Fachbeiträge & Kommentare zu Wohnungseigentum

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Beschlussanfechtung

Rz. 243 Gemäß § 46 Abs. 1 S. 1 WEG ist die Klage eines oder mehrerer Wohnungseigentümer auf Erklärung der Ungültigkeit eines Beschlusses der Wohnungseigentümer gegen die übrigen Wohnungseigentümer und die Klage des Verwalters gegen die Wohnungseigentümer zu richten. Der Beschlussanfechtungsprozess richtet sich somit nicht gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft als Verband,...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / c) Wohnungseigentümergemeinschaft

Rz. 26 Da die Wohnungseigentümergemeinschaft rechtsfähig ist,[18] soweit sie bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums am Rechtsverkehr teilnimmt, gilt es hierbei folgende Besonderheiten zu beachten: Ist der Rechtsanwalt vor der Anerkennung des Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft durch den BGH[19] durch die einzelnen Wohnungseigentümer persönlich ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / aa) Verband

Rz. 29 Die Bruchteilsgemeinschaft erschöpft sich in der gemeinschaftlichen Berechtigung (§§ 741 ff. BGB). Ihr fehlt schon im Ansatz die Verselbstständigung einer Vermögensmasse, der losgelöst von den Einzelinteressen der Mitglieder eigenständige Rechtsqualität zukommen könnte. Hier gilt ebenso wie bei allen anderen Personenmehrheiten, deren Bedeutung nur in der Bündelung von...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Wohnungseigentümergemeinschaft

Rz. 134 Weiterhin gehören hierzu die Fälle, in denen eine Wohnungseigentümergemeinschaft vertreten wird und jeder Wohnungseigentümer unterrichtet werden muss. Die anwaltliche Informationspflicht gegenüber einer großen Wohnungseigentümergemeinschaft erfordert es i.d.R. aber nicht, dass sämtliche Prozessunterlagen kopiert und komplett jedem einzelnen Wohnungseigentümer zugelei...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / bb) Mehrere Einzelpersonen

Rz. 34 Geht es jedoch um die persönliche Rechtswahrnehmung mehrerer Wohnungseigentümer auch hinsichtlich der Willensbildung innerhalb der Gemeinschaft, bleibt die Angelegenheit eine solche von Einzelpersonen.[69] Deren gemeinschaftliches Vorgehen begründet und bestimmt für ihren Anwalt einen Mehrvertretungszuschlag (vgl. Rdn 20). Der Zuschlag fällt auch an, wenn der Verband ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Wohnungseigentümergemeinschaft/Bauherrengemeinschaft

Rz. 120 Die Vorschrift der Nr. 1 Buchst. b kann insbesondere dann anwendbar sein, wenn gegen eine Wohnungseigentümergemeinschaft prozessiert wird, die aus einer Vielzahl von Wohnungseigentümern besteht.[204] Soweit in diesen Fällen allerdings die Zustellung an einen einzigen Vertreter ausreicht, ist die Anfertigung weiterer Kopien nicht erforderlich. Dies gilt z.B. dann, wen...mehr

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Haushaltsnahe Dienstleistun... / 7.4 Besonderheit bei Eigentumswohnungen

Steuerermäßigung für Wohnungseigentümer Besteht ein Beschäftigungsverhältnis zu einer Wohnungseigentümergemeinschaft (z. B. bei Reinigung und Pflege von Gemeinschaftsräumen) oder ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft Auftraggeber der haushaltsnahen Dienstleistung bzw. der handwerklichen Leistung, kommt für den einzelnen Wohnungseigentümer eine Steuerermäßigung in Betracht, ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / A. Allgemeines

Rz. 1 § 26 enthält eine von § 23 Abs. 1 abweichende Regelung des Gegenstandswertes in der Zwangsversteigerung einschließlich der Teilungsversteigerung.[1] Hierzu zählt auch ein in diesem Verfahren gestellter Vollstreckungsschutzantrag nach § 765a ZPO.[2] Nicht unter den Anwendungsbereich der Norm zähltmehr

