Fachbeiträge & Kommentare zu Zwangsvollstreckung

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§ 58 Zwangsvollstreckung / 1. Typischer Sachverhalt

Rz. 144 Wie oben Rdn 102, 132, 136. Herr Mack möchte nunmehr auch die Zwangsversteigerung des Grundstückes betreiben.mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / 4. Ratenzahlung

Rz. 83 Der Schuldner kann der Abnahme der Vermögensauskunft und der hieraus folgenden Eintragung im Schuldnerverzeichnis (§ 882b ZPO) dadurch entgehen, dass er eine gütliche Erledigung nach den Bestimmungen des § 802b ZPO mit dem Gerichtsvollzieher vereinbart, die die Billigung des Gläubigers findet. Die letzte Entscheidung liegt damit (anders noch als nach § 900 Abs. 3 ZPO ...mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / 2. Rechtsbehelf

Rz. 168 Gegen den Beschluss, der ein Ordnungsgeld selbstständig androht bzw. festsetzt, findet das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 793 ZPO statt. Sollten die Anträge des Gläubigers abgewiesen worden sein, steht diesem ebenfalls das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nach § 793 ZPO zu.mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / 2. Rechtliche Grundlagen

Rz. 116 Nach den §§ 54, 55 SGB I und § 850e Nr. 2a ZPO sind zu unterscheiden die Pfändungen von einmaligen Sozialgeldleistungen (z.B. Sterbegeld) und laufenden Sozialgeldleistungen mit Lohnersatzfunktion (z.B. Rente, Grundsicherung für Arbeitsuchende [Hartz IV], Grundsicherung für Erwerbsunfähige). a) Einmalige Sozialgeldleistungen Rz. 117 Gem. § 54 Abs. 2 SGB I sind bei der P...mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / 1. Typischer Sachverhalt

Rz. 109 Aus dem Vermögensverzeichnis des Herrn Klamm ergibt sich, dass dieser einer geregelten Arbeit nachgeht. Daraus ergibt sich auch die Adresse des Arbeitgebers. Das Arbeitseinkommen soll so weit wie möglich zugunsten des Gläubigers Herrn Mack gepfändet und diesem zum Ausgleich der Forderung überwiesen werden.mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / XI. Muster: Kombinierter Verhaftungsauftrag

Rz. 96 Muster 58.25: Vermögensauskunft ergänzt um Antrag auf Erlass eines Haftbefehls und die Verhaftung Muster 58.25: Vermögensauskunft ergänzt um Antrag auf Erlass eines Haftbefehls und die Verhaftungmehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / XII. Anmerkungen zum Muster

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§ 58 Zwangsvollstreckung / VI. Anmerkungen zum Muster

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§ 58 Zwangsvollstreckung / II. Rechtliche Grundlagen

Rz. 159 Gem. § 888 Abs. 1 S. 1 ZPO kann der Schuldner durch Zwangsgeld in Höhe bis zu 25.000 EUR, ersatzweise Zwangshaft, oder durch Zwangshaft von einem Tag bis zu sechs Monaten angehalten werden, eine Handlung vorzunehmen, die nur er, aber nicht ein Dritter anstelle des Schuldners vornehmen kann. 1. Voraussetzungen/Verfahren Rz. 160 Voraussetzung für eine solche Zwangsvollst...mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / I. Typischer Sachverhalt

Rz. 151 Herr Mack hat gegen Herrn Klamm einen Titel erwirkt, in dem Herrn Klamm aufgegeben worden ist, die zwischen den Grundstücken der Parteien gelegene Mauer abzureißen. Trotz des zwischenzeitlich rechtskräftigen Titels hat Herr Klamm bis zum heutigen Tag die Mauer nicht abgerissen. Nunmehr soll der Abriss der Mauer mit Hilfe von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durchgeführt...mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / c) Zustellung

Rz. 106 Gemäß § 829 Abs. 3 ZPO wird die Forderungspfändung erst mit der Zustellung an den Drittschuldner wirksam. Daher ist im Hinblick auf die Rangwahrung darauf zu achten, dass der Drittschuldner richtig bezeichnet und vollständig angegeben wird. Nur bei einer Zustellung an den zuständigen Drittschuldner tritt die Wirkung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ein. Wic...mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / 3. Muster: Isolierter Sachpfändungsauftrag mit gütlicher Erledigung

