Fachbeiträge & Kommentare zu Zwangsvollstreckung

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FF 01/2013, Neues Recht der... / 5. Zentrales Vollstreckungsgericht und Auskunftsrechte

Die neu eingeführten zentralen Vollstreckungsgerichte der einzelnen Bundesländer führen zwei Verzeichnisse in elektronischer Form als landesweites Internetregister: Im Vermögensverzeichnis werden die im jeweiligen Bundesland erteilten Vermögensauskünfte gesammelt. Eine Vermögensauskunft w...mehr

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AGS 09/2013, Erhebung von K... / Einführung

Durch das Inkrafttreten des 2. KostRMoG zum 1.8.2013 haben sich auch die in Zwangsvollstreckungs- und Arrestverfahren zu erhebenden Gerichts-, Anwalts- und Gerichtsvollzieherkosten geändert, die insbesondere bei bestehenden Vorauszahlungspflichten der Gerichte und Gerichtsvollzieher beachtet werden sollten, um Verfahrensverzögerungen zu vermeiden.mehr

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AGS 09/2013, Erhebung von K... / a) Gerichtskosten

Für die Eintragung einer Arrest- oder Sicherungshypothek in das Grundbuch (§§ 867, 932 ZPO) gilt seit dem 1.8.2013 das GNotKG. Danach entsteht eine 1,0-Eintragungsgebühr nach Nr. 14121 GNotKG-KostVerz. Es gilt Tabelle B zu § 34 GNotKG. Der Geschäftswert bestimmt sich gem. § 53 Abs. 1 GNotKG nach dem Nennbetrag der Schuld. Die Eintragungskosten stellen notwendige Kosten der Z...mehr

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AGS Nr.12/2012, Keine Minde... / 2 Aus den Gründen

Die nach § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 3 S. 2 ZPO statthafte und auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. 1. Das Beschwerdegericht meint, die sofortige Beschwerde der Gläubigerin sei nach § 567 Abs. 2 ZPO unzulässig, weil der danach maßgebliche Wert des Beschwerdegegenstandes nicht erreicht werde. Von § 567 Abs. 2 ZPO seien alle Fälle erfasst, in denen der Gericht...mehr

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AGS Nr.12/2012, Zuständigke... / 1 Aus den Gründen

Der als Erinnerung bezeichnete Rechtsbehelf des Beklagten richtet sich gegen die teilweise Zurückweisung seines Kostenausgleichungsantrages in Bezug auf die angemeldeten Kosten der Zwangsvollstreckung, die nach der Kostenregelung in dem gerichtlichen Vergleich der Parteien zu 2/3 von den Klägern und zu 1/3 von dem Beklagten zu tragen sind. Da die Beschwer des Beklagten 200,0...mehr

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AGS 09/2013, Erhebung von K... / V. Vermögensauskunft

1. Gerichtskosten Mit dem Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung[6] ist mit Wirkung vom 1.1.2013 an die Stelle der eidesstattlichen Versicherung die Vermögensauskunft (§ 802c ZPO) getreten. Zuständig für deren Abnahme beim Schuldner ist der Gerichtsvollzieher. Gerichtsgebühren entstehen hierfür nicht. Muss jedoch wegen der Nichtabgabe der Vermögensaus...mehr

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AGS 09/2013, Erhebung von K... / II. Vollstreckungsklauseln

1. Gerichtskosten Die Erteilung der ersten vollstreckbaren Ausfertigung von gerichtlichen Entscheidungen oder Vergleichen bleibt gebührenfrei. Ist eine weitere vollstreckbare Ausfertigung zu erteilen (§ 733 ZPO), entsteht zukünftig eine Festgebühr von 20,00 EUR (Nr. 2110 GKG-KostVerz., Nr. 1600 FamGKG-KostVerz.). Im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsteht seit dem 1...mehr

