Fachbeiträge & Kommentare zu Wohnungseigentum

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Wohnungseigentümer: Handlungs- und Zustandsstörer?

1 Leitsatz Alle Wohnungseigentümer sind, sofern und soweit von dem Grundstück und von dem darauf errichteten Gebäude Beeinträchtigungen und/oder Gefährdungen des Grundstücks und Gebäudes des klagenden Nachbarn ausgehen, als Handlungs- und zugleich als Zustandsstörer einzuordnen und können daher verklagt werden. 2 Normenkette § 9a Abs. 2 WEG 3 Das Problem K ist Eigentümer des mit ...mehr

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Wohnungseigentum: Entziehung / 6 Entscheidung

LG Freiburg, Beschluss v. 22.12.2023, 4 T 23/23mehr

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Wohnungseigentum: Entziehung / 4 Die Entscheidung

Die Beschwerde hat Erfolg! Das LG ist der Auffassung, die betreuungsgerichtliche Genehmigung sei zu erteilen, weil – jedenfalls in der Zwischenzeit – die Situation des K sich so entwickelt habe, dass der Verkauf zur Abwehr von Gefahren für seine Person erforderlich sei. Auszugehen sei zwar von dem Wunsch des K, sein Wohnungseigentum zu behalten und es nicht zu veräußern. Dem...mehr

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Wohnungseigentum: Nutzungsä... / 4 Die Entscheidung

Ohne Erfolg! Die Verpflichtungsklage sei mangels Rechtsschutzbedürfnisses bereits unzulässig. Denn der vermietende Wohnungseigentümer Z habe gegenüber B erklärt, mit der Nutzungsänderung nicht einverstanden zu sein. Die Verweigerung der Zustimmung zur Nutzungsänderung durch Z stelle ein schlechthin nicht ausräumbares Hindernis dar. Darauf, ob ein Vermieter von Wohnraum eine ...mehr

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Wohnungseigentum: Nutzungsä... / 3 Das Problem

Mieterin K beantragt bei der Baugenehmigungsbehörde B, den Nutzungszweck der von ihr von Wohnungseigentümer Z angemieteten Wohnung von "Wohnen" in eine gewerbliche Nutzung in Gestalt einer "Prostitutionsstätte" zu ändern. Dies lehnt B ab. K klagt daher auf die Genehmigung. Sie trägt vor, der Betrieb sei nicht störend. Die gewerbliche Nutzung sei in keiner Weise äußerlich ken...mehr

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Wohnungseigentum: Entziehung / 5 Hinweis

Problemüberblick Im Fall geht es um Betreuungsrecht. Er nimmt seinen Ausgang aber in einer WEG-Streitigkeit. Fraglich ist dort, ob man einem Wohnungseigentümer sein Wohnungseigentum entziehen kann, wenn er an einem Messie-Syndrom leidet. Entziehung des Wohnungseigentums Hat ein Wohnungseigentümer sich einer so schweren Verletzung der ihm gegenüber anderen Wohnungseigentümern od...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Verantwortliche nach GEG / 4.1 Gemeinschaft der Wohnungseigentümer

4.1.1 Grundsätze Für die Verantwortlichkeit in wohnungseigentumsrechtlicher Hinsicht ist die Differenzierung zwischen Bauherr und Eigentümer zunächst von untergeordneter Bedeutung. Bezüglich der Vorgaben, die das gemeinschaftliche Eigentum betreffen, sind Eigentümer die Wohnungseigentümer in ihrer Gesamtheit als Bruchteilseigentümer.[1] Da die jeweiligen Vorgaben gleichgerich...mehr

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Wohnungseigentum: Nutzungsä... / 5 Hinweis

Problemüberblick Im Fall begehrt ein Mieter in Bezug auf eine Wohnung, dass ihm eine Nutzungsänderung gestattet wird. Nutzungsänderung Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist eine Nutzungsänderung zulässig, wenn sie sich nach Art und Maß in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; ...mehr

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Wohnungseigentum: Entziehung / 1 Leitsatz

Eine Pflichtverletzung im Sinne von § 17 WEG setzt kein schuldhaftes und subjektiv vorwerfbares Verhalten voraus. Auch ein aufgrund der individuellen Disposition für den Wohnungseigentümer nicht oder nur schwer vermeidbares Verhalten wie das Messie-Syndrom kann zur Folge haben, dass den Wohnungseigentümern eine Fortsetzung der Gemeinschaft nicht mehr zugemutet werden kann.mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Verantwortliche nach GEG / 4.2 Wohnungseigentümer

