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29.11.2021
Bundesarbeitsgericht
Der Verstoß des Arbeitgebers gegen Vorschriften, die Verfahrens- und/oder Förderpflichten zugunsten schwerbehinderter Menschen enthalten, begründet regelmäßig die Vermutung, dass der/die erfolglose schwerbehinderte Bewerber/in im Auswahl- oder Stellenbesetzungsverfahren wegen der Schwerbehinderung benachteiligt wurde, so dass Entschädigungsansprüche nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) entstehen können. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG).
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