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Vorbemerkung zu VV 3311, 3312 / 2. Mehrere Auftraggeber in verschiedenen Verfahren

Rz. 11 Vertritt der Anwalt mehrere Auftraggeber in verschiedenen Verfahren, erhält er die Gebühren für jedes dieser Verfahren, es sei denn, eine Verbindung der Verfahren wäre möglich und geboten gewesen (vgl. Rdn 5). Im letzten Fall sind die unterschiedlichen Gegenstandswerte zu addieren (§ 22 Abs. 1). Beispiel 1: Gläubiger A betreibt wegen einer Forderung i.H.v. 2.000 EUR d...mehr

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Haushaltsnahe Dienstleistun... / 8.2 Sonderregelung bei Eigentumswohnungen

Bei Wohnungseigentümergemeinschaften kommen nach Auffassung der Finanzverwaltung[1] 2 Varianten in Betracht: Variante (Normalfall) Die Aufwendungen für regelmäßig wiederkehrende Dienstleistungen (z. B. Reinigung des Treppenhauses, Hausmeister, Gartenpflege) sind grundsätzlich im Jahr der Vorauszahlung zu berücksichtigen. Einmalige Aufwendungen (z. B. für Handwerkerleistungen) ...mehr

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Haushaltsnahe Dienstleistun... / 4.1 Anspruchsberechtigte

Anspruchsberechtigt ist ein Steuerpflichtiger, wenn er entweder bei haushaltsnahen Dienstleistungen bzw. bei Handwerkerleistungen Auftraggeber oder bei haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen Arbeitgeber ist.[1] Das kann der Eigentümer einer selbstgenutzten Wohnung oder eines eigenen Hauses, aber auch ein Mieter sein. Wohnungseigentümergemeinschaften Besteht ein Beschäftigungs...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Verbandsprozess

Rz. 242 Die anwaltliche Informationspflicht gegenüber einer großen Wohnungseigentümergemeinschaft erfordert es i.d.R. nicht, dass der Prozessbevollmächtigte der Wohnungseigentümergemeinschaft sämtliche Prozessunterlagen kopiert und komplett jedem einzelnen Wohnungseigentümer zugeleitet werden (Nr. 1 Buchst. c). Es reicht vielmehr aus, den Vertreter der Wohnungseigentümer (Ve...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / c) § 50 WEG

Rz. 245 Im Übrigen ist auch bei der Dokumentenpauschale § 50 WEG zu beachten: Den Wohnungseigentümern sind danach nur die Kosten eines bevollmächtigten Rechtsanwalts als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendige Kosten zu erstatten, wenn nicht aus Gründen, die mit dem Gegenstand des Rechtsstreits zusammenhängen, eine Vertretung durch mehrere...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. WEG-Gemeinschaft

Rz. 22 Da die Wohnungseigentümergemeinschaft als GbR nach der Rechtsprechung des BGH teilrechtsfähig ist, nämlich soweit sie bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums am Rechtsverkehr teilnimmt,[18] kommt es bei deren Vertretung zu keiner Erhöhung, weil es sich nur um eine Person handelt, wenn der Titel auf die Wohnungseigentümergemeinschaft selbst lautet und der A...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / aa) Anwalt ist aktivlegitimiert

Rz. 30 Wird der Anwalt – aktiv – im Namen der WE-Gemeinschaft beauftragt, ihr zustehende Ansprüche gegenüber Dritten zu realisieren, greift nach der BGH-Rechtsprechung der Erhöhungstatbestand nach VV 1008 nicht mehr. Auftraggeber ist nämlich nur die Gemeinschaft als solche. Im Beispiel oben (siehe Rdn 26) kann daher der Anwalt wie folgt abrechnen:mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / B. Vertretung eines Gläubigers oder eines anderen gemäß § 9 Nr. 1 und 2 ZVG Beteiligten (Nr. 1)

