Fachbeiträge & Kommentare zu Zahlungsunfähigkeit

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Voraussetzungen der Haftung

Rz. 4 Die Vorschrift legt die Verpflichtung, ab Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Nachlasses unverzüglich Insolvenzantrag zu stellen, dem "Erben" auf.[17] Darunter ist – wie allgemein im Erbrecht – jeder endgültige Erbe zu verstehen. Im Unterschied dazu wird derjenige Erbe, der die Erbschaft noch nicht angenommen hat, als "vorläufiger Erbe" bezeichnet. ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IX. Pfändung und Insolvenz

Rz. 21 Der Pflichtteilsanspruch kann als in seiner zwangsweisen Verwertbarkeit aufschiebend bedingter Anspruch bereits gepfändet werden, bevor er durch Vertrag anerkannt oder rechtshängig wurde.[57] § 852 Abs. 1 ZPO steht dem nicht entgegen.[58] Der Anspruch ist dann ohne Einschränkung mit einem Pfandrecht belegt, darf aber erst verwertet werden, wenn die Voraussetzungen des...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Nachlassinsolvenz

Rz. 5 Auch die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens führt zur Haftungssonderung. Das in der Insolvenzordnung geregelte Verfahren ist an die Stelle des Nachlasskonkurses und Nachlassvergleichsverfahrens getreten. Das Nachlassinsolvenzverfahren ist eines der Sonderinsolvenzverfahren. Es betrifft ausschließlich den Nachlass und nicht etwa (auch) das Eigenvermögen des Erben...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)1Hat der Erbe von der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung des Nachlasses Kenntnis erlangt, so hat er unverzüglich die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens zu beantragen. 2Verletzt er diese Pflicht, so ist er den Gläubigern für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich. 3Bei der Bemessung der Zulänglichkeit des Nachlasses bleiben die Verbindlichkeiten aus...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Abkürzungsverzeichnis

mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Vorbemerkung zu §§ 1975–199... / B. Überblick

Rz. 5 Die amtliche Nachlasssonderung durch Nachlassverwaltung bei zulänglichem, aber unübersichtlichem Nachlass und durch Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens bei Überschuldung oder (drohender) Zahlungsunfähigkeit (§ 320 InsO) macht auch den Nachlass des Alleinerben mit Rückwirkung auf den Erbfall zu einem Sondervermögen, das durch den Abwicklungszweck dinglich gebunden...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Erbe/Beschenkter

Rz. 5 Der Anspruch des vertragsmäßig – nicht einseitig (§ 2299 BGB) – bedachten Vermächtnisnehmers nach § 2288 BGB richtet sich gegen den Erben bzw. die Erbengemeinschaft als Gesamtrechtsnachfolger, unabhängig davon, ob der Erbe bzw. die Erben beschwert sind, § 2174 BGB.[9] Das gilt grundsätzlich auch bei einer Veräußerung oder Belastung nach Abs. 2. Erfolgte die Veräußerung...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Beweislast

Rz. 10 Als Anspruchsteller tragen die Nachlassgläubiger nach den allg. Regeln die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen und den Umfang des Schadensersatzanspruchs.[32] Es ist deshalb vom Nachlassgläubiger oder Insolvenzverwalter darzulegen und – im Streitfalle – zu beweisen, dass der Nachlass überschuldet oder Zahlungsunfähigkeit eingetreten war, der Erbe davon ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Verfahrensfragen/Beweislast

Rz. 15 Wer sich darauf beruft, dass die Auslegungsregel des Abs. 1 greift, nach der der Vermächtnisnehmer im Zweifel verpflichtet sein soll, den Erben von der Schuld zu befreien, wenn das vermachte Grundstück mit einer Hypothek zur Sicherung einer Forderung gegen den Erblasser belastet ist, trägt dafür die Darlegungs- und Beweislast.[28] Rz. 16 Im Fall des Abs. 2 kann sich de...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Entsprechende Anwendung

