Fachbeiträge & Kommentare zu Vorsorgevollmacht

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ZErb 10/2023, Was gibt es N... / 1. Verpflichtende ZVR-Abfrage, Auskunft an Betreuungsbehörden

Nach § 285 FamFG n.F. ist die Nachfrage des Betreuungsgerichts beim ZVR, ob dort eine Vorsorgevollmacht registriert ist, immer noch ein "Soll" und kein "Muss". Das mag im Einzelfall unnötige Vorgänge vermeiden. Da aber in der Praxis nicht alle Betreuungsgerichte immer Auskunft erbitten, wäre nach hier vertretener Ansicht eine Pflicht vorzugswürdig gewesen. Da die Betreuungsbe...mehr

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ZErb 10/2023, Was gibt es N... / II. Kontrollbetreuung

1. Einleitung Kann ein Vollmachtgeber seinen Bevollmächtigten nicht mehr kontrollieren, kommt eine Kontrolle durch einen vom Gericht eingesetzten Betreuer in Betracht. Dies war in den vergangenen Jahren öfter Gegenstand der Rechtsprechung insbesondere des BGH.[20] Mit der Reform wurden die Voraussetzungen für die Einrichtung einer Kontrollbetreuung ausführlicher geregelt und ...mehr

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ZErb 10/2023, Was gibt es N... / C. Ausblick

I. Einleitung Für Vorsorgevollmachten wurde bewusst von einer umfassenden Neuregelung abgesehen. Dies ist einerseits äußerst bedauerlich, da Vorsorgevollmachten in der Praxis eine größere Bedeutung haben als Betreuungen. Andererseits ist dies nachzuvollziehen, da das Gesetzgebungsprojekt allein schon mit den Themen der Betreuungen und Vormundschaften sehr umfangreich war. Es ...mehr

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ZErb 10/2023, Was gibt es N... / 2. Änderungen

a. Umgangsrecht Die Regelung des Umgangs des Betreuten ist eine wesentliche Maßnahme, wird doch z.B. bestimmt, wer ihn in einem Krankenhaus oder Pflegeheim besuchen darf, wenn er sich nicht selbst fortbewegen kann. Ungerechtfertigte Einschränkungen können dem Betroffenen und seinen Zu- und Angehörigen erhebliches Leid zufügen. Daher muss diesbezüglich seit dem 1.1.2023 ein Au...mehr

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ZErb 10/2023, Was gibt es N... / a. Umgangsrecht

Ein dem § 1815 Abs. 2 Nr. 4 BGB entsprechender Gedanke kann für eine Formulierung von Vorsorgevollmachten genutzt werden, für die es keine entsprechende Regelung gibt. Formulierungsvorschlag: "Der Bevollmächtigte ist bevollmächtigt zu entscheiden, wer, wann und wie oft Umgang mit dem Vollmachtgeber bzw. Zugang zum Vollmachtgeber haben soll, wobei Ehegatten, Lebensgefährten, K...mehr

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ZErb 10/2023, Was gibt es N... / 2. Voraussetzungen

Für eine Suspendierungsanordnung gem. § 1820 Abs. 4 BGB muss der Bevollmächtigte die Person des Vollmachtgebers oder sein Vermögen erheblich gefährden (Nr. 1) oder den Betreuer in seiner Tätigkeit behindern (Nr. 2). Die Anforderungen[49] sind recht hoch und sollten nach hiesiger Ansicht nicht zu streng gesehen werden. Schließlich handelt es sich nicht um einen unwiederbringl...mehr

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ZErb 10/2023, Was gibt es N... / 3. Regelung des Innenverhältnisses

Bewusst abgesehen wurde von einer gesetzlichen Regelung des sog. Innenverhältnisses bei Vorsorgevollmachten. Dies wird weitgehend von der Rechtsprechung und der ganz herrschenden Meinung in der Literatur als Auftragsverhältnis angesehen, wenn sich nicht Ehegatten untereinander bevollmächtigen.[57] Daran wollte der Gesetzgeber nichts ändern. Im Rahmen der Kontrollbetreuungsre...mehr

