Fachbeiträge & Kommentare zu Widerruf

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Abgrenzung.

Rn 6 Andere Rechte und Rechtsstellungen, die nicht Anspruch sind, verjähren grds nicht. Gestaltungsrechte, die dem Berechtigten einseitig die Befugnis geben, ein Recht zu begründen, aufzuheben oder zu ändern, bspw Kündigung, Anfechtung, Widerruf, Aufrechnung und Anfechtung unterliegen nicht der Verjährung. IdR bestehen Ausschlussfristen. Im Extremfall kommt Verwirkung in Bet...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Das enttäuschte Vertrauen auf den Abschluss eines Vertrags. Ausgangspunkt:

Rn 48 In der zweiten Untergruppe von o Rn 41 weiß der andere Teil, dass der Vertrag noch nicht geschlossen ist, zB weil es noch an der Einhaltung einer Form fehlt. Er vertraut aber auf den erfolgreichen Abschluss der schon weit fortgeschrittenen Verhandlungen und macht Aufwendungen. Hier soll es uU Ersatzansprüche aus cic geben, gestützt auf einen unbegründeten Verhandlungsa...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Die fehlerhafte Gesellschaft.

Rn 17 Bei Vorliegen von Abschlussmängeln des Gesellschaftsvertrages hat die Rspr zum Schutz des Rechtsverkehrs sowie aufgrund der tatsächlichen Schwierigkeiten bei der Rückabwicklung derart komplexer Rechtsbeziehungen besondere Regeln aufgestellt. Die Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft hält entgegen den allg Grundsätzen das Fortbestehen der Gesellschaft trotz Unwirksamk...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Die Genugtuung wegen Persönlichkeitsverletzung.

Rn 25 Seit BGHZ 13, 334 (Leserbrief) ist das allg Persönlichkeitsrecht als Schutzgut von § 823 I anerkannt. Bei dessen Verletzung ist aber ein Ersatz durch Herstellung vielfach nicht möglich, und für § 251 fehlt es oft an einem Vermögensschaden. Daher hat seit BGHZ 26, 349 (Herrenreiter) die Rspr eine eigene Sanktion entwickelt, nämlich eine Geldentschädigung für Nichtvermög...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB Z

Zahlung bargeldlose ~ 245 3 Zahlung eines Preises 312 5 Zahlungsanweisung 780 3 Zahlungsaufschub Tatbestand 506 4 Zahlungsauftrag 675f 27 Ablehnung 675o 1 Ausführungspflicht 675o 6 Entgelt 675y 18 Haftungsausschluss 675y 15 Nicht erfolgte Ausführung 675y 1 Regressansprüche 676a 2 Sonstige Ansprüche 675z 1 Terminaufträge 675n 6 Unwiderruflichkeit 675p 2 Verschuldensunabhängige Haftung 675y 2...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB T

Tabak Produkthaftung 823 186 Tabakrauch 618 2 Tagesmutter 832 5 Tagespreisklauseln AGB 309 8 Tantieme 611 73 Tarifliche Unkündbarkeit 622 1 Tariflohn 612 5 Tarifvertrag 611 41, 45; 622 5; 613a 21, 50 Schutzgesetz 823 229 Tarifvorbehalt 611 41 Tarifwechselklausel 611 40 Tatbestandselemente 1576 2 Tatbestandskette 1569 7 Tatbestandsvoraussetzungen für eine wirksame Kündigung 542 28 Tätigkeit...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Beendigung des Darlehensvertrages.

Rn 66 Die Beendigung eines Darlehensvertrags erfolgt außer durch Anfechtung, Widerruf o Aufhebung va durch Kündigung, wobei auch eine Teilkündigung möglich sein kann (BGHZ 96, 275, 280 ff; NJW 99, 2269, 2270; Celle WM 10, 402, 404). Vor Valutierung, also vor Auszahlung der Darlehensvaluta kann entgegen heute wohl hM keine ordentliche Kündigung erfolgen (arg § 490 I; aA etwa ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Mehrpersonenverhältnisse.

Rn 4 § 813 I schließt für Mehrpersonenverhältnisse eine Direktkondiktion grds nicht aus. Deshalb kann der Leistende das zwecks Erfüllung einer fremden einredebehafteten Verbindlichkeit Geleistete (§ 267) uU direkt vom Empfänger kondizieren (ebenso MüKo/Schwab § 813 Rz 4). Das gilt freilich nur iRd für den Bereicherungsausgleich in Mehrpersonenverhältnissen allg geltenden Gru...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Einwilligungsbedürftige Rechtsgeschäfte.

