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17.04.2013
Rückzahlung von Ausschüttungen
Eine Kommanditgesellschaft kann die gewinnunabhängigen Ausschüttungen von einem Kommanditisten nur dann zurückverlangen, wenn dies im Gesellschaftsvertrag vorgesehen ist. Die Regelung des § 172 Abs. 4 HGB, wonach die Einlagepflicht des Kommanditisten wieder auflebt, wenn die Einlage an den Kommanditisten zurück bezahlt wird, gilt dagegen nur im Außenverhältnis gegenüber den Gesellschaftsgläubigern.
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