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ZErb 10/2023, Was gibt es N... / 3. Rechtsfolgen

Die Herausgabe wird gem. § 285 FamFG durch Beschluss angeordnet, der nach § 86 Abs. 1 Nr. 1 FamFG vollstreckbar ist.[50] Eine Möglichkeit zur Sanktionierung von Zuwiderhandlungen des Bevollmächtigten konnte der Autor nicht entdecken. Auch eine strafrechtliche Verfolgung etwa wegen Untreue "nur" bei einem Verstoß gegen die gerichtliche Anordnung ist fraglich, da der Bevollmäc...mehr

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ZErb 10/2023, Was gibt es N... / B. Anwendung und Konflikt

I. Unterrichtungs- und Ablieferungspflicht, Vorrang 1. Unterrichtungs- und Ablieferungspflicht § 1820 Abs. 1 BGB wiederholt die bisherige Pflicht nach § 1901 BGB a.F. zur Unterrichtung des Betreuungsgerichts über Vorsorgevollmachten, wenn ein Betreuungsverfahren läuft, sowie die Verpflichtung zur Vorlage einer Abschrift auf Verlangen des Betreuungsgerichts. Für die Betreuungsv...mehr

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ZErb 10/2023, Was gibt es N... / 2. Voraussetzungen

a. Unfähigkeit des Vollmachtgebers zur Kontrolle Die Voraussetzungen für die Kontrollbetreuung sind im dritten Absatz des § 1820 BGB geregelt, die Rechtsfolgen in dem des § 1815 BGB. Erste Bedingung ist die Unfähigkeit des Vollmachtgebers, seine Rechte gegenüber dem Bevollmächtigten auszuüben, was entsprechend § 1814 BGB die Betreuungsbedürftigkeit erfordert. Müller-Engels fü...mehr

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ZErb 10/2023, Was gibt es N... / IV. Suspendierung

1. Einleitung Eine interessante, nach Münch "begrüßenswerte"[45] Neuregelung ist die Möglichkeit einer Anordnung des Betreuungsgerichts gegenüber dem Bevollmächtigten, die Vollmacht nicht zu nutzen (das Wort "ausüben" scheint unglücklich, da sie keine Aufgabe ist – das ist der regelmäßig zugrunde liegende Auftrag) und die Urkunde vorübergehend abzuliefern, § 1820 Abs. 4 BGB. ...mehr

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ZErb 10/2023, Was gibt es N... / I. Schriftformerfordernis

1. Einleitung Vollmachten können gem. § 167 Abs. 2 BGB grundsätzlich formfrei erteilt werden, auch wenn das Rechtsgeschäft, bei dem vertreten werden soll, formbedürftig ist. Ausnahmen, wie gem. § 29 GBO für die Eintragungsbewilligungen, für die Ausschlagung einer Erbschaft nach § 1945 Abs. 3 BGB oder Ausweisangelegenheiten gem. § 9 Abs. 1 S. 5 PAuswG müssen ausdrücklich angeo...mehr

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ZErb 10/2023, Was gibt es N... / 2. Betreuungsverfügungsbeglaubigung

Der wesentliche Nachteil der neuen Regelung liegt in § 7 Abs. 1 S. 2 BtOG verborgen: Dort wird die Beglaubigungswirkung auf die Lebzeiten des Vollmachtgebers beschränkt. Damit findet nach hiesiger Ansicht eine Entwertung statt. Insofern sollte die alte Rechtslage wieder hergestellt werden.mehr

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ZErb 10/2023, Was gibt es N... / II. Umgangsregelung, Aufenthalt im Ausland und Schenkungsbefugnis

1. Einleitung Einige Änderungen im Betreuungsrecht können Anregungen bei der Gestaltung von Vorsorgevollmachten sein, denn die dahinterstehenden Erwägungen zum Schutz des Betreuten sind sinnvoll. So wurden für Betreuungen Beschränkungen bezüglich der Umgangsbestimmung (§ 1815 Abs. 2 Nr. 4 BGB) und des Aufenthalts im Ausland (§ 1815 Abs. 2 Nr. 3 BGB) in das BGB aufgenommen. Zu...mehr

