Fachbeiträge & Kommentare zu Widerruf

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ZErb 12/2018, Zur Versicher... / VI. Formulierungsvorschläge für Vollmacht und Erbscheinsantrag

Im Verfahren vor dem OLG Celle musste erst durch Auslegung der Vollmacht geklärt werden, ob diese auch die Antragstellung im Erbscheinsverfahren erfasse. Dies sollte in der Praxis durch eine klare und unzweideutige Formulierung (§ 17 Abs. 1 S. 1 BeurkG) vermieden werden. Hierzu kann es sich empfehlen, im Rahmen eines Beispielkatalogs in der Vollmacht ausdrücklich die Stellun...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 3.3.2 Begriff

Rz. 20 Der Begriff der "Ersetzung" wird in der AO an anderer Stelle nicht verwendet. Er findet sich jedoch in § 68 FGO. Die Bestimmung seines Inhalts hat unter Berücksichtigung des Zwecks des § 365 Abs. 3 AO zu erfolgen, dem Einspruchsführer ein erneutes Einspruchsverfahren zu ersparen. Der Begriff der Ersetzung ist weit auszulegen.[1] Rz. 20a Eine Ersetzung i. d. S. liegt de...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 3.2.2.2 Beispiele

Rz. 16 § 365 Abs. 3 AO ist demzufolge anwendbar bei folgenden "ändernden" Verwaltungsakten: Änderung von Steuerbescheiden, die gemäß § 164 Abs. 2 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen sind. Hierbei ist es unerheblich, ob in dem Änderungsbescheid der Nachprüfungsvorbehalt bestehen bleibt oder aufgehoben wird.[1] Auch die nachträgliche Aufnahme des Nachprüfungsvorbeha...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sommer, SGB V § 207 Bildung... / 2.4 Länderübergreifende Landesverbände (Abs. 3)

Rz. 9 Nach der Übergangsvorschrift bestehen länderübergreifende Landesverbände fort, wenn nicht eine der für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden in den beteiligten Ländern die Zustimmung bis zum 31.12.1989 versagt (Satz 1). Für die Aufsicht eines länderübergreifenden Verbandes ist die oberste Verwaltungsbehörde zuständig, in deren Zuständigkeitsbe...mehr

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zfs 11/2018, Zeitpunkt des Rechtsschutzfalls bei Widerruf eines Darlehensvertrags

ARB 2010 § 1 § 2 Buchst. d § 4 Abs. 1 S. 1 Buchst. c Leitsatz 1. Widerruft ein VN einen Darlehensvertrag wegen fehlerhafter Belehrung über sein Widerrufsrecht, so tritt der Rechtsschutzfall in dem Augenblick ein, in dem der Darlehensgeber sich weigert, den Darlehensvertrag rückabzuwickeln. 2. Der Versicherer kann sich das Recht, Rechtsschutz wegen fehlender Erfolgsaussicht oder...mehr

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zfs 11/2018, Zeitpunkt des ... / 1 Aus den Gründen:

"… Der Kl. hat gegen die Bekl. einen Anspruch auf Gewährung bedingungsgemäßen Versicherungsschutzes aus § 125 VVG i.V.m. §§ 1, 2 d), 4 Abs. 1 S. 1 c) ARB 2010." Zwischen den Parteien besteht seit dem 23.1.2013 ein wirksamer Rechtsschutzversicherungsvertrag auf der Grundlage der ARB 2010. Die Ehefrau des Kl. ist mitversichert: Die Rückabwicklung eines Darlehensvertrags nach ei...mehr

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§ 13 Betreuung und Vorsorge... / 3. Widerruf gegenüber bevollmächtigtem Miterben

Rz. 66 Hier gilt – wenn der von der Kommentarliteratur wiedergegebenen Meinung gefolgt wird – das gleiche wie beim Widerruf des Miterben gegenüber Dritten: Jeder Miterbe ist allein für sich zum Vollmachtswiderruf berechtigt. Die Vollmacht bleibt im Übrigen bestehen. Rz. 67 Anderes gilt dagegen, wenn man der Meinung folgt, nach welcher grundsätzlich nur ein gemeinsamer Widerru...mehr