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FoVo 3/2013 Sonderheft, So gestalten Sie künftig die Beauftragung des Gerichtsvollziehers

Die Vielzahl der neuen Optionen der Reform der Sachaufklärung stellt hohe Ansprüche an die Antragstellung durch den Gläubiger. Die nachfolgende Mustervorlage soll Ihnen dabei die Möglichkeit geben, Ihre Einzelanträge nach den von Ihnen in verschiedenen Fallkonstellationen bevorzugten Arbeitsabläufen zusammenzustellen. Im Jahre 2013 werden wir die Übersicht zu einzelnen Strei...mehr

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FoVo 12/2012, So gestalten Sie künftig die Beauftragung des Gerichtsvollziehers

In den letzten Ausgaben haben wir ausführlich über die Reform der Sachaufklärung berichtet. Dabei wurde deutlich, dass die Reform viele für den Gläubiger sinnvolle Instrumente enthält, die aber auch ihren Preis haben. Die Frage nach den Kosten und damit auch nach der Kosten-/Nutzen-Relation wird sich mit dem 2. KostRMoG (FoVo 2012, 21 und 184) noch drängender stellen. Die Vi...mehr

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AGS 1/2013, Erstattungsfähi... / 2 Aus den Gründen

1. Das Beschwerdegericht hat die Auffassung vertreten, die Schuldnerin müsse die Kosten einer von den Gläubigern zur vorläufigen Vollstreckung des zugrunde liegenden Schuldtitels beigebrachten Bürgschaft nicht tragen. Es handele sich nicht um notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung i.S.d. § 788 ZPO, weil die Gläubiger die endgültige, auf die Befriedigung ihrer Forderungen ...mehr

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FF 01/2013, Neues Recht der... / b) Informationsbeschaffung bei Dritten, § 802l ZPO n.F.

§ 802l ZPO n.F. schafft eine für die Praxis wesentliche Erweiterung der Informationsmöglichkeiten und Befugnisse des Gerichtsvollziehers und ist vergleichbar mit § 236 Abs. 1 FamFG. Die Vorschrift ermöglicht erstmals die Beschaffung von Informationen über Vollstreckungsmöglichkeiten bei bestimmten Behörden, nämlich bei der gesetzlichen Rentenversicherung, dem Bundeszentralam...mehr

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AGS 09/2013, Erhebung von K... / 1. Verfahren vor dem Arrestgericht

a) Gerichtskosten Handelt es sich um eine Zivilsache, entstehen für die Arrestverfahren nach §§ 916 ff. ZPO Verfahrensgebühren nach Nr. 1410 ff. GKG-KostVerz. Ist eine Familienstreitsache betroffen (§ 119 Abs. 2 FamFG), gelten die Nrn. 1420 ff. GNotKG-KostVerz. Inhaltliche Änderungen sind durch das 2. KostRMoG nicht erfolgt, jedoch haben sich die Gerichtsgebühren wegen der An...mehr

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AGS 09/2013, Erhebung von K... / I. Verfahren vor dem Vollstreckungsgericht

1. Gerichtskosten Mit Wirkung zum 1.8.2013 wurden die Festgebühren der Nrn. 2111 bis 2114 GKG-KostVerz. angehoben. Danach sind zukünftig 20,00 EUR zu zahlen fürmehr

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AGS 09/2013, Erhebung von K... / b) Anwaltskosten

Durch das 2. KostRMoG ist, abgesehen von der Erhöhung der Gebührtentabelle in § 13 RVG, keine inhaltliche Änderung eingetreten. Es entstehen daher Gebühren nach Nr. 3100 ff. VV. Dabei handelt es sich bei dem Arrestverfahren und der Hauptsache stets um verschiedene Angelegenheiten (§ 17 Nr. 4 Buchst a) RVG), sodass die Gebühren und auch die Auslagen (z. B. Nr. 7002 VV) gesond...mehr

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AGS 09/2013, Erhebung von K... / III. Arrestverfahren

