Fachbeiträge & Kommentare zu Wohnungseigentum

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Österreich / Literaturtipps

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Polen / VIII. Probleme bei der Vererbung bestimmter Rechte von und an Ausländer

Rz. 83 Eine besondere Beschränkung im polnischen Immobilienverkehr betrifft Ausländer. Ein Ausländer i.S.d. Gesetzes vom 24.3.1920 über den Erwerb von Immobilien durch Ausländer ist:mehr

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§ 2 Die Bestimmung des Erbs... / II. Sonderregime für Immobilien und Unternehmen

Rz. 183 Gemäß Art. 30 EuErbVO finden "besondere Regelungen" im Recht eines Staates, in dem sich bestimmte unbewegliche Sachen, Unternehmen oder andere besondere Arten von Vermögenswerten befinden, vorrangig vor dem nach den Regeln der EuErbVO bestimmten Erbstatut Anwendung, wenn diese die Rechtsnachfolge von Todes wegen in Bezug auf jene Vermögenswerte aus wirtschaftlichen, ...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Literaturauswertung zum HGB / 2.92 Rückstellungen

Kahle, Bilanzierung von Rückstellungen – Alimentationsthese, Erfüllungsrückstand und eigenbetriebliches Interesse, StuB 15/2024, S. 569; Prinz, Steuerbilanzielle Anerkennung einer Rückstellung für Altersfreizeit durch den BFH – Anmerkungen zum BFH-Urtei...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Etagenheizungen (GEG) / 3 Wohnungseigentum

§ 71n GEG regelt die Umsetzung eines erforderlich werdenden Austauschs von Etagenheizungen in Wohnungseigentumsanlagen. Bei dezentraler Wärmeerzeugung durch Etagenheizungen bzw. Heizthermen bestehen für Wohnungseigentümergemeinschaften nach § 71n GEG besondere Vorgaben. Wie vorausgeführt gilt die Regelung bereits dann, wenn auch nur in einer Wohnungs- oder Teileigentumseinhe...mehr

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Etagenheizungen (GEG) / 3.1.3 Information der Wohnungseigentümer

Nach Ablauf der Mitteilungsfrist des § 71 Abs. 2 Satz 3 GEG hat die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer die erhaltenen Informationen nach § 71n Abs. 3 GEG den Wohnungseigentümern innerhalb von 3 Monaten in konsolidierter Fassung zur Verfügung zu stellen. Der Verwalter hat also die ihm von den Wohnungseigentümern erteilten Informationen übersichtlich, aber detailliert genug, ...mehr

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Etagenheizungen (GEG) / 3.1.2 Informationen von Wohnungseigentümern

§ 71n Abs. 2 Satz 1 GEG verpflichtet die GdWE, bis zum Ablauf des 31.12.2024 von den betreffenden Wohnungseigentümern bzw. Teileigentümern, in deren Einheiten eine Etagenheizung betrieben wird, die Mitteilung von Informationen über die zum Sondereigentum gehörenden Anlagen und Ausstattungen zu verlangen, die für eine Ersteinschätzung etwaigen Handlungsbedarfs zur Erfüllung d...mehr

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Etagenheizungen (GEG) / 3.5.1 Sondereigentum

Probleme können dann entstehen, wenn die Installation einer Zentralheizungsanlage im Bereich des Gemeinschaftseigentums nicht möglich ist und keiner der Sondereigentümer bereit ist, sein Keller-Sondereigentum zur Nutzung als Heizungsraum zur Verfügung zu stellen. Kommt jedenfalls kein Beschluss auf Grundlage von § 71n Abs. 6 Satz 1 GEG über eine Beibehaltung der dezentralen ...mehr

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Etagenheizungen (GEG) / 3.5.2 Sondernutzungsrecht