Rz. 11 Auch i.R.d. §§ 1990, 1991 BGB ist die Vorschrift des § 1980 BGB entsprechend anzuwenden. Deshalb ist davon auszugehen, dass der Erbe, der sich auf die Einrede des § 1990 BGB beruft, nach § 1980 BGB entsprechend haftet, wenn der Nachlass noch nicht dürftig war, als der Erbe die Zahlungsunfähigkeit (oder Überschuldung) erkannte oder hätte erkennen müssen.[34] Nach § 198...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Der in § 2058 BGB niedergelegte Grundsatz der persönlichen gesamtschuldnerischen Haftung der Miterben tritt neben die gesamthänderische Haftung der Erben nach § 2059 Abs. 2 BGB. Durch jene Haftung des einzelnen Miterben soll sichergestellt werden, dass dieser auf eine Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten vor Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft hinwirkt (vgl....mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Bestimmung ergänzt die Vorschriften zur Haftung des Erben (§§ 1978, 1979 BGB), gelegentlich der Verwaltung des Nachlasses. Dem Erben wird die Pflicht auferlegt, unverzüglich (vgl. § 121 BGB) das Nachlassinsolvenzverfahren zu beantragen, sobald er Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung des Nachlasses erlangt (im Einzelnen vgl. § 1975 Rdn 6, 7). ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

Rz. 3 Das Antragsrecht für die Anordnung der Nachlassverwaltung (§ 1981 BGB) steht den Miterben (auch als Erbeserben)[3] nur gemeinsam zu. Überträgt ein Miterbe seinen Erbteil nach § 2033 Abs. 1 BGB auf einen Dritten, bedarf die Anordnung der Nachlassverwaltung seiner Zustimmung anstelle derjenigen des veräußernden Miterben, da der Dritte auch hinsichtlich der Verwaltungsrec...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Überschuldung

Rz. 9 Die Überschuldung wird entsprechend den Regelungen der §§ 11, 19 Abs. 2, 320, 322 InsO als die Situation definiert, in der die Verbindlichkeiten das Aktivvermögen übersteigen.[31] Maßgeblich ist ausschließlich die Höhe der Schulden, nicht aber ihre Art bzw. Herkunft.[32] Auch wenn die Definition des Überschuldungsbegriffs nach insolvenzrechtlichen Maßstäben erfolgt, bi...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / VI. Mehrere Beschenkte (Abs. 3)

Rz. 17 Hat der Erblasser mehrere Personen durch zeitlich aufeinander folgende Zuwendungen beschenkt, so haftet der frühere Beschenkte nur, soweit der später Beschenkte nicht verpflichtet ist, Abs. 3. Die Vorschrift entspricht § 528 Abs. 2 BGB. Diesem Grundsatz der Posteriorität liegt der Gedanke zugrunde, dass sich durch zunehmenden Zeitablauf die Bestandskraft einer Schenku...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Vorbemerkung zu §§ 1975–199... / Literaturtipps

mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Besitzergreifung des Auskunftspflichtigen

Rz. 11 Der Auskunftspflichtige muss nach Abs. 2 Sachen aus dem Nachlass genommen haben. Wer an der Sache schon zu Lebzeiten des Erblassers Besitz erlangt hatte, ist deshalb nicht nach Abs. 2 auskunftspflichtig.[23] Auskunftspflichtig ist auch nicht, wer nach dem Tod des Erblassers eine Sache in Besitz nimmt, die der Erblasser einem Dritten überlassen hat, da hier nichts aus ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / F. Insolvenzverfahren

Rz. 8 In der Insolvenz des Vorerben gehört die Vorerbschaft zur Insolvenzmasse (§ 35 InsO). Der Nacherbe hat kein Aussonderungsrecht. Das Verfügungsrecht des Insolvenzverwalters (§ 80 Abs. 1 InsO) ist aber gem. § 2115 BGB beschränkt. Freihändige Verfügungen sind dem Insolvenzverwalter gem. § 83 Abs. 2 InsO auch verfahrensrechtlich untersagt. Zu den Verfügungen des Insolvenzv...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Unterbrechung, Rechtskrafterstreckung

Rz. 34 Tritt der Nacherbfall während des Rechtsstreits zwischen dem Vorerben und dem Dritten über einen der Nacherbfolge unterliegenden Gegenstand ein, über den der Vorerbe ohne Zustimmung des Nacherben verfügen konnte, wird das Verfahren gem. §§ 239, 242 ZPO bis zu seiner Aufnahme unterbrochen. Der Nacherbe wird insoweit wie ein Rechtsnachfolger des Vorerben behandelt.[137]...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Geltendmachung von Nachlassnachrechten im Hinblick auf ggf. noch für den Nachlass geltend zu machende Forderungen

