Fachbeiträge & Kommentare zu Zahlungsunfähigkeit

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Einzelfälle.

Rn 21 Nach der Rspr des BGH sind einem Bankangestellten, der einen disparischen Scheck mit einem Scheckbetrag von mindestens 5.000 DM hereinnimmt, die in den Kontounterlagen verfügbaren Informationen über den Arbeitgeber des Einreichers zuzurechnen (BGHZ 135, 202, 208). Bei der Entgegennahme der Zahlung des Drittschuldners einer gepfändeten Forderung durch die Bank ist diese...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Lückenfüllung.

Rn 27 Bei der Schließung einer vertraglichen Lücke ist darauf abzustellen, was von den Parteien bei einer angemessenen Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragspartner vereinbart worden wäre, wenn sie den von ihnen nicht geregelten Fall bedacht hätten. Dabei ist zunächst an den Vertrag selbst anzuknüpfen (BGH GRUR 20, 57 [BGH 17.10.2019 - I ZR 34/...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Entreicherung und Bereicherung.

Rn 6 Die Zuwendung führt zur Entreicherung des Schenkers und Bereicherung des Beschenkten. Rn 7 Entreicherung bedeutet Minderung, Bereicherung Vermehrung der Vermögenssubstanz (BGHZ 101, 229). Deshalb sind die Überlassung des Gebrauchs einer Sache (BGHZ 82, 354: Wohnung), selbst auf Lebenszeit (zuletzt BGH NJW 16, 2652 Rz 17f), sowie Arbeits- und Dienstleistungen (BGHZ 101, 2...mehr

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§ 6 Der Pflichtteil bei leb... / IX. Zusammentreffen von Anrechnung auf den Pflichtteil und den Zugewinnausgleichsanspruch (§ 1380 BGB)

Rz. 109 Erfolgt eine lebzeitige Zuwendung an einen Ehegatten, so stellt sich die Problematik zwischen einer Anrechnung auf den Pflichtteil nach § 2315 BGB und einer Anrechnung auf den Zugewinnausgleichsanspruch nach § 1380 BGB, wenn der überlebende Ehegatte die Erbschaft ausschlägt und seinen konkreten Zugewinnausgleich und den "kleinen" Pflichtteil geltend macht (güterrecht...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Einführung.

Rn 1 Die dem § 5j österreichisches Konsumentenschutzgesetz v 19.8.99 nachgebildete Vorschrift wurde im Zuge der Umsetzung der FernabsatzRL eingeführt, ist selbst aber nicht europarechtlich veranlasst. Sie wird rechtspolitisch kritisiert (ua Erman/Ehmann Rz 5; HP/Kotzian-Marggraf Rz 10; Hoffmann Verfahrensrechtliche Aspekte grenzüberschreitender Gewinnzusagen nach § 661a BGB,...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 153. Jahressteuergesetz 2007 v 13.12.2006, BStBl I 2007, 28

Rn. 173 Stand: EL 74 – ET: 05/2007 Mit dem JStG 2007 hatte die Bundesregierung einen Gesetzentwurf vorgelegt, der vor allem redaktionelle Änderungen und Reaktionen des Gesetzgebers auf unliebsame Rspr des BFH enthalten sollte (BT-Drucks 16/2712 v 26.09.2006). Durch die Beratungen im Finanzausschuss sind vor allem aufgrund von Vorschlägen des Bundesrates noch Veränderungen erf...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB B

Bagatellklausel Anwendungsbereich 18 VersAusglG 2 Anwendungsfälle 18 VersAusglG 3 ff. Ausschluss des Wertausgleichs durch die ~ 9 VersAusglG 8 beim Versorgungsausgleich 24 VersAusglG 4; 25 VersAusglG 10 Ermessen des Gerichts 18 VersAusglG 12 gerichtliche Entscheidung 18 VersAusglG 18 geringe Ausgleichsdifferenz gleichartiger Anrechte 18 VersAusglG 6 geringer Ausgleichswert einzelner...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Sozialstaaatliche Leistungen. Sozialleistungen

