Fachbeiträge & Kommentare zu Zahlungsunfähigkeit

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§ 31 Einführung

Rz. 1 Wie das Erkenntnisverfahren, ist auch die Zwangsvollstreckung ein staatliches Verfahren. Im Unterschied zum Erkenntnisverfahren, bei dem die Gerichte darüber entscheiden, ob jemandem ein Anspruch gegen eine andere Person zusteht, geht es bei der Zwangsvollstreckung – wie der Name bereits besagt – um die zwangsweise Durchsetzung titulierter , d.h. in einem Vollstreckungs...mehr

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Deutschland / 3. Vor- und Nacherbschaft

Rz. 69 Eine Erbeinsetzung kann auch in der Weise erfolgen, dass bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zunächst der eine Erbe (sog. Vorerbe) und ab einem bestimmten Zeitpunkt ein anderer Erbe (sog. Nacherbe) ist (§§ 2100 ff. BGB). Die Besonderheit liegt darin, dass sowohl Vorerbe als auch Nacherbe beide Erben desselben Erblassers und derselben Erbschaft nur zeitlich nacheinander ...mehr

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Estland / 1. Annahme und Ausschlagung der Erbfolge

Rz. 46 Ein Erbe kann die Erbschaft entweder annehmen oder ausschlagen.[32] Nach der Annahme kann er sie nicht mehr ausschlagen, wenn im Gesetz nicht anders vorgesehen. Nach der Ausschlagung kann er sie nicht mehr annehmen. Ein bedingtes Annehmen oder Ausschlagen ist nicht möglich. Die Ausschlagung erfolgt durch eine notariell zu beurkundende Erklärung. Vor der Annahme oder Au...mehr

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Irland / III. Abwicklung und Verteilung des Nachlasses

Rz. 187 Für die administration und die distribution spielt es keine Rolle, ob der personal representative ein testamentarisch bestimmter executor oder gerichtlich bestellter administrator ist (vgl. dazu Rdn 166 ff.). Rz. 188 Die administration, d.h. die auf Abwicklung und spätere Verteilung gerichtete Nachlassverwaltung, ist in Teil V des ISA (Sec. 45–65) geregelt. Bewegliche...mehr

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Slowenien / H. Haftung der Erben

Rz. 85 Eine abweichende testamentarische Verfügung des Erblassers bzgl. der gesetzlichen Haftungsbestimmungen ist wirkungslos.[224] Zur Haftung verpflichtet (mit dem gesamten Vermögen, somit dem geerbten und persönlichen) sind die gesetzlichen und/oder testamentarischen Erben; daher auch ein Pflichterbe bis zur Höhe seines Pflichtteils.[225] Ein Alleinerbe haftet für die Ver...mehr

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§ 7 Besonderer Teil des Sch... / XII. Reisevertrag

Rz. 66 Der Reisevertrag wird nunmehr als Unterform des Werkvertrages angesehen. Sein Inhalt ist die Erbringung einer Gesamtheit von Reiseleistungen gegen Bezahlung. Das Reisevertragsrecht ist gesetzlich in den §§ 651a ff. BGB geregelt. Von einem Reisevertrag spricht man nur dann, wenn eine Gesamtheit von Reiseleistungen erbracht wird. Beispiel A bucht im Reisebüro eine TUI-Reis...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / Literaturtipps

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Finance-Prozessmodell: Orga... / 2.3 Das Finance-Prozessmodell

Hierarchischer Aufbau Das Finance-Prozessmodell liefert einen Anhaltspunkt für die Beschreibung, Analyse und Gestaltung von Finance-Prozessen. Das unter der Leitung des Horváth & Partners Arbeitskreises entwickelte Standardprozessmodell orientiert sich an einem hierarchischen Aufbau und betrachtet die Prozesse auf verschiedenen Ebenen (vgl. Abb. 2). Durch die systematische A...mehr

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Wohnungsgenossenschaft / 3.3 Insolvenz des Mieters

Wird über das Vermögen des Mieters das Insolvenzverfahren eröffnet, kann der Insolvenzverwalter die Mitgliedschaft kündigen. Ist die Mitgliedschaft beendet, so ist das Geschäftsguthaben an den Insolvenzverwalter auszuzahlen. Hinweis Satzung bindet auch Insolvenzverwalter Grundsätzlich gilt, dass der Insolvenzverwalter an die Satzungsbestimmungen gebunden ist, wenn er die dem M...mehr

