Finanzmittel) In den Zeilen 44 bis 54 sind Angaben zum Wert des Verwaltungsvermögens – einschließlich des Altersversorgungsvermögens jedoch ohne Finanzmittel – zu machen.[1] In der Spalte 1 der Zeilen 46 bis 52 ist die Summe der gemeinen Werte der jeweiligen Einzelwirtschaftsgüter des Verwaltungsvermögen...mehr

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Bedarfsbewertung: Anlage Be... / 2.5 Abschnitt E – Angaben zum Substanzwert (Zeilen 38 bis 39)

Die Wertuntergrenze bei der Ermittlung des gemeinen Werts bildet der Substanzwert. Dies gilt unabhängig davon, ob der gemeine Wert mit einem individuellen Gutachten oder nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren ermittelt wurde. Nur wenn der gemeine Wert aus Verkäufen abgeleitet wurde, findet der Substanzwert keine Anwendung. Der Substanzwert ermittelt sich nach § 109 Abs. ...mehr

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Bedarfsbewertung: Anlage Be... / 2.7.2 Verwaltungsvermögen (nur Finanzmittel und einschließlich Altersversorgungsvermögen)

In den Zeilen 55 bis 64 sind Angaben zum Wert des Verwaltungsvermögens – hier nur Finanzmittel – zu machen. Hinweis Erläuterungen auf gesondertem Blatt Auf einem gesonderten Blatt sollte erläutert werden, welche Wirtschaftsgüter den Finanzmitteln zugerechnet wurden und wie der Wert ermittelt wurde. In die Zeile 57 sind Zahlungsmittel, Geschäftsguthaben, Geldforderungen und ande...mehr

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Bedarfsbewertung: Anlage Be... / 2.7.6 Ermittlung der auf den übertragenen Anteil entfallenden Werte

In Zeile 109 ist der gemeine Wert des erworbenen Anteils lt. Zeile 42 zu erfassen und in Zeile 110 der gemeine Wert des gesamten Betriebsvermögens lt. Zeile 41. Der Aufteilungsmaßstab ergibt sich wie folgt und ist in Zeile 111 in Prozent zu erfassen: Zeile 109/Zeile 110 x 100. In Zeile 112 ist der Wert des Verwaltungsvermögens laut Zeile 82 – ansonsten Zeile 54 Spalte 1 – einzu...mehr

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Bedarfsbewertung: Anlage Be... / 2.9 Abschnitt I – Nachrichtliche Angaben (Zeilen 152 bis 154)

Im Abschnitt I sind gegebenenfalls noch nachrichtliche Angaben vorzunehmen. Gehören zum Betriebsvermögen Grundstücke, die sowohl dem ertragsteuerlichen Betriebsvermögen als auch dem Grundvermögen zuzurechnen sind, dann ist dies in Zeile 152 anzukreuzen und es ist gesondertes Blatt bei zu fügen. Dieses soll die folgenden Angaben enthalten: Die Lage des Grundstücks, die Feststel...mehr

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Bedarfsbewertung: Anlage Be... / 2.9.7 Anzahl der Beschäftigten

Der Verschonungsabschlag bleibt dem Erwerber nur dann in voller Höhe erhalten, wenn nach Ablauf des Überwachungszeitraums von fünf Jahren (beim 85 %igen Verschonungsabschlag) oder sieben Jahren (beim 100 %igen Verschonungsabschlag) die jeweils maßgebende Mindestlohnsumme erreicht wird. Diese ist mit der Ausgangslohnsumme zu vergleichen.[1] Die Zeilen 132 bis 135 erfordern zun...mehr

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Bedarfsbewertung: Anlage Be... / 2.7.5 Schulden

In die Zeile 90 sind die Schulden einzutragen, jedoch ohne Altersversorgungsverpflichtungen. In die Zeile 91 gehören zusätzlich verrechenbare Schulden aus Altersversorgungsverpflichtungen (Zeile 71). Die verbleibenden Schulden (nach Verrechnung mit Altersversorgungsvermögen) sind in die Zeile 92 einzutragen. Nicht verrechenbare Schulden (§ 13b Abs. 8 Satz 2 ErbStG) Es bestehen a...mehr