Rz. 4 Die Vorschrift betrifft den die Versteigerung anordnenden (Anordnungsgläubiger) bzw. beigetretenen Gläubiger (Beitrittsgläubiger), die dinglich Berechtigten, Beteiligte, deren Recht im Grundbuch durch Eintragung gesichert ist (z.B. durch Vormerkung), Anmeldungsberechtigte wie z.B. Dritteigentümer von Zubehörgegenständen, Wohnungseigentümer wegen rückständiger Hausgeldf...mehr

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Haushaltsnahe Dienstleistun... / 8.3 Erforderliche Nachweise

Belegvorlage nur auf Anforderung Für die Steuerermäßigung nach § 35a EStG müssen den Steuererklärungen keine Belege beigefügt werden. Wer trotzdem dem Finanzamt die Belege vorlegt, um Rückfragen zu vermeiden und evtl. die Bearbeitung zu beschleunigen, kann dies selbstverständlich tun. Allerdings besteht dann die Gefahr, dass der Finanzbeamte eher etwas zu beanstanden hat als ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / bb) Anmeldung der Kostenerstattungsansprüche durch die Streitgenossen

Rz. 74 Streitgenossen sind nicht verpflichtet, ihre Kostenerstattungsansprüche gemeinsam anzumelden.[89] Betreibt ein Streitgenosse allein die Festsetzung (Einzelanmeldung),[90] so kommt es darauf an, von welcher Kostenlast der Gegner ihn freizustellen hat. Der BGH [91] vertritt unter Aufgabe einer früheren Rechtsprechung des BGH[92] hierzu die Auffassung, dass der einzelne S...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Hauptsacheverfahren

Rz. 40 In Zivilverfahren ist nach § 128 Abs. 1 ZPO in allen Instanzen grundsätzlich eine mündliche Verhandlung vorgesehen. Nach § 128 Abs. 4 ZPO können allerdings Entscheidungen, die nicht Urteile sind, grundsätzlich ohne mündliche Verhandlung ergehen. Bei solchen Beschlussverfahren kann eine Terminsgebühr nach Anm. Abs. 1 Nr. 1 daher nur ausnahmsweise, nämlich nur dann ents...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / d) Der Erblasser und die Erben – Erbengemeinschaft

Rz. 23 Verstirbt der Auftraggeber des Rechtsanwalts, ohne dass es zu einer weiteren Beauftragung durch Rechtsnachfolger kommt, so hat der Anwalt weiterhin nur einen Vertragspartner. VV 1008 ist nicht anwendbar (vgl. Rdn 12), auch wenn der Rechtsanwalt nunmehr die Interessen mehrerer Erben wahrnimmt. Diese Fallgestaltung findet sich aber i.d.R. nur dort, wo die Erben unbekann...mehr

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Haushaltsnahe Dienstleistun... / 5.1 Umfang

Rechtslage bei Minijobs Die tarifliche Einkommensteuer ermäßigt sich um 20 % der Aufwendungen höchstens 510 EUR für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, bei denen es sich um eine geringfügige Beschäftigung i. S. d. § 8a SGB IV handelt[1] und für andere haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und haushaltsnahe Dienstleistungen maximal 4.000 EUR.[2] Die Höchstbeträge werden ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / f) Anwendungs-ABC

Rz. 36 Nach Stichworten alphabetisch geordnet werden nachstehend typische Einzelfälle unter dem Gesichtspunkt aufgelistet, ob VV 1008 anwendbar ist. Ja bedeutet, dass der Anwalt die Erhöhung für den zweiten und jeden weiteren Mandanten geltend machen kann, wenn er zumindest zwei Auftraggeber hat (vgl. Rdn 16). Nein bedeutet, dass VV 1008 nicht eingreift, weil der Anwalt nur ...mehr