Rz. 58 Muster 58.15: Isolierter Sachpfändungsauftrag mit gütlicher Erledigung Muster 58.15: Isolierter Sachpfändungsauftrag mit gütlicher Erledigungmehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / I. Typischer Sachverhalt

Rz. 165 Der Gläubiger ist Inhaber eines geschützten Markennamens, der vom Schuldner widerrechtlich benutzt wurde. In einem Rechtsstreit ist festgestellt worden, dass der Schuldner die Benutzung dieses Markennamens zu unterlassen hat. Für den Fall der Zuwiderhandlung durch den Schuldner ist diesem ein Ordnungsgeld bzw. Ordnungshaft angedroht worden.mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / 1. Typischer Sachverhalt

Rz. 75 Im Hinblick auf die zwischenzeitlich erfolgte Austauschpfändung der Hifi-Anlage soll diese nunmehr nicht durch eine Versteigerung, sondern durch freihändigen Verkauf verwertet werden. Der freihändige Verkauf verspricht regelmäßig einen höheren Erlös. Er kann auch durch eine Versteigerung im Internet, etwa bei ebay, mit einem viel größeren Adressatenkreis als die staat...mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / IV. Anmerkungen zum Muster

Rz. 170 Zur Zuständigkeit: Zuständig ist das Prozessgericht der ersten Instanz, bei Vergleichstiteln oder ausländischen Urteilen das Gericht, welches die Vollstreckbarkeit anerkannt hat.mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / 4. Anmerkungen zum Muster

Rz. 59 Soweit der Schuldner die Durchsuchung verweigert, muss ein besonderer Antrag gestellt werden. Dazu nachfolgend mehr. Anders als noch bei den formlosen Anträgen der Vorauflagen kann dieser Antrag aber mit dem Sachpfändungsauftrag nicht verbunden werden, weil er dem Formularzwang nach der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung (ZVFV) unterliegt.mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / III. Muster: Antrag auf Abgabe der Vermögensauskunft mit gütlicher Erledigung

Rz. 88 Muster 58.21: Antrag auf Abgabe der Vermögensauskunft mit gütlicher Erledigung Muster 58.21: Antrag auf Abgabe der Vermögensauskunft mit gütlicher Erledigungmehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / IV. Anmerkungen zum Muster

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§ 58 Zwangsvollstreckung / c) Mithaftende Gegenstände

Rz. 135 Auch Bestandteile des Grundstückes und mithaftende Gegenstände, auf die sich bei Grundstücken und Berechtigungen die Hypothek bezieht, unterliegen der Immobiliarzwangsvollstreckung. Mit Ausnahme des Zubehörs gilt für diese bei einer Hypothek mithaftenden Gegenstände bis zu ihrer Beschlagnahme im Wege der Immobiliarvollstreckung die Mobiliarvollstreckung (§ 865 Abs. 2...mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / I. Typischer Sachverhalt

Rz. 158 Ein Arbeitnehmer hat vor dem Arbeitsgericht ein obsiegendes Urteil dahin gehend erstritten, dass der Arbeitgeber zum Ausfüllen der Arbeitspapiere, insbesondere auch eines qualifizierten Zeugnisses, rechtskräftig verurteilt worden ist. Der Arbeitgeber hat bis zum jetzigen Zeitpunkt allerdings die Arbeitspapiere noch nicht ausgefüllt. Der Arbeitnehmer will nun mit Hilf...mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / 1. Typischer Sachverhalt

Rz. 123 Wie der Sachverhalt oben Rdn 102. Aus dem Vermögensverzeichnis ergibt sich, dass der Schuldner Klamm für das zurückliegende Jahr noch keine Einkommensteuererklärung abgegeben hat. Abwandlung: Aus dem Vermögensverzeichnis ergibt sich, dass der Schuldner im August 2020 arbeitslos geworden ist, so dass mit entsprechenden Steuererstattungsansprüchen zu rechnen ist, auch w...mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / III. Pfändung von Sozialleistungen