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ZErb 10/2023, Was gibt es N... / III. Weitere Verbesserungsmöglichkeiten

Über die in der Reform geregelten Fragen hinaus könnten gesetzgeberische Maßnahmen die Handhabbarkeit und die Missbrauchserschwerung verbessern. 1. Freiwilliges Genehmigungsbedürfnis Der Autor hat im Rahmen der Beratungen der Facharbeitsgruppe 3 vorgeschlagen, dass es dem Vollmachtgeber ermöglicht werden sollte, Genehmigungserfordernisse anzuordnen. Dann könnte z.B. der Bevoll...mehr

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ZErb 10/2023, Was gibt es N... / 3. Gestaltungsvorschläge

a. Umgangsrecht Ein dem § 1815 Abs. 2 Nr. 4 BGB entsprechender Gedanke kann für eine Formulierung von Vorsorgevollmachten genutzt werden, für die es keine entsprechende Regelung gibt. Formulierungsvorschlag: "Der Bevollmächtigte ist bevollmächtigt zu entscheiden, wer, wann und wie oft Umgang mit dem Vollmachtgeber bzw. Zugang zum Vollmachtgeber haben soll, wobei Ehegatten, Leb...mehr

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ZErb 10/2023, Was gibt es N... / I. Unterrichtungs- und Ablieferungspflicht, Vorrang

1. Unterrichtungs- und Ablieferungspflicht § 1820 Abs. 1 BGB wiederholt die bisherige Pflicht nach § 1901 BGB a.F. zur Unterrichtung des Betreuungsgerichts über Vorsorgevollmachten, wenn ein Betreuungsverfahren läuft, sowie die Verpflichtung zur Vorlage einer Abschrift auf Verlangen des Betreuungsgerichts. Für die Betreuungsverfügung ist die entsprechende Regelung nun in § 18...mehr

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ZErb 10/2023, Was gibt es N... / III. Vollmachtswiderruf

1. Genehmigung statt Aufgabenbereich In der Reform wird der Widerruf einer Vorsorgevollmacht durch den Betreuer neu geregelt. Der Vollmachtswiderruf ist nun genehmigungsbedürftig, § 1820 Abs. 5 BGB. Damit wurde von den durch den BGH aufgestellten Grundsätzen abgewichen, nach denen die Kompetenz für den Widerruf einer Vorsorgevollmacht dem Betreuer in einem eigenen Aufgabenkre...mehr

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ZErb 10/2023, Was gibt es N... / 2. Voraussetzungen

a. Nur Vorsorgevollmachten Das Genehmigungsbedürfnis soll ausdrücklich nicht für Post- oder Kontovollmachten gelten.[39] Interessanterweise enthält § 1820 Abs. 5 BGB mit den Worten "Vollmacht, die den Bevollmächtigten zu Maßnahmen der Personensorge oder zu Maßnahmen in wesentlichen der Vermögenssorge ermächtigt" eine Art Legaldefinition der Vorsorgevollmacht, welche eigentlic...mehr

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ZErb 10/2023, Was gibt es N... / A. Gestaltung

I. Schriftformerfordernis 1. Einleitung Vollmachten können gem. § 167 Abs. 2 BGB grundsätzlich formfrei erteilt werden, auch wenn das Rechtsgeschäft, bei dem vertreten werden soll, formbedürftig ist. Ausnahmen, wie gem. § 29 GBO für die Eintragungsbewilligungen, für die Ausschlagung einer Erbschaft nach § 1945 Abs. 3 BGB oder Ausweisangelegenheiten gem. § 9 Abs. 1 S. 5 PAuswG ...mehr

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ZErb 10/2023, Was gibt es N... / c. Schenkungsbefugnis

Möglichkeiten bei der Gestaltung von lebzeitigen Vermögensnachfolgen kann die Aufhebung des Schenkungsverbots gem. § 1854 Nr. 8 BGB eröffnen (bis zum 31.12.2022 in §§ 1908i Abs. 2 S. 1 i.V.m. 1804 BGB a.F. verankert). Schenkungen sind nun bei Betreuten nur noch genehmigungsbedürftig, aber grundsätzlich möglich. Für "nach den Lebensverhältnissen des Betreuten" angemessene ode...mehr