Rn 19 (vgl auch Ziff 2 der Leitlinien) zählen zum unterhaltsrechtlich relevanten Einkommen, soweit sie nicht nur subsidiär gewährt werden (BGH NJW 97, 1919 [BGH 16.04.1997 - XII ZR 233/95]). Für die Beurteilung der unterhaltsrechtlichen Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit nach gelten teilw andere Maßstäbe als im Sozialhilferecht (BGH FamRZ 95, 537). ALG I ist eine Entgelters...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 34... / 2.2 Steuerentrichtungspflicht (Abs. 1 S. 2)

Rz. 36 Die Zahlungspflicht ist in § 34 Abs. 1 S. 2 AO besonders hervorgehoben worden. Die verpflichtete Person hat dafür zu sorgen, dass die Steuern aus den Mitteln entrichtet werden, die sie verwaltet. Die Hervorhebung bringt allerdings zugleich eine deutliche Beschränkung der Zahlungspflicht zum Ausdruck. Nur aus den Mitteln, die seiner Verwaltung unterliegen, hat der Verp...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / V. "GmbH und Still"

Rn. 68 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Kap.-Geber können sich an einer GmbH als stille Gesellschafter beteiligen. Als Kap.-Geber kommen die Gesellschafter der GmbH sowie außenstehende natürliche oder juristische Personen in Betracht. Der stille Partner beteiligt sich an dem Handelsgewerbe der GmbH, indem er eine Vermögenseinlage leistet und am Gewinn (oder auch Verlust) der GmbH b...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 34... / 4.3.2 Insolvenzverwalter

Rz. 61 Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über.[1] Wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt und dem Insolvenzschuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt, geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermö...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Pfitzer/Weber, Handb... / IV. Einforderung von Einlagen (Nr. 2)

Rn. 16 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Die Gesellschafterversammlung ist nach § 46 Nr. 2 GmbHG für die Einforderung von Einlagen der Gesellschafter zuständig. Sind diese noch nicht (vollständig) erbracht, so wird sie diese durch Beschluss einfordern. Da Sacheinlagen bereits bei Eintragung vollständig zu erbringen sind (vgl. §§ 7 Abs. 3, 57 Abs. 2 GmbHG), kann es sich nur um eine B...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.8 Die Beendigung von Betriebsvereinbarungen

Rz. 31 Betriebsvereinbarungen können enden durch: Fristablauf Aufhebungsvertrag Zweckerreichung Kündigung Abschluss einer ablösenden Betriebsvereinbarung, die auch für die Arbeitnehmer schlechtere Regelungen vorsehen kann[1] Betriebsschließung[2] Keine Beendigungsumstände sind das Ende der Amtszeit des Betriebsrats, der vorübergehende oder endgültige Wegfall des Betriebsrats; bei ein...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 2. Kriterien für die bilanzielle Abgrenzung von Eigen- und Fremdkapital

Rn. 201 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Weder das HGB noch andere für die Bilanzierung relevante Spezialgesetze enthalten explizite Regelungen, die eine unmittelbare bilanzielle Einteilung von Finanzierungsmaßnahmen nach ihrem EK- oder FK-Charakter erlauben (vgl. ADS (1998), § 246, Rn. 80; Schweitzer/Volpert, BB 1994, S. 821 (823)). Auch dem einschlägigen Schrifttum lässt sich ein...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / aa) Rechtliche Einordnung

Rn. 212 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Das Rechtsinstitut des EK-ersetzenden Gesellschafterdarlehens wurde ursprünglich durch die Rspr. des BGH aus den §§ 30f. GmbHG (a. F.) entwickelt (vgl. zur Rechtsentwicklung Gehrlein, BB 2011, S. 3ff.; zur Anwendbarkeit der Rspr.-Regeln auf eine AG BGH, Urteil vom 26.03.1984, II ZR 171/83, BGHZ 90, S. 381ff.; Schmidt, AG 1984, S. 12ff.). Mit...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / b) Behandlung im Jahresabschluss