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Bedarfsbewertung: Anlage Be... / 2.9.5 Schulden

In die Zeile 104 sind die Schulden einzutragen, jedoch ohne Altersversorgungsverpflichtungen. In die Zeile 105 gehören zusätzlich verrechenbare Schulden aus Altersversorgungsverpflichtungen. Die verbleibenden Schulden (nach Verrechnung mit Altersversorgungsvermögen) sind in die Zeile 106 einzutragen. Nicht verrechenbare Schulden (§ 13b Abs. 8 Satz 2 ErbStG) Es bestehen aus Verei...mehr

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Bedarfsbewertung: Anlage Be... / 2.12 Abschnitt J – Nachrichtliche Angaben

Im Abschnitt J sind gegebenenfalls noch nachrichtliche Angaben vorzunehmen. In Zeile 168 ist anzugeben, ob die Voraussetzungen für den Vorwegabschlag vorliegen.[1] In Zeile 169 ist die Höhe des Vorwegabschlags anzugeben. Wie sich die Höhe des Vorababschlags ermittelt, ist auf einem gesonderten Blatt zu erläutern. Ist der Hauptzweck des Unternehmens eine Tätigkeit i. S. d. § 13 ...mehr

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Bedarfsbewertung: Anlage Be... / 2.2 Abschnitt B – Ableitung aus Verkäufen (Zeilen 23 bis 29)

Haben innerhalb eines Jahres vor dem Bewertungsstichtag Verkäufe stattgefunden, sind die entsprechenden Angaben in den Zeilen 26 und 27 zu machen. Daneben sind in einer besonderen Anlage der Käufer und Verkäufer anzugeben. Stehen Käufer und Verkäufer in einem Verwandtschaftsverhältnis, so ist auch das in der Anlage bekannt zu machen. Beizufügen ist auch der Vertrag über den ...mehr

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Bedarfsbewertung: Anlage Be... / 2.6 Abschnitt F – Anzusetzender gemeiner Wert des Betriebsvermögens (Zeilen 40 bis 42)

Als gemeiner Wert kommen nach verschiedenen Methoden ermittelte Werte in Betracht, wobei eine bestimmte Reihenfolge einzuhalten ist: Es ist in Zeile 42 der Wert des gesamten Betriebsvermögens zu erfassen. Vorrangig ist der aus Verkäufen abgeleitete Wert anzusetzen (Abschnitt B Zeile 28). Ist die Ableitung des gemeinen Werts aus Verkäufen nicht möglich, ist er entweder unter Be...mehr

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Bedarfsbewertung: Anlage Be... / 2.3 Abschnitt B – Ableitung aus Verkäufen (Zeilen 23 bis 30)

Haben innerhalb eines Jahres vor dem Bewertungsstichtag Verkäufe stattgefunden, sind die entsprechenden Angaben in den Zeilen 27 und 28 zu machen. Daneben sind in einer besonderen Anlage der Käufer und Verkäufer anzugeben. Stehen Käufer und Verkäufer in einem Verwandtschaftsverhältnis, so ist auch das in der Anlage bekannt zu machen. Beizufügen ist auch der Vertrag über den ...mehr

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Bedarfsbewertung: Anlage Be... / 2.7 Abschnitt F – Anzusetzender gemeiner Wert des Betriebsvermögens (Zeilen 40 bis 41)

Als gemeiner Wert kommen nach verschiedenen Methoden ermittelte Werte in Betracht, wobei eine bestimmte Reihenfolge einzuhalten ist: Vorrangig ist der aus Verkäufen abgeleitete Wert anzusetzen (Abschnitt B Zeile 29). Ist die Ableitung des gemeinen Werts aus Verkäufen nicht möglich, ist er entweder unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten oder einer anderen anerkannten auc...mehr

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Bedarfsbewertung: Anlage Be... / 2.4 Abschnitt D – Angaben zum Wert nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren (Zeilen 36 bis 37)

