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30.04.2018
FG Kommentierung
Ein Darlehen, das der Inhaber eines in der Hausverwaltung tätigen Unternehmens einer Baugesellschaft gewährt, gehört nur dann zum notwendigen Betriebsvermögen, wenn dieses das Einzelunternehmen maßgeblich fördert. Eine Einbuchung als gewillkürtes Betriebsvermögen kommt nicht in Betracht, wenn zu diesem Zeitpunkt Zweifel an der Werthaltigkeit bestehen.
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