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ZErb 10/2023, Was gibt es N... / b. Aufenthaltsbestimmung im Ausland

Für Vollmachten wird es keine entsprechende Regelung geben. Es kann insofern bei der Gestaltung eine Einschränkung der Rechte des Bevollmächtigten erwogen werden. Formulierungsvorschlag: "Der Bevollmächtigte darf in Fragen der Aufenthaltsbestimmung des Vollmachtgebers entscheiden, vor allem die Entscheidung über einen auch dauerhaften Aufenthalt in einem Pflegeheim oder Hospi...mehr

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ZErb 10/2023, Was gibt es N... / 3. Befugnisse

Bemerkenswert ist nach dem neuen Recht, dass die möglichen Befugnisse des Kontrollbetreuers gem. § 1815 Abs. 3 BGB über die bisherigen hinausgehen. Im 1. HS dieses Absatzes wird zunächst unverändert die Geltendmachung von Rechten des Betreuten gegenüber dem Bevollmächtigten genannt. Das sind Auskunfts-, Rechenschafts- und Schadensersatzansprüche, Ansprüche auf Herausgabe usw...mehr

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ZErb 10/2023, Was gibt es N... / b. Aufenthaltsbestimmung im Ausland

Seit dem 1.1.2023 muss die Befugnis zur Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts des Betreuten im Ausland als Aufgabenbereich ausdrücklich zugewiesen werden, § 1815 Abs. 2 Nr. 3 BGB. Eine Genehmigung ist nicht notwendig, es sei denn, es ist damit zugleich die Aufgabe von Wohnraum verbunden. Dann gilt § 1833 Abs. 3 BGB. Dies sind sinnvolle Vorkehrungen zur Erschwerung des Missb...mehr

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ZErb 10/2023, Was gibt es N... / 1. Freiwilliges Genehmigungsbedürfnis

Der Autor hat im Rahmen der Beratungen der Facharbeitsgruppe 3 vorgeschlagen, dass es dem Vollmachtgeber ermöglicht werden sollte, Genehmigungserfordernisse anzuordnen. Dann könnte z.B. der Bevollmächtigte Immobilienverfügungen nur mit gerichtlicher Genehmigung vornehmen. Dies wurde als systemfremd abgelehnt. Allerdings benötigte ein Bevollmächtigter schon nach alter Rechtlag...mehr

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ZErb 10/2023, Was gibt es N... / a. Unfähigkeit des Vollmachtgebers zur Kontrolle

Die Voraussetzungen für die Kontrollbetreuung sind im dritten Absatz des § 1820 BGB geregelt, die Rechtsfolgen in dem des § 1815 BGB. Erste Bedingung ist die Unfähigkeit des Vollmachtgebers, seine Rechte gegenüber dem Bevollmächtigten auszuüben, was entsprechend § 1814 BGB die Betreuungsbedürftigkeit erfordert. Müller-Engels führt zutreffend aus,[24] dass allein eine körperl...mehr

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ZErb 10/2023, Was gibt es N... / 1. Einleitung

Kann ein Vollmachtgeber seinen Bevollmächtigten nicht mehr kontrollieren, kommt eine Kontrolle durch einen vom Gericht eingesetzten Betreuer in Betracht. Dies war in den vergangenen Jahren öfter Gegenstand der Rechtsprechung insbesondere des BGH.[20] Mit der Reform wurden die Voraussetzungen für die Einrichtung einer Kontrollbetreuung ausführlicher geregelt und die möglichen...mehr

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ZErb 10/2023, Was gibt es N... / 1. Einleitung

Eine interessante, nach Münch "begrüßenswerte"[45] Neuregelung ist die Möglichkeit einer Anordnung des Betreuungsgerichts gegenüber dem Bevollmächtigten, die Vollmacht nicht zu nutzen (das Wort "ausüben" scheint unglücklich, da sie keine Aufgabe ist – das ist der regelmäßig zugrunde liegende Auftrag) und die Urkunde vorübergehend abzuliefern, § 1820 Abs. 4 BGB. Bei unklaren ...mehr