1. Verfahren vor dem Arrestgericht a) Gerichtskosten Handelt es sich um eine Zivilsache, entstehen für die Arrestverfahren nach §§ 916 ff. ZPO Verfahrensgebühren nach Nr. 1410 ff. GKG-KostVerz. Ist eine Familienstreitsache betroffen (§ 119 Abs. 2 FamFG), gelten die Nrn. 1420 ff. GNotKG-KostVerz. Inhaltliche Änderungen sind durch das 2. KostRMoG nicht erfolgt, jedoch haben sich...mehr

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AGS 09/2013, Erhebung von K... / 2. Arrest- und Sicherungshypotheken

a) Gerichtskosten Für die Eintragung einer Arrest- oder Sicherungshypothek in das Grundbuch (§§ 867, 932 ZPO) gilt seit dem 1.8.2013 das GNotKG. Danach entsteht eine 1,0-Eintragungsgebühr nach Nr. 14121 GNotKG-KostVerz. Es gilt Tabelle B zu § 34 GNotKG. Der Geschäftswert bestimmt sich gem. § 53 Abs. 1 GNotKG nach dem Nennbetrag der Schuld. Die Eintragungskosten stellen notwen...mehr

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FF 01/2013, Nachweis der Vo... / Aus den Gründen:

[1] Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner, ihren früheren Ehemann, die Zwangsvollstreckung wegen Unterhaltsansprüchen. [2] Mit Urteil des AG – Familiengerichts – vom 10.5.2010 wurde die am 22.6.1984 zwischen den Parteien geschlossene Ehe geschieden. Am gleichen Tag schlossen die Gläubigerin und der Schuldner vor dem Amtsgericht – Familiengericht – einen Zwischenverglei...mehr

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FoVo 3/2013 Sonderheft, Editorial

Das neue Jahr hat in der Zwangsvollstreckung große Veränderungen mit sich gebracht. Zum 1.1.2013 ist die Reform der Sachaufklärung in Kraft getreten. Chancen und Risiken Die Reform bietet in der Zwangsvollstreckung viele neue Möglichkeiten, deren Nutzung aber auch hohe Kosten verursachen kann, wenn die einzelnen Instrumente nicht sachgerecht eingesetzt werden. 25 neue Möglichke...mehr

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FoVo 1/2013, Standardauftrag: Aufenthaltsermittlung, gütliche Einigung und Sachpfändung

Nach dem Inkrafttreten der Reform der Sachaufklärung zum 1.1.2013 ist eine Vielzahl von Kombinationen zur Beauftragung des Gerichtsvollziehers möglich. In der letzten Ausgabe haben wir Ihnen einen Musterantrag vorgestellt, der alle Optionen umfasste. Neben dieser umfassenden Beauftragung muss schon aus Kostengründen aber immer auch eine Teilbeauftragung in Betracht gezogen w...mehr

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FoVo 12/2012, Prüfung einer... / 2 II. Die Entscheidung

Wichtig: Was ist wo zu prüfen? Die Erteilung und der Umfang einer Vollmacht zur Erklärung der Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung in einer notariellen Urkunde sind allein im Klauselerteilungsverfahren und nicht im Zwangsvollstreckungsverfahren zu prüfen. Anders als wichtiger Kommentar von Zöller/Stöber Im Schrifttum wird allerdings die Ansicht vertreten, das Vollstreckun...mehr

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FoVo 3/2013 Sonderheft, Gütliche Erledigung ist nicht mehr nur Beiwerk

Gütliche Erledigung wird ins Zentrum gerückt Schon bisher war es Aufgabe des Gerichtsvollziehers, in den verschiedenen Phasen der Sachpfändung und des Offenbarungsverfahrens mit dem Schuldner eine gütliche Erledigung zu versuchen. Anders als bei der eigentlichen Zwangsvollstreckung zeigten sich die Gerichtsvollzieher hier auch stets erfolgreich. In vielen Fällen konnten engag...mehr