Rn 15 Nicht lediglich rechtlich vorteilhaft und damit einwilligungsbedürftig sind die Ablehnung eines Angebots; die Annahme einer Erbschaft (Hamm ZErb 16, 76, 79) und die Annahme der Schenkung eines Erbteils (AG Stuttgart FamRZ 71, 182) wegen der Haftung für die Nachlassverbindlichkeiten; die Ausschlagung der Erbschaft wegen des Verlusts der Erbenstellung (Fröhler BWNotZ 13,...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2094 BGB – Anwachsung.

Gesetzestext (1) 1Sind mehrere Erben in der Weise eingesetzt, dass sie die gesetzliche Erbfolge ausschließen, und fällt einer der Erben vor oder nach dem Eintritt des Erbfalls weg, so wächst dessen Erbteil den übrigen Erben nach dem Verhältnis ihrer Erbteile an. 2Sind einige der Erben auf einen gemeinschaftlichen Erbteil eingesetzt, so tritt die Anwachsung zunächst unter ih...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Grundlagen.

Rn 7 Die Leistung muss objektiv erbracht worden sein. Maßgebend für den Eintritt der Erfüllung ist der Leistungserfolg. Die Vornahme der Leistungshandlung genügt hingegen nicht ohne Weiteres (BGHZ 87, 156; NJW 99, 210). So bedarf es beim Versendungskauf nicht nur der Übergabe an einen Spediteur, sondern der Übergabe durch die Transportperson an den Käufer (BGHZ 1, 4); die Re...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Anwendungsbereich.

Rn 2 § 174 betrifft einseitige empfangsbedürftige Willenserklärungen wie die Kündigung, den Rücktritt, die Anfechtung, die Aufrechnung und den Widerruf und wird analog auf rechtsgeschäftsähnliche Handlungen wie die Mahnung, die Abmahnung und die Fristsetzung angewandt (BGH MMR 21, 477 [BGH 21.01.2021 - I ZR 17/18] Rz 24; NJW 01, 289, 290 [BGH 17.10.2000 - X ZR 97/99]; Staud/...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Ansprüche des Verletzten.

Rn 39 Sie richten sich gegen denjenigen, der die Beeinträchtigung durch unmittelbares Handeln herbeigeführt hat (unmittelbarer Störer) oder der sie in zurechenbarer Weise veranlasst hat (mittelbarer Störer). Rn 40 Als Inhalt des Anspruchs kommen grds alle Rechtsfolgen in Betracht, die sich im Bereich des gesamten Güterschutzes ergeben können. IE sind dies der Anspruch auf Bes...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Vorrang der Gefahrabwehr durch die Eltern.

Rn 10 Neben der Gefährdung des Kindeswohls ist weitere Voraussetzung für ein staatliches Eingreifen gem § 1666 I, dass die Eltern entweder nicht in der Lage oder nicht gewillt sind, die Gefahr abzuwenden (vgl Brandbg FamRZ 14, 1790; BVerfG FamRZ 15, 2120; 17, 1577, 1580; 21, 749). Dieses Gefahrabwendungsprimat folgt unmittelbar aus dem in Art 6 II 1 GG verfassungsrechtlich v...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Ansprüche aus dem BGB.

Rn 2 Sofern nicht durch G oder Vereinbarung eine kürzere oder längere Frist bestimmt ist, ergreift die Regelverjährung grds alle privatrechtlichen Ansprüche (§ 194 Rn 4; Einheitsverjährung). Sie gilt sowohl für Primär- wie auch für Sekundärleistungsansprüche. Abweichende gesetzliche Bestimmungen finden sich in den Regelungen des Verjährungsrechts selbst und auch bei den gese...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Ausgangspunkt.

Rn 56 In der letzten Fallgruppe zu II entsteht der Schaden nicht aus der Unwirksamkeit eines Vertrages, sondern im Gegenteil gerade aus dessen Wirksamkeit: Die Belastung mit dem Vertrag bedeutet deshalb einen Schaden, weil dieser einer Partei unerwartete Nachteile bringt; die cic liegt hier darin, dass die andere Partei bei den Vertragsverhandlungen gegen eine Schutzpflicht ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Erklärung der Anerkennung.