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V Geschäftsführung, Aufsich... / 1.18.2 Drohende Zahlungsunfähigkeit

Rz. 883 Besteht eine drohende Zahlungsunfähigkeit, so ist die Stellung eines Insolvenzantrages durch eine vertretungsberechtigte Anzahl von Geschäftsführern möglich, eine Antragspflicht im Sinne des § 15a InsO liegt hingegen nicht vor (§ 18 Abs. 3 InsO). Rz. 884 Nicht geregelt ist hingegen, ob in diesem Fall ohne weitere Voraussetzungen auch aus gesellschaftsrechtlicher Sicht...mehr

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IV Gesellschafterversammlun... / 3.4.3 Drohende Zahlungsunfähigkeit der UG

Rz. 454 Bei der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) muss gem. § 5a Abs. 4 GmbHG eine Gesellschafterversammlung auch dann einberufen werden, wenn eine Zahlungsunfähigkeit droht. Der Begriff der drohenden Zahlungsunfähigkeit ist im Sinne des § 18 Abs. 2 InsO zu verstehen. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass Unternehmergesellschaften unter Umständen ein sehr geringes ...mehr

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V Geschäftsführung, Aufsich... / 1.18.3 Antragspflicht bei Überschuldung/Zahlungsunfähigkeit

Rz. 885 Nach Eintritt der Überschuldung[1] oder der Zahlungsunfähigkeit darf der Geschäftsführer keine Zahlungen mehr leisten (siehe Rn. 1521 ff.) mit Ausnahme solcher Zahlungen, "die auch nach diesem Zeitpunkt mit der Sorgfalt eines sorgfältigen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar sind" (§ 64 Satz 1 und 2 GmbHG);[2] mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenh...mehr

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VIII Auflösung und Liquidation / 6.2 Gründe für die Insolvenz

Rz. 1507 Gem. § 16 InsO muss einer der drei Insolvenztatbestände erfüllt sein. Der allgemeine Eröffnungsgrund ist die Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO). Sie verpflichtet die Geschäftsführung – ebenso wie im Falle der Überschuldung der GmbH (§ 19 InsO) – zur Stellung des Insolvenzantrags (vgl. auch Rn. 885). Lediglich zur Antragsstellung berechtigt ist sie im Falle der drohende...mehr

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VIII Auflösung und Liquidation / 6 Insolvenz

Rz. 1503 Scheitert die Sanierung einer kriselnden GmbH oder wurden die Anzeichen für eine Krise vor Eintritt der Insolvenzreife nicht erkannt, folgt konsequenterweise die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Derzeit trifft dieses Schicksal ca. 20.000 deutsche Unternehmen pro Jahr.[1] Dennoch können die Chancen einer Sanierung gut stehen; das Insolvenzverfahren mit Reorganisati...mehr

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VIII Auflösung und Liquidation / 6.6 Haftung der Geschäftsführer nach § 64 GmbHG

Rz. 1521 § 64 GmbHG dient dem Schutz der GmbH-Gläubiger. Zahlungen, die die potentielle Insolvenzmasse schmälern oder die zur Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft führen, sollen entweder bereits präventiv durch die Haftungsandrohung der Norm verhindert oder bei ihrer Missachtung wertmäßig durch die Geschäftsführer ausgeglichen werden.[2] Eine erhebliche praktische Bedeutung ...mehr

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VI Das Kapital / 3.4.1 Gesellschafterfremdfinanzierung

Rz. 1314 Kernpunkt der Problematik "Gesellschafterdarlehen" ist, dass die Gesellschafter anstelle einer Darlehensgewährung auch neues Eigenkapital (beispielsweise durch eine effektive Kapitalerhöhung) in die Gesellschaft einbringen könnten. Derartiges Kapital fiele im Falle einer Insolvenz zugunsten anderer Gläubiger in die Insolvenzmasse. Gewähren die Gesellschafter jedoch ...mehr

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VI Das Kapital / 1.2.2 Umfang des Kapitalerhaltungsverbots

Rz. 1134 Grundsätzlich dürfen in der Aktiengesellschaft allein der Bilanzgewinn und unter bestimmten Voraussetzungen auch Gewinnrücklagen ausgeschüttet werden. Bei der GmbH hingegen ist von den Kapitalerhaltungsvorschriften der §§ 30, 31 GmbH nur das zur Erhaltung des statuarischen Stammkapitals (unabhängig von weiteren Eigenkapitalpositionen, Agien und Gewinnrücklagen) erfo...mehr

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I Grundlagen / 2.6 Liquidation und Insolvenz