Möglich ist es auch, den Wert nach dem vereinfachtem Ertragswertverfahren zu ermitteln. Dieser ermittelt sich nach den §§ 199 BewG – 203 BewG.[1] Dies gilt nur dann nicht, wenn der Ertragswert unterhalb des Substanzwert (§ 109 BewG) bzw. Liquidationswert liegt. Das vereinfachte Ertragswertverfahren kann auch bei ausländischem Betriebsvermögen angewendet werden. Hinweis Anlage ...mehr

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Bedarfsbewertung: Anlage Be... / 2.5 Abschnitt D – Angaben zum Wert nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren (Zeilen 37 bis 38)

Es ist möglich, den Wert nach dem vereinfachtem Ertragswertverfahren zu ermitteln. Unterschreitet jedoch der Ertragswert den Substanzwert bzw. Liquidationswert dann gilt vorgenanntes nicht. Hinweis Formular zum vereinfachten Ertragswertverfahren Soll der Wert nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren ermittelt werden, ist es zwingend notwendig, auch das Formular "Anlage vere...mehr

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Bedarfsbewertung: Anlage Be... / 2.7.3 Junge Finanzmittel

Gehören zum Vermögen des Einzelunternehmens eine Beteiligung an einer Personengesellschaft oder Anteile an einer Kapitalgesellschaft, die kein Verwaltungsvermögen nach § 13b Abs. 4 Nr. 2 ErbStG darstellen, sind die jungen Finanzmittel dieser Gesellschaften anteilig dem Einzelunternehmen zuzurechnen (§ 13b Abs. 9 ErbStG). Diese anteiligen jungen Finanzmittel aus nachgeordneten...mehr

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Bedarfsbewertung: Anlage Be... / 2.9.2 Verwaltungsvermögen (nur Finanzmittel und einschließlich Altersversorgungsvermögen)

In den Zeilen 69 bis 80 sind Angaben zum Wert des Verwaltungsvermögens – hier nur Finanzmittel – zu machen. Hinweis Erläuterungen Auf einem gesonderten Blatt sollte hierbei erläutert werden, welche Wirtschaftsgüter den Finanzmitteln zugerechnet wurden und wie der Wert ermittelt wurde. In die Zeile 71 sind Zahlungsmittel, Geschäftsguthaben, Geldforderungen und andere Forderungen...mehr

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Bedarfsbewertung: Anlage Be... / 2.9.6 Ermittlung der auf den übertragenen Anteil entfallenden Werte

In Zeile 123 ist der Wert des erworbenen Anteils an der Kapitalgesellschaft lt. Zeile 54 oder Zeile 23 zu erfassen und in Zeile 124 der gemeine Wert der Kapitalgesellschaft lt. Zeile 44. Der Aufteilungsmaßstab ergibt sich wie folgt und ist in Zeile 125 in Prozent zu erfassen: Zeile 123/Zeile 124 x 100 Hierbei gilt Folgendes zu beachten: Wenn der Wert in Zeile 54 = 0 ist, dann: An...mehr

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Bedarfsbewertung: Anlage Be... / 2.8 Abschnitt H – Forderungen und Schulden gegenüber verbundenen Unternehmen

Gehören zum Vermögen des Einzelunternehmens eine Beteiligung an einer Personengesellschaft oder Anteile an einer Kapitalgesellschaft, sind Forderungen und Schulden zwischen den Gesellschaften untereinander oder im Verhältnis zu dem Einzelunternehmen nicht anzusetzen (§ 13b Abs. 9 Satz 3 ErbStG). Forderungen gegenüber verbundenen Unternehmen In der Zeile 137 ist der Name des ve...mehr

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Bedarfsbewertung: Anlage Be... / 2.11 Abschnitt I – Forderungen und Schulden gegenüber verbundenen Unternehmen