Sondernutzungsrechte sind entweder bereits in der Gemeinschaftsordnung begründet oder beruhen auf einer Vereinbarung der Wohnungseigentümer. Die Wohnungseigentümer können Vereinbarungen jederzeit wiederum durch Vereinbarung ändern. Da eine Vereinbarungsänderung der Zustimmung sämtlicher Wohnungseigentümer bedarf, kommt eine solche also nicht zustande, wenn der betroffene Woh...mehr

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Etagenheizungen (GEG) / 3.4.8 Teilhaftung auch der "Gasetagen-Eigentümer"

Da die zur Umrüstung der vorhandenen Zentralheizung erforderlichen Maßnahmen oder deren Austausch seitens der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu initiieren sind, unterliegen auch die Wohnungseigentümer, deren Sondereigentum mittels Etagenheizung mit Wärmeenergie (weiter)versorgt wird, der Teilhaftung des § 9a Abs. 4 WEG. Das Wohnungseigentumsgesetz sieht in § 9a Abs. 4 WE...mehr

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Etagenheizungen (GEG) / 3.4.7 Behandlung des Ausgleichsbetrags

Den nach § 71n Abs. 7 Satz 3 GEG in den Konstellationen "Bisher teilweise dezentrale Versorgung wird parallel mit Anschluss weiterer WE an eine bestehende Zentralheizung fortgeführt" (Kap. 3.4.4) und "Bisher teilweise dezentrale Versorgung wird parallel mit Anschluss weiterer WE an eine neue Heizungsanlage fortgeführt" (Kap. 3.4.5) von den Wohnungseigentümern durch Beschluss fe...mehr

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Etagenheizungen (GEG) / 3.2.4 Verwalterlose Gemeinschaften

Insbesondere kleine Eigentümergemeinschaften haben häufig keinen Verwalter. Diesen Umstand berücksichtigt zwar das GEG nicht, die Pflichten nach §§ 71l und 71n GEG sind aber selbstverständlich auch für verwalterlose Gemeinschaften verbindlich. Stets ist zu berücksichtigen, dass die Wohnungseigentümer einen Vertreter der Gemeinschaft aus ihren Reihen nicht durch Beschluss best...mehr

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Etagenheizungen (GEG) / 3.2.3 Umsetzungskonzept

Da die Wohnungseigentümer innerhalb der 5-Jahres-Frist des § 71l Abs. 1 GEG über die Erfüllung der 65 %-EE-Vorgabe des § 71 Abs. 1 GEG entscheiden müssen, sieht § 71n Abs. 5 Satz 2 GEG das Erfordernis vor, ein entsprechendes Umsetzungskonzept zu erarbeiten, zu beschließen und schließlich auszuführen. Bis zur vollständigen Umsetzung ist mindestens einmal jährlich in der Wohnu...mehr

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Etagenheizungen (GEG) / 3.1.4 Vorgehen bei unterlassener Information

Es dürfte zu prognostizieren sein, dass die Informationsbeschaffung nicht in allen Fällen reibungslos verlaufen wird und nicht alle (betroffenen) Wohnungseigentümer tatsächlich der Aufforderung des Verwalters innerhalb der ihnen gesetzten Frist folgen werden. Im Fall der Weigerung einzelner Wohnungseigentümer, erforderliche Informationen zu erteilen, muss der Verwalter für d...mehr

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Etagenheizungen (GEG) / 1 Grundlagen

§ 71l Abs. 1 GEG – Übergangsfristen bei einer Etagenheizung oder einer Einzelraumfeuerungsanlage (1) 1In einem Gebäude, in dem mindestens eine Etagenheizung betrieben wird, sind die Anforderungen des § 71 Absatz 1 für Etagenheizungen erst fünf Jahre nach dem Zeitpunkt anzuwenden, zu dem die erste Etagenheizung oder zentrale Heizungsanlage ausgetauscht und eine andere Heizun...mehr

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Etagenheizungen (GEG) / 3.4.6 Bisher teilweise dezentrale Versorgung wird unter Beibehaltung dieses Zustands fortgeführt