Rz. 87 Die GmbH erlischt erst mit der Löschung im Handelsregister. Damit ist für ihre rechtliche Existenz nicht relevant, ob die GmbH ihr Geschäft aufgibt oder ihren Geschäftszweck ändert. Beschließt die Gesellschafterversammlung die Liquidation der Gesellschaft, ändert sich bis zu Löschung primär nur der Gesellschaftszweck: Er ist nunmehr auf die Löschung der Gesellschaft g...mehr

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VIII Auflösung und Liquidation / 6.3 Die Stellung des Insolvenzantrags

Rz. 1511 Antragsberechtigt sind nach § 13 Abs. 1 Satz 2 InsO grundsätzlich die Gläubiger und der Schuldner. Zur Stellung eines Eigenantrags ist gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 InsO das vertretungsberechtigte Organ, bei der GmbH also die Geschäftsführung zuständig. Will einer von mehreren gemeinschaftlich vertretungsberechtigten Geschäftsführern den Antrag stellen, muss ihm dies mit ...mehr

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V Geschäftsführung, Aufsich... / 1.8.5 Grundsatz der Gesamtgeschäftsführung; Geschäftsverteilung/Ressortaufteilung unter Geschäftsführern

Rz. 715 Hat die GmbH mehrere Geschäftsführer, so steht ihnen die Geschäftsführungsbefugnis grundsätzlich nur gemeinschaftlich zu (Grundsatz der Gesamtgeschäftsführung). Mangels abweichender Regelungen (vgl. dazu nachstehend) bedürfen Geschäftsführungsmaßnahmen einstimmiger Geschäftsführungsbeschlüsse.[1] Rz. 716 Abweichende Regelungen zum Grundsatz der Gesamtgeschäftsführung ...mehr

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II Gründung / 2.3.7.4 Besonderheiten nach Gründung (Verweise)

Rz. 194 Zu der speziell für Unternehmergesellschaften geregelten gesetzlichen Rücklage sowie zur Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln vgl. Kapitel 7, Rn. 1351 und zur Verpflichtung der Geschäftsführer, die Gesellschafterversammlung bereits bei drohender Zahlungsunfähigkeit einzuberufen, Kapitel 4, Rn. 454.mehr

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I Grundlagen / 3 Die UG (haftungsbeschränkt) als Sonderform der GmbH

Rz. 88 Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), kurz UG (haftungsbeschränkt), gilt als Antwort des deutschen Gesetzgebers auf die britische Private Company Limited by Shares (Ltd.), um die Wettbewerbsfähigkeit deutscher Gesellschaftsformen in der Europäischen Union wieder herzustellen und attraktiv zu halten.[1] Die UG (haftungsbeschränkt) bietet einige Erleichterun...mehr

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V Geschäftsführung, Aufsich... / 5.1.3.3 Haftungsrisiko Krise und Insolvenzreife

Rz. 1071 Der Geschäftsführer ist nach ständiger Rechtsprechung des BGH verpflichtet, die Zahlungsfähigkeit und eine etwaige Überschuldung des von ihm geleiteten Unternehmens im Auge zu behalten und auf eventuelle Anzeichen für eine Insolvenzreife zu reagieren. Zu diesem Zweck muss er für eine Organisation sorgen, die ihm die zur Wahrnehmung seiner Pflichten erforderliche Übe...mehr

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I Grundlagen / 1.1.2 Vorgaben des Europäischen Rechts

Rz. 6 Eine Vielzahl der in den letzten Jahren erfolgten Gesetzesänderungen im Bereich des GmbH-Rechts ist auf europäische Vorgaben zurückzuführen. Ihr Einfluss tritt zwar im GmbH-Recht weniger hervor als im Aktienrecht, ist aber auch hier bedeutsam. Zur Harmonisierung des europäischen Gesellschaftsrechts im engeren Sinne sind bisher folgende Richtlinien mit Bezug zum GmbH-Re...mehr

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IV Gesellschafterversammlun... / 3.4 Gründe für die Einberufung einer Gesellschafterversammlung

Rz. 451 Außer im Fall eines berechtigten Minderheitsverlangens gem. § 50 Abs. 1 GmbHG sind die Geschäftsführer in folgenden weiteren Fällen verpflichtet, eine Gesellschafterversammlung einzuberufen: Einberufung im Interesse der Gesellschaft (§ 49 Abs. 2 GmbHG); Einberufung bei Verlust der Hälfte des Stammkapitals (§ 49 Abs. 3 GmbHG) und Einberufung bei drohender Zahlungsunfähig...mehr