Gehören zum Vermögen der Kapitalgesellschaft eine Beteiligung an einer Personengesellschaft oder Anteile an einer Kapitalgesellschaft, sind Forderungen und Schulden zwischen den Gesellschaften untereinander oder im Verhältnis zur Kapitalgesellschaft nicht anzusetzen (§ 13b Abs. 9 Satz 3 ErbStG). Forderungen gegenüber verbundenen Unternehmen In der Zeile 151 ist der Name des ve...mehr

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Bedarfsbewertung: Anlage Be... / 2.6 Abschnitt E – Angaben zum Substanzwert (Zeilen 39 bis 40)

Die Wertuntergrenze bei der Ermittlung des gemeinen Werts bildet der Substanzwert). Dies gilt unabhängig davon, ob der gemeine Wert mit einem individuellen Gutachten oder nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren ermittelt wurde. Hinweis Substanzwert als Untergrenze Nur wenn der gemeine Wert aus Verkäufen abgeleitet wurde, findet der Substanzwert keine Anwendung. Der Substanz...mehr

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Bedarfsbewertung: Anlage Be... / 2.3 Abschnitt C – Angaben zum Gutachtenwert (Zeilen 30 bis 35)

Konnte der gemeine Wert nicht aus Verkäufen abgeleitet werden, so ist dieser unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten oder einer anderen anerkannten, auch im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für nichtsteuerliche Zwecke üblichen Methode zu ermitteln. Erfolgt die Wertermittlung in Ausübung des Wahlrechts im vereinfachten Ertragswertverfahren, dann ist dies in der Zeile 31 anzu...mehr

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Bedarfsbewertung: Anlage Be... / 2.4 Abschnitt C – Angaben zum Gutachtenwert (Zeilen 31 bis 36)

Konnte der gemeine Wert nicht aus Verkäufen abgeleitet werden, so ist dieser unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten oder einer anderen anerkannten, auch im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für nichtsteuerliche Zwecke üblichen Methode zu ermitteln. Erfolgt die Wertermittlung in Ausübung des Wahlrechts im vereinfachten Ertragswertverfahren, dann ist dies in der Zeile 32 anzu...mehr

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Bedarfsbewertung: Anlage Be... / 2.9.1 Verwaltungsvermögen (einschließlich Altersversorgungsvermögen, ohne Finanzmittel)

In den Zeilen 60 bis 68 sind Angaben zum Wert des Verwaltungsvermögens einschließlich des Altersversorgungsvermögens jedoch ohne Finanzmittel zu machen. In der Spalte 1 der Zeilen 61 bis 66 ist die Summe der gemeinen Werte der jeweiligen Einzelwirtschaftsgüter des Verwaltungsvermögens der Gesellschaft einzutragen. Hingegen ist in Spalte 2 der Zeilen 61 bis 65 der Wert des jung...mehr

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Bedarfsbewertung: Anlage Be... / 1.2 Feststellungsverfahren

Der Wert von Anteilen an Kapitalgesellschaften ist gesondert festzustellen. Dagegen unterliegt ausländisches Vermögen, welches nicht zum Vermögen einer Kapitalgesellschaft gehört, nicht der gesonderten Feststellung. Es verbleibt die Zuständigkeit beim jeweiligen Erbschaftsteuerfinanzamt.[1] Eine gesonderte Feststellung wird regelmäßig dann durchgeführt, wenn diese von Bedeutu...mehr

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Bedarfsbewertung: Anlage Be... / 1.1 Feststellungsverfahren

Der Wert des Betriebsvermögens bei Gewerbebetrieben ist gesondert festzustellen. Das gleiche gilt für den Wert des Betriebsvermögens bei freiberuflich Tätigen. Dagegen unterliegt ausländisches Vermögen nicht der gesonderten Feststellung. Die Zuständigkeit verbleibt beim jeweiligen Erbschaftsteuerfinanzamt.[1] Eine gesonderte Feststellung wird regelmäßig dann durchgeführt, wenn...mehr

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Bedarfsbewertung: Anlage Be... / 2.7.1 Verwaltungsvermögen (einschließlich Altersversorgungsvermögen ohne Finanzmittel)