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FF 01/2013, Nachweis der Vo... / Anmerkung

Die vorstehende Entscheidung befasst sich mit der Frage, wie die materielle Prüfungskompetenz im Rahmen der Pfändbarkeit bei Unterhaltsansprüchen nach § 850d ZPO zwischen dem Prozessgericht und dem Vollstreckungsorgan verteilt ist. § 850d Abs. 1 ZPO gibt dem wegen seiner Bedürftigkeit besonders abhängigen Gläubiger einen privilegierten Zugriff auf das Arbeitseinkommen des ih...mehr

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AGS 1/2013, Angemessene Zah... / 2 Aus den Gründen

Die Vollstreckungsrichterin hat die Erinnerung zu Recht zurückgewiesen. Insoweit kann zunächst auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen werden. Die sofortige Beschwerde übersieht, dass die Fälligkeit eines Betrages noch nicht besagt, dass zu seiner Beitreibung die Zwangsvollstreckung erforderlich ist. Ob Kosten i.S.d. § 788 Abs. 1 ZPO "notwend...mehr

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FoVo 12/2012, Pfändungsfreigrenzen und Rechtsbehelfsbelehrungen

Der Bundestag hat am 9.11.2012 das Gesetz zur Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess beschlossen. Damit gehen aber auch weitere Änderungen einher, die auch das gerichtliche Mahnverfahren und die Zwangsvollstreckung betreffen. Während die Rechtsmittelbelehrungen erst ab dem 1.1.2014 zu erteilen sind, treten die übrigen Änderungen am Tag nach der Verkündung in...mehr

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FoVo 12/2012, Prüfung einer... / 1 I. Der Fall

Notariatsangestellte erklärt Vollstreckungsunterwerfung Die Gläubigerin betreibt gegen die Schuldner die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Ausfertigung einer notariellen Urkunde über die Bestellung einer Grundschuld. Der GV hat Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bestimmt. Die beiden SU haben der Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versiche...mehr

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AGS 09/2013, Erhebung von K... / c) Gegenstandswert

Der Gegenstandswert für die Eintragung der Sicherungshypothek ist nach freiem Ermessen zu bestimmen (§ 3 ZPO).[3] Es ist daher die Vorläufigkeit einer einstweiligen Verfügung zu berücksichtigen, sodass 1/4 bis 2/3 des zu sichernden Anspruchs zugrunde zu legen sind. Entsprechendes gilt für die Eintragung einer Arresthypothek, die der Vollziehung des Arrests dient. Dabei ist j...mehr

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AGS 09/2013, Erhebung von K... / 2. Anwaltskosten

Der Anwalt erhält für das Verfahren auf Abgabe der Vermögensauskunft oder wegen der Anordnung der Erzwingungshaft eine 0,3-Verfahrensgebühr (Nr. 3309 VV) sowie eine 0,3-Terminsgebühr (Nr. 3310 VV). Dabei ergibt sich aus der Anm. zu Nr. 3310 VV eindeutig, dass die Terminsgebühr auch für die Teilnahme an einem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft entsteht. Es handelt sich b...mehr

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AGS 09/2013, Erhebung von K... / 2. Anwaltskosten

Der Anwalt erhält für die Tätigkeit in einem vorgenannten Verfahren eine 0,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV sowie eine 0,3-Terminsgebühr nach Nr. 3310 VV. Die hierfür maßgebliche Gebührentabelle des § 13 RVG wurde durch das 2. KostRMoG gleichfalls erhöht. Es handelt sich wegen § 18 Abs. 1 Nr. 1, 6, 9, 13 RVG stets um besondere Angelegenheiten. Der Gegenstandswert bestimmt ...mehr

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AGS 09/2013, Erhebung von K... / 1. Gerichtskosten