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Steuerberater-Haftungsfalle... / 3.1.1 Wesentliche Inhalte

Die Verwaltung des Vermögens des Mandanten ist ein Teil der Vermögens- und Kapitalanlageberatung. Steuerberater können aufgrund ihrer umfassenden Kenntnisse der wirtschaftlichen Verhältnisse des Mandanten geeignet sein, deren Vermögen zu verwalten. Es handelt sich hierbei regelmäßig um zulässige wirtschaftliche Beratung. Von der frei vereinbarten Vermögensverwaltung ist die ...mehr

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§ 3 Gegenstandswertbestimmung / 27. Zustimmung des Verwalters zur Veräußerung von Wohnungseigentum

Rz. 205 Macht ein Wohnungseigentümer die Zustimmung des Verwalters zum Verkauf des Wohnungseigentums geltend, so entspricht das Gesamtinteresse und auch das Eigeninteresse des Klägers dem Verkehrswert des Eigentumsanteils.[198] Damit ist zugleich der untere und der oberste Grenzwert erreicht, sodass es auf das Gesamtinteresse nicht mehr ankommt. Der Gegenstandswert entsprich...mehr

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§ 3 Gegenstandswertbestimmung / 13. Entziehung des Wohnungseigentums, § 18 WEG

Rz. 186 Setzt die WEG gegenüber einem Miteigentümer das Recht auf Entziehung des Wohneigentums durch, so richtet sich der das Gesamtinteresse nicht nach dem Wert der Verfehlungen, sondern nach dem vollen Verkehrswert des Wohneigentums des Beklagten.[184] Damit wäre als Streitwert zunächst 50 % des Verkehrswertes anzunehmen. Zu beachten ist dabei aber, dass sich das Interesse ...mehr

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§ 3 Gegenstandswertbestimmung / 5. Bauliche Veränderung

Rz. 176 Beschließt die WEG die Durchführung von baulichen Veränderungen, den Rückbau baulicher Veränderungen oder verlangt dieses von einem oder mehreren Wohnungseigentümern, so bemisst sich der Streitwert gem. § 23 Abs. 1 RVG, 49 Abs. 1 Satz 1 GKG nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten. Ermittelt wird das Gesamtinteresse aller Wohnungseigentümer an der Durchführung bzw. Verm...mehr

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§ 3 Gegenstandswertbestimmung / C. Einzelne Gegenstandswerte im WEG-Recht

Rz. 154 Die Bestimmung des Gebührenstreitwertes im WEG-Recht erfolgte seit der WEG-Novelle von 2007 nach den Grundsätzen von § 49a GKG. Dieser ist mit der WEG-Modernisierung 2020 nunmehr im neuen § 49 GKG ausschließlich auf Beschlussklagen i.S.d. § 44 Weg eingedampft worden. Für die übrigen Gebührenstreitwerte, auch wenn diese WEG-Sachen betreffen, sind damit die allgemeinen...mehr

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§ 3 Gegenstandswertbestimmung / 2. Kostenerstattung

Rz. 209 Die Kostenerstattung bei einer WEG-Beschlussklage erfolgt zunächst nach den allgemeinen Grundsätzen nach Obsiegen und Unterliegen. Da mit der Novellierung des WEG nicht mehr die einzelnen Wohnungseigentümer Beklagte sind, sondern die WEG, bleibt dem einzelnen Eigentümer, der seine Rechte durch die WEG nicht hinreichend wahrgenommen sieht, nur das Mittel der Nebeninte...mehr

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§ 3 Gegenstandswertbestimmung / I. Berechnung nach § 49 GKG für Beschlussklagen

Rz. 158 § 49 GKG Beschlussklagen nach dem Wohnungseigentumsgesetz Der Streitwert in Verfahren nach § 44 Absatz 1 des Wohnungseigentumsgesetzes ist auf das Interesse aller Wohnungseigentümer an der Entscheidung festzusetzen. Er darf den siebeneinhalbfachen Wert des Interesses des Klägers und der auf seiner Seite Beigetretenen sowie den Verkehrswert ihres Wohnungseigentums nic...mehr