Rn 1 Eine voluntative Elternschaft begründet die form- und zustimmungsbedürftige Erklärung eines Mannes, der Vater des Kindes zu sein (§ 1592 Nr 2). Die beurkundete Anerkennung begründet für und gegen alle eine vollgültige, mit allen Rechten und Pflichten verbundene Vaterschaft, auch wenn kein biologisches Abstammungsverhältnis oder keine sozial familiäre Beziehung besteht (...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Voraussetzungen.

Rn 2 § 2333 I regelt die Entziehung des Pflichtteils der Abkömmlinge (§ 2303 Rn 2), II ordnet die entspr Geltung für Eltern und Ehegatten an. Deren schuldhafter Verstoß gegen die Familiensolidarität (Rn 1) ist Voraussetzung der Entziehung (Ddorf NJW 68, 944 [OLG Düsseldorf 23.02.1968 - 7 U 128/66]). Daher liegt grds kein Entziehungsgrund vor, wenn der Berechtigte in Notwehr ...mehr

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§ 13 Die prozessuale Durchs... / VII. Pflichtteilsgeltendmachung gegenüber einer in Gründung befindlichen Stiftung

Rz. 112 Errichtet der Erblasser lebzeitig eine Stiftung und stattet diese mit seinem Vermögen aus, liegt mangels Vereinbarung über die Unentgeltlichkeit keine Schenkung vor. Die Vorschriften zur Pflichtteilsergänzung sind in diesen Fällen jedoch analog anzuwenden.[209] Unentgeltliche Zuwendungen an eine Stiftung unterliegen nach der Entscheidung des BGH[210] unstreitig ebenf...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Zulässiger Inhalt letztwilliger Verfügungen.

Rn 3 Eine der zentralen Regelungen, die der Erblasser in einem Testament trifft, ist die Einsetzung einer oder mehrerer Personen zum Erben. Die Erbeinsetzung beinhaltet nicht nur die Einsetzung zum Erben, sondern auch die Anordnung der Vor- und Nacherbfolge und die Ersatzerbenregelung für den Fall, dass eine zum Erben bestimmte Person aus irgendeinem Grund nicht zur Erbfolge...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 7. Betriebliche Übung.

Rn 43 Betriebliche Übung ist die regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des ArbG, aus denen die ArbN schließen können, dass ihnen aufgrund dieser Verhaltensweisen gewährte Leistungen oder Vergünstigungen künftig auf Dauer gewährt werden sollen (stRspr, BAG NJW 18, 3666). So begründet die mindestens dreimalige vorbehaltlose Gewährung einer Gratifikation (auch be...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Form und Inhalt.

Rn 5 Die Wirksamkeit des Auftrags ist grds an keine Form gebunden. Ein Auftrag ist notariell zu beurkunden, wenn dieser eine rechtsgeschäftliche Verpflichtung zur Übertragung oder zum Erwerb von Grundstücken begründet (§ 311b I; BGHZ 19, 69; 85, 245; 127, 168). Die Heranziehung anderer Formvorschriften (zB §§ 766, 780) kommt idR nicht in Betracht, da durch den Auftrag keine ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Auslösung über den Zahlungsempfänger.

Rn 3 Den Besonderheiten der einzelnen Zahlungsvorgänge, die vom oder über den Zahlungsempfänger bzw Zahlungsauslösedienstleister ausgelöst werden (›Pull‹-Zahlungen), trägt II Rechnung. Dabei wird die Lastschrift anders als die anderen Zahlungsvorgänge behandelt (2). Die Anwendbarkeit der Regelung setzt die Auslösung des Zahlungsvorgangs vom oder über den Zahlungsempfänger bz...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse.

Rn 1 § 44 enthält besondere Vorschriften für die Bewertung von Anrechten der Beamtenversorgung und beamtenähnlicher Versorgungen. In einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen alle Beamten, Richter und Soldaten. Ihr Dienstverhältnis kann auf Lebenszeit, auf bestimmte Zeit, auf Probe oder auf Widerruf begründet werden. Je nach Art des Dienstverhältnisses ergeben sic...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Absehen von der Genehmigungspflicht.