Rn. 225 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Ein Erlassvertrag begründet regelmäßig eine Pflicht zur Auflösung der betreffenden Verbindlichkeit, da diese durch den Erlass beseitigt wird (vgl. zustimmend Döllerer, in: FS Forster (1992), S. 199 (203); Häuselmann, BB 1993, S. 1552 (1553), m. w. N.; Thiel, GmbHR 1992, S. 20 (26); zudem BFH, Urteil vom 30.05.1990, I R 41/87, BStBl. II 1991,...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / E. Literaturverzeichnis

Rn. 302 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Baetge/Kirsch/Thiele (2024), Bilanzen, 17. Aufl., Düsseldorf. Blaurock (2020a), § 4. Begriff, Wesen und Erscheinungsformen der stillen Gesellschaft, in: Blaurock (Hrsg.), Handbuch Stille Gesellschaft, 9. Aufl., Köln. Blaurock (2020b), § 5. Abgrenzung der stillen Gesellschaft gegenüber verwandten Rechtsinstituten, in: Blaurock (Hrsg.), Handbuch...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / a) Rechtliche Einordnung

Rn. 246 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Die in den §§ 230 bis 236 fragmentarisch geregelte stille Gesellschaft gehört als eine besondere Ausprägung der GbR zu den PersG i. S. d. § 705 BGB. Eine gesetzliche Definition der stillen Gesellschaft existiert nicht; vielmehr konzentrieren sich die Regelungen der §§ 230ff. auf einzelne Merkmale und Rechtsfolgen, die zudem teilweise abdingb...mehr

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Unternehmensnachfolge: zuku... / 2.2 Vier-Faktoren-Prüfung zur Eignung als Unternehmer

Viele junge Manager beschäftigen sich mit der Frage von Selbständigkeit. Sie wollen sich von den Zwängen in fest gefügten Unternehmensorganisationen lösen und mehr selbstbestimmt arbeiten. Dabei gibt es neben der Frage der Finanzierbarkeit des Vorhabens vor allem die Sorge, was passiert, wenn es schief geht und eine Insolvenz droht. So war es auch in diesem Fall. Aus dieser F...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / b) Behandlung im Jahresabschluss

Rn. 233 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Der bilanziellen Abbildung von Genussrechtskap. im handelsrechtlichen JA hat sich der HFA des IDW in seiner Stellungnahme "Zur Behandlung von Genußrechten im Jahresabschluß von Kapitalgesellschaften" angenommen (vgl. HFA 1/1994, WPg 1994, S. 419ff.; fernerhin Dürr (2007), S. 227ff.). Diese sieht in Abhängigkeit von der jeweiligen Ausgestaltu...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / 1. Grundlagen

Rn. 28 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Sowohl bei der AG/SE als auch bei der GmbH ist eine Differenz zwischen dem gezeichneten Kap. und dem eingezahlten Kap. möglich, weil bei der AG/SE (vgl. § 36a Abs. 1 AktG) und der GmbH (vgl. § 7 Abs. 2 Satz 1 GmbHG) – sofern es sich um Bareinlagen handelt – lediglich ein Viertel des gezeichneten Kap. sofort zu erbringen ist. Sacheinlagen müss...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / B. Verantwortlichkeit der Geschäftsführer

Rn. 2 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 § 41 GmbHG verpflichtet die Geschäftsführer, "für die ordnungsmäßige Buchführung der Gesellschaft zu sorgen" (Sorgepflicht). Die Buchführungspflicht einer GmbH bestimmt sich nach den allg. Vorschriften des HGB (vgl. §§ 238ff.). Außerdem sind die Vorschriften über den JA und Lagebericht von KapG (vgl. §§ 264ff.) sowie über die Offenlegung der R...mehr

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Strategieentwicklung: Proze... / 4.2 Wettbewerbs- und Umfeldanalyse