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I Grundlagen / 1.2.3.4 Bekämpfung von Missbrauch

Rz. 19 Zur Bekämpfung von Missbräuchen wurden die Gründe für eine Amtsunfähigkeit (Inhabilität) der Geschäftsführer (§ 6 Abs. 2 Nr. 3 GmbHG) erweitert und mit einem Haftungstatbestand für Gesellschafter sanktioniert (§ 6 Abs. 5 GmbHG). Geschäftsführer sind nunmehr zum Ersatz für Zahlungen an Gesellschafter verpflichtet, soweit diese zur Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft f...mehr

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VI Das Kapital / 1.3.2 Inanspruchnahme benötigter Liquidität (Downstream-Loan)

Rz. 1169 Nimmt die GmbH im Rahmen des Cash Poolings Liquidität in Anspruch, liegt regelmäßig ein Darlehen der Mutter- oder Schwestergesellschaft an die GmbH vor (Downstream Loan). Rz. 1170 Da Downstream Loans seit der Neuregelung durch das MoMiG nicht mehr den Regelungen des Eigenkapitalersatzes und damit nicht mehr § 30 Abs. 1 GmbHG (analog) unterfallen (so auch klargestellt...mehr

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X Grundzüge der Besteuerung... / 1.7.2.4 Nichtsausgleichsfähiger Verlust

Rz. 1798 Mindestbesteuerung Verluste einer GmbH können nur bei der GmbH selbst im Wege des Verlustabzugs (Verlustrücktrag sowie Verlustvortrag) nach § 10d EStG berücksichtigt werden. Der Verlustrücktrag (§ 10d Abs. 1 EStG) ist betragsmäßig auf 511.500 EUR begrenzt und nur in dem dem Verlustjahr vorangegangenen Veranlagungsjahr möglich. Der Verlustvortrag (§ 10d Abs. 2 EStG), ...mehr

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III Der Gesellschafter und ... / 8.1 Gerichtliche Durchsetzung von Informationsrechten durch den Gesellschafter

Rz. 360 Wird dem Gesellschafter die ihm nach § 51a GmbHG zustehende Auskunft oder Einsicht nicht gewährt, so ist die Möglichkeit einer gerichtlichen Durchsetzung seines Anspruches erforderlich. § 51b GmbHG stellt hierfür ein Informationserzwingungsverfahren zur Verfügung, das den Regelungen bei der AG (§ 132 Abs. 1, 3 und 4 AktG) vergleichbar ist. Antragsberechtigt ist gem. §...mehr

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VI Das Kapital / 1.3.1 Abführung überschüssiger Liquidität an den Cash Pool-Leader (Upstream Loan)

Rz. 1156 Führt die GmbH im Rahmen des Cash Pooling überschüssige Liquidität an den Cash Pool-Leader ab, so berührt diese Gewährung eines Darlehens an die Mutter- oder Schwestergesellschaft (Upstream-Loan) die Kapitalerhaltungsregeln. Rz. 1157 Gemäß § 30 Abs. 1 Satz 2 GmbHG stellt die Gewährung eines Upstream-Loans keinen Verstoß gegen die Kapitalerhaltungsregel des § 30 Abs. ...mehr

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V Geschäftsführung, Aufsich... / 5.1.3.8 Weitere Beispiele aus der Rechtsprechung

Rz. 1084 Geschäftsführungsmitglieder haften auch in folgenden Fällen: Unterlassene Offenbarung der schlechten Vermögenslage der Gesellschaft.[1] Verletzung der Sorgfaltspflicht durch das Eingehen von Verpflichtungen gegenüber Dritten, von denen von vornherein feststeht, dass die Gesellschaft sie nicht erfüllen können wird.[2] Eigenmächtige, den wahren Sachverhalt verschleiernde...mehr

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V Geschäftsführung, Aufsich... / 5.2.1 Haftung gegenüber Gläubigern

Rz. 1120 Eine Haftung von Organmitgliedern gegenüber Gläubigern kommt nach spezialgesetzlichen Normen und aufgrund der allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätze in Betracht gem. § 69 AO für die vorsätzliche oder grob fahrlässige Nichterfüllung der Steuerverpflichtungen der GmbH; gem. § 311 Abs. 3 BGB, wenn das Organmitglied als Vertreter der Gesellschaft besonderes Vertrauen in ...mehr