Rn 6 Auf die Einholung einer Genehmigung durch das BtG darf verzichtet werden, wenn mit dem Aufschub wahrscheinlich Gefahr für Leib und Leben des Betroffenen verbunden wäre (I 2). Die Genehmigung braucht nicht nachgeholt zu werden (Jürgens/Marschner § 1829 Rz 19). Eine ggf notwendige Einwilligung des Betreuers in die Durchführung der ärztlichen Maßnahme bleibt erforderlich. ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Verwirkung.

Rn 10 Bei der Verwirkung handelt es sich um eine besondere Ausprägung der unzulässigen Rechtsausübung. Mit der Verwirkung soll die illoyal verspätete Geltendmachung von Rechten ggü dem Verpflichteten ausgeschlossen werden (BGH NJW 14, 1888 [BGH 06.02.2014 - I ZR 86/12] Rz 42: zur Urheberrechtsverletzung in einer Zeitspanne von rund 48 Jahren). Auch wenn seit der Möglichkeit ...mehr

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§ 3 Ordentlicher Pflichttei... / 4. Insolvenz

Rz. 86 Aufgrund der von der Rspr. entwickelten, zeitlich erweiterten Pfändungsmöglichkeit (siehe Rdn 85) gehört die Pflichtteilsforderung von Anfang an zur Insolvenzmasse (§§ 35, 36 Abs. 1 InsO).[194] Allerdings tritt auch hier die Verwertungsmöglichkeit erst mit der Anerkennung oder Rechtshängigkeit des Anspruchs ein. Daher kann der Insolvenzverwalter die Forderung erst dan...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Testierwille.

Rn 20 Der Erblasser muss seine Verfügungen mit ernstlichem Testierwillen getroffen haben. Es genügt das Bewusstsein, dass die Urkunde als Testament aufgefasst werden könne. Bei einem formgerecht abgefassten und inhaltlich vollständigen Testament ist das idR nicht zweifelhaft (KG OLGZ 91, 148), weil die Form der Eigenhändigkeit ua gerade dazu dienen soll, Vorüberlegungen und ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Anwendungsbereich.

Rn 2 Die Vorschrift gilt für alle Arten von Rechtsgeschäften (vgl § 119 Rn 19, zum Schweigen § 119 Rn 20; zur Abdingbarkeit Hamm NJW-RR 06, 980f) von natürlichen und juristischen Personen (BGH WM 11, 2311 Tz 29). Maßgebender Zeitpunkt ist die Abgabe der Willenserklärung. Verfügungsgeschäfte sind anfechtbar, wenn sie selbst auf einer Täuschung beruhen (Grigoleit AcP 199, 404 ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2268 BGB – Wirkung der Ehenichtigkeit oder -auflösung.

Gesetzestext (1) Ein gemeinschaftliches Testament ist in den Fällen des § 2077 seinem ganzen Inhalt nach unwirksam. (2) Wird die Ehe vor dem Tod eines der Ehegatten aufgelöst oder liegen die Voraussetzungen des § 2077 Abs. 1 Satz 2 oder 3 vor, so bleiben die Verfügungen insoweit wirksam, als anzunehmen ist, dass sie auch für diesen Fall getroffen sein würden. Rn 1 Grundlage f...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Einigung.

Rn 9 Die Einigung ist ein formfreier abstrakter dinglicher Vertrag, in dem dem Gläubiger ein dingliches Verwertungsrecht an einem bestimmten Pfandgegenstand des Eigentümers (BGH WM 13, 858 Rz 29) zur Sicherung einer zumindest bestimmbaren Forderung bestellt wird. Die Einigung kann bedingt (§ 158) oder befristet (§ 163) erfolgen, in AGB (BGHZ 128, 295, 298f) oder in einer Sat...mehr

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§ 18 Länderübersicht / 5. Pflichtteilsverzicht

Rz. 79 Das französische Zivilrecht enthält den allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass auf noch nicht entstandene Rechte nicht wirksam verzichtet werden kann.[74] Dementsprechend kann vor Eintritt des Erbfalls auf Erb- und Pflichtteilsrechte nicht verzichtet werden, Art. 791, 722, 1130 Abs. 2 c.c. Dies gilt selbst dann, wenn der Verzichtende eine angemessene Abfindung erhält.[75] ...mehr

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§ 18 Länderübersicht / 2. Pflichtteile der Abkömmlinge

Rz. 273 Erb- und Pflichtteilsrechte im eigentlichen Sinne stehen allein den Kindern bzw. bei deren Vorversterben den weiteren Abkömmlingen zu, Art. 4:63 B.W. Die Höhe der Forderung entspricht der Hälfte des gesetzlichen Erbteils.[328] Berechnungsgrundlage ist allerdings nicht der reale Nachlass, sondern ein fiktiver Nachlass, welcher durch die hinzurechnungspflichtigen Schen...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Abs 2.