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§ 3 Gegenstandswertbestimmung / 22. Jahresabrechnung und Wirtschaftsplan

Rz. 196 Das Gesamtinteresse der Wohnungseigentümer an der Anfechtung einer Jahresabrechnung wurde lange nach der Hamburger Formel[190] berechnet. Der BGH hat inzwischen jedoch klargestellt, dass die Gegenstandswertberechnung nach dem Gesamtinteresse also nach dem Nennbetrag der Jahresabrechnung zu erfolgen hat, wenn die Abrechnung insgesamt angefochten wird. Wegen § 49 GKG s...mehr

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§ 3 Gegenstandswertbestimmung / 3. Abrechnungsunterlagen/Vermögensbericht

Rz. 172 Der einzelne Wohnungseigentümer hat mit der Neufassung des WEG einen gesetzlich normierten Anspruch auf Einsicht in die Verwaltungsunterlagen, § 18 Abs. 4 WEG. Ein Anspruch auf Herausgabe der Abrechnungsunterlagen oder von Kopien wird damit noch immer nicht verbunden sein. Er kann nur die Einsicht in die Akten vor Ort geltend machen.[171] Der Streitwert bestimmt sich...mehr

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§ 3 Gegenstandswertbestimmung / 11. Entlastung des Beirats

Rz. 184 Das Interesse eines Wohnungseigentümers an der Entlastung eines Beirates berechnet sich aus dem Anteil des Schadensersatzanspruches der WEG gegenüber dem Beirat, der auf diesen Wohnungseigentümer und den beigetretenen Klägern entfällt. Addiert wird weiterhin ein Betrag in Höhe von 500,00 EUR, der das Interesse der WEG an einer weiteren vertrauensvollen Zusammenarbeit...mehr

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§ 3 Gegenstandswertbestimmung / 21. Instandsetzungsmaßnahmen

Rz. 195 Für die Beschlüsse über Instandsetzungsmaßnahmen muss wieder das Gesamtinteresse der WEG und das Eigeninteresse des Klägers ermittelt werden. Ähnlich wie bei sonstigen baulichen Maßnahmen spiegelt sich das Gesamtinteresse vor allem in den dafür aufzuwendenden Kosten wider. Auch ein zu erwartender Mehrwert des Eigentums oder verhinderte Mietminderungen gehören zum Int...mehr

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§ 3 Gegenstandswertbestimmung / 14. Entziehungsbeschluss, Anfechtung und Abmahnung

Rz. 187 Der Streitwert für die Anfechtung eines Entziehungsbeschlusses durch den Wohnungseigentümer betrug vor der WEG-Reform regelmäßig nur 20 % des Verkehrswertes der Wohnung.[185] Die Minderung folgt daraus, dass es sich nur um eine Vorbereitungshandlung handelt. Im Geltungsbereich des neuen § 49 GKG bestimmt sich das Eigeninteresse maximal an dem Verkehrswert des Eigentu...mehr

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§ 3 Gegenstandswertbestimmung / 2. Abmahnungsbeschluss vor Eigentumsentziehung nach § 17 WEG

Rz. 170 Vor der Entziehung eines Wohneigentumsanteils wegen schwerer Pflichtverletzungen ist regelmäßig eine Abmahnung oder eine Unterlassungsklage notwendig.[167] Aus Sicht des abgemahnten Wohneigentümers muss die Abmahnung als Vorbereitungshandlung der Entziehung betrachtet werden. Danach würde das Interesse des Abgemahnten, der sich gegen die Abmahnung wehrt, am Verkehrswe...mehr

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§ 3 Gegenstandswertbestimmung / 4. Anfechtung von Beschlüssen der Eigentümergemeinschaft