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ZErb 10/2023, Was gibt es N... / b. Hohe Anforderungen

Die Voraussetzungen für einen Widerruf sind weiter hoch, wie sie der BGH ausgeformt[41] und der Gesetzgeber mit der Reform in § 1820 Abs. 5 S. 1 BGB kodifiziert hat. Vor einem Widerruf sind mildere Mittel zu prüfen und ggf. anzuwenden, wie z.B. die Ausübung von Auskunfts-, Rechenschafts- und Weisungsrechten.[42] Sinn der Kontrollbetreuung ist zum einen die weitere Ermittlung...mehr

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ZErb 10/2023, Was gibt es N... / a. Umgangsrecht

Die Regelung des Umgangs des Betreuten ist eine wesentliche Maßnahme, wird doch z.B. bestimmt, wer ihn in einem Krankenhaus oder Pflegeheim besuchen darf, wenn er sich nicht selbst fortbewegen kann. Ungerechtfertigte Einschränkungen können dem Betroffenen und seinen Zu- und Angehörigen erhebliches Leid zufügen. Daher muss diesbezüglich seit dem 1.1.2023 ein Aufgabenbereich a...mehr

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ZErb 10/2023, Vorsorgerecht

Kurze 2. Auflage 2023 758 Seiten, 99 EUR Verlag C.H.Beck, ISBN 978-3-406-78898-7 Sechs Jahre nach der ersten Auflage ist die neue und erweiterte zweite Auflage des von Dr. Dietmar Kurze herausgegebenen und in weiten Teilen auch bearbeiteten Praxiskommentars "Vorsorgerecht" erschienen. Der Herausgeber ist ein ausgewiesener Praktiker, der auch über die rein anwaltliche Tätigkeit h...mehr

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Elterliche Sorge / 2.2.1.2 Vereinbarung einer Vollmacht

Da das Sorgerecht höchst persönlich ist, kann es nicht durch Vereinbarung an Dritte übertragen werden. Der Sorgeberechtigte kann aber andere mit der Ausübung der Sorge beauftragen, etwa in Form einer Vollmacht. Eine andere Rechtslage ist nur durch gerichtliche Sorgerechtsänderung erreichbar. Hinweis Um die (Teil-)Übertragung der elterlichen Sorge bei großer Ortsverschiedenhei...mehr

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Elterliche Sorge / 3.5 Die Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts

Zum 1.1.2023 ist die umfassende Neuregelung der Vorschriften zum Vormundschafts- und Betreuungsrecht in Kraft getreten. Die Neuregelung stellt klar den Betroffenen in den Vordergrund und ist stärker an den Wünschen und Interessen des Betreuten bzw. Mündels orientiert.[1] Für die Praxis besonders bedeutsam sind die zum 1.1.2023 in Kraft getretenen Neuregelungen hinsichtlich der...mehr

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§ 7 Erbrecht / I. Muster: Vorsorgevollmacht

Rz. 19 Muster 7.7: Vorsorgevollmacht Muster 7.7: Vorsorgevollmacht _________________________ (Adresse) Sehr geehrte/r Herr/Frau _________________________, In der Vorsorgevollmacht können Sie eine oder mehrere Personen Ihres Vertrauens bevollmächtigen, um für Sie notwendige Entscheidungen fällen und umsetzen zu können. Eine Vorsorgevollmacht kann für medizinische Belange und/ode...mehr

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§ 7 Erbrecht / G. Muster: Vorsorgevollmacht

I. Muster: Vorsorgevollmacht Rz. 19 Muster 7.7: Vorsorgevollmacht Muster 7.7: Vorsorgevollmacht _________________________ (Adresse) Sehr geehrte/r Herr/Frau _________________________, In der Vorsorgevollmacht können Sie eine oder mehrere Personen Ihres Vertrauens bevollmächtigen, um für Sie notwendige Entscheidungen fällen und umsetzen zu können. Eine Vorsorgevollmacht kann für ...mehr