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§ 13 Betreuung und Vorsorge... / IV. Widerruf der Vollmacht

1. Einleitung Rz. 57 Grundsätzlich ist der Widerruf der Vollmacht jederzeit möglich.[90] Das Recht zum Widerruf geht auf den oder die Erben über.[91] Dies ist inzwischen allgemein anerkannt, was es aber nicht immer war. Umstritten waren besonders Sachverhalte, bei denen der Bevollmächtigte nach dem Erbfall eine Schenkung an sich selbst vornehmen wollte. Anlässlich eines Falles...mehr

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§ 13 Betreuung und Vorsorge... / 2. Widerruf gegenüber Dritten

Rz. 58 Nach der – zumindest in der Kommentarliteratur – überwiegenden Meinung hat jeder Miterbe das Recht zum Widerruf. Die Vertretungsmacht des Bevollmächtigten für die anderen Miterben wird dadurch aber nicht berührt und bleibt daher bestehen.[93] Eine wirksame Vertretung ist insoweit weiter möglich. Der Bevollmächtigte kann nach dem Widerruf eines Miterben folglich nicht ...mehr

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§ 25 Auslandsberührung / f) Widerruf der Rechtswahl

Rz. 26 Der Widerruf oder aber gar die Abänderung einer bereits getroffenen Rechtswahl sind in Art. 22 Abs. 4 EuErbVO nur unvollständig geregelt. Jedenfalls muss sie sich im Hinblick auf die materielle Wirksamkeit an den Voraussetzungen der Abs. 1–3 orientieren.[49]mehr

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§ 25 Auslandsberührung / i) Widerruf und Aussetzung

Rz. 146 Ist ein ENZ unrichtig erteilt worden, so ist es gemäß § 38 IntErbRVG entweder zu widerrufen oder zu ändern, wobei der Widerruf auch von Amts wegen erfolgen darf. Da es durch das Nachlassgericht keine Möglichkeit gibt, das ENZ für kraftlos zu erklären oder schlichtweg einfach einzuziehen, ist es durch den Verordnungsgeber mit einem "Haltbarkeitsdatum" gemäß Art. 70 Ab...mehr

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§ 13 Betreuung und Vorsorge... / 4. Praktische Umsetzung des Widerrufs

Rz. 68 Der Widerruf der Vollmacht durch einen Miterben sollte auf der Vollmachtsurkunde vermerkt werden.[108] Es ist nicht ersichtlich, warum dies nur durch einen Notar erfolgen sollte. Dies können auch der Miterbe bzw. sein anwaltlicher Vertreter in angemessener Form, also ohne die Urkunde über Gebühr zu beinträchtigen. Eine Hinterlegung kommt bei Ausschluss des Rücknahmere...mehr

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§ 13 Betreuung und Vorsorge... / 1. Einleitung

Rz. 57 Grundsätzlich ist der Widerruf der Vollmacht jederzeit möglich.[90] Das Recht zum Widerruf geht auf den oder die Erben über.[91] Dies ist inzwischen allgemein anerkannt, was es aber nicht immer war. Umstritten waren besonders Sachverhalte, bei denen der Bevollmächtigte nach dem Erbfall eine Schenkung an sich selbst vornehmen wollte. Anlässlich eines Falles, in dem es u...mehr

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§ 10 Gestaltungsmöglichkeiten / 5. Vollmacht

Rz. 112 Das Amt des Testamentsvollstreckers beginnt mit der Annahme. Die Annahme wird gegenüber dem Nachlassgericht erklärt, § 2202 Abs. 2 BGB. Naturgemäß kann dies erst nach dem Erbfall geschehen. Bis allerdings das Testamentsvollstreckerzeugnis vorliegt, kann es je nach Arbeitsweise des Nachlassgerichtes einige Zeit dauern. In der Zeit unmittelbar nach dem Erbfall sind all...mehr

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§ 23 Strafrecht / ee) Untreue

Rz. 46 Beispiel 19 Die Erbengemeinschaft besteht aus S, B und K. In ihrem Gesamtvermögen stehen drei neuwertige Kfz. Da S weit entfernt vom Wohnort des Erblassers wohnt, kümmert er sich um den Nachlass wenig. B und K veräußern zwei Fahrzeuge ohne Rücksprache mit S an einen Autohändler ganz erheblich unter dem Listenpreis. S wird um seine Zustimmung ersucht. Er genehmigt die ...mehr