Werden Sondereigentumseinheiten teilweise durch Zentralheizung und teilweise mittels Etagenheizungen mit Wärmeenergie versorgt und beschließen die Wohnungseigentümer mit der doppelt qualifizierten Mehrheit des § 71n Abs. 6 Satz 1 GEG die unveränderte Beibehaltung dieses Zustands, haben die Eigentümer der Etagenheizungen erforderliche Umrüstmaßnahmen jeweils auf eigene Kosten...mehr

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Etagenheizungen (GEG) / 3.4.1 Bisher ausschließlich dezentrale Versorgung wird fortgeführt

Entscheiden sich die Wohnungseigentümer mit der doppelt-qualifizierten Mehrheit des § 71n Abs. 6 Satz 1 GEG in einer ausschließlich dezentral versorgten Wohnanlage dafür, diesen Zustand beibehalten zu wollen, trägt jeder Wohnungseigentümer die für die Umrüstung seiner Therme entstehenden Kosten selbst. Weiterhin dezentrale Versorgungmehr

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Etagenheizungen (GEG) / 3.4.4 Bisher teilweise dezentrale Versorgung wird parallel mit Anschluss weiterer WE an eine bestehende Zentralheizung fortgeführt

Wird die Wohnanlage bereits teilweise zentral versorgt und wollen oder müssen sich weitere bislang dezentral versorgte Wohnungseigentümer an die Zentralheizung anschließen, so haben diese die Kosten hierfür nach dem Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile zu tragen. Auch für diesen Fall gilt § 71n Abs. 7 Satz 2 GEG mit der Folge, dass die Wohnungseigentümer auch über die Vertei...mehr

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Etagenheizungen (GEG) / 3.4.3 Bisher ausschließlich dezentrale Versorgung wird künftig auf teilweise dezentrale, teilweise zentrale Versorgung umgestellt

Denkbar ist auch die Konstellation, dass bei einer bisher ausschließlich dezentralen Versorgung der Einheiten mit Etagenheizungen künftig ein Teil der Einheiten mittels Zentralheizung versorgt werden soll. Die Kosten, die mit dem Aufstellen der Heizungsanlage und der Errichtung des Leitungsnetzes verbunden sind, haben dann diejenigen Wohnungseigentümer zu tragen, deren Einhe...mehr

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Etagenheizungen (GEG) / 3.3.1 Doppelt qualifizierter Mehrheitsbeschluss

Soll künftig mindestens eine Etagenheizung beibehalten werden, ist hierfür ein doppelt qualifizierter Mehrheitsbeschluss erforderlich: Qualifizierte Mehrheit Nach § 71n Abs. 6 Satz 1 GEG kann die Beibehaltung mindestens einer Etagenheizung mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen und der Hälfte aller Miteigentumsanteile beschlossen werden.[1] Abgestellt wird auf die...mehr

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Etagenheizungen (GEG) / 3.4.2 Bisher ausschließlich dezentrale wird auf ausschließlich zentrale Versorgung umgestellt

Beschließen die Wohnungseigentümer im Fall einer ausschließlich dezentral versorgten Wohnanlage, dass die Wärmeversorgung künftig zentral erfolgen soll, sind die Kosten hierfür unter sämtlichen Wohnungseigentümern nach Miteigentumsanteilen oder dem abweichend hiervon vereinbarten Kostenverteilungsschlüssel zu verteilen. Die Wohnungseigentümer haben aber auch die Kompetenz, a...mehr

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Etagenheizungen (GEG) / 3.2.1 Mitteilungspflicht

Unabhängig von den Informationspflichten nach § 71n Abs. 2 Satz 2 und 3 GEG, haben die Wohnungseigentümer nach § 71n Abs. 2 Satz 4 GEG die GdWE über den Ausfall einer Etagenheizung, den Einbau oder die Aufstellung einer neuen Etagenheizung und über weitere Änderungen bezüglich den Informationen nach § 71 Abs. 2 Satz 2 GEG unverzüglich zu unterrichten.mehr