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§ 7 Erbrecht / I. Muster: Betreuungsverfügung

Rz. 22 Muster 7.8: Betreuungsverfügung Muster 7.8: Betreuungsverfügung _________________________ (Adresse) Sehr geehrte/r Herr/Frau _________________________, Wenn in Zeiten der Geschäftsfähigkeit keine wirksame Vollmacht erteilt wurde oder der hierin Bevollmächtigte weggefallen ist, muss das Betreuungsgericht auf Anregung eine gesetzliche Betreuung anordnen, wenn der Patient b...mehr

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§ 7 Erbrecht / II. Erläuterung

Rz. 20 Für Ehegatten gilt seit dem 1.1.2023 ein gesetzliches Notvertretungsrecht, mit dem Ehegatten unter anderem für medizinische Akutsituationen (Gesundheitssorge) ohne Vollmacht agieren können. Nach dem neuen § 1358 BGB können sich Ehegatten gegenseitig vertreten, wenn ein Partner aufgrund von Bewusstlosigkeit oder einer Krankheit seine Angelegenheiten der Gesundheitssorg...mehr

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§ 7 Erbrecht / III. Checkliste

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§ 7 Erbrecht / I. Muster: Patientenverfügung

Rz. 24 Muster 7.9: Patientenverfügung Muster 7.9: Patientenverfügung _________________________ (Adresse) Sehr geehrte/r Herr/Frau _________________________, Mit Ihrer Patientenverfügung bestimmen Sie Ihre zukünftige medizinische Behandlung. Sie können in konkrete Behandlungen einwilligen oder auch die Zustimmung zu Behandlungen verweigern für den Fall, dass Sie sich in der aktu...mehr

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ZErb 09/2023, Liebe Leserinnen und Leser

Liebe Leserinnen und Leser, unter der Rubrik "Literaturkritik: Erbrecht" stellen wir monatlich eine Auswahl von Neuerscheinungen aus dem Bereich des Erbrechts, des Erbschaftsteuerrechts sowie der erbrechtsrelevanten Nebengebiete vor. Barth 30 Minuten DSGVO richtig umsetzen 2022 GABAL, ISBN 978-3-96739-121-3, 10,90 EUR Kaum länger als 30 Minuten braucht der Leser, um dieses Kompakt...mehr

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ZErb 08/2023, Literaturkritik: Erbrecht

Liebe Leserinnen und Leser, unter der Rubrik "Literaturkritik: Erbrecht" stellen wir monatlich eine Auswahl von Neuerscheinungen aus dem Bereich des Erbrechts, des Erbschaftsteuerrechts sowie der erbrechtsrelevanten Nebengebiete vor. Abele/Klinger/Maulbetsch Pflichtteilsansprüche reduzieren und vermeiden Handbuch 3. Auflage 2023 C.H.BECK, ISBN 978-3-406-77995-4, 99 EUR Mit der 3. A...mehr

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§ 1 Bestand und Reichweite ... / 5. Zentrales Vorsorgeregister der Notare bei Vorsorgevollmachten

Rz. 22 Das Zentrale Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer[13] ist zuständig für die Dokumentation von Vorsorgevollmachten. Falls der Erblasser in dieser Form verfügt hat, kann eine Anfrage dort lohnend sein. Diese kann auch per E-Mail gestellt werden, wenn man sich als Nutzer hat registrieren lassen. Rz. 23 Hinweis Notare und Rechtsanwälte können sich als institutionelle Nut...mehr

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§ 2 Widerruf der Vollmacht / II. (Kontroll-)Betreuer

Rz. 11 Sofern für den Vollmachtgeber eine Betreuung[6] mit dem Aufgabenkreis der Vermögenssorge angeordnet wurde, ist der Betreuer gem. § 1823 BGB zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung berechtigt. Der Widerruf erteilter Vollmachten gehört in diesem Zusammenhang zu den ersten Amtshandlungen des Betreuers. Nur, wenn kein Dritter mehr über das Vermögen des Betreut...mehr