1. Typischer Sachverhalt Rz. 115 Sachverhalt wie oben Rdn 102. Das Vermögensverzeichnis enthält einen Hinweis darauf, dass dem Schuldner Herrn Klamm Sozialleistungen zustehen. 2. Rechtliche Grundlagen Rz. 116 Nach den §§ 54, 55 SGB I und § 850e Nr. 2a ZPO sind zu unterscheiden die Pfändungen von einmaligen Sozialgeldleistungen (z.B. Sterbegeld) und laufenden Sozialgeldleistunge...mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / VII. Muster: Wiederholte vorzeitige Abnahme der Vermögensauskunft

Rz. 92 Muster 58.23: Wiederholte vorzeitige Abnahme der Vermögensauskunft Muster 58.23: Wiederholte vorzeitige Abnahme der Vermögensauskunftmehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / 1. Typischer Sachverhalt

Rz. 126 Siehe Rdn 102. Aus dem Vermögensverzeichnis ergibt sich, dass Herr Klamm unter anderem ein Sparkonto sowie ein Girokonto unterhält. Hierauf möchte Herr Mack zugreifen.mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / 2. Rechtliche Grundlagen

Rz. 47 Ist der Titel nur vorläufig vollstreckbar, trägt der Gläubiger das Risiko einer vorzeitigen Vollstreckung bei späterer Aufhebung des Vollstreckungstitels in einem Rechtsmittelverfahren. Der Anspruch des § 717 Abs. 2 ZPO ist ein Ersatzanspruch aus einem übernommenen Risiko. Er soll dem Schuldner einen Ausgleich für die unter Umständen unvermeidbaren Nachteile geben, di...mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / 2. Rechtliche Grundlagen

Rz. 124 Grds. sind Steuererstattungsansprüche gegenüber dem Finanzamt nach § 46 Abs. 1 AO ohne Begrenzung durch den Pfändungsschutz nach § 850c ZPO pfändbar. Drittschuldner ist in der Regel das Finanzamt gem. § 46 Abs. 7 AO, das allerdings mit anderweitigen Steuerschulden gegen den Erstattungsanspruch wirksam aufrechnen kann (vgl. § 47 AO, § 392 BGB). Rz. 125 Für die seit dem...mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / b) Klausel

Rz. 4 Neben dem Titel ist für die Vollstreckung noch die Vollstreckungsklausel erforderlich, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist oder sich aus der Natur der Sache die Entbehrlichkeit ergibt. Sie stellt eine amtliche Bescheinigung der Vollstreckbarkeit von Vollstreckungstiteln dar, bescheinigt die Vollstreckungsreife (vorläufige Vollstreckbarkeit oder Rechtskraft) u...mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / 2. Rechtliche Grundlagen

Rz. 37 Der Schuldner kann sich im vorliegenden Fall mit der Vollstreckungsabwehrklage, auch Vollstreckungsgegenklage genannt, gem. § 767 ZPO gegen die Vollstreckung wehren.[24] Sachlich und örtlich zuständig ist ausschließlich das erstinstanzliche Prozessgericht (vgl. §§ 767 Abs. 1, 802 ZPO). Die Vollstreckungsgegenklage beseitigt nur die Vollstreckbarkeit eines Urteils, nich...mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / a) Durchsuchungsanordnung und Vollstreckung zur Unzeit

Rz. 61 Für die Vollstreckung in den Räumen des Schuldners gegen dessen Willen verlangt das BVerfG zusätzlich zum Titel eine ausdrückliche richterliche Durchsuchungsanordnung.[49] Der Gesetzgeber ist diesem Verlangen durch § 758a ZPO nachgekommen. Das Gericht nimmt dabei teilweise in Kauf, dass der Schuldner zunächst den Gerichtsvollzieher abweist und bis zu dessen Rückkehr m...mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / a) Zulässigkeit

Rz. 104 Bzgl. der Zulässigkeit der Forderungspfändung kann auf die Ausführungen zu den allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen verwiesen werden. Diese Voraussetzungen müssen bei der Forderungspfändung ebenfalls vorliegen. Hinzu kommt allerdings, dass der Vollstreckungsantrag, der sogenannte Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, in besonderer Weise bestimmt sein muss, was d...mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / 8. Vermögensverzeichnis

Rz. 87 Das Vermögensverzeichnis muss vom Gläubiger dahin ausgewertet werden, ob es Eine Ergänzung des Vermögensverzeichnisses (Nachbesserung) kann von einem Gläubiger bei dem Gerichtsvollzieher, der die Vermögensau...mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / a) Titel