Die Erteilung der ersten vollstreckbaren Ausfertigung von gerichtlichen Entscheidungen oder Vergleichen bleibt gebührenfrei. Ist eine weitere vollstreckbare Ausfertigung zu erteilen (§ 733 ZPO), entsteht zukünftig eine Festgebühr von 20,00 EUR (Nr. 2110 GKG-KostVerz., Nr. 1600 FamGKG-KostVerz.). Im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsteht seit dem 1.8.2013 für Verfa...mehr

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AGS 09/2013, Erhebung von K... / a) Gerichtskosten

Handelt es sich um eine Zivilsache, entstehen für die Arrestverfahren nach §§ 916 ff. ZPO Verfahrensgebühren nach Nr. 1410 ff. GKG-KostVerz. Ist eine Familienstreitsache betroffen (§ 119 Abs. 2 FamFG), gelten die Nrn. 1420 ff. GNotKG-KostVerz. Inhaltliche Änderungen sind durch das 2. KostRMoG nicht erfolgt, jedoch haben sich die Gerichtsgebühren wegen der Anpassung der Gebüh...mehr

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AGS 09/2013, Erhebung von K... / IV. Zwangs- und Ordnungsgelder

Die Gerichtsgebühren wurden durch das 2. KostRMoG erhöht, sodass künftig eine Festgebühr i.H.v. 20,00 EUR zu erheben ist (Nr. 2111 GKG-KostVerz., Nr. 1602 FamGKG-KostVerz., Nr. 18003 GNotKG-KostVerz.). Erfasst sind daher insbesondere die Verfahren nach § 888 ZPO, § 89 FamFG. Die Verhängung von Ordnungsgeldern nach § 890 ZPO oder von Ordnungsmitteln gegen Zeugen und Sachverst...mehr

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AGS 09/2013, Erhebung von K... / 3. Gerichtsvollzieherkosten

Die Kosten des Gerichtsvollziehers bestimmen sich nach dem GvKostG, das gleichfalls durch das 2. KostRMoG geändert wurde. Danach erhält der Gerichtsvollzieher für die Abnahme der Vermögensauskunft seit 1.8.2013 eine Festgebühr von 33,00 EUR nach Nr. 260 GvKostG-KostVerz., die für die Verfahren nach §§ 802c, 802d ZPO gesondert entsteht. Für die Übermittlung eines mit eidessta...mehr

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AGS 09/2013, Erhebung von K... / VI. Löschung der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis

Für die Löschung der Eintragung im Schuldnerverzeichnis (§ 882e ZPO) durch das zentrale Vollstreckungsgericht entstehen keine Gerichtskosten. Der Anwalt erhält Gebühren nach Nrn. 3309, 3310 VV. Es handelt sich bei dem Verfahren nach § 882e ZPO stets um eine besondere Angelegenheit (§ 18 Abs. 1 Nr. 17 RVG), sodass die Gebühren und auch Auslagen (z. B. Nr. 7002 VV) gesondert ge...mehr

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AGS 09/2013, Erhebung von K... / b) Anwaltskosten

Der Anwalt erhält für die Anträge auf Eintragung einer Arrest- oder Sicherungshypothek wegen Vorbem. 3.3.3 Nr. 4 VV eine 0,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV und eine 0,3-Terminsgebühr nach Nr. 3310 VV, die aber wohl nur theoretischer Natur sein dürfte, da eine Verhandlung im Grundbuchverfahren nicht stattfindet. Es handelt sich wegen § 18 Abs. 1 Nr. 2 RVG um eine besondere...mehr

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AGS 09/2013, Erhebung von K... / 2. Anwaltskosten

Der Anwalt erhält für die Verfahren nach § 733 ZPO Gebühren nach Nr. 3309, 3310 VV, weil es sich um eine Vollstreckungshandlung handelt. Hingegen entstehen für die Erteilung der ersten vollstreckbaren Ausfertigung (§§ 724, 725 ZPO) keine gesonderten Gebühren (§ 19 Abs. 1 Nr. 13 RVG), da in diesen Fällen nur eine mit dem Hauptverfahren zusammenhängende Tätigkeit vorliegt. Ist...mehr