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Literaturverzeichnis

Ante, Der Zugangsnachweis bei Einwurf-Einschreiben, NJW 2020, 3487 Bartsch, Auskunftsansprüche der Erben gegen die Bank im Erbfall, ZErb 1999, 20 ff. Böhr, Beweislastprobleme bei der Schenkung, NJW 2001, 2059 Bühler, Vollmachtserteilung zur Vermeidung einer Betreuerbestellung – Möglichkeiten und Grenzen einer Vorsorgevollmacht, FamRZ 2001, 1585 ff. Damrau/Tanck (Hrsg.), Praxisko...mehr

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§ 1 Bestand und Reichweite ... / c) Bedingte Vollmacht

Rz. 32 Bei einer bedingten Vollmacht ist zu überprüfen, ob die Bedingung eingetreten ist. Die sog. postmortale Vollmacht gilt erst nach dem Tod, sie ist also nur in Verbindung mit einem Sterbenachweis, i.d.R. der Sterbeurkunde, wirksam. Problematischer sind bedingte Vorsorgevollmachten,[21] die z.B. Formulierungen enthalten wie: Zitat "Die Vollmacht ist nur in Verbindung mit ei...mehr

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§ 1 Bestand und Reichweite ... / b) Erteilung von Untervollmachten

Rz. 41 Zum anderen ist immer zu fragen, inwieweit eine Generalvollmacht auch zur Erteilung von Untervollmachten befugt. Ist dies im Rahmen einer Vorsorgevollmacht nicht ausdrücklich zugestanden, ist das im Zweifel auch nicht gewollt, weil es dem Vollmachtgeber gerade darauf ankommt, dass der Bevollmächtigte, dem er vertraut, persönlich seine Angelegenheiten wahrnimmt.[40] And...mehr

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Vorwort

Wir leben in einer immer älter werdenden Gesellschaft, in der zunehmend Menschen auf fremde Hilfe angewiesen sind. Neben der körperlichen Pflege muss der Mensch dann auch in seiner Eigenschaft als Rechtssubjekt "versorgt" werden. Hier gewinnen insbesondere Vorsorgevollmachten, für die der Staat zur Vermeidung einer Betreuung gerne wirbt, an Bedeutung. Das seit dem 1.1.2023 g...mehr

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§ 4 Die Leistungsansprüche ... / 3. Schenkung durch den Vollmachtgeber

Rz. 177 Zwischen dem Vollmachtgeber und seinem Bevollmächtigten darf man regelmäßig ein bestehendes Vertrauensverhältnis voraussetzen. Fließt Geld vom Vollmachtgeber zum Bevollmächtigten, werden im Streit zwischen den Erben des Vollmachtgebers und dem Vertreter um die angebliche Schenkung fast immer die gleichen Vorwürfe erhoben: Die Erben bezichtigen den Bevollmächtigten de...mehr

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§ 3 Beschaffung von Informa... / 6. Auftragsrecht zwischen Schwiegereltern und Schwiegerkindern

Rz. 27 Schließlich hatte sich die Rechtsprechung mit der Frage zu beschäftigen, inwieweit bei Schwiegerkindern Auftragsrecht anzunehmen ist. Das OLG Brandenburg[32] hatte über folgende Fallkonstellation zu entscheiden: Fall Die Vollmachtgeberin lebte seit 1984 im Haus ihres 1999 verstorbenen Sohnes und wurde von ihrer Schwiegertochter versorgt. Die Schwiegertochter wurde 2002...mehr

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§ 3 Beschaffung von Informa... / 2. Auftragsrecht bei Eheleuten

Rz. 13 Unter Eheleuten darf man hingegen nicht ohne weiteres Auftragsrecht annehmen, wie der BGH ausführt: Zitat "Eheleute müssen während des Zusammenlebens Ausgaben nicht mit der gleichen Genauigkeit abrechnen wie Vertragspartner, die nicht in einer ehelichen Lebensgemeinschaft verbunden sind. Verschwenderische oder unbelegte Ausgaben durch den wirtschaftenden Ehegatten könne...mehr