4.2.1 Verantwortlichkeit der Wohnungseigentümer Da es sich bei der Ausübungsbefugnis bzw. -pflicht der GdWE zwar um eine Verwaltungstreuhand handelt,[1] die nach § 9a Abs. 2 WEG die gleichgerichteten Pflichten der Wohnungseigentümer wahrnimmt und dabei als Vertragspartnerin der beauftragten Sonderfachleute und Fachunternehmen fungiert, handelt es sich bei den Verantwortlichen...mehr

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Wohnungseigentum: Entziehung / 2 Normenkette

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Wohnungseigentümer: Streith... / 1 Leitsatz

Ein Wohnungseigentümer kann einer Beschlussklage der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer auch dann als Streithelfer beitreten, wenn die Gemeinschaft verwalterlos ist und er diese im Verfahren allein vertritt.mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Verantwortliche nach GEG / 4.2.1 Verantwortlichkeit der Wohnungseigentümer

Da es sich bei der Ausübungsbefugnis bzw. -pflicht der GdWE zwar um eine Verwaltungstreuhand handelt,[1] die nach § 9a Abs. 2 WEG die gleichgerichteten Pflichten der Wohnungseigentümer wahrnimmt und dabei als Vertragspartnerin der beauftragten Sonderfachleute und Fachunternehmen fungiert, handelt es sich bei den Verantwortlichen i. S. v. § 8 Abs. 1 WEG jedenfalls auch – und ...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Verantwortliche nach GEG / 4.2.2 Verantwortlichkeit einzelner Wohnungseigentümer

Der einzelne Wohnungseigentümer kann als Bauherr etwa im Rahmen eines gestatteten Dachgeschossausbaus fungieren (siehe insoweit Blankenstein, Bestandsgebäude, Kap. 3.2.2.2). Werden bestimmte Anforderungen an das Sondereigentum gestellt, ist der jeweilige Wohnungseigentümer verpflichtet.[1] Werden Sondereigentumseinheiten mittels Etagenheizung mit Wärme versorgt, stehen die je...mehr

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Wohnungseigentümer: Streith... / 4 Die Entscheidung

Mit Erfolg! Die Frage sei zwar umstritten. Die besseren Argumente sprächen aber für die Möglichkeit der Streithilfe. Schon formal sei der Vertreter eine andere Person – und auch ein anderes Haftungssubjekt – als der Vertretene, sodass durchaus Interessenkonflikte bestehen, die einen Beitritt begründen könnten. Hinzu kommt, dass im Fall der Ablehnung der Beitrittsmöglichkeit ...mehr

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Wohnungseigentum: Entziehung / 3 Das Problem

Wohnungseigentümer K, der unter Betreuung steht, leidet unter einem Messie-Syndrom mit Verwahrlosung bei psychischen und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Abhängigkeitssyndrom (ICD10: F10.2) sowie unter einer dementiellen Störung, hirnorganisch alkoholtoxisch (ICD10: F10.5). Wegen des Zustandes der Wohnung (K lagert dort Müll und Unrat; außerdem kann ein Wasserschaden nicht...mehr

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Wohnungseigentümer: Handlun... / 4 Die Entscheidung

Das LG bejaht die Frage! Es meint, die Klage könne gegen die Wohnungseigentümer gerichtet werden. Die Wohnungseigentümer seien Miteigentümer des Hauses 2. Als solche seien sie, sofern und soweit von dem Grundstück und von dem darauf errichteten Gebäude Beeinträchtigungen und/oder Gefährdungen des Grundstücks und Gebäudes des K ausgingen, als Handlungs- und zugleich als Zusta...mehr

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Wohnungseigentümer: Handlun... / 5 Hinweis

Problemüberblick Im Fall geht es um die Frage, wer eine Pflicht wahrzunehmen hat: Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer oder die Wohnungseigentümer. § 9a Abs. 2 WEG Nach § 9a Abs. 2 WEG übt die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer die sich aus dem gemeinschaftlichen Eigentum ergebenden Rechte sowie solche Rechte der Wohnungseigentümer aus, die eine einheitliche Rechtsverfolgun...mehr

