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10.02.2021
Bundesverwaltungsgericht
Ein dem Personalrat angehörender Arbeitnehmer, der nach der außerordentlichen Kündigung seines Arbeitsverhältnisses ein Kündigungsschutzverfahren einleitet, kann sein Personalratsamt nicht ausüben, wenn die Kündigung nicht offensichtlich unwirksam ist. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG).
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