Was kann man vom Wettbewerber lernen? Der 2. Blick gilt den Marktbegleitern, den Wettbewerbern, der Konkurrenz. Wie gut sind diese bei der Befriedigung der Bedürfnisse der Kunden, wie schätzen wir deren Fähigkeiten und Möglichkeiten ein und wie werden sich diese wohl entwickeln? Welche neuen Wettbewerber könnten in den Markt eindringen, können diese gefährlich werden? Welche...mehr

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Arnold/Tillmanns, BUrlG § 1... / 8.2 Betriebsübergang in der Insolvenz

8.2.1 Bedeutung der "haftungsrechtlichen Regelung des § 613a BGB" Rz. 92 Bevor die Auswirkungen eines Betriebsübergangs in der Insolvenz für den Urlaubsanspruch, den Urlaubsentgelt- sowie den Urlaubsabgeltungsanspruch im Einzelnen darzustellen sind, seien zum besseren Verständnis vorab die Grundzüge der Rechtsprechung des BAG zur Einschränkung der "haftungsrechtlichen Regelun...mehr

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Arnold/Tillmanns, BUrlG § 1... / 9 Insolvenz

Rz. 98 Wird über das Vermögen eines Arbeitgebers das Insolvenzverfahren eröffnet, sind die Regelungen der Insolvenzordnung (InsO) maßgeblich dafür, inwieweit der Arbeitnehmer seine Ansprüche noch durchsetzen kann. Ab 1.1.1999 ist die InsO vollständig in Kraft getreten.[1] 9.1 Urlaubsanspruch Rz. 99 Wird das Arbeitsverhältnis nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens fortgesetzt, ...mehr

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Arnold/Tillmanns, BUrlG § 1... / 8.2.4 Urlaubsentgelt/Urlaubsgeld

Rz. 97 Diesbezüglich ist auf die Ausführungen in Rz. 99 ff. zu verweisen. Je nachdem, welchem Zeitraum der Urlaubsentgeltanspruch zuzuordnen ist – vor oder nach Insolvenzeröffnung – haftet der Erwerber auch in der Insolvenz für rückständige Ansprüche auf Urlaubsentgelt, wenn das Arbeitsverhältnis auf ihn übergeht. Ist das Arbeitsverhältnis dagegen vor dem Betriebsübergang be...mehr

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Arnold/Tillmanns, BUrlG § 1... / 8.2.1 Bedeutung der "haftungsrechtlichen Regelung des § 613a BGB"

Rz. 92 Bevor die Auswirkungen eines Betriebsübergangs in der Insolvenz für den Urlaubsanspruch, den Urlaubsentgelt- sowie den Urlaubsabgeltungsanspruch im Einzelnen darzustellen sind, seien zum besseren Verständnis vorab die Grundzüge der Rechtsprechung des BAG zur Einschränkung der "haftungsrechtlichen Regelung des § 613a BGB" skizziert. Die Haftung des Erwerbers im Sinne d...mehr

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Arnold/Tillmanns, BUrlG § 1... / 8.2.3 Urlaubsabgeltung

Rz. 96 Bei der Urlaubsabgeltung ist zu unterscheiden: Handelt es sich um Urlaubsabgeltungsansprüche, die bereits vor der Insolvenzeröffnung entstanden sind, ist gleichzeitig auch das Arbeitsverhältnis zwingend vor Insolvenzeröffnung beendet worden. Das Arbeitsverhältnis kann deshalb gar nicht auf den Erwerber übergehen. Die haftungsrechtliche Regelung des § 613a Abs. 1 BGB g...mehr

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Arnold/Tillmanns, BUrlG § 1... / 9.3.2 Insolvenzforderung

