Beiordnung eines Rechtsanwalts im Umgangsvermittlungsverfahren

Macht ein Elternteil geltend, dass der andere Elternteil die Durchführung einer gerichtlichen Entscheidung oder eines gerichtlichen Vergleichs über den Umgang mit dem gemeinschaftlichen Kind vereitelt oder erschwert, vermittelt das Gericht auf Antrag eines Elternteils. Bei diesem Vermittlungsverfahren steht dem Verfahrenshilfe beantragende Elternteil in der Regel nicht die Beiordnung eines Anwalts zu, entschied das OLG Frankfurt/Main.

In dem Fall wollte das Gericht zwischen den Eltern wegen des Umgangsrechts nach § 165 FamFG vermitteln. Der Frau wurde für das Umgangsvermittlungsverfahren Verfahrenskostenhilfe bewilligt, die Beiordnung eines Rechtsanwalts wurde dagegen abgelehnt. Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde hatte keinen Erfolg.

Anwalt wird nur ausnahmsweise beigeordnet

Für die Durchführung des Vermittlungsverfahrens gem. § 165 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen (FamFG) sei nur ausnahmsweise ein Rechtsanwalt beizuordnen. Ein solcher Ausnahmefall liege hier nicht vor, entschied das OLG Frankfurt. „Ein Beteiligter, dem aus wirtschaftlichen Gründen Verfahrenskostenhilfe zu gewähren ist, hat nicht in allen Fällen auch Anspruch auf Beiordnung eines Rechtsanwalts“, stellte das Gericht fest.

  • Gemäß § 78 Abs. 2 FamFG kommt die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nur dann in Betracht, wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint.

  • Ob dies der Fall ist, lässt sich nur nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls beurteilen.

Es kommt auf den Bildungsgrad der Eltern an

„Die Durchführung des Vermittlungsverfahrens gem. § 165 FamFG weist jedenfalls regelmäßig keine Schwierigkeiten auf, die besondere juristische Kenntnisse erfordern würden. Eine allgemeine Regel dahingehend, dass es sich bei einer Entscheidung über das Umgangsrecht im Allgemeinen um ein rechtlich und tatsächlich schwieriges Verfahren handelt, das die Beiordnung eines Rechtsanwalts gebietet, lässt sich deshalb nicht rechtfertigen“, schreiben die Frankfurter Richter.

  • Auch der Umstand, dass die Beteiligten miteinander zerstritten sind, begründe die tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Sache noch nicht.

  • Vielmehr mache diese Tatsache zunächst lediglich die Durchführung des Vermittlungsverfahrens erforderlich.

  • „Entscheidend ist, ob ein bemittelter Rechtsuchender in der Lage des Unbemittelten vernünftigerweise einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hätte.

  • Maßgebend sind dabei Umfang und Schwierigkeit der konkreten Sache sowie die Fähigkeit des Beteiligten, sich mündlich oder schriftlich auszudrücken“,  bringt es das Gericht auf den Punkt. 

Gericht prüft von Amts wegen

Eine anwaltliche Vertretung der Frau sei danach hier nicht geboten. Die Sach- und Rechtslage des Vermittlungsverfahrens könne nicht als schwierig angesehen werden. „Ziel des Vermittlungsverfahrens ist es, Einvernehmen zwischen den Eltern über die Ausübung des Umgangs herbeizuführen, um eine das Kind belastende gerichtliche Vollstreckung des Umgangsrechts entbehrlich zu machen und die Belastung des Kindes bei der Ausübung des Umgangs möglichst gering zu halten.

Das in § 165 FamFG geregelte Verfahren sieht in Abs. 3 umfangreiche Belehrungspflichten des Gerichts und in Abs. 4 die Verpflichtung des Gerichts, auf ein Einvernehmen hinzuwirken, vor“, erläuterten die Frankfurter Richter.  Im Falle der Erfolglosigkeit des Vermittlungsverfahrens obliegt dem Gericht nach § 165 Abs. 5 FamFG die Prüfung, ob weitere Maßnahmen veranlasst sind.

Das Vermittlungsverfahren ist damit von einer umfassenden Tätigkeit des Gerichts von Amts wegen geprägt mit dem Ziel, mit den Eltern eine einvernehmliche Regelung zu erarbeiten. „Diese Besonderheiten des Vermittlungsverfahrens sowie der Umstand, dass keine Gründe ersichtlich sind, die aus Sicht der Antragstellerin eine anwaltliche Vertretung erfordern, stehen einer Anwaltsbeiordnung entgegen“, befand das Gericht abschließend. 

(OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 12.3.2013, 5 WF 52/13).

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