Rz. 174 Bei der Anfechtung des Beschlusses bestimmt sich der Streitwert nach dem neuen § 49 GKG. Zu addieren ist die Summe aller Interessen der Wohnungseigentümer an der Durchführung dieses Beschlusses, dem Gesamtinteresse. Das Eigeninteresse des Klägers richtet sich nach seinem Anteil an dieser Maßnahme oder die Belastung durch diese. Das Eigeninteresse entspricht damit in d...mehr

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§ 3 Gegenstandswertbestimmung / b) Zutritts zur Ablesung der Verbrauchserfassungsgeräte

Rz. 179 Das Gesamtinteresse an der Gewährung des Zutritts zu einer Wohnung zum Zweck der Ablesung der Verbrauchsgeräte dürfte sich an dem Interesse zur Erstellung einer korrekten Jahresabrechnung orientieren. Grundlage sind damit die gesamten von der jeweiligen Ablesung betroffenen Kosten der WEG für den Abrechnungszeitraum. Auch hier liegt nur eine Vorbereitungshandlung vor...mehr

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§ 2 Die Gebühren nach dem RVG / 3. Berechnung des Mehrvertretungszuschlages

Rz. 71 Der Mehrvertretungszuschlag fällt auf alle Verfahrens- und Geschäftsgebühren an. Es erhöhen sich also die Geschäftsgebührenmehr

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§ 2 Die Gebühren nach dem RVG / 2. Mehrere Auftraggeber

Rz. 69 Der Rechtsanwalt muss in dieser Angelegenheit mehrere Auftraggeber vertreten. Dabei müssen die Aufträge nicht gleichzeitig erteilt werden. Bei einer Wohnungseigentümergemeinschaft kann diese Personenmehrheit dann vorliegen, wenn der Rechtsanwalt die einzelnen Wohnungseigentümer vertritt. Zu beachten ist hier aber, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft nach § 10 Abs....mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 2. Rechtsfolge

"... so tritt ... die Steuerpflicht über den dort bezeichneten Umfang hinaus ... ein, ..." Rz. 50 [Autor/Stand] Rechtsfolge. Auf einen nach § 4 steuerpflichtigen Erwerb i.S. von §§ 3, 7 oder 8 ErbStG sind die Bestimmungen des ErbStG anzuwenden.[2] Für den Erwerb durch den Ehegatten gilt unter den entsprechenden Voraussetzungen § 5 ErbStG. Wie bei der beschränkten Steuerpflich...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 2. Rechtsfolge (Satz 1)

"... ist bis zum Ablauf von zehn Jahren nach Ende des Jahres, in dem ihre unbeschränkte Steuerpflicht geendet hat, ..." Rz. 71 [Autor/Stand] Fristberechnung. Das Ende der unbeschränkten Steuerpflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 1 EStG (Wegzug) determiniert neben dem retrospektiven Zehnjahreszeitraum des Tatbestands einen prospektiven Zeitraum auf der Rechtsfolgenseite. Für die Dauer...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Rechtsberatung durch Steuer... / 2.2 Gewerbliche Tätigkeiten

In Ausnahmefällen, über die die Steuerberaterkammer entscheidet, können Steuerberater gewerbliche Tätigkeiten übernehmen, wenn sich dies mit den Berufspflichten des Steuerberaters vereinbaren lässt.[1] Gegen das grundsätzliche Verbot gewerblicher Tätigkeiten für Steuerberater (mit Ausnahmemöglichkeit) bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.[2] Aus manchen freiberuflic...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / D. Bewertung bebauter Grundstücke

Rz. 50 [Autor/Stand] Es ist zwischen der Definition des Begriffs des bebauten Grundstücks und der Bewertung bebauter Grundstücke zu unterscheiden. Der Begriff des bebauten Grundstücks entscheidet über die Frage, was dem Grunde nach zu besteuern ist. Bei der Frage der Bewertung wird über die Höhe der Besteuerung entschieden. Rz. 51 [Autor/Stand] Deshalb müssen bei der Bewertun...mehr