Rz. 105 Handelt es sich dagegen um einen Anspruch auf Urlaubsentgelt, dem ein vor Insolvenzeröffnung gewährter und genommener Urlaub zugrunde liegt, handelt es sich um eine Insolvenzforderung nach §§ 38, 108 Abs. 3 InsO. [1] Die Gläubiger von Insolvenzforderungen müssen ihre Forderungen zur Insolvenztabelle anmelden. Sie erhalten i. d. R. nur eine anteilige Befriedigung ihrer...mehr

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Arnold/Tillmanns, BUrlG § 1... / 8.2.2 Urlaubsanspruch

Rz. 95 Für Urlaubsansprüche gilt die Haftungsregelung des § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB uneingeschränkt. Denn die urlaubsrechtlichen Ansprüche auf bezahlte Freistellung (§ 1 BUrlG) bleiben von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens unberührt.[1] Nach Auffassung des für das Urlaubsrecht ausschließlich zuständigen 9. Senats des BAG ergibt sich die zutreffende Begründung aus § 108 Ins...mehr

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Arnold/Tillmanns, BUrlG § 1... / 9.2 Urlaubsabgeltung

Rz. 100 Der Urlaubsabgeltungsanspruch ist eine Masseforderung, wenn das Arbeitsverhältnis nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens endet.[1] Masseverbindlichkeiten nach § 55 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO sind nur Verpflichtungen aus gegenseitigen Verträgen, soweit deren Erfüllung für die Zeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muss. Achtung Dasselbe gilt für den Zeitrau...mehr

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Arnold/Tillmanns, BUrlG § 1... / 9.6.4 Anspruchsübergang

Rz. 118 Mit der Antragstellung des Arbeitnehmers auf Insolvenzgeld – und nicht erst mit der Zahlung durch die Bundesagentur für Arbeit – geht der Anspruch auf Urlaubsentgelt und Urlaubsgeld auf die Bundesagentur über (§ 169 SGB III).mehr

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Arnold/Tillmanns, BUrlG § 1... / 9.6.1 Urlaubsentgelt

Rz. 115 Da es sich beim Urlaubsentgelt um einen Anspruch auf Arbeitsentgelt handelt, kommt Insolvenzgeld in Betracht, wenn dem Arbeitnehmer gegenüber dem insolventen Arbeitgeber Ansprüche auf Urlaubsentgelt zustehen. Praxis-Beispiel Variante 1 Das Insolvenzverfahren wird am 1.10.2023 durch Beschluss des zuständigen Amtsgerichts eröffnet. Das Arbeitsverhältnis zwischen Schuldne...mehr

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Arnold/Tillmanns, BUrlG § 1... / 9.6 Insolvenzgeld

Rz. 114 Nach § 165 Abs. 1 SGB III haben Arbeitnehmer Anspruch auf Insolvenzgeld gegenüber der Bundesagentur für Arbeit, wenn ihnen bei Insolvenzeröffnung (§ 165 Abs. 1 Nr. 1 SGB III) für die vorausgehenden 3 Monate des Arbeitsverhältnisses Ansprüche auf Arbeitsentgelt zustehen. Das Gleiche gilt, wenn der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen w...mehr

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Arnold/Tillmanns, BUrlG § 1... / 9.3.1 Masseforderung

Rz. 104 Gewährt der Insolvenzverwalter nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens dem Arbeitnehmer Urlaub, so handelt es sich beim Anspruch auf Urlaubsentgelt um eine Masseforderung nach § 55 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO. [1] Unbeachtlich ist, wenn der Urlaub bereits vor Insolvenzeröffnung vom insolventen Arbeitgeber bewilligt wurde. Im Gegensatz zur Masseunzulänglichkeit (s. Rz. 109...mehr

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Arnold/Tillmanns, BUrlG § 1... / 9.4 Schadensersatzansprüche

Rz. 107 Ist der Urlaubsanspruch wegen Unmöglichkeit untergegangen, haftet der Arbeitgeber auf Schadensersatz, wenn er die Unmöglichkeit zu vertreten hat.[1] Der an die Stelle des gesetzlichen Anspruchs tretende Ersatzurlaubsanspruch unterliegt insolvenzrechtlich denselben Bedingungen wie der ursprüngliche Anspruch. Rz. 108 Hinweis Schadenersatzansprüche werden zukünftig kaum ...mehr