Rn 2 Die Rechtsfolge des Widerrufs ist bei noch nicht vollzogener Schenkung das Erlöschen der Leistungspflicht, bei vollzogener ein Herausgabeanspruch nach Bereicherungsrecht wegen späteren Wegfalls des Rechtsgrundes. Er ist vormerkungsfähig (BGH NJW 02, 2461 [BGH 13.06.2002 - V ZB 30/01]) und kann zusätzlich durch ein Verfügungsverbot gesichert werden (Köln NJW-RR 02, 1595 ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Zu §§ 357 ff.

Rn 4 Weiter ist § 356 im Zusammenhang zu sehen mit § 357, der die Rechtsfolgen des Widerrufsrechts bei Verträgen, die im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurden, regelt. Im Blick zu behalten ist auch § 357b, soweit es um die Rechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über Finanzdienstleistungen, einschließlich Verbraucherdarlehensverträge, geht, die im...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

1Das Erlöschen der Vollmacht bestimmt sich nach dem ihrer Erteilung zu Grunde liegenden Rechtsverhältnis. 2Die Vollmacht ist auch bei dem Fortbestehen des Rechtsverhältnisses widerruflich, sofern sich nicht aus diesem ein anderes ergibt. 3Auf die Erklärung des Widerrufs findet die Vorschrift des § 167 Abs. 1 entsprechende Anwendung.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Über die Vorschriften dieses Untertitels hinaus bestehen keine weiteren Ansprüche gegen den Verbraucher infolge des Widerrufs. (2) Von den Vorschriften dieses Untertitels darf, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. Die Vorschriften dieses Untertitels finden, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch Anwendung, wenn s...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Besonderheiten.

Rn 10 Art 247 § 7 I EGBGB benennt weitere ggf notwendige, klar u verständlich zu formulierende Angaben in Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen, etwa zur Pflicht, eine (Restschuld-)Versicherung abzuschließen o bestimmte Sicherheiten (noch) zu bestellen, bei entgeltlichen Finanzierungshilfen einen Eigentumsvorbehalt (Nr 2); der Bestellungsakt u die Sicherungsabrede müssen i...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Culpa in contrahendo.

Rn 13 Das Unterbleiben einer gesetzlich geforderten Information kann auch eine Haftung nach cic (§ 311 II) auslösen (s auch BTDrs 17/12637, 54). Deren Rechtsfolgen gehen in doppelter Hinsicht über diejenigen eines Widerrufs hinaus (s.a. § 311 Rn 57): 1. Schadensersatzanspruch. Rn 14 Der Schadensersatzanspruch aus cic umfasst mehr als bloß die Lösung vom Vertrag mit leicht modi...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Beweislast.

Rn 5 Wer die Unwirksamkeit des Vertretergeschäfts geltend macht, muss beweisen, dass der Vertrag vor einer Genehmigung widerrufen wurde. Die Beweislast dafür, dass der Vertragsgegner den Mangel der Vertretungsmacht kannte, trifft denjenigen, der sich auf die Wirkungslosigkeit des Widerrufs beruft (München ZIP 08, 220, 222; Erman/Maier-Raimer/Finkenauer Rz 7).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Frist.

Rn 11 Die Widerrufsfrist beträgt für alle Widerrufsrechte einheitlich 14 Tage (II 1). Sie beginnt grds mit Vertragsschluss (II 2). Ergänzt wird II 2 durch die in §§ 356 enthaltenen, gegenüber II 2 spezielleren Vorschriften (vgl dazu § 356 Rn 7 ff, § 356a Rn 1, § 356b Rn 5 f, § 356c Rn 7, § 356d Rn 2 sowie § 356e Rn 2). Die allg Vorschrift des II 2 gilt etwa für Verträge, die...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Reform.

Rn 1 § 361 wurde durch das VRRL-UG (s Vor §§ 355 ff Rn 2) neu eingefügt. I knüpft an § 357 IV aF an. Eine II entsprechende Regelung war in der bisherigen Gesetzesfassung nur in § 312i aF enthalten, der jedoch nur die Voraussetzungen eines Widerrufsrechts und nicht dessen Rechtsfolgen betraf. Anerkannt war jedoch, dass die Vorschriften über die Rechtsfolgen des Widerrufs von ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2272 BGB – Rücknahme aus amtlicher Verwahrung.