Rz. 3 Für jeden Fall der zwangsweisen Durchsetzung eines Anspruchs muss ein Vollstreckungstitel vorliegen. Vollstreckungstitel ist zunächst das Urteil (§ 704 ZPO), dann aber auch die in § 794 Abs. 1 ZPO genannten Titel, die mit dem Prozessvergleich, den Kostenfestsetzungsbeschlüssen, den Vollstreckungsbescheid sowie den vollstreckbaren notariellen Urkunden eine besondere pra...mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / 3. Muster: Vorzugsklage

Rz. 45 Muster 58.12: Vorzugsklage Muster 58.12: Vorzugsklage An das Amtsgericht/Landgericht in _____ Klage nach § 805 ZPO In dem Rechtsstreit des _____ (Inhaber des Pfand- oder Vorzugsrechtes) – Kläger – Prozessbevollmächtigte: RAe _____ gegen 1.) den _____ (vollstreckender Gläubiger) – Beklagter zu 1) – 2.) den _____ (widersprechender Schuldner) – Beklagter zu 2) – wegen vorzugsweiser Be...mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / III. Muster: Antrag nach § 887 ZPO

Rz. 156 Muster 58.31: Antrag nach § 887 ZPO Muster 58.31: Antrag nach § 887 ZPO An das Amtsgericht/Landgericht in _____ In der Zwangsvollstreckungssache des _____ – Gläubiger und Antragssteller – Verfahrensbevollmächtigte: RAe _____ gegen den _____ – Schuldner und Antragsgegner – Verfahrensbevollmächtigte: RAe _____ überreiche ich im Namen und in Vollmacht des Gläubigers die vollstreckb...mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / c) Pfändungsschutz

Rz. 120 Zu beachten ist, dass bei Zahlung von Sozialgeldleistungen auf das Konto des Schuldners der bisherige Pfändungsschutz nach § 55 SGB I mit Ablauf des 31.12.2011 außer Kraft getreten ist. Arbeitseinkommen wie Sozialleistungen sind dann nach der Überweisung auf ein Konto – wie andere Einkünfte – nur noch dann geschützt, wenn es sich um ein Pfändungsschutzkonto i.S.d. § ...mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / 3. Muster: Antrag auf Durchsuchungserlaubnis

Rz. 66 Muster 58.16: Antrag auf Durchsuchungserlaubnis Muster 58.16: Antrag auf Durchsuchungserlaubnis Hinweis: Das Formular gibt den Rechtsstand der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung vom 16.6.2014 (BGBl I, 754) wieder. Die jeweils aktuelle Fassung ist im Internet unter www.bmjv.de abrufbar. Eine Überarbeitung wird schon länger angekündigt, ist bisher aber noch nicht er...mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / a) Einmalige Sozialgeldleistungen

Rz. 117 Gem. § 54 Abs. 2 SGB I sind bei der Pfändung von einmaligen Sozialleistungen ausführliche Darlegungen zur Billigkeit der Pfändung vorzunehmen. Hierbei sind vom Gläubiger, soweit möglich, die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Leistungsberechtigten, die Art des beizutreibenden Anspruchs und vor allem die Zweckbestimmung der Geldleistung darzulegen. Bei Letztere...mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / e) Rechtsbehelf des Schuldners

Rz. 108 Wird ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen, steht dem Schuldner die Erinnerung nach § 766 Abs. 1 ZPO zu, da mangels Anhörung eine Vollstreckungsmaßnahme und keine Vollstreckungsentscheidung vorliegt. Über die Erinnerung entscheidet der Richter des Vollstreckungsgerichtes. Anders als für den Gläubiger ist der Rechtsbehelf für den Schuldner nicht befristet....mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / 4. Anmerkungen zum Muster

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§ 58 Zwangsvollstreckung / d) Rechtsbehelf des Gläubigers

Rz. 107 Wird ein Antrag des Gläubigers auf Erlass eines Pfändungsbeschlusses abgelehnt oder ein Pfändungsbeschluss aufgehoben, steht dem Gläubiger die sofortige Beschwerde nach § 793 ZPO i.V.m. § 11 RPflG zu. Die sofortige Beschwerde nach § 793 ZPO i.V.m. § 11 RPflG ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen beim Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder beim Beschw...mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / c) Verfahren