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Arnold/Tillmanns, BUrlG § 1... / 9.3 Urlaubsentgelt/Urlaubsgeld

Rz. 102 Beim Anspruch auf Urlaubsentgelt ist zu unterscheiden, ob es sich um Entgelt für vom Insolvenzverwalter nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gewährten Urlaub handelt, oder ob der Urlaub bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens gewährt und lediglich – entgegen der Fälligkeitsbestimmung des § 11 Abs. 2 BUrlG – das Urlaubsentgelt nicht gezahlt wurde. Rz. 103 Auch ...mehr

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Arnold/Tillmanns, BUrlG § 1... / 9.6.2 Urlaubsabgeltung

Rz. 116 Ansprüche auf Urlaubsabgeltung begründen keinen Anspruch auf Insolvenzgeld. § 166 Abs. 1 Nr. 1 SGB III ist eindeutig. Danach hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Insolvenzgeld für Ansprüche auf Arbeitsentgelt, die er wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder für die Zeit nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat. Der Urlaubsabgeltungsanspruch ist ...mehr

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Arnold/Tillmanns, BUrlG § 1... / 9.3.3 Zuordnung bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens während des Urlaubs

Rz. 106 Wurde während des Urlaubs das Insolvenzverfahren eröffnet, so unterschied die Rechtsprechung[1] zur Konkursordnung danach, ob die Urlaubstage der Zeit vor oder nach Konkurseröffnung zuzuordnen waren. Je nachdem handelte es sich um Masseforderungen nach § 59 Abs. 1 Nr. 2 KO (nach Konkurseröffnung) bzw. § 59 Abs. 1 Nr. 3a KO (vor Konkurseröffnung). Nunmehr hätte die Di...mehr

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Arnold/Tillmanns, BUrlG § 1... / 9.6.3 Urlaubsgeld

Rz. 117 Ob ein Anspruch auf Urlaubsgeld dem Insolvenzgeld-Zeitraum zugeordnet werden kann, hängt maßgeblich davon ab, wann das Arbeitsentgelt erarbeitet worden ist. Ausschlaggebend sind insoweit der arbeitsrechtliche Entstehungsgrund und die Zweckbestimmung der Leistung ("Erarbeitungsprinzip"): Wird das Urlaubsgeld als eine über das Urlaubsentgelt hinausgehende akzessorische ...mehr

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Arnold/Tillmanns, BUrlG § 1... / 9.1 Urlaubsanspruch

Rz. 99 Wird das Arbeitsverhältnis nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens fortgesetzt, ist der Insolvenzverwalter Schuldner des bei Verfahrenseröffnung noch nicht gewährten Urlaubs (§§ 55 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2, 108 Abs. 1 Satz 1 InsO[1]). Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Freistellung nach dem BUrlG bleibt von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens unberührt.[2] Masseforderunge...mehr

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Arnold/Tillmanns, BUrlG § 1... / 9.5 Masseunzulänglichkeit/vorläufiger starker Insolvenzverwalter

Rz. 109 Hinweis Die nachfolgenden Ausführungen betreffen nicht nur die Masseunzulänglichkeit im eröffneten Insolvenzverfahren, sondern auch die Konstellation, dass ein sogenannter "vorläufiger starker Insolvenzverwalter" (s. Rz. 99) bestellt ist (§§ 21 Abs. 2 Nr. 2, 1. Alt. InsO, 22 Abs. 1 InsO). Auch insofern kommt es in Bezug auf das Vorliegen von Masseverbindlichkeiten (§...mehr

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Kündigung in der Insolvenz / 1 Allgemeiner und besonderer Kündigungsschutz in der Insolvenz