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§ 11 Gebühren und Kosten / 2. Testament

Rz. 36 Die Vergütung der anwaltlichen Tätigkeit bei der Errichtung von Testamenten ist umstritten,[31] denn es soll mangels Außenwirkung keine Geschäftsgebühr ausgelöst werden. Vielmehr soll es sich bei dieser Tätigkeit um eine reine Beratung handeln, mit der Folge, dass die Abrechnung einer über eine Erstberatungsgebühr hinausgehenden Tätigkeit einer Vergütungsvereinbarung ...mehr

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§ 4 Rechte und Pflichten de... / 1. Rechtssurrogation

Rz. 188 Die erste Alternative von § 2041 BGB regelt den Surrogationserwerb für den Fall der Rechtssurrogation. Der Begriff des "Rechts" ist weiter als der des Anspruches i.S.v. § 194 BGB. Neben den unmittelbaren schuldrechtlichen und sachlichen Ansprüchen sind die Früchte i.S.v. § 99 Abs. 2 BGB ebenfalls mit umfasst. Aber auch Rechte, die nicht gleichzeitig Ansprüche sind, f...mehr

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§ 13 Betreuung und Vorsorge... / Literaturtipps

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§ 3 Rechtsvergleichung / Literaturtipps

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§ 10 Gestaltungsmöglichkeiten / II. Lebensversicherung

Rz. 53 Bei einer Lebensversicherung (vgl. § 20 Rdn 24–37) ist genau zu differenzieren, da es eine Vielzahl unterschiedlicher Ausformungen gibt.[38] Von den Mandanten sollten im Zweifel die Versicherungsunterlagen zur Einsicht erbeten werden, da die Mandanten den Inhalt oft nicht oder zumindest nicht umfassend und juristisch zutreffend wiedergeben können. Hat der zukünftige Er...mehr

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§ 4 Rechte und Pflichten de... / II. Begriff der Verwaltung

Rz. 52 Der Begriff der "Verwaltung" (des Nachlasses) ist im BGB nicht definiert. Über die Reichweite des Begriffes in § 2038 BGB herrscht keine Einigkeit. Insbesondere ist es schwierig zu beurteilen, welche Verfügungen die Rechtsprechung abweichend von § 2040 (gemeinschaftliche Verfügung) im Rahmen der Mehrheits- oder sogar Einzelverwaltung für möglich hält. Einigkeit besteh...mehr

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§ 4 Rechte und Pflichten de... / 1. Allgemeines

Rz. 126 Die Regelung des § 2038 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 BGB ist im Wesentlichen deckungsgleich mit § 744 Abs. 2 S. 1 BGB. Sie soll die Handlungsfähigkeit der Erbengemeinschaft in besonderen Ausnahmefällen gewährleisten. "Zur Erhaltung notwendig" ist eine Maßregel, wenn ohne sie der Nachlass insgesamt oder Teile hiervon Schaden nehmen würden.[293] Notwendige Maßregeln sind zwangslä...mehr

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§ 23 Strafrecht / Literaturtipps

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§ 4 Rechte und Pflichten de... / Literaturtipps

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§ 26 Länderkurzübersichten / P. Portugiesische Republik

Rz. 98 Erbstatut: Portugal knüpft zur Bestimmung des Erbstatuts ab dem 17.8.2015 auf den letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers zum Todeszeitpunkt gem. Art. 21 EuErbVO an. Für Erbfälle vor Inkrafttreten der EuErbVO stellte das portugiesische Recht auf das Personalstatut des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes ab. Das Personalstatut ist das Recht des Staates, dem der...mehr

Kommentar aus Baetge, Rechnungslegung nach IFRS (Schäffer-Poeschel)
Jörg Baetge/Peter Wollmert/... / I. Zielsetzung, Entstehung, Aufbau und Bedeutung von IFRS 9

