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19.06.2012
Wohnungseigentumsrecht
Bleibt dem Verwalter eine bauliche Veränderung verborgen, weil er die Wohnanlage nicht regelmäßig begeht, beruht die Unkenntnis auf grober Fahrlässigkeit. Diese Unkenntnis ist der WEG zuzurechnen und kann die Verjährung des Anspruchs auf Rückbau in Gang setzen.
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