Nach § 113 Satz 1 InsO kann ein Arbeitsverhältnis (Unterfall des dort genannten Dienstverhältnisses), bei dem der Schuldner der Dienstberechtigte (Arbeitgeber) ist, vom Insolvenzverwalter und vom anderen Teil ohne Rücksicht auf die vereinbarte Vertragsdauer oder einen vereinbarten Ausschluss des Rechts zur ordentlichen Kündigung gekündigt werden. Damit gibt die Vorschrift ke...mehr

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Kündigung in der Insolvenz / 9 Interessenausgleich in der Insolvenz

In der Insolvenz über das Vermögen seines Arbeitgebers hat der Betriebsrat bei Vorliegen einer Betriebsänderung i. S. d. § 111 BetrVG ein Mandat (bei Betriebsschließung, -spaltung und -zusammenlegung ggf. ein Restmandat nach § 21b BetrVG) für die Aufstellung eines Interessenausgleichs. Dies gilt auch nach Unternehmensteilung, wenn vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens mehrer...mehr

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Kündigung in der Insolvenz / 10 Sozialplan in der Insolvenz

Sozialpläne, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgeschlossen werden, sind in ihrer Dotierungshöhe beschränkt. Dabei bestehen die insolvenzspezifischen Begrenzungen zusätzlich zu den Maßgaben des § 112 Abs. 5 BetrVG. Das maximale Volumen des Sozialplanes ist die zweieinhalbfache Monatsvergütung der von einer Entlassung betroffenen Arbeitnehmer.[1] Dabei ist die Monat...mehr

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Kündigung in der Insolvenz / 5.3 Berufsausbildungsverhältnisse

Während der Probezeit [1] gibt es keine Besonderheiten. Nach § 22 Abs. 1 BBiG kann ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Nach Ablauf der Probezeit kann jedoch nach § 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG dem Auszubildenden nur aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Zu § 22 KO, der Vorgängerregelung von § 113 InsO, hatte das BAG[2] die Auffa...mehr

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Kündigung in der Insolvenz / 11 Massenentlassung in der Insolvenz

Der Insolvenzverwalter muss die Regelungen der §§ 17 ff. KSchG beachten. Außerordentliche Kündigungen altersgesicherter Arbeitnehmer werden mitgerechnet. Schließt der Insolvenzverwalter mit dem Betriebsrat eine Namensliste i. S. d. § 125 Abs. 1 InsO [1], so ersetzt der Interessenausgleich nach § 125 Abs. 2 InsO die Stellungnahme des Betriebsrats für die Massenentlassungsanzeig...mehr

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Kündigung in der Insolvenz

Zusammenfassung Überblick Der Beitrag befasst sich mit den Besonderheiten bei der Kündigung in der Insolvenz. Dies betrifft zunächst die Ausnahmeregelungen zur Kündigungsfrist in § 113 InsO. Sonderkündigungsschutz gilt zwar grundsätzlich auch in der Insolvenz, kann aber in vielen Fällen nicht mehr effektiv gewährt werden. Dies gilt insbesondere für eine tarifvertraglich gereg...mehr

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Kündigung in der Insolvenz / Zusammenfassung

Überblick Der Beitrag befasst sich mit den Besonderheiten bei der Kündigung in der Insolvenz. Dies betrifft zunächst die Ausnahmeregelungen zur Kündigungsfrist in § 113 InsO. Sonderkündigungsschutz gilt zwar grundsätzlich auch in der Insolvenz, kann aber in vielen Fällen nicht mehr effektiv gewährt werden. Dies gilt insbesondere für eine tarifvertraglich geregelte Unkündbark...mehr

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Kündigung in der Insolvenz / 2 Kündigungsbefugnis in der Insolvenz

Noch vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann das Insolvenzgericht einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen. Dabei kann ein "starker" oder auch nur ein "schwacher" Insolvenzverwalter bestellt werden. Ein "starker" vorläufiger Insolvenzverwalter tritt weitgehend an die Stelle des Schuldners, da Letzterem durch das Insolvenzgericht im Wege eines allgemeinen Verfügun...mehr