Tz. 1 Stand: EL 37 – ET: 2/2019 Die IFRS-Rechnungslegung für Finanzinstrumente ist gegenwärtig in drei Standards und drei Interpretationen kodifiziert. Dabei handelt es sich um IAS 32 Financial Instruments: Presentation, IFRS 7 Financial Instruments: Disclosures und IFRS 9 Financial Instruments sowie die Interpretationen IFRIC 2 Members’ Shares in Co-operative Entities and Similar...mehr

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Zur Zulässigkeit des Einwands rechtmäßigen Alternativverhaltens bei Kompetenzverstößen des Vorstands

Zusammenfassung Nimmt der Vorstand einer Aktiengesellschaft ein Geschäft ohne die notwendige Zustimmung des Aufsichtsrats vor, haftet er der Gesellschaft gegenüber für die aus dem Geschäft entstandenen Schäden nicht, wenn er nachweisen kann, dass der Aufsichtsrat bei pflichtgemäßer Nachfrage seine Zustimmung erteilt hätte. Hintergrund Eine Aktiengesellschaft klagte gegen ihr e...mehr

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Mitbestimmung/Mitwirkung / 1.2.10.6 Kürzung, Wegfall und Anrechnung freiwilliger Zulagen

Allgemeine Richtlinien darüber, wann jederzeit widerrufliche Zulagen widerrufen werden dürfen, sind grundsätzlich mitbestimmungspflichtig.[109n] In einer Betriebsvereinbarung sollte geregelt werden, ob und unter welchen Voraussetzungen die freiwillige Leistung gekürzt oder eingestellt werden kann. Enthält die Betriebsvereinbarung keine entsprechende Regelung, so müssen individ...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Mitbestimmung/Mitwirkung / 2.4.4 Lohngestaltung innerhalb der Dienststelle

Grundsätzliches Fragen der Lohngestaltung sind mitbestimmungspflichtig nach § 75 Abs. 3 Nr. 4 BPersVG. Die Vorschrift untergliedert sich in 2 Bereiche der Mitbestimmung: Lohngestaltungsfragen innerhalb der Dienststelle, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen, die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsgrundsätzen und deren Änderung. Festsetzung der Akkor...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sommer, SGB V § 148 Verfahr... / 2.5.3 Abstimmungsverfahren (Abs. 2 Satz 2 und 3)

Rz. 32 Das Abstimmungsverfahren zur Ermittlung der Zustimmung der Beschäftigten steht unter der Leitung der Aufsichtsbehörde. Diese kann die Durchführung auf eine andere Behörde übertragen, z. B. das örtliche Versicherungsamt (BT-Drs. 11/2237 S. 210). Die Abstimmung unter der Leitung einer Behörde soll sicherstellen, dass die Abstimmung neutral und geheim durchgeführt wird. ...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sommer, SGB V § 158 Verfahr... / 2.3.2 Zustimmung von Innungsversammlung und Beschäftigten (Abs. 2)

Rz. 13 Während es bei der Errichtung einer BKK in der Hand des alleinigen Arbeitgebers liegt, den Errichtungsantrag zu stellen, repräsentiert die Innungsversammlung (§ 61 HwO) eine Vielzahl von einzelnen Arbeitgebern mit ihren Handwerksbetrieben. Diese hätten nach dem Antrag auf Errichtung durch die rechtlich eigenständige Innung nicht mehr die Möglichkeit, auf die Errichtun...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / IV. Zustimmung zum Widerruf

Tz. 21 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Über den Gesetzeswortlauf des § 131 Abs. 2 AO hinaus ist ein Widerruf auch dann zulässig, wenn der Betroffene ihm zustimmt.mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / E. Widerruf und Ende der Vollmacht

Tz. 13 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Wird die Vollmacht widerrufen, wird dies der Behörde gegenüber erst wirksam, wenn ihr der Widerruf zugeht (§ 80 Abs. 1 Satz 3 AO). Dies bedeutet, dass Verfahrenshandlungen eines Bevollmächtigten auch dann noch für und gegen den Vollmachtgeber wirken, wenn das Vollmachtsverhältnis tatsächlich durch Widerruf erloschen ist, der Widerruf de...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / B. Widerruf rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakte (§ 131 Abs. 1 AO)