In den Zeilen 44 bis 54 sind Angaben zum Wert des Verwaltungsvermögens – einschließlich des Altersversorgungsvermögens jedoch ohne Finanzmittel – zu machen.[1] In der Spalte 1 der Zeilen 46 bis 52 ist die Summe der gemeinen Werte der jeweiligen Einzelwirtschaftsgüter des Verwaltungsvermögens des Unternehmens einzutragen. Hingegen ist in Spalte 2 der Zeilen 46 bis 51 der Wert ...mehr

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Bedarfsbewertung: Anlage Be... / 2.7.7 Anzahl der Beschäftigten und Ausgangslohnsumme

Der Verschonungsabschlag bleibt dem Erwerber nur dann in voller Höhe erhalten, wenn nach Ablauf des Überwachungszeitraums von fünf Jahren (beim 85 %igen Verschonungsabschlag) oder sieben Jahren (beim 100 %igen Verschonungsabschlag) die jeweils maßgebende Mindestlohnsumme erreicht wird. Diese ist mit der Ausgangslohnsumme zu vergleichen. Die Zeilen 118 bis 133 erfordern daher ...mehr

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Bedarfsbewertung: Anlage Be... / 2.7.4 Altersversorgungsverpflichtungen

Betriebliche Altersversorgungsansprüche und -verpflichtungen liegen vor, wenn der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses Versorgungsleistungen bei Alter, Invalidität und/oder Tod im Sinne des § 1 Abs. 1 BetrAVG oder in anderer Weise zusagt. Verwaltungsvermögen und Finanzmittel, die ausschließlich und dauerhaft der Erfüllung von Schulden aus Alt...mehr

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Bedarfsbewertung: Anlage Be... / 2.10 Ausgangslohnsumme der Gesellschaft (Zeilen 136 bis 147)

Einzelne Angaben zur Ausgangslohnsumme der Gesellschaft sind in den Zeilen 138 bis 147 zu machen. In die Zeilen 138 bis 142 sind die Löhne und Gehälter der Gesellschaft der letzten fünf Wirtschaftsjahre vor dem Zeitpunkt der Entstehung der Steuer einzutragen. Hierher gehören aber nicht die Löhne und Gehälter von nachgeordneten Gesellschaften. Folgende Lohn- und Gehaltsbestandt...mehr

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Bedarfsbewertung: Anlage Be... / 2.9.4 Altersversorgungsverpflichtungen

Betriebliche Altersversorgungsansprüche und -verpflichtungen liegen vor, wenn der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses Versorgungsleistungen bei Alter, Invalidität und/oder Tod i. S. d. § 1 Abs. 1 BetrAVG oder in anderer Weise zusagt. Verwaltungsvermögen und Finanzmittel, die ausschließlich und dauerhaft der Erfüllung von Schulden aus Altersv...mehr

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Bedarfsbewertung: Anlage Be... / 2.1 Abschnitt A – Allgemeine Angaben (Zeilen 1 bis 22)

Der Abschnitt A fragt allgemeine Angaben zum Betriebsvermögen ab. In den Zeilen 3 bis 5 ist das Unternehmen, das zu bewerten ist, mit der Firma und der Anschrift aufzuführen. In Zeile 6 sind das Betriebsfinanzamt und die Steuernummer bzw. das Aktenzeichen bzw. Wirtschafts-Identifikationsnummer des jeweiligen Unternehmens einzutragen. Angaben zum bisherigen Betriebsinhaber sind...mehr

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Bedarfsbewertung: Anlage Be... / 2.1 Abschnitt A – Allgemeine Angaben (Zeilen 1 bis 22)

Der Abschnitt A fragt allgemeine Angaben ab. In den Zeilen 3 bis 5 ist die Kapitalgesellschaft, deren Anteile übergegangen sind mit der Firma und der Anschrift aufzuführen. In Zeile 6 sind das Betriebsfinanzamt und die Steuernummer bzw. das Aktenzeichen bzw. Wirtschafts- Identifikationsnummer des jeweiligen Unternehmens einzutragen. In den Zeilen 7 bis 12 sind Angaben zum Bete...mehr