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Etagenheizungen (GEG) / 3.1.1 Informationen vom Bezirksschornsteinfeger einholen

Ist in einer Wohnungs- oder Teileigentumseinheit eine Etagenheizung zum Zweck der Inbetriebnahme eingebaut oder aufgestellt, verpflichtet § 71n Abs. 1 Satz 1 GEG die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, bis zum Ablauf des 31.12.2024 vom Bezirksschornsteinfeger die Mitteilung der im Kehrbuch vorhandenen Informationen zu verlangen, die für die Entscheidung über eine zukünftige...mehr

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Etagenheizungen (GEG) / 3.2.2 Pflicht zur Einberufung einer Wohnungseigentümerversammlung

Der Verwalter hat nach § 71n Abs. 4 Satz 1 GEG unverzüglich eine Eigentümerversammlung einzuberufen, sobald die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer über ihn davon Kenntnis erlangt, dass die erste Etagenheizung nach Ablauf der in § 71 Abs. 8 GEG geregelten Zeiträume[1] ausgetauscht und eine neue Heizungsanlage zum Zweck der Inbetriebnahme eingebaut oder aufgestellt wurde. In ...mehr

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Etagenheizungen (GEG) / 3.3.2 Beschlussfassung innerhalb der 5-Jahres-Frist

Frist einhalten § 71n Abs. 6 Satz 2 GEG ordnet die entsprechende Anwendung von § 71l Abs. 4 und 5 GEG an: Beschließen die Wohnungseigentümer nicht innerhalb der 5-Jahres-Frist des § 71l Abs. 1 GEG die Beibehaltung mindestens einer Etagenheizung, besteht die Pflicht zur Zentralisierung der Wärmeversorgung. Es muss dann eine vollständige Umstellung auf eine Zentralheizung erf...mehr

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Etagenheizungen (GEG) / 3.4.5 Bisher teilweise dezentrale Versorgung wird parallel mit Anschluss weiterer WE an eine neue Heizungsanlage fortgeführt

Im Übrigen werden Konstellationen verbreitet sein, in denen eine Mehrzentralisierung unter Einbau einer neuen Zentralheizung erfolgt, da ggf. die Kapazität der vorhandenen Zentralheizung nicht zur Versorgung weiterer Sondereigentumseinheiten ausreicht. Kann das bereits vorhandene Verteilnetz weiter genutzt werden, haben die neu hinzukommenden Wohnungseigentümer, deren Einhei...mehr

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Etagenheizungen (GEG) / 3.1 Informationsbeschaffung

3.1.1 Informationen vom Bezirksschornsteinfeger einholen Ist in einer Wohnungs- oder Teileigentumseinheit eine Etagenheizung zum Zweck der Inbetriebnahme eingebaut oder aufgestellt, verpflichtet § 71n Abs. 1 Satz 1 GEG die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, bis zum Ablauf des 31.12.2024 vom Bezirksschornsteinfeger die Mitteilung der im Kehrbuch vorhandenen Informationen zu ...mehr

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Etagenheizungen (GEG) / 3.3 Beibehaltung von Etagenheizungen

3.3.1 Doppelt qualifizierter Mehrheitsbeschluss Soll künftig mindestens eine Etagenheizung beibehalten werden, ist hierfür ein doppelt qualifizierter Mehrheitsbeschluss erforderlich: Qualifizierte Mehrheit Nach § 71n Abs. 6 Satz 1 GEG kann die Beibehaltung mindestens einer Etagenheizung mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen und der Hälfte aller Miteigentumsanteil...mehr

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Etagenheizungen (GEG) / 3.2 Ausfall einer Etagenheizung

3.2.1 Mitteilungspflicht Unabhängig von den Informationspflichten nach § 71n Abs. 2 Satz 2 und 3 GEG, haben die Wohnungseigentümer nach § 71n Abs. 2 Satz 4 GEG die GdWE über den Ausfall einer Etagenheizung, den Einbau oder die Aufstellung einer neuen Etagenheizung und über weitere Änderungen bezüglich den Informationen nach § 71 Abs. 2 Satz 2 GEG unverzüglich zu unterrichten....mehr