Rz. 147 Nach den §§ 3, 8, 22 Abs. 1 S. 1 ZVG wird seitens des Vollstreckungsgerichtes gleichzeitig mit dem Beschluss dem Schuldner ein Hinweis auf sein Recht zur Stellung eines Einstellungsantrages gem. § 30b Abs. 1 S. 3 ZVG zugestellt. Im weiteren Verlauf des Verfahrens legt das Vollstreckungsgericht das geringste Gebot fest. Im Versteigerungstermin wird nur ein Gebot zugel...mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / 4. Anmerkungen zum Muster

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§ 58 Zwangsvollstreckung / 3. Rechtsbehelf

Rz. 162 Gegen den Beschluss, der den Antrag nach § 888 Abs. 1 ZPO zurückweist oder ein entsprechendes Zwangsgeld verhängt, ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 793 ZPO möglich. Dies gilt auch bei Androhung des Zwangsmittels.[133] Sollte der Schuldner den Erfüllungseinwand erheben, so ist auch dieser wohl im Verfahren nach § 878 ZPO, wie bereits im Verfahren ...mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / 1. Typischer Sachverhalt

Rz. 102 Nachdem seitens des Gläubigers Herrn Mack die Sachpfändung und das Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft durchgeführt worden sind, liegt nunmehr das Vermögensverzeichnis des Schuldners Klamm vor. Aus diesem Vermögensverzeichnis ergibt sich, dass Herr Klamm verschiedene Forderungen gegen dritte Personen hat, u.a. in einem Arbeitsverhältnis steht und auch über ei...mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / d) Rechtsbehelfe

Rz. 148 Im Zwangsversteigerungsverfahren stehen folgende Rechtsbehelfe zur Verfügung: Gegen die Versteigerungsanordnung ohne Schuldneranhörung ist Erinnerung nach § 766 ZPO und gegen die daraus folgende Entscheidung des Richters sofortige Beschwerde nach § 793 ZPO gegeben. Nach einer erfolgten Schuldneranhörung ist unmittelbar die sofortige Beschwerde nach § 793 ZPO möglich....mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / e) Mitteilung an Gläubiger

Rz. 56 Nach § 806a Abs. 1 ZPO teilt der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger Erkenntnisse über Geldforderungen des Schuldners gegen Dritte, die er während der Vollstreckung durch Befragung des Schuldners oder durch Einsicht in Schriftstücke erhält, mit, wenn eine Pfändung nicht bewirkt werden konnte oder eine bewirkte Pfändung voraussichtlich nicht zur vollständigen Befriedigung...mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / d) Drittschuldnererklärung

Rz. 113 Weiterhin sollte in der Zustellungsurkunde zum Pfändungs- und Überweisungsbeschluss auf Antrag des Gläubigers der Drittschuldner zur Abgabe der Erklärung gem. § 840 Abs. 1 ZPO (Drittschuldnererklärung) binnen zwei Wochen aufgefordert werden. Das ist im Formular zum Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses anzukreuzen. Zwar hat der Gläubiger keinen durchset...mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / II. Rechtliche Grundlagen

Rz. 166 Gem. § 890 ZPO kann der Schuldner, wenn er im Titel zu einer Duldung oder einem Unterlassen verpflichtet ist und dieser Duldung oder dem Unterlassen nach Androhung einer Sanktion zuwiderhandelt, zu einem Ordnungsgeld, jeweils bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu insgesamt zwei Jahren verurteilt werden. Bei der Festsetzung eines Ordnungsgeldes nach § 89...mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / 1. Voraussetzungen/Verfahren

Rz. 167 Voraussetzung ist das Vorliegen eines entsprechenden Titels. Dieser muss seinem Wortlaut nach auf eine Duldung oder Unterlassung gerichtet sein. Die Verpflichtung zur Unterlassung einer Handlung, durch die ein fortdauernder Störungszustand geschaffen wurde, ist mangels abweichender Anhaltspunkte regelmäßig dahin auszulegen, dass sie nicht nur die Unterlassung derarti...mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / 4. Anmerkungen zum Muster

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