Rz. 7 Zunächst ist der Nachlassbestand durch den Testamentsvollstrecker zu erfassen und alle Nachlassrechte sind geltend zu machen, wobei auch der Gerichtsweg beschritten werden muss. Allerdings sind aussichtslose Prozesse nicht zu führen.[12] Ein Abwarten, wann die Forderung geltend gemacht wird, kann ermessensfehlerhaft sein, wenn der Nachlass geschädigt wird. Dies ist z.B...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Übertragbarkeit des Anfechtungsrechts

Rz. 20 Ob eine letztwillige Verfügung angefochten wird oder nicht, entscheidet allein der unmittelbar Betroffene. Hieraus ist der Schluss zu ziehen, dass das Anfechtungsrecht nicht isoliert übertragbar ist.[50] Daraus folgt, dass es nicht von der erbrechtlichen Position, auf der es beruht, getrennt werden kann. Es ist allerdings umstritten, ob eine Übertragung zusammen mit d...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Die Inbesitznahme des Nachlasses

Rz. 5 Der Nachlassverwalter hat den Nachlass i.d.R. alsbald in Besitz zu nehmen (Umkehrschluss aus § 1986 Abs. 1 BGB). Durch die Besitzergreifung erlangt er unmittelbaren, der Erbe den mittelbaren Besitz.[12] Der Nachlassverwalter darf den Besitz nicht eigenmächtig ergreifen. Dies gilt nicht nur im Verhältnis zu Dritten, die keine Erbenstellung innehaben, sondern lediglich u...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Erben als Anspruchsgegner

Rz. 40 Schuldner des Pflichtteilsanspruchs sind gem. § 2303 BGB grundsätzlich die Erben. Mitglieder einer Erbengemeinschaft haften – sowohl vor als auch nach der Auseinandersetzung[174] – gem. §§ 2058 ff. BGB im Außenverhältnis als Gesamtschuldner i.S.d. §§ 421 ff. BGB.[175] Der Pflichtteilsberechtigte hat also grundsätzlich die freie Wahl, welchem Miterben gegenüber er sein...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Recht zur Ausschlagung

Rz. 1 Die Vorschrift billigt dem Nacherben das Recht zur Ausschlagung bereits mit dem Tod des Erblassers zu, obschon ihm (siehe § 2139 BGB) zu diesem Zeitpunkt die Erbschaft noch nicht angefallen ist. Dies Recht hat er für die gesamte Dauer der Vorerbschaft, da die Ausschlagungsfrist des § 1944 BGB erst mit Kenntnis des Eintritts des Nacherbfalls beginnt.[1] Der Gesetzgeber ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Grundsätzliches

Rz. 3 Voraussetzung ist die Anordnung eines Ersatzvermächtnisses durch den Erblasser. Dies kann ausdrücklich erfolgen oder aber auch stillschweigend gem. § 2069 BGB.[1] Nach der Auslegungsregel des § 2069 BGB wird vermutet, dass, wenn der zunächst bedachte Abkömmling des Erblassers nach der Testamentserrichtung wegfällt, dessen Abkömmlinge zu Ersatzvermächtnisnehmern berufen...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Gewerbesteuererklärung 2019 / 4.10 Angaben zur Verlustfeststellung(Zeilen 96–109)

Die Eintragungen ab Zeile 96 betreffen im Wesentlichen den vortragsfähigen Gewerbeverlust.[1] Gewerbeverluste (Gewinn oder Verlust + Hinzurechnungen ./. Kürzungen) können ohne zeitliche Beschränkungen vorgetragen werden, d. h. sie mindern in den Folgejahren den jeweiligen Gewerbeertrag bis zu ihrem völligen Verbrauch. Dagegen ist ein Verlustrücktrag nicht möglich. Die Verrech...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.3.2 Außerstandesetzen für Steuerentrichtung

Rz. 32 In der zweiten Alternative, die die Vorschrift nennt, hat sich der Rechnungsaussteller „vorsätzlich außer Stande gesetzt”, die ausgewiesene Steuer zu entrichten. Hier muss sich der Vorsatz alleine auf das Außerstandesetzen beziehen. Kann dem Steuerschuldner kein Schuldvorwurf gemacht werden, weil er zur Steuerentrichtung objektiv nicht in der Lage war, ohne diesen Zus...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 74... / 3.1 Betrieblich begründete Steuern

