Wohnbaukrise: Bundesregierung verteidigt EH-55-Standard
Seit dem 1.1.2023 gilt der Energieeffizienzhausstandard 55 (EH55) für den Neubau von Wohnungen – das ist im Gebäudeenergiegesetz (GEG) festgelegt. Der für 2024 geplante strengere EH-40-Standard, wie im Koalitionsvertrag angekündigt, wurde temporär ausgesetzt und soll voraussichtlich ab Januar 2025 gelten. Die Neubauförderung ist aber schon jetzt an den Effizienzhausstandard EH40 gekoppelt.
Könnten die Einbrüche bei den Baugenehmigungsanträgen und der Anstieg des Bauüberhangs aus genehmigten, aber nicht gebauten EH-55-Häusern auf die verschärften Neubaustandards zurückzuführen sein? Das hat die CDU/CSU-Fraktion im Bundestag die Bundesregierung unter anderem gefragt.
Nicht gebaute EH-55-Standard-Häuser wegen Förderstopp?
Der Rückgang bei den Anträgen auf Baugenehmigungen für Wohnungen und die sinkenden Neubauzahlen stehen nicht in Zusammenhang mit dem verschärften Neubaustandard im GEG, schreibt die Bundesregierung in der Antwort auf eine Kleine Anfrage der CDU/CSU-Fraktion. Der EH-55-Standard habe sich in den vergangenen Jahren am Markt etabliert. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz halte an der Einschätzung fest, dass der Stopp der EH-55-Neubauförderung im Januar 2022 damit begründet war – so wie die Anhebung des Mindeststandards.
Dass das Förderprogramm Klimafreundlicher Neubau gut angenommen werde, zeige außerdem, dass der Grenzwert des Qualitätssiegels Nachhaltige Gebäude an die Treibhausgas-Emissionen im Lebenszyklus in Kombination mit dem energetischen Standard Effizienzhaus-/Effizienzgebäude 40 als marktgerecht gelten kann.
Förderfähigkeit von EH55: Weitere GEG-Novelle keine Option
Die Bundesregierung wird in den staatlichen Programmen den EH-55-Neubaustandard auch nicht vorübergehend wieder förderfähig werden lassen, heißt es in der Antwort weiter. Eine Novellierung des § 91 GEG – wie von der CDU/CSU-Fraktion angesprochen – komme nicht in Frage. Die Vorschrift begründe weder einen individuellen Anspruch auf Gewährung einer Förderung noch einen Anspruch auf Ausbringung einer Fördermaßnahme. Sie stelle eine einfachgesetzliche Konkretisierung des Grundsatzes gemäß § 23 Bundeshaushaltsordnung dar.
Auch eine temporäre Rückkehr zu den gesetzlichen Mindestanforderungen, die vor dem 1.1.2023 gegolten haben (EH75), schließt die Bundesregierung derzeit aus.
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