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VIII Auflösung und Liquidation / 6.1 Die Insolvenzfähigkeit der GmbH

Rz. 1504 Die GmbH ist als juristische Person (§ 13 Abs. 1 GmbHG) gem. § 11 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 InsO insolvenzfähig, über ihr Vermögen kann also im Falle der Insolvenz das Insolvenzverfahren eröffnet werden. Die mit Abschluss des notariell beurkundeten Gesellschaftsvertrages entstehende Vor-GmbH (s. Rn. 113) ist als solche auch schon vor der Handelsregistereintragung insolve...mehr

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I Grundlagen / 1.2.3.2 Kapital der GmbH

Rz. 15 Auch das bislang maßgeblich von der Rechtsprechung ausdifferenzierte Recht der Kapitalaufbringung und -erhaltung wurde durch das MoMiG grundlegend verändert. Die Kapitalaufbringung hat vor allem durch die neu geschaffene Möglichkeit, verdeckte Sacheinlagen auf den Bareinlageanspruch anzurechnen (§ 19 Abs. 4 GmbHG), eine bedeutende Vereinfachung erfahren. Zudem wurde d...mehr

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Eigentumsvorbehalt / 2.6 Zivilprozessuale und insolvenzrechtliche Wirkungen

Die wichtigste Folge des Eigentumsvorbehalts ist, dass er dem Vorbehaltsverkäufer einen exklusiven Zugriff auf Vorbehaltsware bietet. Er kann deren Verwertung zugunsten anderer Gläubiger des Käufers verhindern. Konkret bedeutet das zweierlei: Vollstreckt ein anderer Gläubiger in den Kaufgegenstand, muss der Käufer den Vorbehaltsverkäufer darüber informieren. Der kann dann unt...mehr

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VI Das Kapital / 3.3.3 Genussrechte

Rz. 1307 Obgleich Genussrechte im GmbHG keine ausdrückliche gesetzliche Regelung gefunden haben, sind sie als Finanzierungsmittel auch bei der GmbH anerkannt.[1] Sie gewähren einen schuldrechtlichen – und damit als Insolvenzforderungen nach § 38 InsO gegenüber den Rechten der Gesellschafter in der Insolvenz vorrangigen[2] – Anspruch gegen die GmbH auf Anteile am Gewinn oder ...mehr

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VIII Auflösung und Liquidation / 3 Liquidation (§§ 66 bis 74 GmbHG)

Rz. 1484 Nach Auflösung ist die Gesellschaft nach den Vorschriften des GmbHG abzuwickeln (zu liquidieren). Wenn die Auflösung allerdings auf der Eröffnung des Insolvenzverfahrens beruht, geschieht die Abwicklung nach den vorrangigen Vorschriften der Insolvenzordnung (§ 66 Abs. 1 GmbHG; zur Insolvenz vgl. unten Rn. 1503 ff.). 3.1 Die Liquidatoren Rz. 1485 Die Abwicklung besorge...mehr

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VI Das Kapital / 1.2.1 Aus- und Rückzahlungsverbot nach §§ 30, 31 GmbHG

Rz. 1132 Im Rahmen der Kapitalerhaltung gilt das Verbot der Auszahlung des zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögens (§ 30 Abs. 1 Satz 1 GmbHG) sowie das Verbot der Rückzahlung von Nachschüssen, die zur Deckung eines Verlustes am Stammkapital erforderlich sind (§ 30 Abs. 2 GmbHG). Ausgenommen davon und somit zulässig sind Zahlungen, die durch einen vollwertige...mehr

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VI Das Kapital / 3.3.1 Nachrangdarlehen

Rz. 1301 Beim Nachrangdarlehen tritt der Rückzahlungsanspruch des Darlehensgebers aufgrund einer Rangrücktrittsvereinbarung gegenüber anderen Forderungen bei der Tilgung und in der Insolvenz gemäß § 39 Abs. 2 InsO zurück; in der Regel sind sie (oft mangels belastbaren Vermögens) nicht besichert.[1] Bei der Formulierung des Rangrücktritts wird häufig auch auf § 39 Abs. 1 Nr. ...mehr

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VIII Auflösung und Liquidation / 2.1 Auflösungsgründe

Rz. 1478 Eine GmbH wird nach § 60 Abs. 1 GmbHG aufgelöst durch Zeitablauf, Gesellschafterbeschluss mit qualifizierter Mehrheit, Auflösungsurteil nach § 61 GmbHG oder Verwaltungsakt gemäß § 62 GmbHG, [1] Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Ablehnung der Insolvenzverfahrenseröffnung mangels Masse, rechtskräftige Feststellung eines wesentlichen Mangels des Gesellschaftsvertrags nach § ...mehr