Rz. 14 Die Haftung richtet sich auf die betrieblich begründeten Steuern und Ansprüche auf Erstattung (Rückforderung) von Steuervergütungen, die während des Bestehens der wesentlichen Beteiligung entstanden sind. Gehaftet wird also nur für bestimmte Steuern und Vergütungsrückforderungen, daneben nicht auch für Zinsen zu diesen, da § 239 Abs. 1 S. 1 AO die Vorschriften über St...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Forderungsmanagement mit Excel / 1.2 Formen einer Mahnung

Die Mahnung ist an keine besondere Form gebunden. Aus Beweisgründen empfiehlt sich jedoch die schriftliche Mahnung. Gesetzlich notwendig ist nur eine einzige Mahnung. In der Praxis sind jedoch 3 Mahnstufen üblich: Erste Mahnung: Bei der ersten Mahnung handelt es sich in der Regel um eine höfliche Zahlungserinnerung. Auf eine Fristsetzung wird üblicherweise ebenso wie auf die ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 13 Versicherungsrecht im ... / c) Folgen im Falle der Insolvenz des Versicherungsnehmers

Rz. 298 Vorsicht Aufgrund dieses doppelten Leistungsverhältnisses besteht auch im Falle der Insolvenz lediglich ein Anspruch des Anwalts aus der Insolvenzmasse, während der Versicherungsanspruch des Versicherungsnehmers auf Freistellung in die Masse fällt und der Befriedigung aller Gläubiger dient. Ein § 110 VVG in der Haftpflichtversicherung vergleichbares Privileg des Anwa...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 7 Materielle Schadensposi... / b) Abtretung des Reparaturkostenanspruchs

Rz. 94 Die Sicherungsabtretung erfolgt nur erfüllungshalber, nicht an Erfüllungs statt. Sie führt also nicht zum Erlöschen der Forderung der Werkstatt gegenüber dem Kunden. Die Werkstatt kann jederzeit ihr Entgegenkommen aufgeben und auf Bezahlung durch den Kunden bestehen. Schließlich trägt die Werkstatt den Zinsverlust, ohne dass sie ihn gegenüber dem gegnerischen Versiche...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
AGS 01/2020, Gebührenstreit... / 2 Aus den Gründen

Die gem. § 68 Abs. 1 GKG zulässige Streitwertbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Der Senat schließt sich der auch in der Rspr. verschiedener weiterer Oberlandesgerichte im Vordringen befindlichen Auffassung an, dass für den Gebührenstreitwert der Auflassungsklage jedenfalls dann, wenn der überwiegende Teil der Gegenforderung bereits gezahlt, der Besitz eingeräumt und der...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 1 Beginn eines Verkehrsre... / 2. Wichtiges zur Klage

Rz. 371 Jedenfalls aber dann, wenn die letzte gesetzte Frist verstrichen ist, immer noch keine oder nur eine unbefriedigende Antwort des Versicherers des Schädigers vorliegt und auch noch nichts gezahlt worden ist, bleibt nur noch der Klageweg. Das ist zunehmend erforderlich, da die Regulierungsgeschwindigkeit bei den Versicherern wegen übermäßiger Personaleinsparungen einer...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 9 Ersatzansprüche bei Ver... / h) Rente und Kapital

Rz. 728 Grundsätzlich hat der Verletzte Anspruch auf eine Geldrente. Sie ist grundsätzlich gem. § 760 Abs. 2 BGB drei Monate im Voraus zu zahlen. Es ist ihm aber auch unbenommen, sich stattdessen mit dem Schädiger auf eine Kapitalabfindung zu einigen. Rz. 729 Wichtig: Es sollte immer daran gedacht werden, dass in der heutigen Zeit selbst der solideste Arbeitgeber in Insolvenz...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 11 Kapitalabfindung / 2. Änderung der Verhältnisse, insbesondere Rentendynamik

Rz. 34 Während der laufenden Regulierung können Umstände eintreten, die zu einer Änderung der Höhe der Rente oder der Laufzeit führen:mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 3 Haftungsbegrenzungen / 5. Nebentäterschaft