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Etagenheizungen (GEG) / 3.5 Mögliche sachenrechtliche Probleme bei Entscheidung für (teilweise) Zentralisierung

Insbesondere in den Fällen, in denen alle Sondereigentumseinheiten bislang dezentral beheizt werden und künftig eine (Teil)Zentralisierung erfolgen soll, können sich Probleme ergeben, da es einen Raum geben muss, in dem die Heizungsanlage installiert werden kann – in aller Regel stehen Kellerräume im Sondereigentum oder es sind Sondernutzungsrechte begründet. 3.5.1 Sondereige...mehr

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Etagenheizungen (GEG) / 3.4 Kostentragung und Kostenverteilung

Zentrale Regelung über die Kostenverteilung in Wohnungseigentümergemeinschaften nach GEG stellt § 71n Abs. 7 GEG dar. Bezüglich der Kosten von Umrüstmaßnahmen sind letztlich 6 Konstellationen zu unterscheiden: ausschließlich dezentrale Versorgung unter Beibehaltung dieses Zustands, ausschließlich dezentrale Versorgung bei künftig ausschließlicher Versorgung durch Zentralheizun...mehr

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Etagenheizungen (GEG) / 2.4 Unterbliebene Entscheidung

Treffen Eigentümer bzw. Wohnungseigentümer nicht innerhalb der 5-Jahres-Frist des § 71l Abs. 1 GEG eine Entscheidung, wie die künftige Beheizung ausgestaltet werden soll, besteht nach § 71l Abs. 4 Satz 1 GEG die unumschränkte Pflicht zur vollständigen Umstellung auf eine zentrale Heizungsanlage, die der 65 %-EE-Vorgabe des § 71 Abs. 1 GEG entspricht. § 71l Abs. 4 GEG – Über...mehr

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Etagenheizungen (GEG) / 2.2.1 Entscheidung für Zentralheizung

In allen Fällen, in denen sich der Eigentümer bzw. die Wohnungseigentümer innerhalb der 5-Jahres-Frist des § 71l Abs. 1 GEG dafür entscheiden, alle bislang noch dezentral versorgten Einheiten künftig auch durch eine Zentralheizung zu versorgen, gelten für diese Einheiten die Vorgaben des § 71 Abs. 1 GEG gemäß § 71l Abs. 2 Satz 6 GEG als erfüllt, wenn diese an die bereits bes...mehr

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Etagenheizungen (GEG) / 2.1.1 Vollständige Zentralisierung

In allen Fällen, in denen sich der Eigentümer bzw. die Wohnungseigentümer dafür entscheiden, innerhalb der 5-Jahres-Frist des § 71l Abs. 1 GEG bei bislang vollständig dezentral versorgten Einheiten bzw. Wohnungen, auf eine vollständig zentrale Heizung umzustellen, verlängert sich die 5-Jahres-Frist des § 71l Abs. 1 GEG gemäß § 71l Abs. 2 Satz 1 GEG bis zur Fertigstellung der...mehr

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Eigentumswohnung (Miete) / 8.1 Wohnungseigentum

Vergleichbare Grundsätze gelten für die Frage, ob der Sondereigentümer eine Parabolantenne an der Fassade oder auf dem Balkon zu dulden hat. Auch bei dieser Maßnahme handelt es sich um eine bauliche Veränderung, auf die ein Wohnungseigentümer unter den Voraussetzungen des § 20 Abs. 3 WEG einen Anspruch auf Zustimmung haben kann. Die danach erforderliche Interessenabwägung is...mehr

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Eigentumswohnung (Miete) / 7.1 Wohnungseigentum