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AGS 1/2013, Erstattungsfähi... / 1 Sachverhalt

Unter dem 8.1.2008 verurteilte das LG die Schuldnerin, 41.506,70 EUR nebst Zinsen an die Gläubiger zu zahlen. Das vorläufig vollstreckbare Urteil wurde den damaligen Verfahrensbevollmächtigten der Schuldnerin am 11.1.2008 zugestellt. Nachdem den Gläubigern am 18.1.2008 eine vollstreckbare Ausfertigung des Urteils erteilt worden war, beauftragten sie am 28.1.2008 den Gerichts...mehr

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FoVo 3/2013 Sonderheft, Gru... / I. Die Grundsätze der Vollstreckung durch den Gerichtsvollzieher

Gerichtsvollzieher als Dienstleister des Gläubigers Als ausdrückliche gesetzliche Verpflichtung und damit zugleich als Grundsätze für die Arbeitsweise des Gerichtsvollziehers wird postuliert, dass er die Zwangsvollstreckung zügig zu betreiben hat, seine Tätigkeit auf die vollständige Befriedigung des Gläubigers ausrichten muss und zugleich im Sinne von Schuldner wie Gläubiger...mehr

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FoVo 3/2013 Sonderheft, Gru... / II. Die neuen Regelbefugnisse des Gerichtsvollziehers

Der Gerichtsvollzieher wird grundsätzlich nur dann tätig, wenn der Gläubiger ihn mit einer Handlung beauftragt hat. Einzig die gütliche Einigung ist stets Teil seines Auftrages, soweit sie nicht ausdrücklich ausgeschlossen wird. Der Gerichtsvollzieher wird nach § 754 Abs. 1 ZPO durch den Antrag und die Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung ermächtigt, Leistungen des Schu...mehr

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FoVo 1/2013, Vollstreckungs... / 2 II. Die Entscheidung

Vollstreckungsgericht fehlt die Prüfungskompetenz Das Vollstreckungsgericht hat den Antrag des Gläubigers auf Erlass eines PfÜB rechtsfehlerhaft davon abhängig gemacht, dass der Gläubiger eine gemäß § 726 Abs. 1 ZPO qualifizierte Vollstreckungsklausel vorlegt. Dies stand nicht zur Überprüfung des Vollstreckungsgerichts. Klauselerteilungsverfahren geht der Zwangsvollstreckung v...mehr

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AGS Nr.12/2012, Keine Minde... / Leitsatz

Eine Entscheidung über die Kosten i.S.d. § 567 Abs. 2 ZPO liegt nicht vor, wenn darüber zu entscheiden ist, ob der Gerichtsvollzieher mit Recht die Vollstreckung einer Hauptforderung verweigert hat, weil er im Gegensatz zum Gläubiger der Auffassung ist, eine außerhalb der Zwangsvollstreckung erfolgte Zahlung des Schuldners habe dessen nicht zur Vollstreckung angemeldete Kost...mehr

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FoVo 12/2012, Die Übergangsbestimmungen

Jetzt geht’s los … Der Jahreswechsel steht bevor und damit das Inkrafttreten der Reform der Sachaufklärung. Es wird ernst. Es stellt sich damit die Frage, was mit den Anträgen geschieht, die noch im Jahr 2012 gestellt wurden. Das hat der Gesetzgeber in § 39 EGZPO geregelt. Die Einzelbestimmungen der Übergangsvorschrift sind von dem strengen Grundsatz geprägt, dass eine bis zu...mehr

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FoVo 12/2012, Prüfung einer... / Leitsatz