Gesetzestext Ein gemeinschaftliches Testament kann nach § 2256 nur von beiden Ehegatten zurückgenommen werden. Rn 1 Ehegatten können ein gemeinschaftliches Testament gem § 2256 nur persönlich und gleichzeitig zurücknehmen. Dies schützt vor einseitigen rechtswirksamen Handlungen eines Ehegatten. Beide Ehegatten müssen geschäftsfähig sein (Hamm FGPrax 12, 261). Das Recht zur E...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Zu §§ 346 ff.

Rn 6 In § 357 sind die Rechtsfolgen des Widerrufs für Verträge, die im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen wurden, abschließend geregelt. Ein Rückgriff auf die Regelungen des Rücktrittsrechts ist nicht möglich. Damit entfallen (anders als das nach § 312e I aF möglich war) Nutzungs- und Verwendungsersatzansprüche nach § 347. Auch § 348 (Leistung Zug-um...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Voraussetzungen.

Rn 64 Verwirkung setzt zunächst voraus, dass zwischen der ersten Möglichkeit der Geltendmachung des betreffenden Rechts und seiner tatsächlichen Geltendmachung ein längerer Zeitraum verstrichen ist, währenddessen der Berechtigte untätig geblieben ist: ›Zeitmoment‹. Der Zeitablauf allein genügt für den Eintritt der Verwirkung jedoch nicht, vielmehr müssen weitere Umstände vor...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Kosten iSd § 312e.

Rn 10 Von § 312e erfasst sind die in der Norm ausdrücklich aufgeführten Liefer-, Fracht- und Versandkosten. Unter sonstigen Kosten sind diejenigen Kosten zu verstehen, die in Art 246a § 1 I 1 Nr 7 EGBGB genannt sind. Ergiebig ist dieser Verweis nicht, da dort nur von allen ›zusätzlich zu dem Gesamtpreis nach Nr 5 anfallenden Fracht-, Liefer- und Versandkosten‹ die Rede ist s...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Materiell-rechtlich.

Rn 16 Eine Auflassung, die unter einer Bedingung oder Befristung (§§ 158 ff) erklärt ist, ist nichtig. Das gilt entspr für die Vereinbarung eines Widerrufs- oder Rücktrittsrechts (Soergel/Stürner Rz 39), insb für die Auflassung in einem widerruflichen Prozessvergleich (BGHZ 88, 366 f; aA BVerwG NJW 95, 2180) oder eines auf die Rechtskraft der Scheidung bedingten gerichtliche...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2263 BGB – Nichtigkeit eines Eröffnungsverbots.

Gesetzestext Eine Anordnung des Erblassers, durch die er verbietet, das Testament alsbald nach seinem Tod zu eröffnen, ist nichtig. Rn 1 Ebenso wenig wie die Eröffnung des Testaments kann der Erblasser die Ablieferung, Benachrichtigung, Einsichtnahme sowie die Öffnung der Erblasserwohnung und ihrer Behältnisse wirksam verbieten. Dies gilt auch, wenn das Verbot nur für eine b...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / c) Zurechnung des Verhaltens Dritter.

Rn 35 Spielt bei der Frage nach der Unzulässigkeit der Rechtsausübung das Verhalten eines Dritten herein, kommt es zunächst darauf an, ob die die Unzulässigkeit begründende Treuwidrigkeit im Verhalten des Berechtigten selbst liegt; ist dies der Fall, kommt es auf eine Zurechnung nicht an. Ist nur das Verhalten des Dritten als solches treuwidrig, stellt sich die Frage einer Z...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Rechtsfolgen/Beweislast.

Rn 9 Die Durchführung einer Behandlung ohne Einwilligung stellt eine Pflichtverletzung iSv § 280 I dar. Ohne Einwilligung erfolgt eine Behandlung auch dann, wenn der Patient in einer Wahlleistungsvereinbarung eine Chefarztbehandlung vereinbart hat und die Vornahme des Eingriffs ohne seine Zustimmung durch einen anderen Operateur erfolgt (BGH NJW 16, 3523 [BGH 19.07.2016 - VI...mehr