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17.06.2013
Teilzeitarbeit
Die Verpflichtung des Arbeitgebers nach § 7 Abs. 2 TzBfG, über entsprechende Arbeitsplätze zu informieren, ist nicht auf ausgeschriebene Arbeitsplätze beschränkt. Sie besteht auch dann, wenn eine Bewerbung auf einzelne Stellen nicht möglich ist, sondern eine zentrale Bewerbung erfolgt.
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