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Bedarfsbewertung: Anlage Be... / 2.8 Abschnitt G – Ermittlung des gemeinen Werts des Anteils des Gesellschafters einer Kapitalgesellschaft (Zeilen 43 bis 56)

In der Zeile 44 ist der gemeine Wert des Betriebsvermögens der Kapitalgesellschaft aus Zeile 42 zu übernehmen. In die Zeile 45 ist das Nennkapital (entweder Grundkapital bei der Aktiengesellschaft oder Stammkapital bei der GmbH) der Kapitalgesellschaft einzutragen. Anzugeben ist in Zeile 46, wieviel vom Nennkapital eingezahlt ist. Richtet sich die Beteiligung am Vermögen und ...mehr

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Bedarfsbewertung: Anlage Be... / Zusammenfassung

Überblick Der nachfolgende Beitrag dient als Anleitung zum Ausfüllen der Anlage Betriebsvermögen für Anteile an Kapitalgesellschaften zur Feststellungserklärung (BBW 50.3) und weitere Angaben zu § 13a ErbStG, § 13b ErbStG und § 13c ErbStG/ Ermittlung des gemeinen Werts nach § 11 Abs. 2 BewG. Der Beitrag folgt der Gliederung des amtlichen Vordrucks. Gesetze, Vorschriften und ...mehr

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Bedarfsbewertung: Anlage Be... / Zusammenfassung

Überblick Der nachfolgende Beitrag dient als Anleitung zum Ausfüllen der Anlage Betriebsvermögen für Einzelunternehmen zur Feststellungserklärung (BBW 50.1) auf den Bewertungsstichtag. Der Beitrag folgt der Gliederung des amtlichen Vordrucks. . Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung Rechtsgrundlage für die Bewertung von Unternehmensvermögen ist der § 11 Abs. 2 BewG ergänzt ...mehr

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Bedarfsbewertung: Anlage Be... / 1.4.2 Verwaltungsvermögen

Nach § 13b Abs. 2 ErbStG ist das begünstigungsfähige Vermögen begünstigt, soweit sein gemeiner Wert den um das unschädliche Verwaltungsvermögen i. S. d.§ 13b Abs. 7 ErbStG gekürzten Nettowert des Verwaltungsvermögens im Sinne des § 13b Abs. 6 ErbStG übersteigt (sog. begünstigtes Vermögen).[1] Besteht das begünstigungsfähige Vermögen nahezu ausschließlich, das heißt zu mindest...mehr

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Bedarfsbewertung: Erklärung... / 2 Erläuterungen zum Vordruck

Hinweis Allgemeiner Hinweis zum Ausfüllen des Vordrucks Sind in den Vordrucken keine Eintragungsmöglichkeiten für etwaige Besonderheiten des Unternehmens enthalten oder der vorgesehene Raum reicht für Eintragungen nicht aus, so ist ein gesondertes Blatt zu verwenden und der Anlage beizufügen. In der Zeile 2 ist der Zeitraum der für den Erwerb maßgebenden Lohnsummenfrist einzut...mehr

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Bedarfsbewertung: Anlage Be... / 2 Erläuterungen zum Vordruck

2.1 Abschnitt A – Allgemeine Angaben (Zeilen 1 bis 22) Der Abschnitt A fragt allgemeine Angaben zum Betriebsvermögen ab. In den Zeilen 3 bis 5 ist das Unternehmen mit der Firma und der Anschrift aufzuführen, das zu bewerten ist. In Zeile 6 sind das Betriebsfinanzamt und die Steuernummer bzw. das Aktenzeichen bzw. Wirtschafts- Identifikationsnummer des jeweiligen Unternehmens e...mehr

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Bedarfsbewertung: Erklärung... / 2.9.5 Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen

In der Zeile 69 ist die Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen einschließlich solcher in nachgeordneten Gesellschaften zu bilden (Summe aus Zeile 65,66,67 und 68).mehr

