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25.01.2018
Allgemeines Persönlichkeitsrecht
Bloßstellen von Kindern, Überziehen des Unterrichts, zu umfangreiche Hausaufgaben – eine Lehrerin wollte sich diese Kritik nicht gefallen lassen und klagte gegen den Elternsprecher. Das Landgericht Köln urteilte, dass der Lehrerin weder ein Unterlassungsanspruch noch Schmerzensgeld zusteht.
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