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14.05.2018
Bundesverwaltungsgericht
Urlaubstage und gesetzliche Feiertage dürfen bei der Berechnung der Höchstarbeitszeit nach dem Arbeitszeitgesetz nicht als Ausgleichstage berücksichtigt werden. Das gilt auch für Urlaubstage, die über den gesetzlichen Mindesturlaub hinaus gewährt werden und für gesetzliche Feiertage, die auf einen Werktag fallen.
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