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Bedarfsbewertung: Anlage Be... / 2.8.9 Schulden im erworbenen Sonderbetriebsvermögen

Gibt es Schulden im erworbenen Sonderbetriebsvermögen, dann müssen die Zeilen 168 – 170 ausgefüllt werden. In die Zeile 168 sind die Schulden einzutragen. In die Zeile 169 gehören Schulden aus nachgeordneten Gesellschaften. Die Zeile 170 ergibt die Schulden insgesamt.mehr

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Bedarfsbewertung: Erklärung... / 2.4 Unterschrift (Zeilen 19 bis 22)

In den Zeilen 20 bis 22 muss der Steuerpflichtige unterschreiben. Für Geschäftsunfähige oder beschränkt Geschäftsfähige sowie bei nicht natürlichen Personen hat der gesetzliche Vertreter zu unterschreiben. Hinweis Unterschrift Nicht unterschriebene Erklärungen gelten als nicht abgegeben. Dies kann negative Auswirkungen auf Fristen haben. Weiterhin können hierdurch Verspätungsg...mehr

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Bedarfsbewertung: Erklärung... / 2.2 Unternehmen (Zeilen 9 bis 14)

In den Zeilen 10 bis 12 ist das Unternehmen, das zu bewerten ist mit der Firma und der Anschrift aufzuführen. In Zeile 13 sind das Betriebsfinanzamt und die Steuernummer bzw. das Aktenzeichen bzw. Wirtschafts- Identifikationsnummer des jeweiligen Unternehmens einzutragen.mehr

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Bedarfsbewertung: Erklärung... / 2.10 Sonstige Angaben (Zeilen 71 bis 78)

In den Zeilen 71 bis 78 ist Platz für sonstige Angaben.mehr

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Bedarfsbewertung: Erklärung... / 2.6 Weitere Beteiligte (Zeilen 31 bis 41)

In den Zeilen 31 bis 41 sind weitere Beteiligte mit Anschrift/Steuernummer und Steuer-Identifikationsnummer aufzuführen.mehr

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Bedarfsbewertung: Erklärung... / 2.8 Empfangsbevollmächtigter der Erbengemeinschaft (Zeilen 49 bis 54)

In den Zeilen 49 bis 54 sind die Empfangsbevollmächtigten der Erbengemeinschaft einzutragen. Zu beachten ist hierbei, dass die Empfangsvollmacht von allen Erben durch ihre Unterschrift zu bestätigen ist.mehr

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Bedarfsbewertung: Erklärung... / 2.1 Erklärungspflichtiger (Zeilen 4 bis 8)

Die erklärungspflichtige Person ist in den Zeilen 5 bis 8 mit ihrer Anschrift anzugeben.mehr

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Bedarfsbewertung: Erklärung... / 2.9 Berechnung der maßgebenden jährlichen Lohnsummen § 13a Abs. 3 ErbStG (Zeilen 56 bis 69)

2.9.1 Löhne und Gehälter ohne solche aus nachgeordneten Gesellschaften In die Zeilen 57 bis 64 ist die Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsumme einzutragen. In der Spalte 1 ist der Zeitraum bzw. das Jahr einzutragen. Hierbei ist zu beachten, dass sich der erste Zeitraum vom Tag nach dem Besteuerungszeitpunkt bis zum Ende des ersten Kalenderjahres ergibt. Der zweite bis fünfte...mehr

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Bedarfsbewertung: Erklärung... / 2.5 Erwerber/Steuerschuldner (Zeilen 25 bis 30)

In den Zeilen 25 bis 29 ist die Person des Erwerbers bzw. Steuerschuldners mit Anschrift und Steuer-Identifikationsnummer einzutragen.mehr

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Bedarfsbewertung: Erklärung... / 2.3 Bekanntgabe bzw. Erklärungsbevollmächtigter des Erklärungspflichtigen (Zeilen 15 bis 18)

In den Zeilen 15 bis 18 ist die Person mit Anschrift anzugeben, dem der Steuerbescheid bekanntgeben werden soll.mehr