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Wohnungseigentümer: Handlun... / 3 Das Problem

K ist Eigentümer des mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks (Haus 1). Auf einem Grundstück (Haus 2) wird im Jahr 2016 mit der Errichtung eines an das Gebäude des K unmittelbar anschließenden Mehrparteienhauses begonnen. Das Haus 2 überragt das Haus 1 um ca. 0,8 m. Da K meint, bei der Errichtung des Hauses 2 seien Fehler gemacht worden, die sich negativ auf das Haus 1...mehr

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Wohnungseigentümer: Handlun... / 1 Leitsatz

Alle Wohnungseigentümer sind, sofern und soweit von dem Grundstück und von dem darauf errichteten Gebäude Beeinträchtigungen und/oder Gefährdungen des Grundstücks und Gebäudes des klagenden Nachbarn ausgehen, als Handlungs- und zugleich als Zustandsstörer einzuordnen und können daher verklagt werden.mehr

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WEG-Streitigkeit: Klage auf... / 1 Leitsatz

Die Klage eines Wohnungseigentümers gegen den anderen Wohnungseigentümer, das Wohnungseigentum aufzuheben, ist eine WEG-Streitigkeit.mehr

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Wohnungseigentümer: Streith... / 3 Das Problem

Wohnungseigentümer K1 und K2 gehen im Wege der Anfechtungsklage gegen 2 Beschlüsse vor. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer B wird von S, der einzigen weiteren Wohnungseigentümerin, vertreten. Fraglich ist, ob S der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer als Streithelfer beitreten kann. Das AG verhandelt im Rahmen eines Zwischenstreits über die Zulässigkeit der Streithilfe ...mehr

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Wohnungseigentümer: Streith... / 5 Hinweis

Problemüberblick Wer ein rechtliches Interesse daran hat, dass in einem zwischen anderen Personen anhängigen Rechtsstreit die eine Partei obsiege, kann dieser Partei nach § 66 Abs. 1 ZPO zum Zweck ihrer Unterstützung beitreten. Fraglich ist, ob S, der Organ der B ist, ein Dritter ist. Die Antwort sollte entgegen dem LG "nein" lauten. Wer – wie S im Fall – alleiniges Organ ein...mehr

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Vermietender Wohnungseigent... / 1 Leitsatz

Der vermietende Wohnungseigentümer ist in Bezug auf die Störungen seines Mieters mittelbarer Handlungsstörer. Gegen den vermietenden Wohnungseigentümer besteht daher ein Anspruch auf Unterlassung einer erwiesenen konkreten Störung durch seinen Mieter. Der Wohnungseigentümer muss dafür sorgen, dass diese Störung unterbleibt. Welche Maßnahme der Wohnungseigentümer unternimmt, ...mehr

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Wohnungseigentümer: Streith... / 6 Entscheidung

LG Frankfurt a. M., Beschluss v. 22.11.2023, 2-13 T 584/23mehr

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Wohnungseigentümer: Handlun... / 6 Entscheidung

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Wohnungseigentümer: Streith... / 2 Normenkette

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Wohnungseigentümer: Handlun... / 2 Normenkette

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WEG-Streitigkeit: Klage auf... / 5 Hinweis

Problemüberblick Im Fall geht es um die Frage, ob eine WEG-Streitigkeit vorliegt, wenn ein Wohnungseigentümer mit seiner Klage darauf zielt, das bestehende Wohnungseigentum aufzuheben. Das LG bejaht die Frage nach den Grundlagen, die allgemein gelten. Ihm ist zuzustimmen. Was ist für die Verwaltungen besonders wichtig? § 43 Abs. 2 Nr. 1 WEG spielt für die Verwaltungen keine Rol...mehr

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Vermietender Wohnungseigent... / 3 Das Problem

Wohnungseigentümer K nimmt Wohnungseigentümer B wegen einer Videoanlage auf Unterlassung in Anspruch, die dessen Mieter M (die Verwaltung) angebaut hat.mehr

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Vermietender Wohnungseigent... / 5 Hinweis

Problemüberblick Im Fall geht es einerseits um die Frage, ob ein Mieter einen Wohnungseigentümer durch die Installation einer Videokamera stört. Diese Frage verneint das LG, da die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 Buchstabe f) DSGVO vorlägen. Ungeachtet dieser Antwort fragt das LG anderseits und unnötig, ob der vermietende Wohnungseigentümer für den Mieter eins...mehr