Bauliche Maßnahmen zur Herstellung der Barrierefreiheit sind bauliche Veränderungen i. S. v. § 20 Abs. 2 Nr. 1 WEG, auf die ein Anspruch besteht – allerdings nur für "angemessene bauliche Veränderungen". Über die Durchführung ist im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung zu entscheiden (§ 20 Abs. 2 Satz 2 WEG). Die übrigen Eigentümer können sich im Rahmen der (allerdings hohen Hü...mehr

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Eigentumswohnung (Miete) / 2.2.1.2 Umlageschlüssel ändern

Beim Wohnungseigentum Im Wohnungseigentum kommen für die Änderung des Umlagemaßstabs 2 Regelungen in Betracht: Jeder Wohnungseigentümer kann "eine vom Gesetz abweichende Vereinbarung oder die Anpassung einer Vereinbarung verlangen, soweit ein Festhalten an der geltenden Regelung aus schwerwiegenden Gründen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der...mehr

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Eigentumswohnung (Miete) / 2.2 Umlageschlüssel

Die Kosten und Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums sind unter den Eigentümern nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile zu verteilen (§ 16 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 WEG). Für die Miete gilt grundsätzlich kraft Gesetzes, dass die Betriebskosten nach dem Verhältnis der Wohnflächen zu verteilen sind (§ 556a Abs. 2 BGB). Der gesetzlich vorgesehene Umlagemaßstab ist allerdings ...mehr

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Eigentumswohnung (Miete) / 7.2 Vermietete Eigentumswohnung

Der Mieter kann vom Vermieter die Zustimmung zu baulichen Veränderungen der Mietsache verlangen, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen dient. Allerdings muss sie dem Vermieter zumutbar sein (§ 554 Abs. 1, 2 BGB). Wichtig Berechtigtes Mieterinteresse Die Regelung des § 554 BGB gilt auch, wenn der Mieter einer Eigentumswohnung eine bauliche Veränderung im Gemeinschaf...mehr

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Eigentumswohnung (Miete) / 8.2 Vermietete Eigentumswohnung

Bei einer vermieteten Eigentumswohnung ist die Entscheidung über das Recht des Mieters zur Installation einer Parabolantenne vom Vermieter zu treffen. Will dieser die Anbringung der Antenne im Bereich des Gemeinschaftseigentums (z. B. vor dem Fenster oder auf dem Balkon) genehmigen, ist er allerdings in seiner Entscheidung nicht frei. Achtung WEG muss zustimmen Vielmehr hat er...mehr

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Barrierefreiheit in vermiet... / 1.1 Zustimmung

Der Mieter ist nicht kraft Gesetzes berechtigt, die Mietsache nach seinen Bedürfnissen umzugestalten. Vielmehr bedarf er hierzu einer Erlaubnis, die vor Durchführung der Maßnahmen einzuholen ist.[1] Wenn der Mieter diese nicht vorher einholt, ist von einer Pflichtverletzung des Mieters auszugehen.[2] Praxis-Tipp Form der Erlaubnis Eine bestimmte Form sieht das Gesetz nicht vor...mehr

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Eigentumswohnung (Miete) / 2.2.1.3 Neue Betriebskosten

Beim Wohnungseigentum Nach § 19 WEG können neue Kosten wie Betriebskosten für Rauchmelder ordnungsgemäßer Verwaltung gemäß § 19 WEG entsprechen, die dann grundsätzlich gemäß § 16 WEG umzulegen sind. Praxis-Beispiel Sonstige Betriebskosten bei Rauchmeldern Bei der Nutzung von Rauchmeldern entstehen Betriebskosten (optische Funktionsprüfung, Probealarm, Reinigung, Kosten für Batt...mehr

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Barrierefreiheit in vermiet... / 4 Besonderheiten bei der vermieteten Eigentumswohnung

Will der Mieter einer Eigentumswohnung bauliche Maßnahmen im Gemeinschaftseigentum durchführen, so ist zu beachten, dass dabei die Rechte der Eigentümergemeinschaft tangiert werden. Deshalb sind in diesem Fall einige Besonderheiten zu beachten.[1] Es gelten folgende Grundsätze: Der Mieter einer Eigentumswohnung kann nur seinen Vermieter, nicht aber die Gemeinschaft auf Erteil...mehr

