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03.04.2018
BFH Kommentierung
Wiederbepflanzungsrechte im Weinbau sind immaterielle Wirtschaftsgüter. Sie vermitteln dem Erzeuger das Recht, nach Rodung einer zulässig bestockten Rebfläche diese wieder mit Rebstöcken zu bepflanzen, und verkörpern damit letztlich das unionsrechtlich beschränkte Recht, Wein zu erzeugen. Es handelt sich jedenfalls bis zum 30.6.2011 nicht um abnutzbare Wirtschaftsgüter, da zu diesem Zeitpunkt ein Ende der Beschränkung des Weinbaus in der EU nicht absehbar war.
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