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Vermietender Wohnungseigent... / 4 Die Entscheidung

Ohne Erfolg! Zwar hafte B als Wohnungseigentümer für Verstöße seines Mieters M. Ein Wohnungseigentümer sei nämlich mittelbarer Handlungsstörer, wenn sein Mieter eine Störung verursache. Insoweit sei der Wohnungseigentümer als Vermieter verpflichtet, für eine Unterlassung der Störung Sorge zu tragen. Dies sei zum einen dann der Fall, wenn er dem Mieter die Möglichkeit zur Stö...mehr

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WEG-Streitigkeit: Klage auf... / 4 Die Entscheidung

Das LG bejaht die Frage! § 43 Abs. 2 Nr. 1 WEG solle unter anderem Streitigkeiten zwischen den Wohnungseigentümern aus dem sogenannten sachenrechtlichen Grundverhältnis erfassen, um aus dem Gesichtspunkt der Prozessökonomie eine Entscheidung durch den Richter am Ort der Belegenheit des Grundstücks zu ermöglichen und weil diese Streitigkeiten typischerweise wohnungseigentumsr...mehr

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WEG-Streitigkeit: Klage auf... / 6 Entscheidung

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Vermietender Wohnungseigent... / 6 Entscheidung

LG Frankfurt a. M., Urteil v. 12.10.2023, 2-13 S 97/22mehr

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WEG-Streitigkeit: Klage auf... / 3 Das Problem

In der Wohnungseigentumslage gibt es 2 Wohnungseigentümer. Wohnungseigentümerin K ist Eigentümerin der Wohnungseigentumsrechte 1 und 2, bei denen das Sondereigentum im Gebäude Y gelegen ist, Wohnungseigentümerin B die Eigentümerin des Wohnungseigentumsrechts 3, bei dem das Sondereigentum im Gebäude Z gelegen ist. Mit notariellem Vertrag ändern K und B die Teilungserklärung, ...mehr

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Vermietender Wohnungseigent... / 2 Normenkette

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WEG-Streitigkeit: Klage auf... / 2 Normenkette

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Überlassung eines Grundstüc... / 5 Hinweis

Problemüberblick Im Fall geht es um die Frage, ob eine Mutter ihre Kinder beim Erwerb eines Grundstückes vertreten kann. Ein Grundstück kann auch ein Wohnungseigentum sein. Diese Frage ist zu verneinen, wenn der Erwerb für den Minderjährigen nachteilig ist. Nachteile durch Erwerb von Wohnungseigentum? Der BGH hat in einer grundlegenden Entscheidung aus dem Jahr 2010 für das Woh...mehr

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Hausordnung: Lebensbedrohli... / 3 Das Problem

Nach einer im Mai 2004 beschlossenen Hausordnung ist die Tierhaltung in der Wohnungseigentumsanlage X verboten. Im August 2021 beschließen die Wohnungseigentümer wie folgt: "Die Haltung von Haustieren ist nicht generell verboten, allerdings ist jeder Wohnungseigentümer in demjenigen Fall, dass er Haustiere hält, verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass sie in den Außenanlag...mehr

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Sondernutzungsrecht: Gutglä... / 5 Hinweis

Problemüberblick Im Fall ist zu klären, ob es eine Sondernutzungsrechtsvereinbarung gibt. Das wäre wegen formaler Mängel nur dann der Fall, wenn man eine Sondernutzungsrechtsvereinbarung gutgläubig erwerben kann. Sondernutzungsrecht: Gutgläubiger Erwerb Beim Kauf/Erwerb eines Wohnungseigentums geht ein verdinglichtes Sondernutzungsrecht als Inhalt des Sondereigentums auf den ne...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Verantwortliche nach GEG / 4.1.1 Grundsätze

Für die Verantwortlichkeit in wohnungseigentumsrechtlicher Hinsicht ist die Differenzierung zwischen Bauherr und Eigentümer zunächst von untergeordneter Bedeutung. Bezüglich der Vorgaben, die das gemeinschaftliche Eigentum betreffen, sind Eigentümer die Wohnungseigentümer in ihrer Gesamtheit als Bruchteilseigentümer.[1] Da die jeweiligen Vorgaben gleichgerichtet von allen Wo...mehr