Tz. 5 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann auch, nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise nur für die Zukunft widerrufen werden; ein Widerruf scheidet aus, wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste (BFH v. 04.03.2009, I R 6/07, BStBl II 2009, 625) oder der Widerruf aus anderen ...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / C. Widerruf rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakte (§ 131 Abs. 2 AO)

Tz. 6 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Aus Vertrauensschutzgründen ist der Widerruf rechtmäßig begünstigender Verwaltungsakte nur zulässig, wenn einer der abschließend in § 131 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 AO aufgezählten Widerrufsgründe erfüllt ist. I. Zulassung des Widerrufs durch Rechtsvorschrift oder Vorbehalt (§ 131 Abs. 2 Nr. 1 AO) Tz. 7 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Der Widerruf...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / F. Rücknahme und Widerruf von Billigkeitsentscheidungen

Tz. 29 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Billigkeitsmaßnahmen können nach §§ 130, 131 AO zurückgenommen oder widerrufen werden. Wegen der Erlöschenswirkung verbietet sich ein Widerruf bzw. eine Rücknahme mit Wirkung für die Zukunft (ex nunc), weil ein zeitweiliges Erlöschen eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis schon logisch nicht denkbar ist. Damit kommt nur eine Rüc...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / G. Rücknahme und Widerruf

Tz. 33 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Rücknahme bzw. der Widerruf der Stundung unterliegt den in §§ 130 Abs. 2 und 3, 131 Abs. 2 AO bezeichneten Einschränkungen, weil das durch die gewährte Stundung bewirkte Hinausschieben der Fälligkeit des gestundeten Betrags einen "rechtlich erheblichen Vorteil" i. S. des § 130 Abs. 2 AO bedeutet. Wenn die für die Rücknahme bzw. den ...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / F. Rückgängigmachung von Rücknahme und Widerruf

Tz. 14 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Rücknahme und der Widerruf eines Verwaltungsakts nach §§ 130f. AO sind selbst als Verwaltungsakt zu qualifizieren, da sie eine eigenständige Regelung treffen. Bei Rechtswidrigkeit der Rücknahme findet für die Korrektur § 130 AO Anwendung: war die erste Rücknahme belastend § 130 Abs. 1 AO, war sie begünstigend § 130 Abs. 2 AO. Wird d...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, AO § 132 Rücknahme, Widerruf, Aufhebung und Änderung im Rechtsbehelfsverfahren

A. Inhalt und Zweck der Vorschrift Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Vorschrift stellt in Satz 1 klar, dass die Einleitung eines Einspruchsverfahrens oder die Durchführung eines Finanzprozesses die im Besteuerungsverfahren der Finanzbehörde zustehenden Befugnisse nicht beeinträchtigt. Soweit die Finanzbehörde nach den Vorschriften der AO für die Rücknahme, den Widerru...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, AO § 131 Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsakts

A. Inhalt und Zweck der Vorschrift Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Regelungsgegenstand des § 131 AO ist der Widerruf rechtmäßiger nicht begünstigender (§ 131 Abs. 1 AO) und rechtmäßig begünstigender (§ 131 Abs. 2 AO) sonstiger Verwaltungsakte. Zum Begriff des sonstigen Verwaltungsakts wird auf s. Vor §§ 130–132 AO Rz. 4 ff., zum Begriff der Rechtswidrigkeit auf s. Vor §...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / D. Rücknahme und Widerruf eines Verwaltungsaktes mit Drittwirkung (Satz 2)

Tz. 5 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Nach § 132 Satz 2 AO stehen § 130 Abs. 2 und 3 AO und § 131 Abs. 2 und 3 AO der Rücknahme und dem Widerruf eines von einem Dritten angefochtenen begünstigenden Verwaltungsakts während des außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens oder des finanzgerichtlichen Verfahrens nicht entgegen, soweit dadurch dem Begehren des Rechtsbehelfsführers...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / c) Widerruf und Streit über die Wirksamkeit der Erledigungserklärung

Tz. 16 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Erledigungserklärung des Klägers kann nur so lange widerrufen werden, als sich die beklagte Behörde der Erklärung nicht angeschlossen und auch das Gericht über die Erledigung der Hauptsache noch nicht entschieden hat (BFH v. 23.10.1968, VII B 7/66, BStBl II 1969, 80; BFH v. 09.03.1972, IV R 170/71, BStBl II 1972, 466; BFH v. 27.11.2...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / I. Zulassung des Widerrufs durch Rechtsvorschrift oder Vorbehalt (§ 131 Abs. 2 Nr. 1 AO)