Die Erteilung und der Umfang einer Vollmacht zur Erklärung der Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung in einer notariellen Urkunde sind allein im Klauselerteilungsverfahren und nicht im Zwangsvollstreckungsverfahren zu prüfen. BGH, 16.5.2012 – I ZB 65/11mehr

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AGS Nr.12/2012, Zuständigke... / Leitsatz

Die Festsetzung der Kosten der Zwangsvollstreckung obliegt auch dann dem Vollstreckungsgericht, wenn sich die Parteien einer Vollstreckungsabwehrklage durch gerichtlichen Vergleich über die Verteilung dieser Kosten einigen. OLG Celle, Beschl. v. 28.3.2012 – 2 W 86/12mehr

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zfs 11/2012, / Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung

Am 1.9.2012 ist die aufgrund von §§ 758a Abs. 6, 829 Abs. 4 ZPO vom BMJ erlassene Verordnung über Formulare für die Zwangsvollstreckung (Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung – ZVFV) v. 23.8.2012 in Kraft getreten (BGBl I. S. 1822). Die Verordnung enthält in ihren Anlagen Formulare für den Antrag auf Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung und den Antrag auf Erla...mehr

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AGS 1/2013, Terminsgebühr f... / 2 Aus den Gründen

Die sofortige Beschwerde ist gem. den §§ 11 Abs. 1 RPflG, 104 Abs. 3, 567 Abs. 1 und 2, 569 Abs. 1 ZPO zulässig. Der Wert der Beschwer beträgt für den Beklagten 670,56 EUR (nach Teilabhilfe noch 538,80 EUR) und übersteigt damit den Beschwerdewert von 200,00 EUR. Dass die Einlegung der sofortigen Beschwerde in rechtsmissbräuchlicher und damit in unzulässiger Weise erfolgt wäre...mehr

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FoVo 3/2013 Sonderheft, Rückblick: Diese Beiträge aus der FoVo sollten Sie nicht verpasst haben

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AGS 1/2013, Angemessene Zah... / 1 Sachverhalt

Mit Schriftsatz vom 14.2.2011, der am 15.2.2011 bei der Gerichtsvollzieherverteilungsstelle des AG einging, erteilte die Gläubigerin wegen einer Hauptforderung von 5.000,00 EUR zuzüglich Kosten einen Zwangsvollstreckungsauftrag. Zugrunde lag ein Vergleich vor dem LG Lübeck, der im Termin am 27.1.2011 geschlossen worden und den Schuldnern am 8.2.2011 zugestellt worden war. Mit...mehr

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AGS Nr.12/2012, Beiordnung ... / 1 Sachverhalt

Die durch ihre Mutter vertretenen minderjährigen Gläubiger betreiben gegen ihren Vater aus einem Versäumnisbeschluss des AG – FamG – die Zwangsvollstreckung wegen rückständiger und laufender Unterhaltsansprüche. Sie haben für einen Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, mit dem die Ansprüche des Schuldners gegen seinen Arbeitgeber auf Zahlung von Arb...mehr

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FoVo 1/2013, Vollstreckungs... / 1 I. Der Fall

Vollstreckung mit Titel und (einfacher) Klausel … Der Gläubiger betreibt aus übergegangenem Recht (§ 7 UVG) aufgrund eines Unterhaltsfestsetzungsbeschlusses des Familiengerichts die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner. … was dem Rechtspfleger nicht reicht! Das Vollstreckungsgericht hat den Antrag des Gläubigers auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses (PfÜB) ...mehr

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AGS Nr.12/2012, Keine Minde... / 1 Sachverhalt

Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss. Am 2.10.2006 erteilte sie dem Gerichtsvollzieher einen (ersten) Vollstreckungsauftrag, in dem die Adresse des Schuldners falsch angegeben war. Am 1.11.2006 erklärte der Gerichtsvollzieher den Vollstreckungsauftrag für erledigt, da der Schuldner unter der im Vollstreckun...mehr