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Steuerliche Anerkennung von... / 1 Vorbemerkungen

Kritische Finanzbeamte Die Vermietung von Gebäuden und Wohnungen an Angehörige ist noch eine der wenigen Möglichkeiten für Haus- und Wohnungseigentümer, auf legale Weise Steuern zu sparen. Grundsätzlich ist es steuerrechtlich nicht verboten, mit Angehörigen ein Mietvertrag abzuschließen, der steuerrechtlich für den Vermieter steuergünstig ist. Das Finanzamt prüft bei solchen...mehr

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Steuerliche Anerkennung von... / 5.3 Mietverhältnis trotz Unterhaltszahlungen

Frühere Rechtsprechung Mietverhältnisse zwischen Eltern und ihren unterhaltsberechtigten unverheirateten Kindern über eine den Eltern gehörende Wohnung wurden nach der früheren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs wegen Missbrauchs von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts (§ 42 AO) steuerrechtlich nicht anerkannt, wenn die Kinder die Miete – ganz oder teilweise – aus dem gewähr...mehr

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AGS 02/2021, Hügel/Elzer, WEG - Kommentar zum Wohnungseigentumsgesetz, 3. Auflage 2021, Verlag C.H. Beck, S. 1.408, 99,00 EUR

Alles neu macht das WEMoG, ab dem 1.12.2020. Unter diesem Motto steht die Neuauflage zum WEG. Dementsprechend finden die Leser nun Antworten auf ihre Fragen zum neuen WEG. Die Kommentierung erfolgte auch unter einzelfallbezogenen Hinweisen zu bspw. den Betriebs- und Heizkosten. Inhaltlich bezieht sich das Werk strukturiert auf die fünf Abschnitte zum Wohnungseigentum, auf da...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Unentgeltliche Wohnungsüber... / 2.3.6 Keine Erschaftsteuerbefreiung für Erwerb von Wohneigentum ohne Selbstnutzung

Steuerfrei ist nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG u. a. der Erwerb von Todes wegen des Eigentums oder Miteigentums an einem im Inland oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums belegenen bebauten Grundstück i. S. d. § 181 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 BewG durch Kinder i. S. d. Steuerklasse I Nr. 2 und der Kinder verstorbener ...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Unentgeltliche Wohnungsüber... / 2.3.2 Unentgeltliche oder verbilligte Überlassung an Arbeitnehmer

Überlässt ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer, z. B. einer Hausgehilfin, aufgrund einer im Arbeits- und Dienstvertrag getroffenen Vereinbarung neben dem Barlohn eine Wohnung, liegt insoweit eine Vermietung nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG [1] vor, wenn die Wohnung beim Eigentümer zu dessen Privatvermögen gehört. Als "Mietzins" für die Nutzungsüberlassung der Wohnung durch den Arb...mehr

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FoVo 07+08/2021, Rechtlich ... / 1 Der Fall

Zwangsvollstreckung über Jahre erfolglos Die Schuldnerin schuldet dem Gläubiger insgesamt 31.521,84 EUR. Der Gläubiger versucht seit Jahren vergeblich, seine Forderungen im Wege der Zwangsvollstreckung beizutreiben. Die Schuldnerin ist Eigentümerin eines mit einem Mehrfamilienhaus bebauten Grundstücks. Sie wohnt in einer der Wohnungen. Das Grundstück ist mit Grundpfandrechten...mehr

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FoVo 07+08/2021, Rechtlich ... / 2 II. Die Entscheidung

LG sah Rechtsschutzbedürfnis ohne Vorrang der Einzelvollstreckung Die Rechtsbeschwerde bleibt ohne Erfolg. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt: Der Gläubiger habe seine Forderung und den Eröffnungsgrund glaubhaft gemacht. Er habe ein rechtlich geschütztes Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Ein solches werde vermutet, wenn die Eröffnungsvoraussetzungen vorläg...mehr