Tz. 7 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Der Widerruf ist zulässig, wenn er durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten worden ist. Tz. 8 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Durch Rechtsvorschrift zugelassen ist der Widerruf z. B. in § 148 Satz 3 AO für den Fall der Buchführungserleichterung, in § 46 Satz 2 UStDV für die Dauerfristverlängerung, in § 44a Abs....mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / IV. Rücknahme und Widerruf der Festsetzung

Tz. 31 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Auf die Festsetzung des Verspätungszuschlags finden die §§ 130, 131 AO Anwendung. Ändert sich die dem Verspätungszuschlag zu Grunde liegende Steuer oder der zu Grunde liegende Messbetrag, wird nach h. M. (BFH v. 08.09.1994, IV R 20/93, BFH/NV 1995, 520; Rätke in Klein, § 152 AO Rz. 40) die Festsetzung des Verspätungszuschlags rechtswidr...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / I. Wirkung des Widerrufs

Tz. 23 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Der Widerruf eines sonstigen Verwaltungsakts wirkt nur für die Zukunft (§ 131 Abs. 3 AO). Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam (§ 124 Abs. 2 AO). Die Behörde kann nach ihrem Ermessen für das Unwirksamwerden auch einen späteren Zeitpunkt bestimmen (§ 131 Abs. 3 AO). Auf die Ausführungen zur Rü...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / D. Durchführung des Widerrufs

I. Wirkung des Widerrufs Tz. 23 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Der Widerruf eines sonstigen Verwaltungsakts wirkt nur für die Zukunft (§ 131 Abs. 3 AO). Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam (§ 124 Abs. 2 AO). Die Behörde kann nach ihrem Ermessen für das Unwirksamwerden auch einen späteren Zeitpunkt bestimmen (§ 131 Abs. 3 AO). Auf...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / 3. Korrektur der verbindlichen Auskunft

Tz. 23 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Anders als bei einer Änderung gesetzlicher Vorschriften behält eine Auskunft auch Gültigkeit, wenn sich die der Auskunft zugrunde liegende Rechtsansicht der FinVerw. oder der Rechtsprechung ändert. Hier kommt ein Widerruf der rechtmäßigen Auskunft in entsprechender Anwendung des § 131 AO Betracht, der aber bei der Verwirklichung eines e...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / E. Rechtsbehelf

Tz. 28 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Der Widerruf oder seine Ablehnung ist mit dem Einspruch anfechtbar (BFH v. 04.03.2009, I R 6/07, BStBl II 2009, 1195); nach erfolglosem Einspruch ist gegen den Widerruf die Anfechtungsklage, gegen die Ablehnung des begehrten Widerrufs die Verpflichtungsklage gegeben. Gegen den Widerruf eines begünstigenden Verwaltungsakts ist ein Antrag...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / A. Inhalt und Zweck der Vorschrift

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Regelungsgegenstand des § 131 AO ist der Widerruf rechtmäßiger nicht begünstigender (§ 131 Abs. 1 AO) und rechtmäßig begünstigender (§ 131 Abs. 2 AO) sonstiger Verwaltungsakte. Zum Begriff des sonstigen Verwaltungsakts wird auf s. Vor §§ 130–132 AO Rz. 4 ff., zum Begriff der Rechtswidrigkeit auf s. Vor §§ 130–132 AO Rz. 7 ff. und zum Beg...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / IV. Widerrufsvorbehalt (§ 120 Abs. 2 Nr. 3 AO)

Tz. 6 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Behörde darf sich nach pflichtgemäßem Ermessen für den Fall der Änderung der Sach- und Rechtslage dem Widerruf des Verwaltungsakts vorbehalten. So ist in der Stundung "bis auf weiteres" ein Widerrufsvorbehalt zu sehen. Aufgrund der auf die Zukunft gerichteten Wirkung des Widerrufs kommt ein Widerrufsvorbehalt nur bei Dauerverwaltungs...mehr