Rz. 28 Probleme im Rahmen des Mitverschuldens tauchen häufig auch in den Fällen der sog. Nebentäterschaft auf. Das sind die Fälle, in denen mehrere Verantwortliche durch verschiedene selbstständige Verkehrsverstöße einen Schaden herbeigeführt haben. Rz. 29 Nach § 840 Abs. 1 BGB haften sämtliche Nebentäter nebeneinander, sofern sie jeweils durch ihren Tatbeitrag den Schaden mi...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 1 Beginn eines Verkehrsre... / aa) Ansprüche gegen die Verkehrsopferhilfe

Rz. 306 Ist der Verursacher eines Verkehrsunfalls unbekannt geblieben, bleibt nur noch die "Rettung" durch die Verkehrsopferhilfe e.V. Wilhelmstraße 43/43 G 10117 Berlin, Tel.: 0 30 / 20 20 – 58 58 Fax: 0 30 / 20 20 – 57 22, www.verkehrsopferhilfe.de. Rz. 307 Hierbei handelt es sich um einen gesetzlichen Entschädigungsfonds, der gem. § 12 PflVG die Schadensregulierung wie ein Pf...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 11 Kapitalabfindung / 3. Temporäre Leibrente

Rz. 92 Mit einer temporären Leibrente ist bei allen Renten-Positionen zu rechnen, die ein zeitlich genau vorauszubestimmendes Ende haben. Das ist z.B. bei dem "Verdienstausfall" bis zum Alter von 65 Jahren, zunehmend jetzt wohl auch schon 67 Jahre bei Männern, 63 Jahre bis 65 Jahre bei Frauen der Fall. Soweit Küppersbusch/Höher (Ersatzansprüche bei Personenschaden, 13. Aufla...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Abkürzungsverzeichnis

mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 8 Sonstige materielle Sch... / a) Reparaturschaden

Rz. 82 Zum Gebot des Geschädigten, den Schaden gering zu halten, gehört, dass der Geschädigte im Falle der Reparaturwürdigkeit für eine möglichst rasche und zügige Reparaturdurchführung Sorge zu tragen hat. Der Geschädigte darf also auch nicht etwa den Eingang einer Reparaturkostenübernahmebestätigung durch den gegnerischen Versicherer abwarten (OLG Hamm VersR 1986, 43), es ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 9 Ersatzansprüche bei Ver... / hh) Beweislast und Beweiserleichterungen

Rz. 636 Der Geschädigte hat zunächst einmal den Kausalzusammenhang zwischen Verletzung und Einkommensverlust zu beweisen. Er muss also nachweisen, "ob" er Erwerbseinkünfte gehabt hätte. Er kann auch etwaige Lohn- und Gehaltserhöhungen geltend machen. Hierfür ist er allerdings ebenfalls beweispflichtig, ebenso im Hinblick auf geltend gemachte Beförderungen. Rz. 637 Soweit er s...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 5 Passivlegitimation und ... / III. Passivlegitimation des KH-Versicherers

Rz. 5 Ausschließlich im Bereich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung kann gemäß § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG der hinter dem Schädiger stehende KH-Versicherer im Wege des Direktanspruchs mitverklagt oder auch allein direkt in Anspruch genommen werden. Beachtemehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Frotscher/Geurts, EStG § 44... / 5.5 Stundung des Kapitalertrags (§ 44 Abs. 4 EStG)

Rz. 84 Ist der Schuldner der Kapitalerträge vorübergehend zur Zahlung des Kapitalertrags nicht in der Lage und haben Gläubiger und Schuldner der Kapitalerträge vor dem Zufließen ausdrücklich eine Stundung des Kapitalertrags vereinbart, dann ist der Steuerabzug erst mit Ablauf der Stundungsfrist vorzunehmen. Rz. 85 Eine Stundungsvereinbarung verschafft dem Schuldner der Kapita...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Frotscher/Geurts, EStG § 15... / 5 Gesonderte Feststellung des nicht ausgleichsfähigen Verlusts

Rz. 31 Nach § 15b Abs. 4 EStG ist der nicht ausgleichsfähige Verlust jährlich gesondert festzustellen, dabei ist von dem verrechenbaren Verlust des Vorjahres auszugehen. Der Feststellungsbescheid kann nur insoweit angegriffen werden, als der verrechenbare Verlust sich gegenüber dem verrechenbaren Verlust des Vorjahres verändert (§ 15b Abs. 4 S. 2, 3 EStG). Die Regelung entsp...mehr