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Bauträgervertrag: Kostenvor... / 1 Leitsatz

§ 9a Abs. 2 WEG umfasst nicht ohne Weiteres die auf die Beseitigung von Mängeln am gemeinschaftlichen Eigentum gerichteten Rechte der Erwerber von Wohnungseigentum. Vielmehr bedarf es grundsätzlich eines Beschlusses, mit dem die Wohnungseigentümer ihre Rechte der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zuweisen (Vergemeinschaftung).mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Verantwortliche nach GEG / 4.3.2 Persönliche Verpflichtung

§ 71n Abs. 4 GEG verpflichtet den Verwalter persönlich, nach Kenntnisnahme des Austauschs der ersten Etagenheizung unverzüglich eine Eigentümerversammlung einzuberufen (siehe insoweit Blankenstein, Etagenheizungen, Kap. 3.2.2). Hier könnte nun § 8 Abs. 1 GEG für den Verwalter virulent werden, weil er als "anderer Verantwortlicher" ausdrücklich bezeichnet ist. Es könnte sich ...mehr

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Bauträgervertrag: Kostenvor... / 4 Die Entscheidung

Dies sieht das OLG teilweise anders! Die Prozessführungsbefugnis der K folge nicht aus § 9a Abs. 2 WEG. Denn diese Norm umfasse nicht "ohne Weiteres" die auf die Beseitigung von Mängeln am gemeinschaftlichen Eigentum gerichteten Rechte der Erwerber von Wohnungseigentum. Vielmehr bedürfe es insoweit eines Beschlusses, mit dem die Wohnungseigentümer ihre Rechte der Gemeinschaf...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Bestandsgebäude (GEG) / 1.2.3 Leitungsdämmung

Bei heizungstechnischen Anlagen sind nach § 69 Abs. 2 GEG bisher ungedämmte, zugängliche Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen, die sich nicht in beheizten Räumen befinden, nach Maßgabe der Anlage 8 GEG (zu den §§ 69 und 70 GEG – Anforderungen an die Wärmedämmung von Rohrleitungen und Armaturen) zu dämmen. Wohnungseigentum Da sich die Verpflichtung zur Leitungsdämmung le...mehr

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Sondernutzungsrechtsvereinb... / 5 Hinweis

Problemüberblick Im Fall geht es um eine bauliche Veränderung. Diese ist rechtswidrig, wenn sie nicht durch einen Beschluss oder eine Vereinbarung gestattet ist. Da es im Fall keinen Beschluss gibt, kommt nur eine Vereinbarung in Betracht. Eine gesonderte Vereinbarung gibt es allerdings auch nicht. Es kann aber sein, dass sich die Gestattung in der Sondernutzungsrechtsvereinb...mehr

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Hausordnung: Lebensbedrohli... / 5 Hinweis

Problemüberblick Im Fall geht es um die Änderung einer Hausordnung, die die Wohnungseigentümer beschlossen haben. Liegt es so, ist die Hausordnung also nicht vereinbart, können die Wohnungseigentümer im Wege des Zweit-Beschlusses andere als die zunächst beschlossenen Regelungen treffen. Im Fall geht es um die Tierhaltung. Diese soll jetzt wieder erlaubt sein. Zweit-Beschluss u...mehr

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Hausordnung: Lebensbedrohli... / 4 Die Entscheidung

Die Anfechtungsklage hat keinen Erfolg! Der Beschluss sie formal ordnungsmäßig und auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Er widerspreche insbesondere nicht ordnungsmäßiger Verwaltung. Soweit, wie hier, keine vorrangige Vereinbarung bestehe, hätten die Wohnungseigentümer bei der Ausgestaltung, Aufstellung und Änderung einer Hausordnung einen Ermessens- (besser: Beurt...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Sondernutzungsrechtsvereinb... / 3 Das Problem

Wohnungseigentümer X errichtet im Jahr 2021 auf einer Gartenfläche, die einem Sondernutzungsrecht unterliegt ("Gartensondernutzungsrecht"), das seinem Wohnungseigentum zugeordnet ist, ein Holzhaus mit Betonfundament, das eine Grundfläche von 8 x 8 m aufweist. Das Gebäude wird zum Teil als Sauna benutzt. Ein anderer Teil wird als Schuppen verwendet, in dem Gartengeräte, Pflan...mehr