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VIII Auflösung und Liquidation / 6.5 Umfang der Insolvenzmasse

Rz. 1519 Zur Insolvenzmasse gehört gem. § 35 Abs. 1 InsO das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt. Neben dem einer Zwangsvollstreckung unterliegenden Vermögen, umfasst die Insolvenzmasse einer GmbH alle sonstigen ihr zustehenden Vermögenswerte, Gegenstände, Beziehungen und Verhältnisse, die...mehr

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IX Verbundene Unternehmen –... / 4.5.1 Ausnahmen nach HGB

Rz. 1673 Ein Tochterunternehmen braucht allerdings nicht in den Konzernabschluss einbezogen zu werden (§ 296 HGB), wenn das Mutterunternehmen in der Ausübung seiner Rechte im Hinblick auf das Vermögen oder die Geschäftsführung des Tochterunternehmens durch erhebliche und andauernde Beschränkungen nachhaltig beeinträchtigt ist (Bsp.: Entherrschungsvertrag,[1] Insolvenz des Toc...mehr

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I Grundlagen / 1.2.11 Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG)

Rz. 29 Am 7.12.2011 wurde das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) vom Bundestag verabschiedet.[1] Es ist in großen Teilen bereits am 1.3.2012 und vollständig am 1.1.2013 in Kraft getreten. Als Reaktion auf einen vom Gesetzgeber beobachteten "Insolvenztourismus"[2] bricht das Gesetz die ehemals strikte Trennung zwischen Insolvenz- und Gesell...mehr

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VIII Auflösung und Liquidation / 6.4 Status und Organisationsstruktur nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Rz. 1516 Die GmbH wird gem. § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG durch die Eröffnung des Insolvenzerfahrens aufgelöst (s. Rn. 1478). Sie kann jedoch auch weiterhin für die Zwecke des Verfahrens Trägerin von Rechten und Pflichten sein.[1] Im Insolvenzverfahren über ihr Vermögen ist die GmbH selbst Schuldnerin und damit Verfahrensbeteiligte.[2] Der Insolvenzverwalter (oder im Fall der Eige...mehr

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VI Das Kapital / 3.4.2.3 Patronatserklärungen

Rz. 1332 Der Finanzierung mit Fremdkapital zuzurechnen können auch Patronatserklärungen sein, bei welchen der Patron (in der Regel die Muttergesellschaft oder eine andere finanziell entsprechend leistungsfähige Gesellschaft) gewisse Zusagen bezüglich der Zahlungs- und Leistungsfähigkeit des Tochterunternehmens abgibt. Je nach Ausgestaltung werden die vom Patron gewährten Mit...mehr

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V Geschäftsführung, Aufsich... / 5.1.3.2 Haftungsrisiko upstream Darlehen/Cash-Pooling

Rz. 1069 Der BGH[1] hat in einer weithin beachteten Entscheidung ("MPS") Ende 2008 zu upstream-Darlehen einer abhängigen Aktiengesellschaft in Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung Folgendes entschieden: Zitat 1. Die Gewährung eines unbesicherten, kurzfristig rückforderbaren "upstream-Darlehens" durch eine abhängige Aktiengesellschaft an ihre Mehrheitsaktionärin ist kein...mehr

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V Geschäftsführung, Aufsich... / 1.6 Fehlerhafte Bestellung

Rz. 698 Fehler bei der Bestellung von Geschäftsführungsmitgliedern haben – je nach Natur und Schwere des Fehlers – unterschiedliche Rechtsfolgen. Denkbar ist insoweit z. B., dass der Geschäftsführer die Bestellung nicht angenommen hat, der seiner Bestellung zugrunde liegende Beschluss nichtig bzw. rechtskräftig für nichtig erklärt wurde oder bei der Bestellung gesetzliche Er...mehr

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V Geschäftsführung, Aufsich... / 1.11.2 Amtsniederlegung

Rz. 776 Ein Geschäftsführungsmitglied kann sein Amt durch einseitige, dem Bestellungsorgan gegenüber abzugebende Erklärung niederlegen.[1] Bei Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung genügt der Zugang bei einem Gesellschafter.[2] Das Geschäftsführungsmitglied ist nicht gezwungen, auch seinen Dienstvertrag zu kündigen; hierauf kann er vielmehr verzichten und dann, wenn di...mehr