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Eigentumswohnung (Miete) / 5.4 Abwehr sonstiger Störungen

Wird der Mieter durch das Verhalten eines anderen Wohnungseigentümers gestört, kann er seinen Vermieter auf Unterlassung in Anspruch nehmen. Außerdem stehen ihm die mietrechtlichen Gewährleistungsrechte (Minderung, Schadensersatz, Kündigung) zu. Der Vermieter hat die Möglichkeit, notfalls gerichtlich im Rahmen der Wohnungseigentümergemeinschaft die Beseitigung der Störung se...mehr

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Eigentumswohnung (Miete) / 3.5.1 Durch den Vermieter

Beeinträchtigt der Zustand der Eigentumswohnung das Eigentum der übrigen Wohnungseigentümer und geht dies auf rechtswidriges Handeln des vermietenden Wohnungseigentümers zurück, so kann jeder Eigentümer den Eigentümer und den Mieter der Wohnung nach § 1004 Abs. 1 BGB auf Duldung der Störungsbeseitigung in Anspruch nehmen. Praxis-Beispiel Rückbau baulicher Änderungen Hiervon is...mehr

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Eigentumswohnung (Miete) / 3.2 Mietgebrauch und Gemeinschaftsordnung

Aus der Teilungserklärung und den Beschlüssen der Wohnungseigentümer (Wohnungsgemeinschaftsrecht) kann sich ergeben, dass die Befugnisse der einzelnen Eigentümer hinsichtlich des Gebrauchsrechts am Sonder- und Gemeinschaftseigentum gewissen Beschränkungen unterliegen. Praxis-Beispiel Beschränktes Gebrauchsrecht bei der Tierhaltung, der Musikausübung in der Wohnung oder des Rec...mehr

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Eigentumswohnung (Miete) / 2.3 Abrechnungsfrist

Nach § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB ist dem Mieter die Abrechnung spätestens bis zum Ablauf des 12. Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Wichtig Verkürzung der Frist ja, Verlängerung nein Die Abrechnungsfrist kann vertraglich verkürzt, aber nicht verlängert werden. Dies sollten Sie aber nicht tun. Es gibt keinen sachlichen Grund dafür. Sie dürfen immer früher abrech...mehr

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Eigentumswohnung (Miete) / 3.4 Vorschlag für eine Anpassungsklausel

Praxis-Beispiel Formulierung Anpassungsklausel 1. Die Bestimmungen der Teilungserklärung (Gemeinschaftsordnung) sowie die Beschlüsse der Wohnungseigentümer über die Ordnung im Haus und das Zusammenleben der Hausbewohner sind auch für den Mieter verbindlich. Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter Abschriften der Gemeinschaftsordnung und der einschlägigen Wohnungseigentüme...mehr

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Eigentumswohnung (Miete) / 3.1 Zulässiger und unzulässiger Vertragszweck

Die zulässige Nutzung des Sondereigentums ergibt sich aus der Teilungserklärung. Wird dagegen verstoßen und werden beispielsweise Räume, die in der Teilungserklärung als "Laden" bezeichnet sind, an den Betreiber einer Arztpraxis, als Gaststätte, Pizzeria oder dergleichen vermietet, so können die übrigen Eigentümer den Vermieter auf Unterlassung in Anspruch nehmen. Der Vermie...mehr

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Eigentumswohnung (Miete) / 5.1 Mangelbeseitigungsanspruch gegen den Vermieter

Der Vermieter hat die Mietsache während der Mietzeit in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten (§ 535 Abs. 1 Satz 2 BGB). Der Begriff der "Mietsache" ist dabei in einem umfassenden Sinne zu verstehen. Wird eine Eigentumswohnung vermietet, zählt zur Mietsache i. S. d. § 535 BGB nicht nur die im Sondereigentum des Vermieters stehende Wohnung, sondern...mehr